Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 V 176



110 V 176

28. Auszug aus dem Urteil vom 2. Juli 1984 i.S. Ausgleichskasse des Kantons
Luzern gegen Häberli und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Regeste

    Art. 47 Abs. 1 AHVG.

    - Die Rückerstattung nach Massgabe des Art. 47 Abs. 1 AHVG ist
nur möglich, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder
revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung,
mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, erfüllt sind
(Erw. 2).

    - Anforderungen an das Verhalten des Versicherten unter den
Gesichtspunkten des Gutglaubensschutzes einerseits, der Melde- oder
Auskunftspflicht anderseits (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Die 1909 geborene Altersrentnerin Juliana Häberli meldete
sich am 28. Juni 1977 auf der Gemeindekanzlei ihrer Wohnortsgemeinde
zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Auf dem von einer Drittperson
vorbereiteten Anmeldeformular liess sie die Spalte hinter Ziff. 21,
in der unter lit. b ausdrücklich nach "Naturaleinkommen (Verpflegung,
Unterkunft, freie Wohnung, andere Naturalbezüge)" gefragt wird, offen;
die Frage nach "Nutzniessung, Verpfründung, verpfründungsähnlichen
Vereinbarungen, Wohnrecht" (Ziff. 30) beantwortete sie eigenhändig mit
einem Querstrich. In der Anmeldung stand, dass die Versicherte keinen
eigenen Haushalt führe. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juli 1977
sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Luzern ab 1. April 1977 eine
monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 180.-- zu, welche sich ab Anfang
1980 auf Fr. 187.-- belief.

    Im Herbst 1980 prüfte die Ausgleichskasse, ob die Versicherte weiterhin
zum Bezug einer Ergänzungsleistung berechtigt sei. Dabei ergab sich,
dass sie durch Arbeit im Haushalt ihres Neffen, auf den das Anwesen
seit Anfang 1978 grundbuchlich lautete, "noch die volle Kost und Logis"
verdiene. Die Verwaltung setzte darauf die vom Neffen gewährte Verpflegung
und Wohnung im Sinne von Naturaleinkünften als privilegiertes Einkommen
in die Berechnung der Ergänzungsleistung ein. Für die Zeit vom 1. Januar
1978 bis 30. September 1980 blieb deshalb eine Ergänzungsleistung von
nur noch Fr. 681.-- ausgewiesen, währenddem die Versicherte effektiv
gesamthaft Fr. 6'190.-- bezogen hatte. Mit Verfügung vom 29. Juni 1981
forderte die Ausgleichskasse den Differenzbetrag von Fr. 5'509.-- zurück.

    B.- In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 22. Februar 1982 die verfügte
Rückforderung auf. Das Gericht ging in seinem Entscheid im wesentlichen
davon aus, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege, weil die
Versicherte "bereits bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen
auf dem Hof ihres Neffen (gewohnt) und schon damals einen Naturallohn
bezogen" habe; folglich sei "bereits die erste Verfügung vom 25. Juli
1977 ursprünglich unrichtig" gewesen. Deshalb gehe es nicht um die
Revision oder Änderung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 ELV,
sondern um die Wiedererwägung einer ursprünglich unrichtigen Verfügung
über die Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Das Gericht legte dar,
dass auch Verfügungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts nach
der Werteabwägung in Wiedererwägung gezogen werden müssten; danach sei
abzuwägen zwischen den Interessen an der richtigen Durchführung des
objektiven Rechts einerseits und jenen an der Rechtssicherheit und am
Vertrauensschutz anderseits. In sinngemässer Anwendung dieser Grundsätze
im Gebiet der Ergänzungsleistungen ergebe sich im vorliegenden Fall,
dass die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der
rechtskräftigen Leistungsverfügung vom 25. Juli 1977 nicht gegeben seien.

    C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Während sich
die Versicherte nicht vernehmen lässt, beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheides, weil
die Gutgläubigkeit verneint werden müsse.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG sind als privilegiertes Einkommen
(Art. 3 Abs. 2 ELG) u.a. Naturalien anzurechnen. Dabei werden Verpflegung
und Unterkunft in der Landwirtschaft nach den Ansätzen der direkten
Bundessteuer berechnet (Art. 10 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 11
Abs. 1 ELV und Art. 3 Abs. 6 ELG).

    Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin durch Arbeit im bäuerlichen
Haushalt ihres Neffen volle Verpflegung und Unterkunft verdiente. Zu Recht
unbestritten ist auch, dass ihr unter Anrechnung dieser Naturaleinkünfte im
Hinblick auf die jeweils massgebliche Einkommensgrenze (Art. 2 Abs. 1 ELG)
eine geringere Ergänzungsleistung zustand, als sie aufgrund der Verfügung
vom 25. Juli 1977 effektiv bezog.

    Zu prüfen bleibt, ob die Ausgleichskasse befugt war, die
Differenz von Fr. 5'509.-- zwischen den tatsächlich ausbezahlten
(Fr. 6'190.--) und den Rechtens geschuldeten Ergänzungsleistungen
(Fr. 681.--) zurückzufordern. Dabei kann, wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festhielt, nicht von einer Meldepflichtverletzung (Art. 24
ELV) ausgegangen werden; denn die für die Höhe der Ergänzungsleistung
wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich Verpflegung und
Unterkunft bestanden, bevor sich die Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
angemeldet hatte.

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten
und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten; bei gutem Glauben und
gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung
abgesehen werden. Art. 27 Abs. 1 ELV erklärt diese Ordnung für den Bereich
der Ergänzungsleistungen als sinngemäss anwendbar.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Sozialversicherungsrecht der
allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung eine formell rechtskräftige
Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung
gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos
unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 109
V 112 Erw. 1c und 121 oben, 107 V 84 Erw. 1, 181 Erw. 2a und 192 Erw. 1,
106 V 87 Erw. 1b, 105 V 30, 103 V 128, 102 V 17 Erw. 3a, 100 V 25 Erw. 4b,
98 V 104 Erw. 5; EVGE 1969 S. 245 Erw. 2, 1967 S. 220 Erw. 4b, 1966 S. 56
Erw. 2, 1963 S. 86 Erw. 2; ZAK 1983 S. 119 Erw. 1b, 1982 S. 40 Erw. 2).

    Von dieser Wiedererwägung ist die Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG
nachgebildete sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen
zu unterscheiden: gemäss ständiger Rechtsprechung ist der
Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige
Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel
entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung
zu führen (BGE 109 V 121 Erw. 2b, 108 V 168 Erw. 2b, 106 V 87 Erw. 1b,
102 V 17 Erw. 3a; EVGE 1963 S. 85 Erw. 1 und S. 212 Erw. 2a).

    Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen
massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung
zu Unrecht bezogener Geldleistungen der AHV und der Invalidenversicherung
nach Art. 47 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 49 IVG (BGE 103 V 128; vgl. auch 106
V 79, 105 V 170 Erw. 5 und 6a), der Arbeitslosenversicherung gemäss
Art. 35 AlVG (BGE 107 V 181 Erw. 2a; ARV 1982 Nr. 11 S. 73 Erw. 2a und
Nr. 19 S. 115 Erw. 2a) bzw. nunmehr Art. 95 AVIG, der Krankenversicherung
(RKUV 1984 Nr. K 578 S. 108), der Erwerbsersatzordnung nach Art. 20 EOG
(nicht veröffentlichtes Urteil Bochet vom 23. Dezember 1981) und der
Ergänzungsleistungen gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV.

    Das eben Gesagte gilt sinngemäss auch für die prozessuale
Revision von rechtskräftigen Verwaltungsverfügungen, mit denen eine
Sozialversicherungsleistung zugesprochen worden ist.

    Somit ist festzuhalten, dass in der Sozialversicherung eine aufgrund
einer formell rechtskräftigen (allenfalls formlosen; vgl. BGE 107 V 182)
Verfügung ausgerichtete Leistung nur zurückzuerstatten ist, wenn entweder
die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kann
deshalb nicht gesagt werden, dass Art. 47 AHVG nach neuerer Rechtsprechung
nicht nur die Rückerstattung, sondern zugleich auch die rückwirkende
Aufhebung der Leistungsverfügungen regle.

    b) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Wiedererwägung
der formell rechtskräftigen Verfügung vom 25. Juli 1977 gegeben: Einerseits
weist dieser unangefochten gebliebene Kassenakt wegen der Nichtanrechnung
der beträchtlichen Naturaleinkünfte einen groben Fehler auf, weswegen er
zweifellos unrichtig ist (BGE 109 V 113 unten mit Hinweisen); anderseits
ist seine Berichtigung im Hinblick auf die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten
Sozialversicherungsleistungen (Fr. 5'509.--) von erheblicher Bedeutung
(BGE 107 V 182 Erw. 2b).
   c) ...

Erwägung 3

    3.- a, b) (Hinweis auf BGE 110 V 51 Erw. 3b; Ausführungen darüber,
dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, über die allein Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bildende Rückforderung der Ausgleichskasse
hinaus auch die Frage des Erlasses der Rückerstattung zu prüfen.)

    c) Hinsichtlich des guten Glaubens als Voraussetzung für den Erlass
gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der
Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger
unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE
102 V 245 Erw. a). Nach dieser von der Lehre geteilten Auffassung darf
der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, seine Melde-
oder Auskunftspflichten "nicht in grober Weise verletzt haben" (MAURER,
Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 316 oben); eine bloss leichte
Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst somit
den Begriff des guten Glaubens gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG nicht aus
(IMBODEN-RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl.,
Bd. I, S. 461 oben mit Hinweis). Die Annahme, dass Nachlässigkeit die
Vermutung des guten Glaubens aufhebe, darf nur mit Zurückhaltung getroffen
werden (ZAK 1970 S. 338).

    Das Eidg. Versicherungsgericht hat bei der Beurteilung des guten
Glaubens am Erfordernis eines dolosen oder grobfehlerhaften Verhaltens
ausdrücklich (BGE 102 V 245 Erw. a; ZAK 1976 S. 553, 1973 S. 660 f. mit
Hinweisen) oder doch sinngemäss festgehalten, indem es den guten Glauben
verneinte, wenn der Versicherte es am zumutbaren "Mindestmass an Sorgfalt"
fehlen liess (ZAK 1983 S. 508 Erw. 3b, c). Anderseits genügt für die
Meldepflichtverletzung nach ständiger Rechtsprechung ein schuldhaftes,
gegebenenfalls auch bloss leichtfahrlässiges Fehlverhalten (EVGE 1966 S. 55
Erw. 1b; ZAK 1974 S. 155 Erw. 4). Auch für die Auskunftspflichtverletzung
(vgl. z.B. Art. 71 Abs. 1 IVV) braucht kein qualifiziertes Verschulden
im Sinne eines grobfahrlässigen Fehlverhaltens vorzuliegen (nicht
publizierte Urteile Schättin vom 17. Mai 1982 und Renggli vom 7. Juni
1978). Daraus erhellt, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von
vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges
Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich der Versicherte auf den
guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung
nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt.

    d) Im vorliegenden Fall ist eine vorsätzliche Nichtdeklaration der
erhaltenen Naturalleistungen mit dem kantonalen Gericht auszuschliessen;
denn die Akten enthalten keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass
sich die Beschwerdegegnerin der Unrechtmässigkeit bewusst gewesen wäre
und eine höhere als die ihr zustehende Ergänzungsleistung wissentlich
und willentlich erschlichen hätte. Somit bleibt im Hinblick auf die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
grobfahrlässig gehandelt oder ob sie bei der Nichtdeklaration der
Naturaleinkünfte nur eine leichte Nachlässigkeit begangen hat. Das
Eidg. Versicherungsgericht hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe
Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn jemand das ausser acht lasse, was jedem
verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als
beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 Erw. 3a mit Hinweisen;
vgl. auch 106 V 24 Erw. 1b mit Hinweisen).

    Nach Auffassung der Vorinstanz ist "der Begriff des Naturaleinkommens
für Nichtjuristen nicht einfach"; es springe "einem Durchschnittsbürger
nicht gleichsam in die Augen, dass die Mitarbeit einer alten Tante auf dem
Hof als Erwerbstätigkeit und die freie Kost und Logis als Erwerbseinkommen
zu betrachten" seien, und zwar um so weniger, als das Naturaleinkommen
seit Januar 1975 nicht mehr versteuert worden sei. Die Ausgleichskasse
wendet hiegegen ein, "der Charakter der Ergänzungsleistung" als einer
"Bedarfsleistung", welche auch Naturaleinkünfte berücksichtige, sei der
Beschwerdegegnerin "sicherlich klar" gewesen.

    Diese Auseinandersetzung trifft nicht den entscheidenden
Punkt. Denn die Beschwerdegegnerin musste nicht die abstrakte Frage nach
Naturaleinkommen beantworten; vielmehr wurde dieser Begriff durch Beispiele
(Verpflegung, Unterkunft, freie Wohnung, andere Naturalbezüge) in der
Fragestellung selber (Ziff. 21b des Anmeldeformulars) erläutert. So
wie die Beschwerdegegnerin in der Lage war, selber ausdrücklich
die Frage nach "Nutzniessung, Verpfründung, verpfründungsähnliche
Vereinbarungen, Wohnrecht" (Ziff. 30 des Anmeldeformulars) durch einen
Querstrich zu verneinen, war es ihr auch möglich und zumutbar, die
Frage nach Naturaleinkünften wie Verpflegung, Unterkunft, freie Wohnung
zu beantworten. Dass das Anmeldeformular von dritter Seite vorbereitet
wurde, vermag die nichtbevormundete Beschwerdegegnerin praxisgemäss von
ihrer Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben nicht zu entlasten
(ZAK 1953 S. 154; in BGE 102 V 245 nicht publizierte Erwägung 3b des
Urteiles Pfäffli vom 30. August 1976).

    Bei der Unterzeichnung des Anmeldeformulars hat die Beschwerdegegnerin
demnach nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das auch von
einer 68jährigen, in ländlichen Verhältnissen lebenden und in rechtlichen
Dingen unerfahrenen Frau verlangt werden darf. Somit liegt eine nicht
leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den
guten Glauben ausschliesst.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Februar 1982 aufgehoben. Das
Erlassgesuch der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.