Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 II 380



110 II 380

73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juni 1984 i.S. T. gegen M. und Ch.
G. (Berufung) Regeste

    Widerruf eines Architektenvertrags; Art. 404 OR, Honorarzuschläge
gemäss Art. 5.5 und Art. 8.1 SIA-Norm 102 (Ausgabe 1969).

    1. Rechtliche Qualifikation des Architektenvertrags, Widerrufsrecht
gemäss Art. 404 Abs. 1 OR: Bestätigung der mit BGE 109 II 464 E. 3
eingeleiteten Praxis (E. 2).

    2. Werden die Architektenarbeiten auf Veranlassung des Bauherrn vor
dem Widerruf des Auftrags eingestellt, so kann der Bauherr die Zahlung
des Honorarzuschlags im Sinn von Art. 8.1 SIA-Norm 102 nicht mit dem
Hinweis darauf verweigern, der Widerruf sei nicht zur Unzeit erfolgt,
weil der Architekt die früher getroffenen Dispositionen bereits rückgängig
gemacht habe (E. 3).

    3. Art. 404 Abs. 2 OR, der nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf
Ersatz entgangenen Gewinns gibt, schliesst den Zuspruch des in Art. 5.5
SIA-Norm 102 vorgesehenen Honorarzuschlags aus (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Paul T. kaufte 1971 durch Vermittlung der Architekten Markus und
Christoph G. ein Grundstück in A. Unter den besonderen Vertragsbedingungen
versprach er, den Vermittlern die gesamten Architekturarbeiten zu
SIA-Bedingungen zu übertragen und im Falle eines Verkaufs die Verpflichtung
dem Erwerber zu überbinden. Die Architekten nahmen in der Folge die
Projektierung von zwei Mehrfamilienhäusern in Angriff. Da das Land vorerst
nicht baureif war, verzögerte sich die Erteilung der Baubewilligung bis
ins Jahr 1975. Auf Ersuchen des Bauherrn wurde das bewilligte Bauvorhaben
sistiert und die Baubewilligung bis 1977 verlängert. Am 23. Dezember
1977 verkaufte T. das Grundstück samt dem bewilligten Bauprojekt an
einen Dritten.

    Die Architekten stellten am 15. August 1979 für ihre Arbeiten Rechnung
und reichten unter Berücksichtigung von Fr. 100'000.-- Akontozahlung
am 7. November 1980 beim Bezirksgericht Arlesheim gegen T. Klage ein
über Fr. 71'239.30. Das Bezirksgericht hiess die Klage im Teilbetrag von
Fr. 29'199.-- gut. Auf Appellation des Beklagten setzte das Obergericht
des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 25. Oktober 1983 den Betrag
auf Fr. 23'043.70 herab, zuzüglich 5% Zins seit 22. Januar 1980.

    Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung, die Klage ganz abzuweisen,
während die Kläger um Bestätigung des angefochtenen Urteils ersuchen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Es ist nicht streitig, dass der Beklagte mit den Klägern zumindest
konkludent einen Architektenvertrag abgeschlossen hat. Das Obergericht
hat mit Hilfe eines Experten den Honoraranspruch der Kläger für die von
ihnen geleisteten Arbeiten ermittelt und auf Fr. 95'877.50 festgesetzt.
Weil der Beklagte bereits Fr. 100'000.-- bezahlt hatte, ergab sich ein
Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 4'122.50. Insoweit ist das Urteil des
Obergerichts unangefochten.

    Der Beklagte stellt zu Recht auch nicht mehr in Abrede, dass er den
Architektenauftrag sinngemäss widerrufen hat, indem er das Grundstück samt
dem Bauprojekt an einen Dritten verkaufte, ohne den Architektenvertrag
zu überbinden. Streitig ist dagegen, ob die Vorinstanz den Klägern
wegen des Auftragsentzugs zu Recht die in Art. 5.5 und Art. 8.1 der
SIA-Honorarordnung vorgesehenen Honorarzuschläge bewilligt hat. Dass die
Parteien die Anwendung der SIA-Norm 102 (Ausgabe 1969) vereinbart haben,
wird auch vom Beklagten anerkannt.

Erwägung 2

    2.- Das Obergericht lässt die Frage, ob der Architektenvertrag den
Regeln des Auftrags oder des Werkvertrags zu unterstellen sei, mit der
Begründung offen, die streitigen Ansprüche der Kläger seien selbst im Fall
der Anwendung von Auftragsrecht begründet. Nach Auffassung des Beklagten
kommt dagegen der Qualifikationsfrage entscheidende Bedeutung zu, weil
Art. 5.5 und Art. 8.1 der SIA-Norm mit dem Widerrufsrecht gemäss Art. 404
Abs. 1 OR unvereinbar seien.

    Mit BGE 109 II 464 E. 3 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung
zum Architektenvertrag geändert. In diesem Urteil wird insbesondere
ausgeführt, Art. 394 Abs. 2 OR schliesse die Anerkennung gemischter
Verträge auf Arbeitsleistung nicht aus und zwinge nicht dazu, ein komplexes
Vertragsverhältnis wie den Architektenvertrag entweder ganz als Auftrag
oder ganz als Werkvertrag zu beurteilen. Architektenarbeiten, welche den
Regeln des Werkvertrags unterstellt werden könnten, seien zum Beispiel das
Erstellen von Ausführungsplänen und Kostenvoranschlägen, allenfalls sogar
das Ausarbeiten von Bauprojekten. Andere Aufgaben wie Arbeitsvergebung
und Bauaufsicht seien dagegen nur als Auftrag rechtlich erfassbar. Das
Bundesgericht schloss eine Spaltung der Rechtsfolgen in bezug etwa auf
die Mängelhaftung nicht aus, hielt diesen Weg aber nicht für gangbar,
wenn die vorzeitige Auflösung eines Gesamtvertrags umstritten ist, der
Auftrags- und Werkvertragselemente umfasst. Bei einem Projektierung und
Bauausführung umfassenden Architektenvertrag komme dem Vertrauensverhältnis
zwischen dem Bauherrn und dem Architekten so grosse Bedeutung zu, dass
die Auflösungsregel des Art. 404 OR den Vorzug verdiene (BGE 109 II 466).

    Das Obergericht stellt unwidersprochen fest, dass nach dem Vertrag
die Kläger ein Bauprojekt auszuarbeiten hatten, das unter ihrer Leitung
ausgeführt werden sollte. Es handelte sich daher um einen Gesamtauftrag,
dessen Widerruf nach Art. 404 OR zu beurteilen ist.

Erwägung 3

    3.- Entzieht der Bauherr dem Architekten den Auftrag ohne dessen
Verschulden, so hat der Architekt nach Art. 8.1 der SIA-Norm 102 Anspruch
auf einen Honorarzuschlag von 15% oder mehr, sofern der nachgewiesene
Schaden diesen Prozentsatz übersteigt. Das Obergericht anerkennt unter
diesem Titel eine Forderung der Kläger von Fr. 14'381.60. Es geht
davon aus, dass die SIA-Bestimmung dem Art. 404 Abs. 2 OR entspreche
und der Honorarzuschlag wie der Schadenersatzanspruch davon abhänge,
dass dem Architekten keinerlei Nachlässigkeit zur Last falle, die das
Vertrauensverhältnis zum Bauherrn gestört hätte. Im Ergebnis, wenn auch
nicht ohne weiteres in der Begründung, folgt die Vorinstanz sodann dem
Urteil des Bundesgerichts in Sachen Disch (S. J. 1978 S. 385 ff.);
es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Architekt
durch den Auftragsentzug einen nur schwer konkretisierbaren Schaden
erleide, was die Pauschalierung rechtfertige. Der Architekt führe in
der Regel einen nach kaufmännischen Grundsätzen organisierten Betrieb,
der schon bei Eingang des Auftrags weitreichende Dispositionen bezüglich
Personaleinsatz, Behörden- und Unternehmerkontakten erfordere. Besonders
während der Projektierungsphase bleibe wenig Raum für ein besonderes
Vertrauensverhältnis, weil der Architekt ein fertiges Produkt abzuliefern
habe. In dieser Phase könne daher auch nur ausnahmsweise ein Widerruf auf
die Störung des Vertrauensverhältnisses gestützt werden, anders als etwa
bei Ärzten und Anwälten.

    a) Der Beklagte hält am Einwand fest, der streitige Honorarzuschlag
sei eine verpönte Konventionalstrafe, die den freien Widerruf in
unzulässiger Weise erschwere. Im bereits zitierten BGE 109 II 462 ff. ist
diese Frage einlässlich geprüft worden. Dabei wurde im Ergebnis an der
Entscheidung Disch festgehalten, indes bei der Begründung der namentlich
von TERCIER (in Baurecht 1979 S. 9 und 1982 S. 9) geäusserten Kritik
Rechnung getragen. Danach begründet zwar Art. 8.1 SIA-Norm 102 eine
Konventionalstrafe, doch ist sie wie die Schadenersatzpflicht gemäss
Art. 404 Abs. 2 OR mit dem Widerrufsrecht vereinbar, falls der Widerruf
zur Unzeit erfolgt. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.

    b) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte zur Unzeit
widerrufen hat, will das Obergericht entscheidend darauf abstellen,
ob den Klägern eine - wenn auch geringe - Nachlässigkeit vorzuwerfen
sei. Dieser Gesichtspunkt wurde zwar in BGE 104 II 320 E. 5b in den
Vordergrund gestellt; mit BGE 106 II 160 E. 2c hat das Bundesgericht aber
zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Bedingung gegeben sein muss. Die
Annahme eines Widerrufs zur Unzeit setzt danach nicht nur voraus, dass
der Architekt dazu keinen begründeten Anlass gegeben hat, sondern auch,
dass die Vertragsauflösung hinsichtlich des Zeitpunkts und der von ihm
getroffenen Dispositionen für ihn nachteilig ist.

    Das Obergericht hält die erste Voraussetzung für gegeben, weil selbst
eine leichte Nachlässigkeit der Kläger nicht ersichtlich sei. Zur Zeit
des Kaufs sei das Grundstück allerdings nicht baureif gewesen; die
Kläger hätten sich möglicherweise dem Beklagten gegenüber in dieser
Beziehung etwas zu optimistisch geäussert; doch habe der Beklagte
gewusst, dass es sich nur um Prognosen mit einem spekulativen Element
habe handeln können. Der Beklagte beharrt demgegenüber darauf, nicht
zur Unzeit widerrufen zu haben, weil das Grundstück erst nach Jahren
wirklich baureif geworden und den Klägern daher zumindest eine leichte
Nachlässigkeit vorzuwerfen sei. Soweit sich dieser Einwand nicht nur
gegen eine verbindliche tatsächliche Feststellung, sondern auch gegen
eine überprüfbare rechtliche Würdigung der Vorinstanz richtet, ist er
unbegründet. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Beklagte
allenfalls auch durch jahrelanges Zuwarten sein Widerrufsrecht verwirkt
habe; sein Verhalten bestätigt immerhin, dass er selbst das Grundstück
im Jahr 1971 noch nicht als völlig baureif betrachtet hat.

    c) Das Obergericht stellt fest, die Kläger hätten in der Zeit zwischen
1975, als die Baubewilligung erteilt wurde, und 1977, als der Beklagte
das Grundstück verkaufte, praktisch keine Tätigkeit entfaltet. Die Kläger
machen in der Berufungsantwort nicht geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt lückenhaft festgestellt, indem sie konkrete Behauptungen nicht
berücksichtigt habe. In der kantonalen Appellationsbegründung hatte zudem
der Beklagte vorgebracht, die Kläger hätten einen Schaden aus Widerruf
im Sinn des negativen Vertragsinteresses gar nie behauptet; weil die
Arbeiten zwei Jahre geruht hätten, sei undenkbar, dass sie Vorkehren
zur weiteren Ausführung oder Bearbeitung getroffen hätten. Die Kläger
haben darauf in der Antwort lediglich auf der Pauschalierung im Sinn des
Urteils in Sachen Disch bestanden. Für eine Ergänzung des Sachverhalts
und Rückweisung an die Vorinstanz bleibt daher kein Raum. Es ist somit
davon auszugehen, dass die Kläger durch den Widerruf im Jahre 1977 nicht
nachweisbar hinsichtlich konkreter Dispositionen benachteiligt worden sind.

    Wie bereits erwähnt, folgert das Obergericht aus der Natur des
Architektenvertrags und der Lebenserfahrung, dass der Betrieb eines
Architekturbüros ganz allgemein auf längerfristigen Dispositionen beruhe
und sich dadurch von der Tätigkeit des Arztes und Anwalts unterscheide. Die
gleiche Überlegung lag dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Disch
(S. J. 1978 S. 392) und BGE 109 II 470 zugrunde. Obschon es sich in jenen
Fällen um Grossaufträge mit Baukostensummen von 16,5 und 27 Millionen
Franken handelte, kann der Erfahrungssatz doch nicht nur für Grossbauten
gelten; auch die hier vorliegende Baukostensumme, die sich nach der
Expertise auf ca. 2,4 Millionen Franken belief, machte entsprechende
Dispositionen nötig. Das Obergericht nimmt demnach zu Recht an, die Kläger
seien bis zur Einstellung der Tätigkeit für den Beklagten mit Aufwendungen
belastet worden, die durch den Honoraranspruch nicht gedeckt sind.

    Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, dass der Honorarzuschlag
gemäss Art. 8.1 SIA-Norm 102 ohne weiteres zuzusprechen wäre, wenn der
Beklagte den Vertrag schon im Jahre 1975 widerrufen hätte. Damit drängt
sich aber die Frage auf, ob die Kläger den Anspruch, der ihnen bei früherem
Auftragsentzug zugestanden hätte, wegen des zweijährigen Unterbruchs
verlieren können. Dabei ist von Bedeutung, welche der Vertragsparteien die
Einstellung der Architektenarbeiten zu verantworten hat. Das Obergericht
stellt dazu fest, die Sistierung sei auf Wunsch des Beklagten und aus nicht
von den Klägern zu vertretenden Gründen erfolgt. Der Beklagte äussert
sich in der Berufung nicht zu dieser Frage. Die Kläger behaupten, die
baupolizeilichen Hindernisse seien 1975 behoben gewesen, die seitherige
Verzögerung habe allein der Beklagte zu vertreten. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Kläger weder für die Verzögerung noch für den Entzug
des Auftrags verantwortlich sind. Sie mussten sich mit dem Unterbruch
abfinden und konnten das auch tun in der Erwartung, zu gegebener Zeit die
Arbeit wieder aufnehmen zu können. Verzögert aber ein Bauherr ohne Zutun
des Architekten die Ausführung des Bauvorhabens und zwingt er ihn dadurch,
die bereits vorgenommenen Dispositionen rückgängig zu machen, so kann er
sich nicht nachträglich darauf berufen, der Widerruf erfolge nun nicht
mehr zur Unzeit, weil der Architekt inzwischen bereits umdisponiert habe.

    Das angefochtene Urteil ist demnach insoweit zu bestätigen.

Erwägung 4

    4.- Wird nach dem Widerruf des Auftrags die Ausführung des Projekts
ohne vorgängige Vereinbarung einem andern Architekten oder Dritten
übertragen, so hat der Projektverfasser gemäss SIA-Norm 102 Anspruch auf
einen Honorarzuschlag von 20% (Art. 8.2 in Verbindung mit Art. 5.5). Das
Obergericht spricht den Klägern unter diesem Titel einen Betrag von
Fr. 12'784.60 zu. Es vermag eine Zustimmung der Kläger zur anderweitigen
Verwendung ihres Projekts nicht zu erkennen und sieht im Zuschlag eine
Gegenleistung für die dem Architekten entgangene wirtschaftliche Verwertung
eines urheberrechtlich geschützten Werkes.

    a) Der Beklagte hält daran fest, dass es sich beim Zuschlag um eine
Konventionalstrafe handle, die eine unzulässige Erschwerung des Widerrufs
darstelle. Diese Auffassung lag BGE 104 II 319 E. 5 zugrunde, wo Art. 5.5
der SIA-Norm 102 nicht als Entschädigung aus Urheberrecht, sondern als
Anspruch wegen Auftragsentzugs behandelt und gleich wie der Honorarzuschlag
aus Art. 8.1 SIA-Norm 102 abgewiesen wurde, weil der Architekt nachlässig
gewesen war. Dem haben sowohl MERZ (ZBJV 116/1980 S. 23) als auch TERCIER
(Baurecht 1980/2 S. 28) zugestimmt. Im vorliegenden Fall besteht kein
Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; gleich wie in BGE 104 II 320
E. 5b ist deshalb auf Art. 5.5 SIA-Norm 102 die Vorschrift von Art. 404
Abs. 2 OR anzuwenden.

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt Art. 404 Abs. 2
OR keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sondern nur auf
Ausgleich der besonderen Nachteile als Folge des unzeitigen Widerrufs
(BGE 109 II 469/70 mit Hinweisen). Das Obergericht führt zutreffend aus,
mit dem Zuschlag gemäss Art. 5.5 der SIA-Norm 102 solle der Architekt
einen Gegenwert erhalten für die ihm entgangene wirtschaftliche Verwertung
eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Es nimmt zu Recht an, es handle
sich dabei um einen reinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Die
Kläger vertreten in der Berufungsantwort die gleiche Auffassung. Da aber
ein derartiger Anspruch nach der Bundesgerichtspraxis mit Art. 404 Abs. 2
OR unvereinbar ist, muss das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die
Klage insoweit abgewiesen werden.

    Damit kann offenbleiben, ob ein kumulierter Honorarzuschlag von 35%
in Anwendung von Art. 163 Abs. 3 OR herabgesetzt werden müsste, wie der
Beklagte geltend macht.

Erwägung 5

    5.- Die Kläger haben somit Anrecht auf den Zuschlag gemäss
Art. 8.1 SIA-Norm 102 in der Höhe von Fr. 14'381.60. Nach Abzug des
Verrechnungssaldos von Fr. 4'122.50 verbleibt ein Restbetrag von
Fr. 10'259.10. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts
des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Oktober 1983 aufgehoben und die
Klage für Fr. 10'259.10 nebst 5% Zins seit 22. Januar 1980 gutgeheissen,
im Mehrbetrag dagegen abgewiesen.