Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 V 263



110 V 263

42. Urteil vom 27. November 1984 i.S. Bürgin gegen Ausgleichskasse
des Kantons Basel-Landschaft und Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft Regeste

    Art. 16 und 17 IVG: Begriff der ökonomisch relevanten Erwerbstätigkeit
als Abgrenzungskriterium der erstmaligen beruflichen Ausbildung von
der Umschulung.

    - Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für
den Umschulungsanspruch liegt vor, wenn der Versicherte bereits drei
Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente
erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (Präzisierung
der Rechtsprechung; Erw. 1a-c).

    - Gleichzustellen sind jene Fälle, wo der Versicherte zwar weniger als
sechs Monate oder überhaupt noch nicht erwerbstätig war, wo aber aufgrund
der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass er ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen
der erwähnten Höhe verdienen würde (Präzisierung der Rechtsprechung;
Erw. 1d und e).

Sachverhalt

    A.- Marcel Bürgin hatte am 14. April 1980 eine Lehre als
Metallbauschlosser begonnen. Sein Lehrlingslohn betrug im ersten Jahr
monatlich Fr. 300.--, im dritten Jahr knapp Fr. 550.--. Im Herbst 1982
musste er die Lehre krankheitshalber abbrechen, worauf er beschloss, eine
Ausbildung kaufmännischer Richtung zu absolvieren. Mit rechtskräftiger
Verfügung vom 20. Oktober 1982 gewährte ihm die Ausgleichskasse des
Kantons Basel-Landschaft gestützt auf Art. 16 IVG Beiträge an den Besuch
eines halbjährigen Vorkurses an der Neuen Sprach- und Handelsschule (NSH)
in Basel. Da sich im Frühjahr 1983 keine kaufmännische Lehrstelle fand,
verfügte die Ausgleichskasse am 11. Februar 1983, wiederum gestützt auf
Art. 16 IVG, die "Kostenübernahme für die Ausbildung im Hotelhandelskurs
an der NSH, Basel, ab Frühjahr 1983 bis Frühjahr 1984".

    B.- Die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde führte gegen die Verfügung
vom 11. Februar 1983 namens des Versicherten Beschwerde mit dem Antrag,
es seien Eingliederungsmassnahmen nach Art. 17 IVG zuzusprechen. Zur
Begründung brachte die Behörde u.a. vor, der Versicherte habe während
der zweieinhalbjährigen Lehre bereits ein wirtschaftlich bedeutsames
Erwerbseinkommen erzielt; er wäre auch in der Lage, einen ökonomisch
relevanten Lohn zu verdienen, wenn er die Lehre aus invaliditätsfremden
Gründen abgebrochen hätte (z.B. als Schlossereihilfsarbeiter); die
wirtschaftliche Bedeutung sei auch daraus ersichtlich, dass der Versicherte
mit seinem Lohn im dritten Lehrjahr knapp den Lebensunterhalt habe
bestreiten können, was nun invaliditätsbedingt nicht mehr der Fall sei.

    In der Vernehmlassung hielt die Ausgleichskasse dem entgegen,
einem während der erstmaligen beruflichen Ausbildung invalid
gewordenen Versicherten stehe in bezug auf den zweiten Lehrgang der
Umschulungsanspruch nur zu, wenn er vorher ein existenzsicherndes
Einkommen erzielt habe; als existenzsichernd gälten nach der Weisung des
Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 22. März 1983 (publiziert in
ZAK 1983 S. 142) Einkünfte, die im Durchschnitt der letzten sechs Monate
mindestens dem Mittelwert zwischen Minimum und Maximum der vollen einfachen
ordentlichen Invalidenrente entsprächen (bis 31. Dezember 1983 Fr.
930.--); diese Voraussetzung sei vorliegend eindeutig nicht erfüllt.

    Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schloss sich im
wesentlichen dieser Auffassung an und wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 21. September 1983 ab.

    C.- Die Fürsorgebehörde führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, es seien dem Versicherten, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und der Kassenverfügung vom 11. Februar 1983, "Massnahmen
beruflicher Art gemäss Art. 17 IVG zuzusprechen, verbunden mit einem
Taggeld während der Dauer der Massnahmen". Die Behörde macht sinngemäss
geltend, die Absicht des BSV, durch die Weisung vom 22. März 1983
eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, sei an sich nicht
zu beanstanden; doch widerspreche der darin verwendete Begriff der
existenzsichernden Einkünfte dem Urteil B. vom 19. November 1982, in
welchem das Eidg. Versicherungsgericht nicht ein existenzsicherndes,
sondern nur ein ökonomisch relevantes Einkommen für den Anspruch auf
Umschulung als massgeblich erklärt habe.

    Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet,
beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV
rechtfertigt die Höhe des in der Weisung vom 22. März 1983 als massgeblich
erklärten Einkommens im wesentlichen damit, aus Art. 5 Abs. 3 IVV, welcher
im Rahmen der Mehrkostenberechnung bei erstmaliger beruflicher Ausbildung
auch den Fall des Invaliditätseintritts während der Ausbildung erwähne,
müsse geschlossen werden, dass in solchen Fällen nur ausnahmsweise eine
Umschulung angenommen werden könne. Im weiteren seien nach der bisherigen
Rechtsprechung Einkommen von Fr. 1'100.-- bis Fr. 1'200.-- als beachtlich
beurteilt worden, monatliche Einkünfte in der Grössenordnung von -
wie vorliegend - Fr. 500.-- hingegen nicht. Schliesslich würden die
Lehrlingslöhne erhebliche branchenmässige, regionale und individuelle
Streuungen aufweisen, weshalb ein "Schnitt quer durch diese Skalen" nicht
vertretbar gewesen sei. Bei dieser Sachlage habe sich ermessensweise
angeboten, das ökonomisch relevante mit dem existenzsichernden Einkommen
gleichzusetzen, welches seinerseits eher unter dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum liege.

    Auf Anfrage des Gerichts teilte das BSV am 30. April 1984
u.a. mit, im Rahmen der zweiten IV-Revision sei geplant, auch den in
erstmaliger beruflicher Ausbildung befindlichen Versicherten einen
Taggeldanspruch einzuräumen, eine Neuerung, die aller Voraussicht nach
auf den 1. Januar 1986 in Kraft treten werde. Für die Übergangszeit sei
die Grenze zwischen Umschulung und erstmaliger beruflicher Ausbildung
nicht zu sehr zu verschieben. Deshalb sei es wünschbar, die ökonomisch
relevante Einkommenshöhe nicht allzu tief anzusetzen; in diesem Sinne
erscheine ein Betrag in der Höhe von drei Vierteln der als Grenzwert
für das existenzsichernde Einkommen geltenden Summe (derzeit Fr. 777.--)
als angemessen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge
Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem
Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser
Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht
(Art. 16 Abs. 1 IVG).

    Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung
auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität
notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten
oder wesentlich verbessert werden kann.

    Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die
Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV),
wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt,
an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in
dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem
Umfang (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen. Wer sich in Umschulung befindet, hat
sodann nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV Anspruch auf
Taggeld, während diese Leistung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung
entfällt (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG). Im Hinblick auf diese und weitere
Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16
und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach dem
Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung entscheidend darauf an,
ob der Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv
erwerbstätig war oder nicht (EVGE 1969 S. 110 Erw. 2a mit Hinweisen). Dabei
fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in
Betracht (ZAK 1983 S. 249 Erw. 1c mit Hinweis).

    In dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil B. vom 19. November 1982
(veröffentlicht in ZAK 1983 S. 248) hat das Eidg. Versicherungsgericht die
vom BSV in jener Sache vertretene Auffassung abgelehnt, dass Lehrlingslöhne
kein Erwerbseinkommen seien und daher - trotz allfälliger ökonomischer
Relevanz - nicht zur Qualifizierung des nachfolgenden zweiten Lehrganges
als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG führen könnten; in jenem Fall
bezeichnete das Gericht das von einer Psychiatrielehrschwester während
knapp zwei Jahren erzielte monatliche Einkommen zwischen Fr. 954.--
(erstes Lehrjahr) und Fr. 1'348.-- (drittes Lehrjahr) als wirtschaftlich
bedeutsam. Ebenso hat das Gericht den Umschulungsanspruch bei einem
Versicherten anerkannt, der in einer Zusatzlehre als Dachdecker monatlich
Fr. 1'100.-- im ersten und Fr. 1'200.-- im zweiten Lehrjahr verdient hatte
(unveröffentlichtes Urteil Bernhard vom 14. Februar 1983). Anscheinend als
Reaktion auf das Urteil B. vom 19. November 1982 erliess das BSV in den
IV-Mitteilungen Nr. 237 vom 22. März 1983 unter Rz. 1602 folgende Weisung
(veröffentlicht in ZAK 1983 S. 142, bestätigt in ZAK 1983 S. 228 f.):

    "Abgrenzung der Umschulung gegenüber der erstmaligen beruflichen

    Ausbildung

    Eine für den Anspruch auf Umschulung entscheidende Bedingung besteht
   darin, dass die vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Erwerbstätigkeit
   ökonomisch relevant sein muss... Diese Voraussetzung kann in
   Ausnahmefällen auch während einer beruflichen Ausbildung erfüllt
   sein. Im Interesse einer rechtsgleichen Beurteilung der Ansprüche ist
   in solchen Fällen... folgende

    Regel zu beachten:

    Tritt die Invalidität im Verlaufe einer beruflichen Ausbildung ein und
   muss wegen dieser Invalidität eine andere Ausbildung begonnen werden, so
   gilt die zweite Ausbildung als Umschulung, wenn ein existenzsichernder
   (Lehrlings-)Lohn ausgerichtet wurde. Als existenzsichernd in diesem
   Sinne gilt ein Erwerbseinkommen, das im Durchschnitt der letzten sechs
   Monate mindestens dem Mittelwert zwischen Minimum und Maximum der vollen
   einfachen ordentlichen Invalidenrente (derzeit Fr. 930.--) entspricht."

    Diese von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in
Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG und Art. 72 Abs. 1 AHVG erlassene
Weisung ist keine Rechtsnorm. Sie ist wohl für die Durchführungsorgane,
nicht aber für den Richter verbindlich. Die Weisung ist eine im Interesse
der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der
sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Richter soll sie bei seiner
Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulässt (BGE 109 Ib 207 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 4 Erw. 3a, 34 Erw. 3c,
126 Erw. 4a, 212 und 255, 107 V 154 Erw. 2b mit Hinweisen).

    Somit ist vorliegend zu prüfen, ob die erwähnte Weisung vom 22. März
1983 gesetzeskonform ist, was der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet.

    b) Art. 16 Abs. 1 IVG knüpft für die Umschreibung der erstmaligen
beruflichen Ausbildung daran an, dass der Versicherte "noch nicht
erwerbstätig" war. Wie erwähnt, hat das Eidg. Versicherungsgericht diese
Voraussetzung in dem Sinne relativiert, dass nicht jede einmal ausgeübte
Erwerbstätigkeit, sondern nur eine solche von ökonomischer Relevanz dazu
führen soll, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen zu begründen. Von
der normalen Berufsausübung abgesehen, welche die Praxis seit je als
wirtschaftlich bedeutsam betrachtet hat (vgl. z.B. EVGE 1965 S. 44
Erw. 1; ZAK 1970 S. 550 f. Erw. 1 und 2), zeichnet die Rechtsprechung
zum Erfordernis der ökonomischen Relevanz kein einheitliches Bild. Das
Eidg. Versicherungsgericht verneinte anfänglich die wirtschaftliche
Bedeutsamkeit, wenn die Arbeit nicht auf die Erzielung eines Einkommens
gerichtet war, sondern vorwiegend Beschäftigungscharakter hatte und
dem Versicherten dementsprechend nur minimale Einkünfte verschaffte,
wie dies etwa in bezug auf gelegentliche Strickarbeiten und die Mithilfe
im elterlichen Haushalt (EVGE 1962 S. 121 Erw. 2), die Aushilfe in der
väterlichen Druckerei und das Volontariat als Kindergärtnerin (EVGE
1962 S. 221 Erw. 3) sowie kurze Arbeitsversuche (EVGE 1966 S. 228 oben)
festgehalten wurde. Später mass das Gericht der Kurzfristigkeit höhere
Bedeutung bei, indem es die ökonomische Relevanz verneinte, wenn die
Erwerbstätigkeit - obwohl vielleicht verhältnismässig gut bezahlt -
lediglich während relativ kurzer Zeit ausgeübt wurde (ZAK 1979 S. 120
Erw. 1a, b), etwa zur Überbrückung der Zeit zwischen Schulentlassung
und Beginn der beruflichen Ausbildung (ZAK 1971 S. 284 Erw. 4 in
fine). In anderen Urteilen stellte das Gericht auf den Zeitpunkt des
Ausbildungsabschlusses (unveröffentlichtes Urteil Badertscher vom
29. November 1982) oder darauf ab, dass die Erwerbstätigkeit zeitlich
zwischen zwei verschiedenen Stufen der beruflichen Ausbildung lag
(unveröffentlichtes Urteil Siebenmann vom 17. Dezember 1982) oder nur
vorübergehend bis zum Finden einer dem erlernten Beruf entsprechenden
Stelle ausgeübt wurde (unveröffentlichtes Urteil Probst vom 23. November
1982), was jeweils der Annahme einer wirtschaftlich bedeutsamen
Erwerbstätigkeit - ungeachtet der Höhe und Dauer der effektiv erzielten
Einkünfte - entgegenstand.

    An dieser Rechtsprechung kann insoweit nicht festgehalten werden, als
im Einzelfall die für die ökonomische Relevanz einer Erwerbstätigkeit
massgeblichen Faktoren (primär die Höhe der erzielten Einkünfte,
verbunden allenfalls mit der Dauer des Verdienstes) schrittweise
durch andere nichtwirtschaftliche Gesichtspunkte ergänzt oder
ersetzt wurden. Vielmehr hat sich die Beurteilung der Frage, ob
eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevant ist, nach wirtschaftlichen
Gegebenheiten, die objektiv feststellbar sind, zu richten. Dieser - auch
zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsanwendung - gebotenen Beschränkung auf
ökonomische Faktoren hat das BSV mit dem Erlass der Weisung vom 22. März
1983 grundsätzlich zutreffend Rechnung getragen. Der Beizug geläufiger
und leicht zu ermittelnder Bemessungskriterien aus dem AHV/IV-Rentenrecht
ist ebenfalls an sich nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob die
Anforderungen, welche das BSV in der Weisung an die Höhe der Einkünfte
und die Dauer der Einkommenserzielung stellt, gesetzmässig sind.

    c) Was die Höhe anbelangt, umschreibt das BSV den Begriff des
wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbseinkommens in seiner Weisung dadurch,
dass als ökonomisch relevant ein existenzsicherndes Einkommen bezeichnet
wird. Im Anschluss daran setzt das BSV - anscheinend gestützt auf die
Rechtsprechung zu Ziff. 10 HVI-Anhang (BGE 105 V 63) - das Kriterium
der Existenzsicherung mit dem Mittel zwischen Minimum und Maximum der
vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente gleich. Dieser Wert beträgt
für die Zeit bis 31. Dezember 1983 Fr. 930.-- und seither Fr. 1'035.--
(Rententabellen des BSV 1982 und 1984, je Bd. 2, S. 7). Hiegegen wendet
der Beschwerdeführer, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, ein,
ein Verdienst könne gegebenenfalls auch wirtschaftlich bedeutsam sein,
wenn er nicht existenzsichernd sei. Diese Auffassung trifft zu. In der
Tat wäre es unverständlich, wenn eine minimale einfache volle ordentliche
Invalidenrente von gegenwärtig monatlich Fr. 690.-- als wirtschaftlich
nicht bedeutsam bezeichnet würde, weil sie das Existenzminimum des Bezügers
nicht deckt. Dass für die ökonomische Relevanz eines Erwerbseinkommens
im Rahmen der Abgrenzung zwischen erstmaliger beruflicher Ausbildung und
Umschulung etwas anderes gelten müsste, ist nicht einzusehen. Schon unter
diesem Gesichtspunkt ist der vom BSV festgelegte Betrag eindeutig zu hoch
und nicht gesetzeskonform.

    Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut (Art. 16 Abs. 1 IVG), der
auch nicht andeutungsweise Erwerbstätigkeiten mit Einkommen in einer
Grössenordnung ausschliesst, wie das BSV dies u.a. gestützt auf die
bisherige Praxis annimmt. Diese Auffassung wird durch die Materialien
bestätigt. In der Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung führte der Bundesrat aus,
nur eine "kurzfristige Erwerbstätigkeit (z.B. Ferienbeschäftigung eines
Studenten) oder eine eigentliche Übergangstätigkeit zwischen Schulaustritt
und Beginn der Berufslehre" sei unbeachtlich (BBl 1958 II 1258). Die
Gesetzesberatung in den eidgenössischen Räten gab diesbezüglich zu keinen
Diskussionen Anlass. Somit bestand bei der Schaffung des Gesetzes offenbar
die Meinung, die üblichen Lehrlingslöhne seien als wirtschaftlich bedeutsam
zu betrachten. Andernfalls hätte die Feststellung des Bundesrates keinen
Sinn, dass "eine eigentliche Übergangstätigkeit zwischen Schulaustritt
und Beginn der Berufslehre" unter dem Gesichtswinkel von Art. 16
IVG nicht beachtlich sei. Die vom BSV vorgenommene betragsmässige
Fixierung der wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeit führt jedoch dazu,
dass Lehrlingslöhne in aller Regel als nicht beachtlich gelten würden,
erreichen diese doch erfahrungsgemäss nur ausnahmsweise Beträge in der
Höhe von Fr. 930.-- bzw. Fr. 1'035.-- monatlich. Sodann ist, entgegen der
Auffassung des BSV, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass, wie erwähnt,
de lege lata bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung - im Gegensatz
zur Umschulung - ein Taggeldanspruch entfällt (Art. 22 Abs. 1 Satz 2
IVG). Dieser Ausschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung bei der
Taggeldberechtigung steht in engem Zusammenhang mit dem Erfordernis der
fehlenden vorausgegangenen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG;
denn das Taggeld bezweckt vorab, den durch die Eingliederung bewirkten
Verdienstausfall zu ersetzen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG), wobei als
Bemessungsgrundlage das vom Versicherten durch die zuletzt voll ausgeübte
Tätigkeit erzielte Einkommen dient (Art. 24 Abs. 2 IVG). Die gesetzliche
Regelung trägt somit dem Umstand, dass ein Versicherter gegebenenfalls vor
Invaliditätseintritt nur ein relativ bescheidenes Einkommen verdiente,
bei der Taggeldfestsetzung in masslicher Hinsicht Rechnung, ohne in
solchen Fällen den Taggeldanspruch auszuschliessen.

    Aus diesen Gründen ist das wirtschaftlich bedeutsame Erwerbseinkommen
wesentlich niedriger anzusetzen, als das BSV dies in der Weisung getan hat
oder in der Eingabe vom 30. April 1984 vorschlägt. Im Hinblick auf das eben
Gesagte, wonach die üblichen Lehrlingslöhne als ökonomisch relevant zu
betrachten sind, rechtfertigt es sich, den Grenzbetrag auf drei Viertel
der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente - was der
Hälfte der als Grenzwert für das existenzsichernde Einkommen geltenden
Summe entspricht - festzulegen, d.h. auf Fr. 465.-- (bis Ende 1983) und
Fr. 517.50 (ab Anfang 1984). Der Hinweis des BSV auf Art. 5 Abs. 3 IVV
vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen, weil für die Konkretisierung
und Abgrenzung der Anspruchstatbestände primär die Auslegung des Gesetzes
und nicht die Formulierung der Vollzugsverordnung massgeblich ist.

    d) Was die Dauer der Erwerbstätigkeit anbelangt, ist laut der
Weisung vom 22. März 1983 der Durchschnitt "der letzten sechs Monate"
massgeblich. Dem kann nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Zwar
ist es nicht zu beanstanden, wenn das Durchführungsorgan bei länger
dauernden Erwerbstätigkeiten im Sinne einer Bemessungsgrundlage (etwa
um allfälligen Schwankungen Rechnung zu tragen) eine Periode von sechs
Monaten heranziehen soll. Jedoch müssen jene Fälle vorbehalten bleiben,
wo der Versicherte zwar weniger als sechs Monate effektiv arbeitete, wo
aber ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er ohne
invaliditätsbedingte Eingliederung mindestens drei Viertel der minimalen
vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde. Dies kann
z.B. dann der Fall sein, wenn der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis
(das ihm ein solches wirtschaftlich bedeutsames Einkommen sichert) steht
oder über die feste Zusicherung einer solchen Anstellung verfügt und an
der Fortsetzung bzw. Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit gehindert wird,
weil in der Zeit nach dem Vertragsabschluss ein Gesundheitsschaden
eintrat, der die weitere Ausübung bzw. die Aufnahme der erwerblichen
Beschäftigung verunmöglichte oder unzumutbar machte und die Durchführung
einer Eingliederungsmassnahme erforderte.

    Für diese Auffassung spricht nicht nur der dargelegte systematische
Zusammenhang zwischen der Taggeldregelung gemäss Art. 22 ff. IVG einerseits
und der erstmaligen beruflichen Ausbildung anderseits; sie ergibt sich
auch unmittelbar aus Sinn und Zweck von Art. 17 IVG. Diese Norm räumt dem
Versicherten, welcher nach seinen persönlichen, ausbildungsmässigen und
wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Invalidität ein ökonomisch relevantes
Erwerbseinkommen erzielen würde, den Anspruch ein, sich auf eine neue
Erwerbstätigkeit umzuschulen. Es liesse sich nicht rechtfertigen,
Versicherten, die während sechs Monaten das massgebliche Einkommen
erreichten, Umschulungsmassnahmen zu gewähren, jenen Versicherten aber
vorzuenthalten, welche zufälligerweise weniger lang oder überhaupt
noch nicht beschäftigt waren, die aber ebenfalls einer ökonomisch
relevanten Erwerbsarbeit nachgingen, wenn sie hieran nicht durch die
invaliditätsbedingte Eingliederung gehindert würden. Die bisherige Praxis
(vgl. Erw. 1a hievor) ist auch diesbezüglich zu präzisieren.

    e) Zusammenfassend ergibt sich, dass ein für die Abgrenzung von Art. 16
und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen
vorliegt, wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel
der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte
und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor. Gleichzustellen sind
jene Fälle, in denen der Versicherte zwar weniger als sechs Monate
erwerbstätig war, in denen aber aufgrund der gesamten Verhältnisse
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er ohne
invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen in der Höhe von drei
Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente
verdienen würde.

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer unbestrittenerweise
im Zeitpunkt des Lehrabbruches (Herbst 1982) während mehr als sechs
Monaten bereits einen Lohn von knapp Fr. 550.-- verdient. Auch würde er
seither ohne invaliditätsbedingte Eingliederung mindestens Einkünfte
dieser Grössenordnung erzielen. Daher hat er nach dem in Erwägung 1
hievor Gesagten Anspruch darauf, dass die Invalidenversicherung die
beabsichtigte kaufmännische Ausbildung (einjähriger Hotelhandelskurs an
der NSH) als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG übernimmt. Die Sache ist
an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die einzelnen Leistungen nach
Massgabe von Art. 6 IVV und unter Berücksichtigung eines Taggeldanspruches
nach Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV verfügungsweise festlege.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft
vom 21. September 1983 und die Kassenverfügung vom 11. Februar 1983
aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons
Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.