Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 V 72



110 V 72

13. Urteil vom 9. April 1984 i.S. Lehmann gegen Ausgleichskasse des
Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Regeste

    Art. 6 Abs. 1 und 2 des schweizerisch-belgischen Abkommens über
Soziale Sicherheit vom 24. September 1975, Art. 7 Abs. 1 und 2 des
schweizerisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juli
1975, Art. 5 Abs. 1 des schweizerisch-britischen Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 21. Februar 1968. Diese staatsvertraglichen Vorschriften
über das Erwerbsortsprinzip sind unmittelbar anwendbare Normen, welche den
Bestimmungen des AHVG über die Versicherungs- und Beitragspflicht vorgehen
(Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2, 3).

    Art. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation eines technischen
Firmenberaters als Selbständigerwerbender (Erw. 4).

    Art. 4 Abs. 2 lit. a und 12 Abs. 2 AHVG, Art. 6ter lit. a AHVV. Begriff
der Betriebsstätte. Anwendbarkeit des steuerrechtlichen Begriffs gemäss
Art. 6 BdBSt? Frage offengelassen. In casu Ingenieurbüro als Betriebsstätte
nach Art. 6ter lit. a AHVV behandelt (Erw. 5b).

    Art. 159 OG. Voraussetzungen, unter denen einer in eigener Sache
prozessierenden Partei ausnahmsweise eine Entschädigung für persönlichen
Arbeitsaufwand und Umtriebe zusteht (Erw. 7).

Sachverhalt

    A.- Albert Lehmann war seit Jahren als Chemiker in verschiedenen
Schweizer Firmen der Farbstoff-, Lack- und Harzbranche tätig
gewesen. Aufgrund eines vom 26. November 1976 datierten "Contrat pour
une mission de conseiller" arbeitete er von anfangs März 1977 bis Ende
April 1980 für die Firma Belgian Engineers & Constructors S.A. (BECSA),
Bruxelles. Seine Aufgabe bestand laut Vertrag in der Beratung bei der
Errichtung zweier Farbfabriken in Algerien und bei der Ausbildung des
für den Betrieb dieser Produktionsstätten vorgesehenen Personals. Diese
Erwerbstätigkeit führte Albert Lehmann in Belgien aus, wo er sich in
Brüssel ein Büro eingerichtet hatte, daneben aber auch in Algerien,
Frankreich, Grossbritannien und der Schweiz, wo er während der Tätigkeit
für die Firma BECSA wohnhaft blieb.

    Mit am 23./24. Juli 1981 erlassenen, am 27. August 1981 und
19. sowie 26. März 1982 in masslicher Hinsicht abgeänderten Verfügungen
verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich Albert Lehmann zur
Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von März 1977 bis
April 1980 als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers.

    B.- Beschwerdeweise beantragte der Versicherte vor der
AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die Aufhebung der
Beitragsverfügungen, dies mit der Begründung, er unterliege für
die fragliche Zeitspanne als selbständigerwerbender Inhaber einer
Betriebsstätte im Ausland der Beitragspflicht nicht; eventualiter sei
von einem niedrigeren beitragspflichtigen Erwerbseinkommen auszugehen.

    Die Rekurskommission nahm an, mangels einschlägiger staatsvertraglicher
Regelungen sei die Frage der AHV-rechtlichen Beitragspflicht einzig gemäss
innerstaatlichem Recht zu entscheiden. Danach sei Albert Lehmann weder
als Selbständigerwerbender noch als Inhaber eines Betriebes oder einer
Betriebsstätte im Ausland zu betrachten, weswegen er von der Verwaltung
zu Recht als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers
zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die AHV verhalten worden
sei; auch sei die massliche Festsetzung der Beiträge angesichts der
berichtigten Verfügungen vom 27. August 1981 und 26. März 1982 nicht zu
beanstanden. Diese Erwägungen führten die Rekurskommission zur Abweisung
der Beschwerde (Entscheid vom 28. Oktober 1982).

    C.- Albert Lehmann führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
er sei hinsichtlich der Zeit vom 1. März 1977 bis 30. April 1980 "nur
für die in der Schweiz tätig gewesene Zeit AHV-pflichtig (zu erklären)
für das im Ausland erworbene Honorar"; dabei entspreche "die Zeit von
ca. 2 Monaten pro Jahr einem Sechstel der geforderten AHV-Beiträge".

    Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Überprüfungsbefugnis; keine Bindung an die Parteibegehren,
Art. 114 Abs. 1 OG.)

Erwägung 2

    2.- a) Obligatorisch versichert sind u.a. die natürlichen Personen,
die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 1 Abs.
1 lit. a AHVG).

    Die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AHVG Versicherten sind gemäss Art. 3
Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Da dies beim Beschwerdeführer während der Periode von März 1977
bis April 1980 der Fall war, ist seine Beitragspflicht grundsätzlich zu
bejahen. Sie entfällt nur, wenn und insoweit der Ausnahmetatbestand des im
Ausland erzielten Einkommens gemäss Art. 6ter lit. a AHVV in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG gegeben ist (vgl. Erw. 5b hienach) oder
eine abweichende staatsvertragliche Regelung bezüglich der Beitragspflicht
zur Anwendung gelangt.

    b) Das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien vom 24. September 1975 (in
Kraft seit 1. Mai 1977) enthält im Titel III (Art. 6-9) Vorschriften über
die anwendbare Gesetzgebung. Unter Vorbehalt der hier nicht zutreffenden
Ausnahmetatbestände der Art. 7-9 des Abkommens (vorübergehende
Beschäftigung, Transport- und Luftverkehrsunternehmen, öffentliche
Verwaltungsdienste, diplomatische Vertreter, besondere Vereinbarungen)
unterstehen Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig
sind, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet
des anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber
oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Gebiet des
anderen Vertragsstaates befindet (Art. 6 Abs. 1 des Abkommens). Dieses
Erwerbsortsprinzip (BBl 1976 II 842) gilt (unter denselben, hier jedoch
nicht gegebenen Vorbehalten) auch für Selbständigerwerbende (Art. 6 Abs. 2
des Abkommens). Entsprechende Vorschriften über das Erwerbsortsprinzip
sowohl in bezug auf selbständige wie auf unselbständige Erwerbstätigkeit
enthalten die Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Frankreich
vom 3. Juli 1975 und mit Grossbritannien vom 21. Februar 1968 (Art. 7
Abs. 1 und Abs. 2 des schweizerisch-französischen und Art. 5 Abs. 1 des
schweizerisch-britischen Abkommens). Demgegenüber sah das bis Ende April
1977 in Kraft gewesene alte schweizerisch-belgische Abkommen vom 17. Juni
1952 das Erwerbsortsprinzip nur für Arbeitnehmer vor (Art. 3 Abs. 1;
AS 1953 S. 929).

    Nach schweizerischer Lehre und Praxis geht Staatsvertragsrecht internem
Landesrecht grundsätzlich vor (BGE 106 Ib 402 Erw. 5a mit Hinweisen;
IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl.,
Bd. I, S. 80 ff.). Dies gilt, wie das Eidg. Versicherungsgericht in
ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, insbesondere auch hinsichtlich
zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen (BGE 109 V 224, 96 V
140; ZAK 1973 S. 498 Erw. 4). Staatsvertragliche Bestimmungen der oben
erwähnten Art über das Erwerbsortsprinzip sind sodann als unmittelbar
anwendbare Normen zu betrachten, weil sie inhaltlich hinreichend bestimmt
und klar sind (BGE 106 Ib 187, 105 II 57 Erw. 3; MÜLLER/WILDHABER, Praxis
des Völkerrechts, 2. Aufl., S. 116 f.). Daraus folgt, dass derjenige,
der mit einer auf landesrechtlichen Normen beruhenden Unterstellung unter
die schweizerische Versicherung und der damit verbundenen grundsätzlichen
Beitragspflicht nicht einverstanden ist, sich gegebenenfalls direkt auf
das staatsvertragliche Erwerbsortsprinzip berufen kann (EVGE 1959 S. 19
Erw. 2; ZAK 1981 S. 518 Erw. 1).

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 1. März 1977 bis zum
30. April 1980 für die belgische Firma BECSA beschäftigt, wobei sich
diese Erwerbstätigkeit nach seinen Angaben schwergewichtig in Belgien,
darüber hinaus aber auch in England, Frankreich, der Schweiz und Algerien
verwirklichte.

    a) In dem Umfange, als der Beschwerdeführer im vorliegend
massgeblichen Zeitraum in der Schweiz erwerbstätig war, beurteilt sich
seine grundsätzliche Beitragspflicht gegenüber der schweizerischen AHV
nach den erwähnten Bestimmungen des AHVG (vgl. Erw. 2a hievor). Insoweit
ist seine Beitragspflicht gegeben.

    Das gleiche gilt - mangels einer derogierenden staatsvertraglichen
Vorschrift - für den Anteil der in Algerien ausgeführten
Erwerbstätigkeit. Auch kommt diesbezüglich keine Befreiung von der
Beitragspflicht gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit
Art. 6ter lit. a AHVV in Frage, weil der Beschwerdeführer in Algerien
keine Betriebsstätte hatte.

    b) Insoweit der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit in
England und Frankreich und - vom 1. Mai 1977, dem Inkrafttreten
des neuen schweizerisch-belgischen Sozialversicherungsabkommens -
in Belgien für die Firma BECSA beschäftigt war, ist er kraft des
in den erwähnten Staatsverträgen niedergelegten, gleichermassen für
Selbständig- wie Unselbständigerwerbende geltenden Erwerbsortsprinzipes
der schweizerischen AHV-Gesetzgebung nicht unterstellt und damit nicht
beitragspflichtig. Dies hat das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger
Rechtsprechung aus dem Erwerbsortsgrundsatz abgeleitet, ohne - wie es das
BSV verlangt - darauf abzustellen, ob der Betroffene hinsichtlich des
fraglichen Beitragsobjektes durch die ausländische Sozialversicherung
in Pflicht genommen wurde (BGE 106 V 71 f.; unveröffentlichte Urteile
Neinhaus vom 9. Juni 1976, Zimmermann vom 25. November 1974 und Tschumi
vom 19. Oktober 1966). Die vom Bundesamt vertretene Einschränkung des
Erwerbsortsprinzipes ist abzulehnen, weil eine solche Auffassung im
Abkommenstext, von welchem bei der Auslegung eines Staatsvertrages in
erster Linie auszugehen ist (BGE 109 V 188 Erw. 3a und 226 Erw. 3b,
105 V 16 unten mit Hinweisen), keine hinreichende Grundlage findet.
Die Urteile, welche das BSV zur Stützung seiner Auffassung zitiert, sind
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen: Das in ZAK 1959
S. 482 publizierte Urteil betrifft das nicht mehr in Kraft stehende alte
schweizerisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950,
welches das Erwerbsortsprinzip nur einschränkend vorsah. Der Entscheid
in ZAK 1960 S. 308 enthält überhaupt keine Aussage über die Tragweite
des Beschäftigungs- oder Erwerbsortsprinzipes, war doch in jenem Fall
mangels einer einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmung ausschliesslich
innerstaatliches Recht anzuwenden. Das in ZAK 1976 S. 35 veröffentlichte
Urteil schliesslich hat mit der hier zu beurteilenden Frage nach der
Bedeutung des Erwerbsortsprinzipes nichts zu tun.

    c) Insoweit der Beschwerdeführer vom 1. März bis 30. April 1977 -
dem Zeitpunkt des Ausserkrafttretens des alten schweizerisch-belgischen
Abkommens vom 17. Juni 1952 - in Belgien beschäftigt war, stellt
sich die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt. Denn Art. 3 Abs. 1 dieses Staatsvertrages sah, wie erwähnt,
das Erwerbsortsprinzip nur hinsichtlich der "Arbeitnehmer" vor.

Erwägung 4

    4.- a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger
richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum
erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG
sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender
Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht
Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im
Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses
zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen
Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls
gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten,
ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig
ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig
ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

    Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine
einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt
der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu,
die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil
dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der
Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall
überwiegen (BGE 104 V 126 Erw. a; ZAK 1982 S. 185 Erw. 1 und 215 Erw. 3).

    b) Der vom Beschwerdeführer mit der Firma BECSA am 26. November 1976
abgeschlossene "Contrat pour une mission de conseiller" enthält einige
Abmachungen, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen
lassen könnten. Dies gilt etwa für die Bestimmungen der Art. 5 (frais
de déplacement), Art. 8 (exclusivité) und Art. 10 (discrétion, loyauté,
concurrence). Die Ausgleichskasse hat daraus und "in Übereinstimmung mit
der Beurteilung der Einschätzungsabteilung II des kantonalen Steueramtes
Zürich" den Schluss gezogen, dass im fraglichen Beratungsvertrag
die Kriterien der unselbständigen Erwerbstätigkeit überwögen. Die
Vorinstanz fügte dem bei, dass der Beschwerdeführer gemäss Vertrag kein
Unternehmerrisiko getragen habe, woran nichts ändere, dass er in Belgien
eine möblierte Wohnung gemietet und darin ein Büro eingerichtet habe.

    Der Rechtsauffassung von Verwaltung und Vorinstanz kann nicht
beigepflichtet werden. Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit,
dass sich sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, die auf ein
bestimmtes technisches oder kaufmännisches Fachgebiet spezialisiert sind,
einer Firma (exklusiv oder neben andern) auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit in einem selbständigen Auftragsverhältnis in Beraterfunktion zur
Verfügung stellen. Im Falle des Beschwerdeführers liegt ein typisches
solches selbständiges Beratungsverhältnis vor. Davon abgesehen, dass
es sich beim "Contrat pour une mission de conseiller" zivilrechtlich
nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Auftrag handelt - was
im vorliegenden Zusammenhang zwar nicht entscheidend, aber gleichwohl
bezeichnend ist -, und dass der Beschwerdeführer ausdrücklich "expert
indépendant" genannt wird, deutet der materielle Inhalt des Vertragswerkes
überwiegend auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin. Die erwähnten
Bestimmungen, welche als Indizien für eine Arbeitnehmerbeschäftigung
gelten könnten, halten sich durchaus im Rahmen des auch für eine
selbständige Beratertätigkeit Üblichen. Die rigorosen gegenseitigen
Möglichkeiten der Vertragsauflösung (Art. 11) weisen sodann ganz
eindeutig auf den selbständigen Charakter des Beratungsauftrages
hin. Auch konnte der Beschwerdeführer nach seiner unwidersprochen
gebliebenen Schilderung der effektiven Vertragsabwicklung seine
Beraterfunktion tatsächlich in unabhängiger Stellung ausüben, ohne in
die Administration der Firma BECSA eingegliedert und einem speziellen
Weisungsrecht der Firmenleitung unterstellt gewesen zu sein (Art. 3,
6 f. des Vertrages). Eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit, welche
gemäss der erwähnten Rechtsprechung ein Hauptmerkmal unselbständiger
Erwerbstätigkeit ist, lässt sich nicht feststellen. Die wirtschaftliche
Abhängigkeit erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer während der
Dauer des Vertragsverhältnisses ausschliesslich für die Firma BECSA tätig
sein musste. Dies ergibt sich aber aus dem grossen Umfang des vorliegenden
Geschäftes (technische Beratung beim Bau zweier Farbfabriken und der
Personalinstruktion) und ist für sich allein nicht entscheidend. Zu denken
ist beispielsweise an die grosse Zahl von Zulieferfirmen in Industrie und
Landwirtschaft, deren Produktion ebenfalls auf einen einzigen Grossabnehmer
ausgerichtet ist und bei denen gleichwohl nicht zweifelhaft ist, dass es
sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. Bei Beratungsverträgen
wie dem vorliegenden liegt das typische Unternehmerrisiko vielmehr gerade
in dieser Einseitigkeit, welche durch die erwähnten Möglichkeiten der
Vertragsauflösung noch verschärft wird. Anderseits liegt es in der Natur
eines Beratungsauftrages, dass der Berater unter Umständen keine oder nur
wenige spezifische Investitionen vorzunehmen hat. Im vorliegenden Fall
dürften sich diese praktisch in der vorübergehenden Einrichtung und Führung
eines Büros in Brüssel erschöpft haben. Bei Beratungsaufträgen wie dem
vorliegenden geht es nicht an, das Merkmal des Unternehmerrisikos und damit
die selbständige Erwerbstätigkeit mit dem blossen Hinweis auf fehlende
erhebliche Investitionen zu verneinen, weil hier das Unternehmerrisiko auf
einer andern Ebene liegt. Falls die Beraterfunktion unter Beizug eigener
Angestellter und/oder durch Einsatz von Hilfsmitteln (Apparate, Maschinen
u.a.m.) ausgeübt würde, wären die dadurch bedingten Investitionen lediglich
als zusätzlicher Bestandteil des Unternehmerrisikos zu betrachten.

Erwägung 5

    5.- a) Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als
Selbständigerwerbender zu behandeln. Folglich kann er sich für die Zeit
vom 1. März bis 30. April 1977 nicht auf das damals in Kraft stehende
schweizerisch-belgische Abkommen vom 17. Juni 1952 berufen, weil dieser
Staatsvertrag, wie erwähnt, das Erwerbsortsprinzip nur für Arbeitnehmer
vorsieht. Es gelangt daher diesbezüglich allein das innerstaatliche
schweizerische AHV-Recht zur Anwendung.

    b) Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG kann der Bundesrat von der
Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten
Tätigkeit ausnehmen. Darauf gestützt sieht Art. 6ter lit. a AHVV vor: Von
der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz zufliesst als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben
oder von Betriebsstätten im Ausland. Entscheidend ist somit die Frage,
ob der Beschwerdeführer in Belgien eine Betriebsstätte innehatte.

    Gemäss Rz. 71 d der Wegleitung des BSV über die Beiträge der
Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen ist der Begriff
der ausländischen Betriebsstätte gemäss Art. 6ter lit. a AHVV
"im steuerrechtlichen Sinn" zu verstehen. Als Betriebsstätte gilt
danach eine ständige Geschäftseinrichtung, in welcher ein qualitativ
oder quantitativ wesentlicher Teil der Tätigkeit des Unternehmens
ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere der Ort der Leitung,
Zweigniederlassungen, Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen
sowie die ständigen Vertretungen (Art. 6 BdBSt). Anderseits sieht
die Verwaltungspraxis im Bereich des Art. 12 AHVG (beitragspflichtige
Arbeitgeber) vor:

    Als Betriebsstätte im Sinne des AHV-Rechtes gelten ständige Anlagen
und Einrichtungen, wie Fabrikations-, Geschäfts- oder Büroräumlichkeiten,
in denen Arbeitnehmer des Inhabers der Betriebsstätte tätig sind.

    Der Begriff der Betriebsstätte im Sinne des AHV-Rechtes ist insofern
weiter als jener des Steuerrechts, als nicht erforderlich ist, dass sich in
den Anlagen und Einrichtungen ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher
Teil des Geschäftsbetriebs vollzieht. (Rz. 30 der Wegleitung des BSV über
den Bezug der Beiträge.)

    Ob diese unterschiedliche Umschreibung des Begriffes der Betriebsstätte
durch die Verwaltungspraxis im Bereich des Art. 6ter lit. a AHVV einerseits
und des Art. 12 Abs. 2 AHVG anderseits gesetzeskonform ist, braucht hier
nicht entschieden zu werden. Denn selbst bei Anwendung der - engeren -
steuerrechtlichen Begriffsumschreibung ist das vom Beschwerdeführer in
Brüssel während der gut dreijährigen Zeitspanne seiner Tätigkeit für die
Firma BECSA eingerichtete Ingenieurbüro im Sinne eines Dienstleistungsbüros
als Betriebsstätte zu betrachten (vgl. ASA 36 S. 12 f.; MASSHARDT,
Kommentar zur direkten Bundessteuer, Ausgabe 1972, N. 6 zu Art. 6 WStB,
S. 47).

Erwägung 6

    6.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für
die von der Firma BECSA bezogenen Einkünfte lediglich in dem Umfange
AHV-rechtlich beitragspflichtig ist, als er in der Zeit vom 1. März 1977
bis 30. April 1980 in Algerien und in der Schweiz erwerbstätig war. Die
Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat den Anteil dieser
Erwerbstätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzulegen
und danach über die Beitragspflicht erneut zu verfügen.

Erwägung 7

    7.- Der Beschwerdeführer verlangt für das Verfahren vor dem
Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung. Dieses Begehren
beurteilt sich nach Art. 159 f. OG in Verbindung mit den Tarifen
über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem
Eidg. Versicherungsgericht bzw. dem Bundesgericht (Tarife vom 26. Januar
1979 bzw. vom 9. November 1978).

    Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten, weshalb eine Entschädigung
im Sinne des Art. 2 des Tarifs des Eidg. Versicherungsgerichts
(Anwaltshonorar) entfällt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgerichtstarifs
umfasst die Parteientschädigung sodann den Ersatz der Auslagen. Er wird
einer Partei ohne Vertreter in der Regel praxisgemäss nur zugesprochen,
wenn die Aufwendungen erheblich und nachgewiesen sind, was vorliegend
nicht zutrifft. Sodann ist nach der Rechtsprechung für persönlichen
Arbeitsaufwand und Umtriebe (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgerichtstarifs)
einer unvertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu
gewähren, ausser wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Dies ist nach
BGE 110 V 133 Erw. 4a der Fall, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ
gegeben sind:

    - dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;

    - dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig
macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten
auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand,
welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit
erheblich beeinträchtigt;

    - dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der
Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht.

    Im vorliegenden Fall ist die zweite dieser Voraussetzungen nicht
gegeben; denn es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer
durch die Verfassung seiner Rechtsschrift vom 3. Dezember 1982 und die
in diesem Zusammenhang betriebene Interessenwahrung in seiner normalen
Berufstätigkeit während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt worden
wäre. Somit entfällt eine Parteientschädigung auch unter dem Titel des
persönlichen Arbeitsaufwandes und der Umtriebe.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise
      gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons
      Zürich vom 28. Oktober 1982 sowie die Beitragsverfügungen vom 23./24.
      Juli und 27. August 1981 sowie vom 19. und 26. März 1982 aufgehoben
      werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
      zurückgewiesen wird, damit diese, nach Aktenergänzung im Sinne
      der Erwägungen, über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers
      neu verfüge.
II. Die Gerichtskosten ... werden der Ausgleichskasse des Kantons
      Zürich auferlegt.
III. Das Begehren des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung
       wird abgewiesen.