Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 IB 116



111 Ib 116

26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
30. Januar 1985 i.S. Bundesamt für Landwirtschaft gegen Thermalbad
Zurzach AG, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 4 BV, Verfahrensregeln bei der Abstimmung des Gerichts.

    Art. 85 LwG, Zweckentfremdung meliorierter landwirtschaftlicher
Grundstücke.

    Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, wonach der Entscheid des
Gerichts eine Mehrheitsbegründung zu enthalten hat (E. 2).

    Verweigerung der Bewilligung, mit öffentlichen Mitteln verbesserte
Grundstücke - und zwar eine bedeutende Fläche ausgezeichneten Kulturlandes
- nicht mehr landwirtschaftlich, sondern im Hinblick auf die Förderung
des Fremdenverkehrs in der betreffenden Region als Golfgelände zu
nutzen. Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 85 Abs. 3 LwG,
da das Interesse an der Erhaltung dieses Areals für die Landwirtschaft
dem Interesse an der Anlage eines Golfplatzes vorgeht (E. 3). Ablehnung
der Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Motor Columbus AG erwarb im Jahre 1962 in der Gemeinde Rietheim
rund 40 ha Land im Hinblick auf den Bau eines Kraftwerks. Das Land befand
sich im Perimeter der Güterregulierung, welche die Grundeigentümer
von Rietheim im Dezember 1960 beschlossen hatten. Noch während die
Güterregulierung im Gang war, verkaufte die Motor Columbus AG am
29. Oktober 1976 ihre Parzellen im Umfang von total 399'478 m2 an die
Thermalbad Zurzach AG. Diese erwarb das Land in der Absicht, darauf
einen Golfplatz anzulegen. Bei der Neuzuteilung im Jahre 1978 wurden
der Thermalbad Zurzach AG sechs zusammenhängende landwirtschaftliche
Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 345'985 m2 zugewiesen. Am 27. April
1981 stellte sie beim Finanzdepartement des Kantons Aargau das Gesuch, es
sei ihr zu gestatten, diese Parzellen ihrem Zweck zu entfremden und als
Golfgelände zu nutzen. Das Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft)
wies das Gesuch ab. Eine Beschwerde an den Regierungsrat blieb ohne
Erfolg. Die Thermalbad Zurzach AG zog den Entscheid des Regierungsrates an
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter. Das Verwaltungsgericht
hiess am 4. Mai 1984 die Beschwerde gut, hob die Entscheide der
Vorinstanzen auf und wies die Sache an das Finanzdepartement zurück,
damit es der Thermalbad Zurzach AG für die regulierten landwirtschaftlichen
Grundstücke eine Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot im Sinne von Art. 85
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die
Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (LwG), nötigenfalls mit
sachbezogenen Bedingungen und Auflagen, bewillige.

    Gegen diesen Entscheid hat das Bundesamt für Landwirtschaft beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Verwaltungsgericht hielt als Ergebnis seiner Erwägungen
fest, eine Mehrheit des Gerichts sei der Meinung, dass keine Gründe
des Vertrauensschutzes zur Gutheissung der Beschwerde vorlägen. Ebenso
vertrete eine - personell anders zusammengesetzte - Mehrheit die Ansicht,
dass keine wichtigen Gründe eine Bewilligung der Zweckentfremdung
rechtfertigten. Dennoch gelangte das Gericht mit folgender Begründung
zur Gutheissung der Beschwerde: "Da beide Punkte - Vertrauensschutz und
wichtige Gründe - je für sich allein für die Gutheissung der Beschwerde
genügen, ergibt die Schlussabstimmung, dass eine Mehrheit des Gerichts die
Beschwerde aus dem einen oder anderen bzw. beiden Gründen gutheisst. Dass
dies mit abweichender Begründung geschieht, ändert am Ergebnis nichts."

    Das Bundesamt für Landwirtschaft rügt, diese Schlussfolgerung sei
unhaltbar, denn es gehe nicht an, die beiden Minderheiten sozusagen zu
einer Mehrheit zusammenzuzählen. Es macht damit dem Sinne nach geltend, das
Verwaltungsgericht habe das kantonale Verfahrensrecht in unhaltbarer Weise
angewendet und dadurch Art. 4 BV verletzt. Dieser Einwand ist zulässig,
kann doch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine Verletzung von
Bundesverfassungsrecht gerügt werden, sofern die Rüge eine Angelegenheit
betrifft, die in die sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts als
Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt (BGE 108 Ib 74 E. 1a mit Hinweisen).

    Nach allgemeinen Regeln, die sowohl in einem kantonalen als auch
in einem eidgenössischen Gerichtsverfahren gelten, wird zum Entscheid
des Gerichts derjenige Antrag erhoben, auf den das absolute Mehr der
Stimmen entfällt. Ist der Entscheid zu begründen, so muss auch über die
Begründung abgestimmt werden, wenn darüber Meinungsverschiedenheiten
bestehen (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, 1979,
S. 244 N. 26); denn für die Begründung gilt dasselbe wie für den Entscheid:
auch ihr muss die Mehrheit des Gerichts zustimmen. Diese Regel hat das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht beachtet. Die Beratung des
Gerichts hatte ergeben, dass Meinungsverschiedenheiten über die Begründung
des Antrags auf Gutheissung der Beschwerde bestanden und sich nur je
eine Minderheit mit der einen oder anderen Begründung einverstanden
erklärte. Gleichwohl wurde am Schluss nur über die beiden Anträge
(Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde) abgestimmt, wobei sich eine
Mehrheit für Gutheissung ergab, und das Gericht führte in den Erwägungen
des Entscheids die beiden Minderheitsbegründungen an. Ein solches Vorgehen
ist unhaltbar; es verstösst gegen den allgemeinen Grundsatz, wonach der
Entscheid eine Mehrheitsbegründung zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht
hätte zunächst im Sinne einer Eventualabstimmung über die Begründung
für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde abstimmen und hernach
den Antrag auf Gutheissung mit der betreffenden Mehrheitsbegründung dem
Antrag auf Abweisung gegenüberstellen sollen (vgl. GULDENER, aaO, S. 244
f.). Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht einen allgemeinen
Verfahrensgrundsatz offensichtlich verletzt und damit gegen Art. 4 BV
verstossen. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund gutzuheissen. Der
erwähnte Verfahrensmangel hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
zur Folge, unbekümmert darum, ob dieser im Ergebnis richtig ist oder
nicht. Indessen rechtfertigt es sich hier, den Entscheid auch in
materieller Hinsicht zu prüfen.

Erwägung 3

    3.- Art. 85 LwG lautet:

    "Ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde darf ein mit
   öffentlichen Mitteln verbessertes Grundstück oder ein erstelltes

    Siedlungswerk innert 20 Jahren seit der Entrichtung der Beiträge dem

    Zweck, für den sie geleistet wurden, nicht entfremdet werden.

    Der Eigentümer, der diese Vorschrift verletzt, hat die vom Bund
   geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen durch die

    Zweckentfremdung verursachten Schaden zu ersetzen.

    Eine Zweckentfremdung darf nur aus wichtigen Gründen bewilligt
   werden.

    Bewilligt die Behörde die Zweckentfremdung, so kann sie die

    Rückerstattung der Beiträge ganz oder zum Teil erlassen."

    a) Die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht weisen in
den Beschwerdeantworten darauf hin, Art. 85 LwG sehe für den Fall der
Verletzung des Zweckentfremdungsverbots keine weitergehenden Sanktionen
als die Rückerstattung der Bundesbeiträge und Leistung von Schadenersatz
vor. Das Verwaltungsgericht meint, man könnte sich daher fragen, ob die
Beschwerdegegnerin nicht Anspruch auf Entlassung ihrer Grundstücke aus
dem Zweckentfremdungsverbot hätte, falls sie freiwillig bereit wäre,
die Subventionen zurückzuerstatten und allfälligen Schadenersatz zu
leisten. Eine solche Argumentation vermag in Anbetracht von Art. 85 Abs. 3
LwG nicht zu überzeugen. Diese Vorschrift legt klar und eindeutig fest,
dass eine Zweckentfremdung nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden
darf. Damit wird die Möglichkeit ausgeschlossen, dass gegen Rückzahlung
der Bundesbeiträge und Leistung von Schadenersatz - ohne Rücksicht
auf die Bedeutung des Grundes - die Entlassung des Grundstücks aus dem
Zweckentfremdungsverbot verlangt werden kann. Dies liefe denn auch dem
Sinn des Verbots zuwider, soll doch damit erreicht werden, dass die
mit öffentlichen Mitteln verbesserten Grundstücke möglichst lange der
landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben und im Hinblick darauf eben
nur aus gewichtigen Gründen einer anderen Nutzung zugeführt werden dürfen.

    b) Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Vernehmlassung vom 14. August
1984 sodann ein, die Bundesbeiträge für die Güterzusammenlegung Rietheim
seien am 25. November 1967 zugesichert und seither laufend bezahlt
worden. Gemäss Art. 85 Abs. 1 LwG bedeute dies, dass die Dauer des
Zweckentfremdungsverbotes in drei bis vier Jahren ablaufe. Zwar vertrete
das Bundesamt gestützt auf Art. 53 Abs. 6 der Verordnung des Bundesrates
über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen
Hochbauten vom 14. Juni 1971 (SR 913.1, im folgenden abgekürzt: BoV)
die Ansicht, das Verbot gelte noch bis zum Ablauf von 20 Jahren
seit der Schlusszahlung des Bundesbeitrages und somit, weil diese
bis heute noch nicht erfolgt sei, mindestens bis zum Jahre 2004. Die
Vorschrift von Art. 53 Abs. 6 BoV gehe jedoch weit über Art. 85 des
Landwirtschaftsgesetzes hinaus und sei rechtswidrig, könnten doch aufgrund
jener Bestimmung der Zeitpunkt der Schlusszahlung und damit die Dauer des
Zweckentfremdungsverbots praktisch völlig frei manipuliert werden. Obgleich
unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall die Sperrfrist von 20 Jahren
noch nicht abgelaufen ist, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen
als angebracht, zum Einwand der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen.

    Art. 85 Abs. 1 LwG bestimmt, dass ein mit öffentlichen Mitteln
verbessertes Grundstück innert 20 Jahren seit der Entrichtung der
Beiträge dem Zweck, für den sie geleistet wurden, nicht entfremdet
werden darf. Gemäss Art. 53 Abs. 5 und 6 BoV besteht das Verbot der
Zweckentfremdung von der Zusicherung des Bundesbeitrages nach Art. 16
BoV an, und es gilt bis zum Ablauf von 20 Jahren seit der Schlusszahlung
des Bundesbeitrages; die zuständige kantonale Behörde hat das Datum
der Schlusszahlung als Zusatz zur Anmerkung im Grundbuch eintragen zu
lassen. Mit diesen Bestimmungen wird das Zweckentfremdungsverbot nach
zwei Seiten hin begrenzt; einerseits entfaltet es seine Wirkung von
der Zusicherung des Bundesbeitrages an, anderseits erlöscht es 20 Jahre
nach Leistung der Schlusszahlung des Bundesbeitrages. Die Vorschriften
von Art. 53 Abs. 5 und 6 BoV verstossen nicht gegen Art. 85 LwG. Sie
stellen lediglich den Sinn dieser Gesetzesbestimmung klar und präzisieren
insbesondere die zeitliche Geltung des Zweckentfremdungsverbotes. Die
vom Bundesrat getroffene Regelung steht mit dem Landwirtschaftsgesetz
im Einklang. Die Beitragsleistung des Bundes erfolgt etappenweise, meist
über den Zeitraum mehrerer Jahre. Der Zweck, welchem die Bundesbeiträge
gewidmet sind, bedarf von allem Anfang an der Sicherung. Anderseits soll
er nach Abschluss der Güterzusammenlegung möglichst lange erhalten
bleiben. Es entspricht somit, wie teleologische Auslegung ergibt,
dem Sinn des Gesetzes, die 20jährige Frist erst nach Abschluss der
Güterzusammenlegung laufen zu lassen, und wenn der Bundesrat das Datum
der Schlusszahlung des Bundesbeitrages als massgeblichen Zeitpunkt für den
Beginn des Fristenlaufes gewählt hat, so liegt das durchaus im Rahmen von
Art. 85 LwG. Wohl mag es Fälle geben, in denen die Schlusszahlung ohne
sachlich gerechtfertigten Grund hinausgezögert wird in der Absicht, die
Dauer des Zweckentfremdungsverbots zu verlängern. Ein solches Verhalten
würde aber gegen Treu und Glauben verstossen und müsste wohl dazu führen,
in diesem Fall für den Beginn der 20jährigen Frist auf den Zeitpunkt
abzustellen, bis zu welchem von den zuständigen Behörden ordentlicherweise
die Schlusszahlung hätte erwartet werden dürfen. Der betroffene Eigentümer
kann sich gegen eine ungerechtfertigte Verzögerung dadurch zur Wehr
setzen, dass er ein Gesuch um Bewilligung der Zweckentfremdung stellt,
auch wenn die Schlusszahlung noch nicht erfolgt ist. Abgesehen von diesen
Fällen des treuwidrigen Verhaltens bleibt es indessen dabei, dass die
20jährige Frist von Art. 85 Abs. 1 LwG erst vom Datum der Schlusszahlung
des Bundesbeitrages an zu laufen beginnt.

    c) Das Bundesamt für Landwirtschaft macht geltend, die in
Art. 85 Abs. 3 LwG genannte Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zweckentfremdung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die gegenteilige
Ansicht sei unrichtig und verletze somit Bundesrecht.

    Gemäss Art. 85 Abs. 3 LwG darf eine Zweckentfremdung nur aus wichtigen
Gründen bewilligt werden. Bei der Frage, ob solche Gründe vorliegen,
geht es um eine Abwägung von Interessen, und zwar sind das Interesse an
der möglichst langdauernden Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung
des verbesserten Bodens einerseits und das private oder öffentliche
Interesse, den mit Unterstützung des Bundes meliorierten Boden nicht mehr
landwirtschaftlich zu nutzen, anderseits, einander gegenüberzustellen
und sodann zu gewichten (vgl. PFENNINGER, Sicherung und Revision
der Güterzusammenlegung, ZBl 72/1971 S. 322). Die von der Vorinstanz
vorgenommene Interessenabwägung überprüft das Bundesgericht grundsätzlich
frei. Es übt jedoch Zurückhaltung, soweit sie von der Würdigung örtlicher
Verhältnisse abhängt (BGE 109 Ib 93 f. mit Hinweisen).

    aa) Als Gründe für die Bewilligung der Zweckentfremdung werden
im zu beurteilenden Fall vor allem öffentliche Interessen geltend
gemacht, nämlich die wirtschaftliche Entwicklung des Kurorts und
der Region Zurzach. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, diese
Region sei in wirtschaftlicher Hinsicht wegen ihrer Randlage an der
Kantons- und Landesgrenze benachteiligt und habe zudem in den letzten
Jahren erhebliche Rückschläge in der Industrie erlitten. Die einzige
Möglichkeit, den Verlust an industriellen und gewerblichen Arbeitsplätzen
wettzumachen, liege im Ausbau des Kurorts. Damit Zurzach als Badekurort
konkurrenzfähig bleibe, müsse das Angebot an die Kurgäste auch in
sportlicher Hinsicht erweitert werden. Die grossen Badekurorte des
Auslandes verfügten über Golfplätze. Das Golfspiel sei der ideale Sport
für den erholungsbedürftigen Kurgast. Eine Golfanlage bringe sowohl zehn
direkte als auch weitere indirekte Arbeitsplätze, zudem wirke sie als
Werbeeffekt für den Kurort. Nach den Richtlinien für die Kurortentwicklung
von Zurzach werde daher die Anlage eines Golfplatzes als notwendig und
vordringlich erachtet. Die Beschwerdegegnerin bringt damit gewichtige
Argumente vor. Es besteht ein bedeutendes öffentliches Interesse, die
Entwicklungsmöglichkeiten einer wirtschaftlich benachteiligten Region
zu fördern.

    bb) Diesem Interesse steht dasjenige der Landwirtschaft gegenüber. Wie
in der Botschaft des Bundesrates zum Landwirtschaftsgesetz ausgeführt
wird, gehören die Meliorationsarbeiten zu den grundlegenden Massnahmen zur
Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (BBl 1951 I S. 234). Mit dem
Zweckentfremdungsverbot von Art. 85 LwG soll eine "möglichst langdauernde
Wirkung der Subventionen" erreicht werden (BBl 1951 I S. 238), d.h. die
Massnahme soll Gewähr dafür bieten, dass der mit öffentlichen Mitteln
verbesserte Boden möglichst lange der landwirtschaftlichen Nutzung
erhalten bleibt. Hinsichtlich der hier in Frage stehenden meliorierten
Grundstücke ist das öffentliche Interesse, dass diese weiterhin dem
Zweckentfremdungsverbot unterstellt bleiben, besonders gross, denn es
handelt sich um ausgezeichnetes Kulturland, das mit Erfolg als Ackerland
bewirtschaftet wird, und zudem um eine ausserordentlich grosse Fläche von
rund 35 ha. Es liegt im Interesse sowohl der schweizerischen Landwirtschaft
als auch der Landesversorgung, dass solche grosse Flächen erstklassigen
Kulturlandes so lange als möglich landwirtschaftlich genutzt werden
können. Angesichts der Tatsache, dass immer mehr wertvolles Kulturland
der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengeht, ist der Erhaltung von
landwirtschaftlich genutztem Boden in besonderem Mass Sorge zu tragen.

    cc) Wägt man die beiden Interessen gegeneinander ab, so ist
das Interesse, welches für eine Bewilligung der Zweckentfremdung
spricht, verglichen mit demjenigen, das die Aufrechterhaltung des
Zweckentfremdungsverbots verlangt, als weniger gewichtig einzustufen. Zwar
trifft es durchaus zu, dass die Nutzung des Landes für einen Golfplatz
eine massvollere Zweckentfremdung darstellt, als sie sonst noch denkbar
wäre, wie z.B. bei Überbauung. Dies ist jedoch ohne Belang, da Art. 85
LwG jede Art von Zweckentfremdung verbieten will. Ebensowenig ist
von Bedeutung, dass ein Golfplatz in Notzeiten allenfalls wieder der
landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden könnte. Es ist davon
auszugehen, dass eine solche erneute landwirtschaftliche Nutzung
wegen der Umgestaltung des Geländes, wie sie eine Golfanlage mit
sich bringt, stark beeinträchtigt würde. Entgegen der Argumentation
der Beschwerdegegnerin sind somit die langfristige Sicherung der
Ertragsfähigkeit, die Sicherung der Landesversorgung und die Erhaltung
von Kulturland bei einer Verwendung des Landes als Golfplatz keineswegs
gewährleistet. Unbehelflich ist ferner der Einwand der Thermalbad
Zurzach AG, sie sei nicht gehalten, das Land als Ackerland zu nutzen,
und auch die bescheidenste landwirtschaftliche Nutzung sei zulässig. Das
Landwirtschaftsgesetz und die Bodenverbesserungs-Verordnung sehen eine
Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht vor (Art. 84 und 89 LwG, Art. 59
ff. BoV). Art. 59 BoV verlangt ausdrücklich, dass der verbesserte
Boden "richtig bewirtschaftet" wird. Was sodann die Gesichtspunkte
der Raumplanung betrifft, so können diese bei der Interessenabwägung
nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil sowohl das Interesse für die
Zweckerhaltung des landwirtschaftlich genutzten Bodens als auch dasjenige
für die Anlage eines Golfplatzes mit den in Art. 3 des Bundesgesetzes über
die Raumplanung umschriebenen Planungsgrundsätzen übereinstimmt. Im weitern
ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht der Ansicht, aus Art. 53 Abs. 3 BoV
lasse sich ableiten, dass die Bedürfnisse der Fremdenverkehrsentwicklung
notwendigerweise als wichtiger Grund für die Zweckentfremdung hingenommen
werden müssten. Wohl kommt dem Fremdenverkehr in der schweizerischen
Volkswirtschaft eine hervorragende Bedeutung zu und sind daher dessen
Anliegen besonders zu beachten. Ob diese einen wichtigen Grund im
Sinne von Art. 85 Abs. 3 LwG darstellen, ist jedoch nicht generell,
sondern im konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Umstände zu
prüfen. Im zu beurteilenden Fall sind, wie erwähnt, die wirtschaftlichen
Interessen des Kurortes und der Region Zurzach ohne Zweifel als bedeutend
anzuerkennen. Indessen ist bei der Gewichtung dieser Interessen nicht zu
übersehen, dass sich - worauf alle kantonalen Instanzen hingewiesen haben -
die wirtschaftliche Bedeutung eines Golfplatzes nur schwer vorausbestimmen
lässt und keineswegs sicher ist, dass eine solche Anlage dem Kurort und
der Region einen nennenswerten Aufschwung bringen würde. Wird dieser
Umstand in Rechnung gestellt und auf der anderen Seite berücksichtigt,
dass es sich bei den mit öffentlichen Mitteln verbesserten Grundstücken der
Beschwerdegegnerin um qualitativ hochwertiges Ackerland grossen Ausmasses
handelt, so muss dem Interesse, dass dieses Areal der landwirtschaftlichen
Nutzung weiterhin erhalten bleibt, der Vorrang eingeräumt werden. Demnach
ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe für die Bewilligung einer
Zweckentfremdung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 LwG vorliegen.

Erwägung 4

    4.- Das Bundesamt macht geltend, eine Bewilligung der Zweckentfremdung
könne der Beschwerdegegnerin auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes
erteilt werden, da sie sich auf keine konkrete Zusicherung einer solchen
Bewilligung berufen könne.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der aus Art. 4
BV abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Eine
(selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem
Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen
Umständen bindend. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Angaben der
Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit
beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür
zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht
ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Auskunft
nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass
die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die
gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunfterteilung (BGE 101 Ia 99 E. 3
mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin hatte die hier in Frage stehenden Grundstücke
am 29. Oktober 1976 während der Dauer des Güterregulierungsverfahrens
von der Motor Columbus AG gekauft. Sie kann sich nicht darauf berufen,
dass ihr vor dem Kauf des Landes eine konkrete Zusicherung hinsichtlich
einer Zweckentfremdungsbewilligung durch die hiefür zuständige Behörde,
das Finanzdepartement, Abteilung Landwirtschaft, erteilt worden wäre. Zwar
ist unbestritten, dass die verschiedenen Behörden dem beabsichtigten
Kraftwerkbau der Motor Columbus AG grundsätzlich positiv gegenüberstanden
und das Vorhaben teilweise durch ihre Entscheide unterstützten. Weder war
der Motor Columbus AG jedoch eine formelle Zusicherung erteilt worden,
noch wurde im Laufe des Güterzusammenlegungsverfahrens Land für diese
Zwecke formell ausgeschieden. Anderseits ist zwar davon auszugehen,
dass den kommunalen und kantonalen Behörden, insbesondere auch der
Landwirtschaftsabteilung des Finanzdepartements, welche den Kaufvertrag
zwischen der Motor Columbus AG und der Beschwerdegegnerin zu genehmigen
hatte, bekannt war, dass diese das Land für einen Golfplatz verwenden
wollte. Irgendwelche vertrauenbildende Handlungen oder Äusserungen der
Bewilligungsbehörde gegenüber der Beschwerdegegnerin vor Kaufsabschluss
lagen aber keine vor. Auch aus dem Verhalten der übrigen Behörden
konnte die Beschwerdegegnerin nicht auf eine zukünftige Genehmigung
des Zweckentfremdungsgesuches schliessen. Sie hat offensichtlich
aufgrund des Umstandes, dass die Behörden dem Kraftwerkprojekt der
Motor Columbus AG positiv gegenüberstanden, gehofft, sie könnte eine
Bewilligung für den Golfplatz erhalten. Dies genügt jedoch nicht. Wenn
sich die Beschwerdegegnerin darauf hätte verlassen wollen, dass sie das
Land, welches sie für einen Golfplatz kaufte, auch tatsächlich für einen
solchen verwenden konnte, hätte sie sich bei der zuständigen Behörde um
eine entsprechende Zusicherung bemühen oder die formelle Ausscheidung der
Parzellen verlangen müssen. Aus der Tatsache, dass das Finanzdepartement
die Beschwerdegegnerin erst unmittelbar nach der Handänderung auf das
Zweckentfremdungsverbot aufmerksam machte, kann die Thermalbad Zurzach AG
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hat zudem nach eigener Darstellung
schon immer gewusst, dass sie einer Bewilligung für die Zweckentfremdung
bedurfte, um das Land als Golfgelände nutzen zu können. Es ergibt sich
ferner weder aus dem Zuteilungsverfahren bei der Güterregulierung noch aus
andern Handlungen der verschiedenen Behörden, dass der Beschwerdegegnerin
die Bewilligung zur Nutzung des Landes für einen Golfplatz hätte erteilt
werden sollen. Auch der Umstand, dass die Thermalbad Zurzach AG ihre
Zuteilungswünsche aufgrund von Golfplatzplänen abgegeben hat und ihnen
entsprochen wurde, ist nicht entscheidend. Es verhielt sich so, dass
die Zuteilung in erster Linie nach den Bedürfnissen der Landwirtschaft
erfolgte, aber auch die Anlage eines Golfplatzes nicht von vornherein
verunmöglicht werden sollte. Es liegen demnach im zu beurteilenden Fall
auch keine Gründe des Vertrauensschutzes vor, die eine Bewilligung
der Zweckentfremdung zu rechtfertigen vermöchten. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts erweist sich somit auch materiell als unrichtig und
verletzt Bundesrecht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen,
der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin
um Bewilligung der Zweckentfremdung des meliorierten Areals abzuweisen.