Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 V 54



110 V 54

10. Urteil vom 6. Februar 1984 i.S. Ausgleichskasse des Grosshandels
gegen Pfeiffer und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 97 Abs. 1, 104, 128 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG. Mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gegenüber einer auf kantonales Recht
gestützten Verfügung geltend gemacht werden, es hätte richtigerweise
Bundesrecht angewendet werden müssen (Erw. 1).

    Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Ob und unter welchen Voraussetzungen
ein grundsätzlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht, ist eine
Frage des Bundesrechts; kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der
Parteientschädigung (Erw. 3a).

    Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AHVG. Art. 85 AHVG erlaubt
nur eine einzige kantonale Rekursinstanz (Erw. 3b und 4).

Sachverhalt

    A.- In einer vor dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen (nachfolgend: Versicherungsgericht) hängigen
invalidenversicherungsrechtlichen Rentensache zog Pfeiffer seinen
Rekurs im materiellen Streitpunkt zurück, nachdem die Ausgleichskasse
des Grosshandels die angefochtene Verfügung vom 17. August 1981 lite
pendente im Sinne seines Beschwerdeantrages geändert hatte. In der
Rückzugserklärung liess er durch seinen Rechtsanwalt Dr. X. die Zusprechung
einer Parteientschädigung von Fr. 3'081.-- beantragen. Mit Entscheid des
Versicherungsgerichtes vom 30. Juni 1982 (Präsidialverfügung) wurde die
Sache zufolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, dies
unter Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 700.-- an Pfeiffer
zu Lasten der Ausgleichskasse.

    B.- Entgegen der diesem Entscheid beigehefteten Rechtsmittelbelehrung
erhob Rechtsanwalt X hiegegen nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Eidg. Versicherungsgericht, sondern (kantonalrechtliche)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit dem Antrag, es sei für das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 3'081.-- zu gewähren. Das Verwaltungsgericht sprach in Gutheissung
dieses Begehrens mit Entscheid vom 3. März 1983 Pfeiffer die verlangte
Parteientschädigung von Fr. 3'081.-- zu und auferlegte der Ausgleichskasse
für den Prozess vor dem Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 662.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 400.--.

    C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben. Pfeiffer
lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit
darauf einzutreten sei.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg.  Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 lit. b-h OG auf dem
Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG
auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher
umschriebene Voraussetzungen erfüllen).

    Gegenüber einer auf kantonales Recht gestützten Verfügung kann mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, es sei zu Unrecht kantonales
statt öffentliches Recht des Bundes angewendet worden (BGE 107 Ib 173,
101 V 131 Erw. 1b, je mit Hinweis; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., S. 90 mit zahlreichen Verweisungen auf die bundesgerichtliche
Praxis).

    b) Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit mit einer
kantonalrechtlichen Bestimmung (Art. 59 des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über
die Verwaltungsrechtspflege) begründet. Die Ausgleichskasse behauptet,
das Verwaltungsgericht habe seine Kompetenz in Verletzung prozessualer
Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 AHVG)
bejaht. Die Ausgleichskasse macht somit sinngemäss geltend, es hätte kraft
Bundesrecht kein auf kantonales Recht gestützter Beschwerdeentscheid des
Verwaltungsgerichts ergehen dürfen. Hinsichtlich der Eintretensfrage ist
dieser Einwand der Rüge gleichzustellen, es sei zu Unrecht kantonales
statt öffentliches Recht des Bundes angewendet worden (vgl. Erw. 1a in
fine hievor). Aus diesem Grund ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts hat die
Verlegung von Partei- und Gerichtskosten zum Gegenstand. Da es sich somit
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
handelt, hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der
vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE
104 V 6 Erw. 1). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e
contrario; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Erwägung 3

    3.- Streitig ist, ob in einem vor dem Versicherungsgericht
durchgeführten invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
dieses Gericht als einzige kantonale Instanz über die Höhe einer
Parteientschädigung entscheidet oder ob diesbezüglich ein Weiterzug an
das kantonale Verwaltungsgericht möglich ist.

    a) Nach Art. 69 IVG erfolgt die Rechtspflege in
Invalidenversicherungssachen in sinngemässer Anwendung der Art. 84
bis 86 AHVG. Entsprechende Verweisungen sehen Art. 7 Abs. 2 ELG für die
Ergänzungsleistungen, Art. 24 Abs. 2 EOG für die Erwerbsersatzordnung und
Art. 22 Abs. 3 FLG für die Familienzulagen in der Landwirtschaft vor. In
Art. 85 Abs. 2 AHVG wird die Regelung des Rekursverfahrens grundsätzlich -
unter Vorbehalt gewisser vereinheitlichender Richtlinien - den Kantonen
anheimgestellt (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958
zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des AHVG,
BBl 1958 II 1285). Lit. f der zitierten Bestimmung enthält bezüglich
der Kostenfolge die bundesrechtliche Vorschrift, dass der obsiegende
Beschwerdeführer "Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung
und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" hat. Ob und unter welchen
Voraussetzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV-Bereich ein
Anspruch des obsiegenden Beschwerdeführers oder weiterer Beteiligter auf
Parteientschädigung besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht. So
hat das Eidg. Versicherungsgericht im Rahmen des Art. 85 Abs. 2 lit. f
AHVG entschieden, dass u.a. in folgenden Fällen von Bundesrechts wegen
ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht: bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens, wenn die Prozessaussichten dies rechtfertigen (BGE 108
V 271 Erw. 1 mit Hinweisen); wenn die Rekursbehörde auf Rückweisung
der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärung entscheidet
(nicht veröffentlichte Urteile Zuberbühler vom 8. Juni 1982 und Bourquin
vom 24. März 1977); bei nur teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers
(ZAK 1980 S. 124 Erw. 5); wenn das Begehren um Zusprechung einer
Parteientschädigung erst (nachträglich) im Laufe des kantonalen
Rekursverfahrens erhoben wird (ZAK 1980 S. 438); wenn der Versicherte in
einem zürcherischen EL-rechtlichen Verfahren in die Rolle des (obsiegenden)
Beschwerdegegners versetzt wird (BGE 108 V 111); wenn der Rechtsanwalt
des Versicherten zugleich dessen Vormund (nicht veröffentlichtes Urteil
Asper vom 26. Februar 1982) oder der Vertreter nicht im Besitz des
kantonalrechtlichen Patentes ist (ZAK 1980 S. 123 Erw. 4) oder wenn die
Anwaltskosten des Versicherten von seiner Gewerkschaft getragen werden (BGE
108 V 271 Erw. 2). Schliesslich ist auch der Anspruch des Mitinteressierten
auf Parteientschädigung vom Bundesrecht beherrscht (BGE 109 V 60).

    Anderseits enthält das Bundesrecht im AHV-Bereich und den
beigeordneten Sozialversicherungszweigen - nebst dem Grundsatz des
Entschädigungsanspruches als solchem - keine Bestimmungen über die
Bemessung der Parteientschädigung, insbesondere keinen Tarif. Die
Regelung dieser Fragen ist dem kantonalen Recht belassen. Mit diesem hat
sich das Eidg. Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen
(Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs.
1 VwVG). Die Höhe einer Parteientschädigung hat deshalb das Eidg.
Versicherungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der
hierfür massgeblichen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von
Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich
als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1
BV in Betracht fällt (BGE 104 Ia 13 Erw. 2, 99 V 184 Erw. 1 in fine
mit Hinweisen). Keine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügende
Bundesrechtswidrigkeit liegt darin, dass die kantonale Rekursbehörde bei
der Bemessung der Parteientschädigung den kostenmässigen Eigenheiten des
Sozialversicherungsprozesses (vgl. BGE 98 V 126 Erw. 4c mit Hinweisen)
nicht Rechnung getragen hat (BGE 98 V 126 Erw. 4d, bestätigt in 99 V 128
oben; anders noch ZAK 1969 S. 598 mit Hinweisen).

    b) Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 AHVG bestimmen die Kantone zur
Beurteilung von Beschwerden gemäss Art. 84 AHVG "eine von der Verwaltung
unabhängige kantonale Rekursbehörde" (identisch die Formulierung in Art. 7
Abs. 2 Satz 1 ELG; vgl. auch Art. 69 Satz 1 am Anfang IVG, Art. 22
Abs. 1 FLG, Art. 24 Satz 1 am Anfang EOG). Im sozialen Kranken- und im
bis Ende 1983 in Kraft gewesenen obligatorischen Unfallversicherungsrecht
ist den Kantonen ausdrücklich eine "einzige Instanz" (Art. 30bis Abs. 1
am Anfang KUVG) bzw. ein "einziges Gericht" (Art. 120 Abs. 1 KUVG)
vorgeschrieben; ebenso klar bestimmt Art. 55 Abs. 2 MVG, dass die Klagen
"in erster Instanz von den kantonalen Versicherungsgerichten, in zweiter
und letzter Instanz vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt"
werden. Unter der Herrschaft des alten Unfallversicherungsrechtes hatte
das Eidg. Versicherungsgericht deshalb wiederholt entschieden, dass ein
zweistufiges Beschwerdeverfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege bundesrechtswidrig ist (EVGE 1937 S. 3; nicht veröffentlichtes
Urteil Schneider vom 9. September 1976). Umgekehrt stellte das bis Ende
1983 in Kraft gewesene Arbeitslosenversicherungsgesetz es ausdrücklich den
Kantonen anheim, zwei Rekursinstanzen vorzusehen (Art. 54 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 4 am Anfang AlVG); nach der neuen Ordnung sind sodann auf diesem
Gebiet von Bundesrechts wegen mehrere Beschwerdeinstanzen vorgesehen,
nämlich die kantonale Amtsstelle für Verfügungen der Gemeindearbeitsämter
(Art. 101 lit. a AVIG) und ein Gericht oder eine verwaltungsunabhängige
Rekurskommission als letzte kantonale Instanz für Verfügungen der
kantonalen Amtsstellen und der Kassen (Art. 101 lit. b AVIG).

    Im Gegensatz zu den genannten Bestimmungen aus dem Bereich der
Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung lässt der Wortlaut des
Art. 85 Abs. 1 AHVG nicht ohne weiteres erkennen, ob den Kantonen die
Schaffung einer einzigen Rekursbehörde vorgeschrieben oder ob ihnen die
Möglichkeit belassen ist, ein mehrstufiges Rekursverfahren (mit mehreren
Spruchbehörden) einzuführen. Die Materialien sind indessen eindeutig. Schon
in den Verhandlungen der Eidgenössischen Expertenkommission für die
Einführung der AHV wurde festgehalten:

    "Als Organe der Rechtspflege sind 25 kantonale Rekurskommissionen,
   deren Organisation die Kantone zu bestimmen haben, und eine vom
   Bundesrat zu wählende eidgenössische Berufungsinstanz vorgesehen. Die

    Dezentralisation der Rechtsprechung in erster Instanz entspricht
einerseits
   der Dezentralisation der Verwaltung der Versicherung und anderseits
   auch der föderalistischen Struktur des Landes (Protokolle der

    Expertenkommission, Band 2, Beilage III zum Protokoll über die
Session vom

    16. bis 20. Oktober 1944, S. 114)."

    Diese Darstellung findet sich im Bericht der Expertenkommission
vom 16. März 1945 (S. 173) und in der bundesrätlichen Botschaft zum
Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Mai 1946 bestätigt
(BBl 1946 II 514 ff. und 553). Hier wie auch in der parlamentarischen
Beratung wurde überdies ausdrücklich festgehalten, dass "eine erste und
eine zweite Rekursinstanz vorgesehen (ist). Die erste ist kantonal,
die zweite eidgenössisch." (So der deutschsprachige nationalrätliche
Kommissionsberichterstatter; vgl. Sten.Bull. 1946 N 686 S. 438.) Daran
wurde auch bei der Erweiterung der bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen
anlässlich der Einführung des Invalidenversicherungsgesetzes (Art. 82 IVG)
festgehalten (BBl 1958 II 1216).

    Diese aus den Materialien klar hervorgehende Einstufigkeit
des kantonalen Rekursverfahrens hat im Gesetz positivrechtlichen
Ausdruck gefunden. So sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen
des Art. 85 Abs. 2 AHVG, auf das Ganze besehen, offensichtlich
nicht für ein mehrstufiges Rechtsmittelverfahren konzipiert worden;
dies zeigt sich gerade am Beispiel des Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG,
der lediglich vom obsiegenden Beschwerdeführer spricht (BGE 108 V
112). Sodann liegt der Gedanke einer einzigen kantonalen Rekursbehörde
auch dem Art. 86 AHVG zugrunde, welcher gegen deren Entscheide die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht vorsieht.
Noch deutlicher war diesbezüglich der bis Ende 1972 in Kraft gewesene
Art. 86 AHVG formuliert, laut welchem gegen die Entscheide "der kantonalen
Rekursbehörde" Berufung beim Eidg. Versicherungsgericht eingelegt werden
konnte. Entsprechend ist die Vollzugsverordnung formuliert, welche bei
der Gerichtsstandsregelung durchwegs von "der Rekursbehörde des Kantons"
spricht (Art. 200 AHVV). Rechtsprechung und Doktrin sind denn auch seit
je von der Einstufigkeit des kantonalen Rekursverfahrens im AHV/IV-Bereich
ausgegangen (BGE 108 V 112, 102 V 241 Erw. 2a, 100 V 54 Erw. 2a am Anfang;
EVGE 1959 S. 145; BINSWANGER, Kommentar zum AHVG, 1950, S. 302 f.;
OSWALD/DUCOMMUN, Aktuelle Rechtsfragen aus dem Gebiet der AHV, 1955,
S. 87a; H.R. SCHWARZENBACH, Der Rechtsschutz des Versicherten in der
Eidgenössischen AHV, Diss. Zürich 1952, S. 17 ff.).

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mindestens hinsichtlich des
materiellen AHV/IV-Rechts und des bundesrechtlichen Grundsatzes der
Parteientschädigungspflicht eine zweite kantonale Beschwerdeinstanz
unzulässig ist. Nicht zu entscheiden ist hier, ob im Bereich der
Ergänzungsleistungen - entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers
(vgl. BBl 1964 II 707) - ein zweifacher Instanzenzug, wie ihn die
Kantone Zürich und Genf kennen (vgl. BGE 108 V 111), aus spezifisch
EL-rechtlichen Gründen zulässig ist (z.B. im Hinblick darauf, dass die
Kantone Gemeindestellen als Durchführungsorgane mit Verfügungsbefugnis
beiziehen können; vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ELG).

Erwägung 4

    4.- a) Das Verwaltungsgericht verkennt die eben dargestellte
Rechtslage nicht. Es beruft sich jedoch auf Art. 59 Ingress und lit. b
des bereits erwähnten kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
wonach gegen Entscheide des Versicherungsgerichts Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann, "sofern gegen den
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kein anderes Bundesrechtsmittel
als die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offensteht". Da
das Eidg. Versicherungsgericht die kantonalrechtliche Höhe (Bemessung)
der Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG nur auf
Willkür überprüfe (vgl. Erw. 3a in fine hievor) - wie dies in
einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren der Fall wäre -, sei
das Verwaltungsgericht zuständig, eine gegen die Bemessung einer
Parteientschädigung durch das Versicherungsgericht erhobene Beschwerde zu
behandeln. Eine solche Verfahrensweise werde durch keine bundesrechtliche
Bestimmung untersagt.

    In ähnlichem Sinne hat sich der Beschwerdegegner geäussert.

    b) Unter dem Gesichtspunkt einer strikten Unterteilung
der Parteientschädigung in den bundesrechtlichen Grundsatz der
Anspruchsberechtigung einerseits und in die - allenfalls mit Hilfe
eines Tarifes vorgenommene - kantonalrechtliche Bemessung anderseits
erscheint diese Auffassung als folgerichtig. Das Verwaltungsgericht lässt
jedoch die weitere bundesrechtliche Vorschrift des Art. 85 Abs. 2 lit. a
AHVG ausser Betracht, wonach das kantonale Verfahren - im Sinne einer
Minimalanforderung - einfach und rasch sein muss. Da Art. 85 Abs. 2 lit. a
AHVG Ausdruck eines allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatzes
ist (BGE 103 V 195 Erw. 4), gilt die Einfachheitsanforderung nicht nur für
das einzelne Verfahrensstadium, sondern ebenso für den Verfahrensablauf
insgesamt wie für die der Gerichtsorganisation zuzurechnende Ausformung
des Rechtsmittelsystems.

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes würde zu einer mit
erheblichen Komplikationen verbundenen Gabelung des Rechtsweges
führen. So müsste nämlich die Partei, welche weder materiell
noch hinsichtlich der Parteientschädigung mit dem Entscheid des
Versicherungsgerichtes einverstanden ist, bezüglich des materiellen
Punktes und des grundsätzlichen Anspruchs auf eine Parteientschädigung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht einlegen,
bezüglich der Höhe der Parteientschädigung aber gleichzeitig (auch)
kantonalrechtliche Beschwerde beim Verwaltungsgericht zwecks Wahrung der
kantonalrechtlichen Beschwerdefrist führen. Das Eidg. Versicherungsgericht
seinerseits könnte - selbst im Rahmen der praxisgemäss beschränkten
Überprüfungsbefugnis betreffend die Höhe der Parteientschädigungen
(vgl. Erw. 3a in fine hievor) - nicht urteilen, weil das Erkenntnis des
Versicherungsgerichts diesbezüglich kein endgültiger, d.h. mit keinem
ordentlichen kantonalen Rechtsmittel mehr anfechtbarer Entscheid darstellen
würde (Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 102 lit. d OG; BGE 98 V
119). Das Verwaltungsgericht wiederum - als zweite und letzte kantonale
Instanz - müsste den Grundsatzentscheid des Eidg. Versicherungsgerichts
betreffend die Parteientschädigung abwarten und könnte erst danach in
masslicher Hinsicht entscheiden.

    Eine derartige Gabelung des Prozessweges (Eidg. Versicherungsgericht
für die Grundsatzfrage, zweite kantonale Instanz für das Quantitativ) lässt
sich mit der bundesrechtlichen Anforderung eines einfachen und raschen
Verfahrens gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG nicht vereinbaren. Es ist
daher als ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes zu betrachten, wenn
das AHVG die Möglichkeit einer zweiten kantonalen Instanz zur Beurteilung
der an sich kantonalrechtlichen Frage der Höhe der Parteientschädigung
unerwähnt lässt. Auch diesbezüglich ist vielmehr nur die kantonale
Rekursbehörde als eine einzige kantonale Instanz zulässig.

    c) Im Urteil Casutt vom 13. Juni 1973 (BGE 99 V 125) - einem
Militärversicherungsfall mit einer Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG
entsprechenden Rechtsgrundlage (Art. 56 Abs. 1 lit. a und e MVG) - hat das
Eidg. Versicherungsgericht allerdings eine kantonale Regelung (Basel-Stadt)
als zulässig erklärt, laut welcher das kantonale Versicherungsgericht
die Parteientschädigung lediglich dem Grundsatz nach, ohne sie zu
beziffern, zuspricht, wobei dann erst die Anwaltsrechnung der obsiegenden
Partei in einem nachträglichen Moderations- oder Tarifierungsverfahren
gerichtlich überprüft werden kann. Indessen unterscheidet sich dieser
Militärversicherungsfall vom vorliegenden wesentlich, weil keine
gleichzeitige Gabelung des Rechtsweges vorliegt. Vielmehr erfolgt im Kanton
Basel-Stadt der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung, sofern ein
solcher überhaupt erforderlich wird, in einem nachträglichen, separaten
Verfahren. Es müssen hier also im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht
gleichzeitig und im gleichen Verfahren zwei Beschwerden erhoben werden,
was, wie dargestellt, zu einer mit der Einfachheitsanforderung gemäss
Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG nicht mehr vereinbaren Verfahrenskomplizierung
führt.

Erwägung 5

    5.- a) Aus dem Gesagten folgt, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben ist.

    b) Das Versicherungsgericht hat seinem Entscheid eine korrekte
Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Der Beschwerdegegner hat in
bewusstem Gegensatz hiezu das Verwaltungsgericht angerufen. Mangels
rechtzeitiger Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Eidg. Versicherungsgericht ist die Abschreibungsverfügung des
Versicherungsgerichts vom 30. Juni 1982 in Rechtskraft erwachsen und
daher der Überprüfung durch das Eidg. Versicherungsgericht entzogen
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OG). Art. 107 Abs. 1 und
Abs. 2 OG kommt bei der geschilderten Sachlage nicht zur Anwendung.

Entscheid:

       Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 1983 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen (Präsidialverfügung) vom 30. Juni 1982 in Rechtskraft
erwachsen ist.