Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 IA 182



111 Ia 182

33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20.
September 1985 i.S. Rolf Gallati gegen Gawohnag, Gemeinderat Näfels und
Regierungsrat des Kantons Glarus (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 22ter BV. Öffentlichrechtlicher Revers; Gültigkeit,
Grundbucheintrag.

    Ein öffentlichrechtlicher Revers, wonach auf dem belasteten
Grundstück Parkplätze eines Dritten zu dulden sind, gilt gegenüber dem
Erwerber des Grundstücks ohne Grundbucheintrag und verletzt deswegen die
Eigentumsgarantie nicht.

Sachverhalt

    A.- Rolf Gallati kaufte im Jahre 1983 ein Grundstück in Näfels, auf
dem die Gawohnag rund zehn Jahre früher im Einverständnis des damaligen
Eigentümers Autoabstellplätze für ihre Kundschaft angelegt hatte. Die
Gawohnag war hiezu auf Grund eines Reverses verpflichtet, der ihr bei
der Erteilung eines Näherbaurechts gegenüber der Kantonsstrasse vom
Regierungsrat des Kantons Glarus auferlegt worden war. Rolf Gallati sperrte
in der Folge den Parkplatz, worauf der Gemeinderat Näfels am 6. Januar 1984
auf Begehren der Gawohnag anordnete, dieser die Plätze wieder zur Verfügung
zu stellen. Der Regierungsrat des Kantons Glarus wies einen dagegen
gerichteten Rekurs am 10. Dezember 1984 ab. Rolf Gallati führt hiegegen
unter anderem wegen Verletzung der Eigentumsgarantie staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer sieht sodann darin eine Verletzung der
Eigentumsgarantie, dass der Regierungsrat zu Unrecht annehme, ein Baurevers
gelte auch ohne Eintrag im Grundbuch. Falls eine derartige Verpflichtung
auch gegenüber Dritten gelten solle, sei die Eintragung im Grundbuch
unerlässlich.

    Der umstrittene Revers stellt eine öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkung dar. Als solche besteht er nach Art. 680 ZGB ohne
Eintragung und namentlich ohne Anmerkung im Grundbuch (ARTHUR HOMBERGER,
Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. A., Zürich
1938, Art. 962 N. 1, S. 306/307; ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar
zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A.,
Bern 1975, Art. 680 N. 73, S. 25; vgl. PETER DILGER, Raumplanungsrecht der
Schweiz, Zürich 1982, S. 21, N. 74). Gemäss Art. 962 Abs. 1 ZGB können die
Kantone vorschreiben, dass derartige Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
anzumerken sind. Einer solchen Anmerkung kommt jedoch nur deklaratorische
Bedeutung zu (ARTHUR MEIER-HAYOZ, aaO, Art. 680 N. 81 und 82, S. 26/27;
FRIEDRICH/SPÜHLER/KREBS, Bauordnung der Stadt Winterthur, Winterthur 1970,
§ 71 N. 3 S. 164/165). Abgesehen davon sieht das Strassengesetz des Kantons
Glarus vom 2. Mai 1971 keine Anmerkungspflicht vor. Der Parkflächenrevers,
der das Grundstück GB Nr. 890 belastet, besteht somit trotz fehlendem
Grundbucheintrag.

    Das gilt auch gegenüber Dritten. Fehlt ein Eintrag im Grundbuch, so
ist selbst ein gutgläubiger Erwerber des Grundstücks grundsätzlich nicht
geschützt (ARTHUR MEIER-HAYOZ, aaO, Art. 680 N. 82, S. 27). Von einer
Verletzung der Eigentumsgarantie kann deshalb unabhängig davon keine Rede
sein, ob der Beschwerdeführer gut- oder bösgläubig ist. Schon deshalb geht
auch die Rüge fehl, der Regierungsrat habe willkürlich verkannt, dass der
Beschwerdeführer das Grundstück in gutem Glauben lastenfrei erworben habe.