Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 II 51



110 II 51

11. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. März 1984
i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Z. (Berufung) Regeste

    Erstreckung des Mietverhältnisses.

    Abstellplätze und separat vermietete Garagen sind keine Geschäftsräume
im Sinne von Art. 267a ff. OR.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Ein einzeln vermieteter Abstellplatz in einer Tiefgarage kann im
Ernst nicht als Geschäftsraum im Sinne von Art. 267a OR betrachtet werden,
gleichviel ob die Kläger, wie sie behaupten, für ihre berufliche oder
geschäftliche Tätigkeit auf ein Auto angewiesen sind. Im Schrifttum wird
von den Autoren, die sich dazu äussern, denn auch einhellig die Meinung
vertreten, dass solche Abstellplätze oder separat vermietete Garagen
nicht unter das Erstreckungsrecht gemäss Art. 267a ff. OR fallen (BEAT
L. MEYER, Mietrecht im Alltag, 3. Aufl. S. 84; GMÜR/CAVIEZEL, Mietrecht -
Mieterschutz, 2. Aufl. S. 7; Guide du locataire/Mietrecht für die Praxis,
herausgegeben vom Schweizerischen Mieterverband, S. 175). Ob R. JEANPRÊTRE
(Die Kündigungsbeschränkungen im Mietrecht, S. 12) anderer Auffassung ist,
wenn er erklärt, als Geschäftsräume hätten sämtliche vermieteten Sachen
zu gelten, die nicht als Wohnungen dienen, ist nicht ohne weiteres klar;
jedenfalls spricht er sich nirgends eindeutig dafür aus, ein einzelner
Autoabstellplatz sei als Geschäftsraum zu betrachten.

    Aus dem in SJZ 71/1975 S. 368 (N. 161) veröffentlichten Urteil
des Kantonsgerichts Waadt ergibt sich nicht zugunsten der Kläger,
weil dort die vermieteten Objekte, die zusammen gemietet und benötigt
wurden, dem Betrieb einer Reitschule dienten. Für solche oder ähnliche
Zusammenhänge, die eine Ausdehnung des Erstreckungsrechts für Wohnungen
oder Geschäftslokale auf separat gemietete Abstellplätze rechtfertigen
würden, ist den vorliegenden Mietverhältnissen nichts zu entnehmen.