Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 V 222



110 V 222

35. Auszug aus dem Urteil vom 5. Juli 1984 i.S. Kallivroussis gegen
Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Regeste

    Art. 145 OG. Zulässigkeit eines Erläuterungsgesuchs.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides
unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen
untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder
enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf
schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor
(Art. 145 Abs. 1 OG). Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher
Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidg.
Versicherungsgerichts.

    Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die
Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder
in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze
zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen (GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 228), nicht dagegen auf
die Entscheidungsgründe als solche (BGE 101 Ib 223 Erw. 3; SALADIN, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 216). Die Erwägungen unterliegen
der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel
(Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt
werden kann (BGE 104 V 53 Erw. 1 mit Hinweis; RSKV 1982 Nr. 479 S. 59
Erw. 1a). Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt, Redaktions-,
blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen (BGE 99 V 64
Erw. 2; GYGI, aaO, S. 228 mit Hinweisen).

    Unzulässig sind anderseits Erläuterungsgesuche, die auf eine
inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebensowenig geht es an,
auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid
eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit)
einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere
die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat. Vom
Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter
einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom
Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden
hatte (zu diesen Punkten vgl. BGE 104 V 55 oben, 101 II 374; BIRCHMEIER,
Bundesrechtspflege, S. 516; GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
S. 505 und 535; HAUSER/HAUSER, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz
des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 588 und 590; WALDER-BOHNER,
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 469).