Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 V 229



110 V 229

37. Urteil vom 22. August 1984 i.S. Ausgleichskasse des Verbandes der
Industriellen von Baselland gegen Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Regeste

    Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Die Verwaltungspraxis,
wonach Haushaltszulagen an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer
von der Beitragspflicht nur befreit sind, wenn der Bezüger mit Kindern
zusammenlebt, ist weder gesetzes- noch verordnungswidrig (Erw. 2 und 3).

    Art. 39 AHVV. Inhaltliche Anforderungen an eine Nachzahlungsverfügung
über paritätische Beiträge (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG zahlt ihren Arbeitnehmern
gemäss Kollektiv-Arbeitsvertrag Familienzulagen (Haushaltszulagen) von
Fr. 50.-- im Monat aus. Anspruchsberechtigt sind auch verwitwete und
geschiedene Arbeitnehmer sowie ledige Mütter mit eigenem Haushalt und mit
Kindern, für welche Anspruch auf Kinderzulagen besteht. Anlässlich einer
im Februar 1981 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt,
dass die Zulagen von der Firma auch insoweit als beitragsfrei behandelt
wurden, als sie ledigen, verwitweten und geschiedenen Arbeitnehmern
ausbezahlt wurden, die nicht mit Kindern zusammenlebten. Mit Verfügung
vom 20. Juli 1981 forderte die Ausgleichskasse des Verbandes der
Industriellen von Baselland auf diesen Zulagen für die Jahre 1978 und
1979 AHV/IV/EO-Beiträge, einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge,
von insgesamt Fr. 2'776.55 nach. Dabei ging sie von der anlässlich
der Arbeitgeberkontrolle festgestellten Zahl von alleinstehenden
Zulagenbezügern aus und nahm an, dass hievon sämtliche unverheirateten
Männer und 10% der unverheirateten Frauen nicht mit Kindern im gleichen
Haushalt lebten.

    B.- Die Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG beschwerte sich gegen die
Nachzahlungsverfügung mit der Begründung, die Verwaltungspraxis, wonach
Haushaltszulagen an Alleinstehende nur dann von der Beitragspflicht
befreit seien, wenn die Bezüger mit Kindern zusammenlebten, finde
weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze und führe zu
unsozialen sowie willkürlichen Ergebnissen. Die Praxis sei ferner
mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden und
bedinge eine Auskunftspflicht, welche die Persönlichkeitsrechte des
Arbeitnehmers tangiere. Schliesslich dürfe die angefochtene Verfügung
auch wegen mangelnder Individualisierung der betroffenen Arbeitnehmer
nicht geschützt werden.

    Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft gelangte zum
Schluss, als Familienzulagen im Sinne des AHV-Rechts seien Zulagen
zu erachten, die ihren Rechtsgrund in einer familienrechtlichen
Unterhaltspflicht des Bezügers hätten. Demgemäss wies es die Sache in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Verwaltung zurück, damit sie
nähere Abklärungen treffe und hierauf - unter individueller Bezeichnung
der von der Beitragsnachforderung betroffenen Arbeitnehmer - neu verfüge
(Entscheid vom 13. Juli 1983).

    C.- Die Ausgleichskasse des Verbandes der Industriellen von
Baselland erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
von der Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG ausgerichteten Haushaltszulagen
im Rahmen der Verfügung vom 20. Juli 1981 der Beitragspflicht
unterlägen. Zur Begründung wird vorgebracht, Haushaltszulagen bildeten
eine Unterkategorie von Familienzulagen. Für den Begriff der Familie komme
aber dem Umstand des gemeinschaftlichen Zusammenlebens zentrale Bedeutung
zu. Das einzige Kriterium, welches dem Begriff der Haushaltszulage im Sinne
einer Familienzulage entspreche, sei das Zusammenleben mit verheirateten
oder verwandten unterstützungsberechtigten Personen.

    Die Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG lässt sich mit dem Antrag auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das
Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche
Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidg.
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder
um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht
(BGE 102 V 30).

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 5 Abs. 1 und 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge
erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes
Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich
sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet
werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares
Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung
oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird,
soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der
Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 107 V 199, 106 V 135 Erw. 1).

    b) Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie
anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers
an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der
Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 6 Abs. 2
lit. f AHVV (in Kraft getreten am 1. Juli 1981, Verordnungsänderung vom
27. Mai 1981; früher lit. d) bestimmt, dass Familienzulagen, die als
Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen gewährt
werden, nicht zum (beitragspflichtigen) Erwerbseinkommen gehören. Durch
Art. 143 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember
1982 wurde die Bestimmung auf den 1. Januar 1984 dahingehend ergänzt,
dass sich die Beitragsbefreiung auf Familienzulagen "im orts- oder
branchenüblichen Rahmen" beschränkt, womit eine bereits bestehende Praxis
bestätigt wurde (vgl. ZAK 1980 S. 579).

    Das BSV hat in der Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab
1. Januar 1977, mit Nachträgen 1-5 (vereinigt in der Interimsausgabe,
gültig ab 1. Januar 1984) Weisungen zur Beitragsbefreiung von
Familienzulagen erlassen. Nach Rz. 5a der Wegleitung gehören nicht zum
massgebenden Lohn Haushaltszulagen, die verheirateten Arbeitnehmern sowie
ledigen, verwitweten oder geschiedenen Arbeitnehmern gewährt werden,
die mit Kindern zusammenleben. Keine Haushaltszulagen im Sinne der
Verordnungsbestimmung sind Zulagen, die auch alleinstehenden Arbeitnehmern
gewährt werden.

Erwägung 3

    3.- a) Laut Art. 23 und 24 des Kollektiv-Arbeitsvertrages für die
Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle AG, gültig ab 1. Januar 1981, haben deren
Arbeitnehmer unter dem Titel "Sozialzulagen" Anspruch auf Familienzulagen
sowie auf Kinderzulagen. Die Familienzulage von Fr. 50.-- im Monat wird
nach Art. 23 des Vertrages ausbezahlt an:

    "a) verheiratete männliche Arbeitnehmer,

    b) verwitwete Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts mit eigenem Haushalt,

    c) geschiedene Arbeitnehmer, welche gemäss Gerichtsurteil an die
   geschiedene Ehefrau Unterhaltsbeiträge bezahlen,

    d) geschiedene Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts mit eigenem Haushalt
   und Kindern, für welche Anspruch auf Kinderzulagen besteht,

    e) ledige Mütter mit eigenem Haushalt und mit Kindern, für welche

    Anspruch auf Kinderzulagen besteht."

    Dabei handelt es sich, jedenfalls soweit hier streitig, um eigentliche
Haushaltszulagen, denn sie werden pro Haushalt und nicht - wie die
Kinderzulagen - nach der Anzahl der Kinder gewährt. Soweit der Anspruch
nach Art. 23 lit. d und e des Vertrages vom Vorhandensein von Kindern
abhängig gemacht wird, geht es lediglich um eine zusätzliche Voraussetzung
dafür, dass der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf diese, von der Zahl
der Kinder unabhängige Zulage hat. Die Voraussetzung des Vorhandenseins
von Kindern wird von den Vertragsparteien offenbar dahingehend ausgelegt,
dass es für den Anspruch bedeutungslos ist, ob der betreffende Arbeitnehmer
mit den Kindern zusammenwohnt oder nicht. Gerade hierin besteht nach der
Verwaltungspraxis aber das massgebende Kriterium dafür, ob es sich um
eine beitragsfreie Zulage handelt oder nicht.

    b) Die Vorinstanz erachtet den von der Ciba-Geigy Werke Schweizerhalle
AG erhobenen Einwand, die Verwaltungspraxis führe zu willkürlichen
Ergebnissen, als begründet und hält das Kriterium des gemeinsamen
Haushaltes für nicht geeignet, um die Familienzulagen von andern Zulagen,
denen der soziale Charakter abgehe, abzugrenzen. Ob eine vom Arbeitgeber
ausgerichtete Zulage sozialen Charakter aufweise, lasse sich am ehesten
anhand der wirtschaftlichen Situation des Bezügers entscheiden. Einen
zuverlässigen Massstab für den Umfang der finanziellen Verpflichtungen
eines Arbeitnehmers bilde der Begriff der familienrechtlichen
Unterhaltspflicht. Zulagen, die ihren Rechtsgrund in der Existenz einer
familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Bezügers hätten, seien demnach
als Familienzulagen im Sinne der Verordnungsbestimmung anzuerkennen. Dies
gelte nicht nur für ledige, verheiratete oder geschiedene Arbeitnehmer,
welche für ein Kind aufzukommen hätten, sondern auch für geschiedene
Arbeitnehmer, welche gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an
den geschiedenen Ehegatten verpflichtet worden seien. Demzufolge seien
Zulagen, die gestützt auf Art. 23 lit. a sowie c bis e des vorliegenden
Kollektiv-Arbeitsvertrages ausgerichtet würden, vorbehaltlos als
Familienzulagen im Sinne der AHV-Gesetzgebung anzuerkennen. Hinsichtlich
der Zulagen, welche gemäss Art. 23 lit. b des Vertrages gewährt würden
(Zulagen an verwitwete Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts mit eigenem
Haushalt), müsse hingegen eine Einschränkung gemacht werden. Habe ein
verwitweter Arbeitnehmer keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern,
so könne die Leistung nicht als Familienzulage qualifiziert werden. Nur
in diesen Fällen zähle die Zulage zum massgebenden Lohn mit der Folge,
dass darauf Sozialversicherungsbeiträge zu erheben seien.

    c) Dieser Auffassung ist mit der Ausgleichskasse entgegenzuhalten,
dass nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV der Begriff der
"Familienzulagen" als Oberbegriff zu den anschliessend im einzelnen
aufgeführten Zulagen, worunter auch die Haushaltszulagen, zu verstehen
ist. Diese sind demnach von der Beitragspflicht nur befreit, soweit ihnen
der Charakter von Familienzulagen beizumessen ist. Den Charakter einer
Familienzulage erhält die Haushaltszulage aber erst dadurch, dass der
Arbeitnehmer mit Familienangehörigen einen gemeinsamen Haushalt führt,
was bei unverheirateten Arbeitnehmern mit Kindern nur der Fall ist, wenn
sie mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben. Wie das BSV ausführt,
sollen mit den Haushaltszulagen zusätzliche Aufwendungen abgegolten werden,
die sich daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer mit Frau oder Kindern
im gleichen Haushalt lebt. Solche zusätzliche Aufwendungen erwachsen
alleinstehenden Personen nicht, auch wenn sie auswärts untergebrachte
Kinder haben, für die Anspruch auf Kinderzulagen besteht. In diesen
Fällen sind lediglich die Kinderzulagen beitragsfrei, wogegen eine
allfällige Haushaltszulage nicht als beitragsfreie Familienzulage
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV qualifiziert werden kann. Die
Verwaltungspraxis, dergemäss Haushaltszulagen an ledige, verwitwete
oder geschiedene Arbeitnehmer von der Beitragspflicht nur befreit sind,
wenn der Bezüger mit Kindern zusammenlebt, erweist sich somit nicht als
gesetzes- oder verordnungswidrig. Sie führt entgegen den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht zu
willkürlichen Ergebnissen. Ähnliche Regelungen finden sich denn auch in
andern Sozialversicherungszweigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 EOG, anwendbar auch
auf die Invalidenversicherung gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG, sowie Art. 3
Abs. 1 lit. a FLG).

Erwägung 4

    4.- a) Nachzahlungsverfügungen im Sinne von Art. 39 AHVV, mit
welchen über paritätische Beiträge verfügt wird, müssen - zumindest
in einer detaillierten Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge
und für die Eintragung in die individuellen Konten benötigten Angaben
enthalten. Eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes
und die blosse Angabe einer Pauschalsumme sind nur in Ausnahmefällen
zulässig, beispielsweise wenn es der Arbeitgeber unterlässt, die für
die Ausgleichskassen notwendigen Angaben zu machen, und sich die Kasse
deshalb zum Erlass einer Veranlagungsverfügung gezwungen sieht (nicht
veröffentlichtes Urteil Hoffmann-La Roche vom 25. November 1982; EVGE
1961 S. 148, ZAK 1954 S. 153).

    b) Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung in
Form einer nicht individualisierten Pauschalsumme geltend gemacht, wobei
sie aufgrund des Berichtes über die Arbeitgeberkontrolle davon ausging,
dass die jährliche Haushaltszulage von je Fr. 600.-- im Jahre 1978 an 20
unverheiratete Männer und 10 unverheiratete Frauen und im Jahre 1979 an
24 unverheiratete Männer und 10 unverheiratete Frauen ausgerichtet worden
ist. Ob diese Personen mit Kindern zusammenlebten, wurde, weil angeblich
nicht mehr zuverlässig feststellbar, nicht untersucht. Es wurde lediglich
schätzungsweise angenommen, dass keine unverheirateten Männer, aber 90% der
unverheirateten Frauen mit Kindern zusammenlebten. Danach ergab sich für
beide Jahre eine beitragspflichtige Lohnsumme von zusammen Fr. 27'600.--.

    Diese von der Vorinstanz übernommene Sachverhaltsfeststellung erweist
sich als offensichtlich unvollständig. Daraus, dass im Kontrollbericht
die Zahl der Männer und Frauen, welche die fraglichen Haushaltszulagen
bezogen haben, im einzelnen angegeben wird, muss geschlossen werden,
dass der Revisionsstelle, welcher auch die Lohnbuchhaltung zur Verfügung
gestanden hat, die Namen der betreffenden Arbeitnehmer bekannt waren. Es
wäre daher Pflicht der Revisionsstelle bzw. der Ausgleichskasse gewesen,
zumindest den konkreten Versuch einer Abklärung darüber zu machen, ob
diese Personen mit Kindern zusammenlebten. Die Ausgleichskasse durfte sich
nicht mit der Feststellung begnügen, die Arbeitgeberin habe "die für den
IK-Eintrag erforderlichen Angaben nicht geliefert". Wenn die Firma nicht
von sich aus Erkundigungen darüber eingezogen hat, ob die Bezüger mit
Kindern zusammenlebten, so kann ihr hieraus kein Vorwurf gemacht werden,
zumal ein ihr früher von der Kasse zugestelltes Orientierungsschreiben
keinen entsprechenden Hinweis enthielt. Die Kasse hätte somit - soweit
notwendig und möglich unter Mitwirkung der Arbeitgeberin - von Amtes
wegen eine nähere Abklärung vornehmen müssen.

    c) Weil demzufolge die Voraussetzungen für eine Nachforderung in Form
einer bloss schätzungsweise ermittelten und nicht individualisierten
Pauschalsumme nicht gegeben waren, erweist sich die Verfügung in der
vorliegenden Form als unzulässig. Nebst dem vorinstanzlichen Entscheid ist
daher auch die Kassenverfügung vom 20. Juli 1981 aufzuheben, und es ist die
Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen zu ergänzender Abklärung und
zu neuer Verfügung. Dabei wird zu beachten sein, dass eine unzulässige
Nachzahlungsverfügung den Eintritt der Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1
AHVG in der Regel nicht zu hindern vermag (nicht veröffentlichtes Urteil
Hoffmann-La Roche vom 25. November 1982; EVGE 1963 S. 186).

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 13. Juli 1983 und die Kassenverfügung vom 20. Juli
1981 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Verbandes
der Industriellen von Baselland zurückgewiesen wird, damit sie, nach
Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.