Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 II 44



110 II 44

10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1984 i.S.
Gesellschaft zum Kämbel in der Haue gegen Chaîne de magasins Villars S.A.
(Berufung) Regeste

    Zivilprozessrecht; derogatorische Kraft des Bundesrechts.
Geltendmachung von Willensmängeln gegenüber einem gerichtlichen Vergleich.

    1. Die Regelung des Zürcher Zivilprozessrechts, wonach Willensmängel
gegenüber einem gerichtlichen Vergleich im Revisionsverfahren geltend
gemacht werden müssen (§ 293 Abs. 2 ZPO), ist mit dem Bundeszivilrecht,
insbesondere mit Art. 31 OR; vereinbar (E. 4).

    2. Umfang der materiellen Rechtskraft des aufgrund des gerichtlichen
Vergleichs ergangenen Erledigungsentscheids (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Die Chaîne de magasins Villars S.A. war seit 1967 Mieterin eines
Ladenlokals in der Liegenschaft der Gesellschaft zum Kämbel in der Haue
am Limmatquai 52 in Zürich. Im September 1978 kündigte die Vermieterin
den Vertrag auf Ende März 1979, worauf die Mieterin im Oktober 1978
beim Mietgericht Zürich ein Erstreckungsbegehren einreichte. Bevor es
zu einer gerichtlichen Verhandlung kam, schlossen die Parteien einen
Vergleich. Danach zog die Mieterin die Erstreckungsklage zurück, während
ihr die Vermieterin die Auszugsfrist bis Ende April 1979 erstreckte und per
Saldo aller Ansprüche bei Auszug Fr. 50'000.- zu bezahlen versprach. Mit
Verfügung vom 14. Dezember 1978, zugestellt am 16. Januar 1979, schrieb
der Mietgerichtspräsident das Verfahren als durch den Vergleich erledigt
ab. Am 17. Januar 1979 schrieb die Mieterin der Vermieterin, sie habe nun
aufgrund von Hinweisen der Vermieterin ein neues Lokal mieten können. Die
Vermieterin dankte am 5. Februar 1979 für diese Mitteilung und erklärte,
bei diesem Sachverhalt sei die Grundlage für die Entschädigung von
Fr. 50'000.- dahingefallen. Da die Mieterin am Anspruch festhielt, leistete
die Vermieterin schliesslich im Mai 1979 die Zahlung von Fr. 50'000.-,
wobei sie brieflich ausdrücklich die Rückforderung vorbehielt, weil
die Vereinbarung wegen absichtlicher Täuschung, Grundlagenirrtums oder
Rechtsmissbrauchs unverbindlich sei.

    B.- Am 7. Januar 1980 reichte die Vermieterin beim Bezirksgericht
Zürich Klage auf Rückzahlung der Fr. 50'000.- ein. Auf Einrede
der Beklagten trat das Bezirksgericht am 27. Oktober 1982 wegen
abgeurteilter Sache auf die Klage nicht ein. Ein Rekurs der Klägerin
wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 9. Februar 1983 abgewiesen;
zwar liege mangels Identität der neuen und der früheren Klage keine
abgeurteilte Sache vor, jedoch könne ein gerichtlicher Vergleich nicht
mit selbständiger Klage, sondern nur im kantonalen Rechtsmittelverfahren
angefochten werden, was die Klägerin unterlassen habe.

    Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht am 19.
September 1983 ab, soweit es darauf eintrat.

    C.- Auf Berufung der Klägerin bestätigt das Bundesgericht den
Rekursentscheid des Obergerichts.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Im Unterschied zum Bezirksgericht verwirft das Obergericht die
Einrede der abgeurteilten Sache, weil es dafür an der Identität der
früheren, auf Erstreckung des Mietverhältnisses gerichteten Klage mit
der neuen Forderungsklage fehle. Es anerkennt sodann, dass der von den
Parteien abgeschlossene Vergleich wegen des behaupteten Willensmangels
angefochten werden könne, doch habe dies für das zürcherische Prozessrecht
ausschliesslich auf dem Weg des Rekurses oder der Revision zu geschehen,
was von der Klägerin versäumt worden sei. Mit der Berufung macht
die Klägerin die Bundesrechtswidrigkeit der angerufenen prozessualen
Bestimmungen geltend und besteht angesichts der eingehaltenen einjährigen
Anfechtungsfrist des Art. 31 OR auf der materiellen Behandlung ihrer Klage.

Erwägung 4

    4.- Ein gerichtlicher Vergleich ist nicht nur ein Institut des
Prozessrechts, sondern auch ein Vertrag des Privatrechts und als solcher
wegen Willensmangels gemäss Art. 23 ff. OR anfechtbar (BGE 105 II 277
E. 3a, 56 I 224; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
S. 394 f.). Davon geht auch das angefochtene Urteil aus. Es legt sodann
unangefochten dar, dass nach Zürcher Prozessrecht nicht der Vergleich als
solcher, sondern erst der richterliche Erledigungsentscheid den Prozess
abschliesst (§ 188 Abs. 2 ZPO) und dass dieser Entscheid gleich einem
Urteil in materielle Rechtskraft erwächst (§ 191 Abs. 2 ZPO), jedoch der
Revision unterliegt, wenn der Vergleich zivilrechtlich unwirksam ist
(§ 293 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz verweist auf die gleiche Lösung in
den Kantonen Schwyz und Obwalden und anerkennt, dass die Überprüfung
auf Bundesrechtmässigkeit in andern Kantonen zu einem andern Ergebnis
führen kann.

    Das Bundesgericht hat sich demgemäss auf eine Überprüfung der
zürcherischen Ordnung zu beschränken und nicht zu untersuchen, wie
es sich verhält, wenn nach kantonalem Recht der Vergleich selbst
unter Ausschluss von Rechtsmitteln den Prozess beendigt oder zwar ein
Erledigungsentscheid erforderlich, aber kein Rechtsmittel vorgesehen ist;
ebensowenig kann deshalb auf den vorliegenden Fall übertragen werden,
was für das bundesgerichtliche Verfahren gilt (BGE 60 II 57).

    a) Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat aus den
genannten Besonderheiten des Zürcher Prozessrechts geschlossen, dass
gegenüber einem Prozessvergleich ein Willensmangel grundsätzlich im
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei (BGE 105 II 277 E. 3a). Die
Frage der Bundesrechtmässigkeit ist in diesem Entscheid sinngemäss bejaht,
wenn auch nur mit einigen Literaturhinweisen begründet worden. Auch die I.
öffentlichrechtliche Abteilung nimmt an, diese Auffassung werde in der
neueren Literatur überzeugend vertreten (BGE 105 Ia 117). Die ehemalige
staatsrechtliche Abteilung liess seinerzeit sogar dahingestellt, ob
Bundesrecht verletzt wäre, wenn ein Kanton durch positive Gesetzesnorm die
Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe
gegenüber Prozessvergleichen überhaupt ausschlösse; sie erklärte
dies allerdings für unbefriedigend und eine Anfechtungsmöglichkeit für
unerlässlich (BGE 56 I 224 ff.). Später liess auch die II. Zivilabteilung
offen, ob ein Kanton diese Anfechtung nicht völlig ausschliessen könne
(BGE 60 II 83). Dass das Bundesrecht hinsichtlich der Rechtsgewährleistung
des Verkäufers den gerichtlichen Vergleich nicht einem Urteil gleichstellt
(BGE 100 II 27 f. zu Art. 193/4 OR), ist entgegen der Ansicht der Klägerin
für die vorliegende Frage unerheblich.

    b) In der Literatur bestehen widersprüchliche Auffassungen,
die teils durch ein konkretes kantonales Prozessmodell bestimmt sein
dürften. Während verschiedene Autoren zumindest die zürcherische Regelung
als bundesrechtmässig beurteilen (GULDENER, aaO, S. 388, 398, 403;
STRÄULI/MESSMER, § 188 N. 25; § 293 N. 14; H.U. WALDER, Zivilprozessrecht
S. 484 Anm. 65 a; RUST, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich
1981, S. 130 ff.), hält BECKER, (N. 38 zu Art. 24 OR) es ganz allgemein für
eine Frage des Prozessrechts, ob die Anfechtung durch Rechtsmittel oder
neue Klage zu erfolgen habe. WURZBURGER (La violation du droit fédéral
dans le recours en réforme, ZSR 94/1975 II S. 100) meint ebenfalls,
es sei dem kantonalen Prozessrecht überlassen, ob es einem Vergleich
materielle Rechtskraft zugestehen wolle, und befürwortet für diesen
Fall eine ausschliessliche Anfechtung über den Rechtsmittelweg, weil
eine blosse zivilrechtliche Unwirksamkeitserklärung Rechtsunsicherheit
schüfe. Aus Überlegungen der Rechtssicherheit sah auch der Entwurf zu einem
Bundesgesetz betreffend die Anpassung der kantonalen Zivilprozessverfahren
an das Bundeszivilrecht von 1969 (Art. 73 Abs. 3; vgl. ZSR 88/1969 II
S. 262) vor, dass Entscheide, die nicht auf gerichtlicher Beurteilung
des Sachverhalts, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich beruhen,
der Revision unterliegen, wobei die privatrechtlichen Anfechtungsgründe
der Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit gemäss Art. 20 f. und Art. 23
ff. OR als Revisionsgründe vorgesehen waren. Der Entwurf bezweckt damit,
die zwiespältige Rechtslage zu beseitigen, dass der Vergleich als
Urteilssurrogat ungeachtet der geltend gemachten Mängel vollstreckbar
bleibt, gleichzeitig will er mit der Revisionsfrist garantieren, dass
die Angelegenheit nicht allzu lange in der Schwebe bleibt (BALMER,
Erläuterungen zum genannten Gesetzesentwurf, ZSR 88/1969 II S. 447 f.).

    Demgegenüber stellt sich VOYAME (Droit privé fédéral et procédure
civile cantonale, ZSR 80/1961 II S. 143) auf den Standpunkt, eine
Gleichstellung des Vergleichs mit einem Urteil rechtfertige sich bloss für
die Vollstreckbarkeit. Die Parteien dürften nicht daran gehindert werden,
die Gültigkeit eines Vergleiches mit den im Zivilrecht und namentlich
in Art. 20 ff. OR vorgesehenen Mitteln zu bestreiten. Ebensowenig
hält SCHÜPBACH (Les vices de la volonté en procédure civile, in
Hommage à Raymond Jeanprêtre, 1982, S. 86 f.) die Kantone für befugt,
die Geltendmachung eines Willensmangels gegenüber einem gerichtlichen
Vergleich prozessual einer kürzeren Anfechtungsfrist als der in Art. 31
OR vorgesehenen Jahresfrist zu unterstellen, weil der gerichtliche
Rahmen den Vergleich insoweit nicht zum Urteil mache. Nach KUMMER (Die
privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1979, ZBJV
117/1981 S. 169 f. zu BGE 105 II 277 E. 3) liegt es von Bundesrecht wegen
nahe, dass sich die Anfechtung wegen Willensmängeln ausschliesslich nach
Art. 31 OR richte; jedenfalls lasse sich die Auffassung vertreten, die
Anfechtung mit Rechtsmitteln widerspreche dem Bundesrecht, weil sie die
Fristen des Art. 31 OR, die das Bundesrecht nun einmal einräumen wolle,
missachte. Bereits früher hat KUMMER (Das Klagerecht und die materielle
Rechtskraft im schweizerischen Recht, S. 78 f., S. 80) betont, auch
gegenüber einem die Gültigkeit eines Vertrags bejahenden Urteils sei bei
nachträglicher Entdeckung eines Willensmangels die Klage aus Art. 31 OR
zuzulassen; hingegen hat er das bei Entdeckung des Mangels während des
Prozesses verneint, weil dann Verzicht auf Geltendmachung Genehmigung
bedeute. Letzteres vertreten auch VON TUHR/PETER, unbekümmert um die
daraus resultierende Verkürzung der Anfechtungsfrist (Allg. Teil OR Bd. I,
S. 331, vgl. auch S. 300 N. 11).

    c) Wegleitend ist, dass die Kantone im Rahmen ihres Prozessrechts keine
Normen erlassen dürfen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts
verunmöglichen oder seinem Sinn und Geist widersprechen (BGE 104
Ia 108). Es lässt sich durchaus mit Art. 31 OR vereinbaren, die
Unverbindlichkeit eines Vertrages im Prozess nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie in den prozessual vorgeschriebenen Fristen und Formen geltend
gemacht wird. Derartige prozessuale Schranken verstossen nicht gegen
Bundesrecht, auch wenn im Ergebnis ein bundesrechtlicher Anspruch schutzlos
bleibt (GULDENER, aaO, S. 70 und 74; DERSELBE in ZSR 80/1961 II S. 55 ff.;
KUMMER, Klagerecht S. 24 f.; vgl. auch BGE 104 Ia 108 E. 4 sowie für die
Verrechnungseinrede BGE 63 II 138 E. 2). Dem entspricht, dass eine Partei
hinsichtlich eines streitigen Vertrags wie auch eines Prozessvergleichs
das Anfechtungsrecht gemäss Art. 31 OR verwirkt, wenn sie einen entdeckten
Willensmangel nicht prozessual frist- und formgerecht geltend macht;
dem Postulat der Rechtsprechung, dass auf jeden Fall eine Anfechtung
möglich sein muss (vgl. E. 4a), ist damit Genüge getan.

    Wenn aber die Geltendmachung von Willensmängeln durch eine neue Klage
ausgeschlossen werden kann, wo sie während des Prozesses, allenfalls im
Rechtsmittelverfahren, möglich gewesen wäre, muss das auch gelten, wenn
das Prozessrecht für die nachträgliche Entdeckung eines Willensmangels das
Revisionsverfahren zur Verfügung stellt. Das trifft vorliegend zu, wie sich
aus dem angefochtenen Urteil ergibt, das insofern vom Kassationsgericht
überprüft worden ist. Wenn die Klägerin demgegenüber behauptet, es wäre in
ihrem Fall nicht die Revision mit einer 90tägigen Frist, sondern der Rekurs
mit einer nur 10tägigen Frist gegeben gewesen, rügt sie die Anwendung
kantonalen Rechts, die der Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Deshalb braucht auch nicht untersucht zu
werden, ob es aus der Sicht des Bundesrechts einen Unterschied mache,
dass die Rekursfrist erheblich kürzer wäre als die Revisionsfrist.

Erwägung 5

    5.- Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht und insbesondere
nicht gegen Art. 31 OR, wenn die Vorinstanz aufgrund des zürcherischen
Prozessrechts eine nachträgliche Anfechtungsklage nicht zugelassen hat. Die
Berufung erweist sich daher als unbegründet.

    Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht
die Einrede der abgeurteilten Sache verworfen hat oder richtigerweise
auch aus diesem Grund die neue Klage nicht hätte zulassen dürfen. Das ist
vor Bundesgericht unangefochten geblieben, wäre indes von Amtes wegen zu
prüfen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 OG). Das angefochtene Urteil begründet die
Verneinung der abgeurteilten Sache mit der fehlenden Identität zwischen der
Mieterstreckungsklage des ersten und der Rückforderungsklage des zweiten
Prozesses, was nach dem Kassationsentscheid als Frage des Bundesrechts der
Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt. Das trifft im Grundsatz zu
(BGE 105 II 151 E. 1 mit Hinweisen). Freilich geht es vorliegend um die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nur den Rückzug der Erstreckungsklage,
nicht auch die vereinbarte Zahlung von Fr. 50'000.- an der materiellen
Rechtskraft teilnehmen lässt. Wenn schon das Prozessrecht darüber befindet,
ob ein Prozessvergleich zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid führt
(vgl. BGE 105 II 151 E. 1 zum Klagerückzug), kann es wohl auch festlegen,
ob Vergleichsbestimmungen, die über den Streitgegenstand hinausgehen,
ebenfalls daran teilhaben, (dazu GULDENER, Zivilprozessrecht, S. 393;
STRÄULI/MESSMER, § 188 N. 21). Wird jedoch die Überprüfung der Identität
nach Bundesrecht auch darauf erstreckt (in diesem Sinn BGE 101 II 377
f. E. 1), müsste die Einrede der abgeurteilten Sache bejaht werden;
es ginge jedenfalls nicht an, zwar zum Nachteil der einen Partei den
Rückzug der Erstreckungsklage als res iudicata zu betrachten, die als
Gegenleistung vereinbarte Geldzahlung der andern Partei daran aber nicht
teilhaben zu lassen. Auch der Grundsatz, dass für die Rechtskraftwirkung
zwar das Dispositiv des ersten Urteils massgebend, zum Verständnis aber
auch die Begründung beizuziehen ist (BGE 84 II 140 mit Hinweisen), führt
zum nämlichen Resultat: indem der Prozess im Dispositiv als durch Vergleich
erledigt abgeschrieben und dieser vollumfänglich in die Begründung
aufgenommen wurde, ist davon klar auch das Zahlungsversprechen umfasst.

    Da das angefochtene Urteil aus andern Gründen standhält, braucht auf
diesen Aspekt nicht näher eingegangen zu werden. Er kann indes auch nicht
ganz übergangen werden, weil die Klägerin behauptet, die Verneinung der
Identität führe ohne weiteres bereits zur Zulassung ihrer Klage und damit
zur Gutheissung der Berufung. Dass im zürcherischen Verfahren die neue
Klage unzulässig erklärt werden darf, ist nicht zuletzt eine Folge der
einer Prozessabschreibung aufgrund Vergleichs beigemessenen materiellen
Rechtskraft. Aus dieser folgt, dass nur auf dem Rechtsmittelweg auf
den Entscheid zurückgekommen werden darf; das entspricht denn auch
der eigenen Argumentation der Vorinstanz und den von ihr zitierten
Äusserungen GULDENERS (Zivilprozessrecht, S. 388 und 398, ferner ZSR
80/1961 II S. 69/70 und schon BGE 56 I 224 f.; in diesem Zusammenhang auch
H.U. WALDER, aaO, S. 484 Anm. 65 a und STRÄULI/MESSMER, § 191 N. 15). Das
angefochtene Urteil erweist sich deshalb in sich als widersprüchlich,
doch gibt das nicht zu einer Aufhebung und Rückweisung Anlass, weil es
im Ergebnis vor Bundesrecht standhält.