Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 II 153



110 II 153

31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1984 i.S.
Tornado AG gegen R. K. und Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 226a OR. Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung wegen
angeblicher Nichtigkeit des der Forderung zugrundeliegenden Vertrages.

    Es ist nicht willkürlich, die Nichtgewährung des für den Fall der
Zahlung innert dreissig Tagen vereinbarten Skontos bei Ratenzahlung
als Teilzahlungszuschlag zu betrachten und deshalb den Vertrag als
Abzahlungsvertrag im Sinne von Art. 226a OR einzustufen.

Sachverhalt

    A.- In der Betreibung Nr. 8586 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
forderte die Tornado AG von R. K. einen Betrag von Fr. 275.- nebst
Zins zu 5% seit dem 7. Mai 1982 und Kosten von Fr. 43.30. Die
Betriebene erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 25. Juli 1983 ohne
Begründung Rechtsvorschlag. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung
wurde vom Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen mit Entscheid vom
7. November 1983 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhebt die Tornado
AG staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Bewilligung der Rechtsöffnung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht
vernehmen lassen. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen beantragt
die Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen hat die provisorische
Rechtsöffnung verweigert, weil der zwischen der Tornado AG und R.
K. am 29. Januar 1981 abgeschlossene Vertrag betreffend den Kauf
eines Staubsaugers seines Erachtens nichtig war. Er hat auf einen
Abzahlungsvertrag im Sinne von Art. 226a OR geschlossen, weil der
vorgedruckte Vertrag vorsieht, dass nach einer Anzahlung von Fr. 275.-
der Restbetrag von Fr. 600.- in 12 Teilraten von monatlich Fr. 50.-
zu begleichen ist. Bei einem solchen Vertrag sei aber gemäss Art. 226a
Abs. 2 Ziff. 4 OR Gültigkeitserfordernis, dass der Teilzahlungsaufschlag
in Franken ausdrücklich festgehalten werde. Diesem Erfordernis genüge
der Vertrag vom 29. Januar 1981 nicht, da er zwar von einem Skonto von
Fr. 10.- bei Bezahlung des gesamten Kaufpreises innert dreissig Tagen
nach Rechnungsstellung spreche, diesen Betrag aber entgegen Art. 226a
Abs. 2 Ziff. 4 OR nicht als Teilzahlungsaufschlag bezeichne.

Erwägung 3

    3.- Gegen diese Betrachtungsweise wendet die Beschwerdeführerin ein,
sie verlange gar keinen Teilzahlungszuschlag. Die Ratenzahlung in zwölf
Monatsraten für den Restbetrag in der Höhe von Fr. 600.- verschaffe
ihr den Vorteil, dass ihr damit das Eigentum am verkauften Staubsauger
verbleibe, womit ihr Risiko gegenüber einem Barkauf geringer sei. Nur aus
diesem Grunde habe sie den Abzahlungsvertrag gewählt. Aus der Tatsache,
dass bei Barzahlung binnen dreissig Tagen nach Rechnungsstellung ein
Skonto von Fr. 10.- gewährt werde, könne nicht geschlossen werden, dass
im Kaufpreis von insgesamt Fr. 875.- ein Teilzahlungszuschlag enthalten
sei. Der Skonto werde wegen der Einsparung der Zinskosten gewährt. Bei
einer mittleren Kaufpreisrestanz von Fr. 300.- würde der Jahreszins bei
einem Zinssatz von 5% nämlich gegen Fr. 15.- ausmachen.

Erwägung 4

    4.- Mit dem Abschluss eines Abzahlungsvertrages im Sinne
von Art. 226a ff. OR ist nicht schon von Gesetzes wegen ein
Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers verbunden. Vielmehr bedarf
es auch bei einem Abzahlungsvertrag eines entsprechenden Eintrags im
Eigentumsvorbehaltsregister gemäss Art. 715 ZGB. Art. 716 ZGB, der den
Eigentumsvorbehalt in bezug auf die Abzahlungsgeschäfte regelt, sieht
keine Ausnahme von dem in Art. 715 ZGB vorgesehenen Registereintrag
vor. Eine solche Ausnahme wäre auch nicht gerechtfertigt, würde
damit doch gerade bei den oftmals für Dritte nicht leicht erkennbaren
Abzahlungsgeschäften dem Rechtsverkehr jener Schutz versagt, den die
Einrichtung des Eigentumsvorbehaltsregisters bezweckt (vgl. E. BÜRGI,
Theorie und Praxis des Eigentumsvorbehalts, BTJP 1981, S. 111 ff.).

    Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb der Skonto von Fr. 10.-
gegenüber dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis für den Fall der
Barzahlung binnen dreissig Tagen seit Rechnungstellung mit der entfallenden
Kreditierung des Restkaufpreises nichts zu tun haben soll. Es ist
zumindest mit sachlichen Gründen vertretbar und damit nicht willkürlich,
die Nichtgewährung des Skontos bei Ratenzahlung als Teilzahlungszuschlag
zu betrachten. Im übrigen durfte der Amtsgerichtspräsident an die
Gültigkeitsvorschrift in Art. 226a Abs. 2 Ziff. 4 OR, wonach der
Teilzahlungszuschlag ausdrücklich im Vertrag zu erwähnen ist, sehr wohl
strenge Anforderungen stellen. Aus der Sicht einer Sozialschutzgesetzgebung
geht es in der Tat darum, dass dem Teilzahlungskäufer beim Vertragsschluss
klar werden soll, welche Verteuerung er mit dem Kreditkauf auf sich nehmen
muss. Der Bundesrat verdeutlicht diese Absicht in seinem Entwurf zu einem
Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 12. Juni 1978 (BBl 1978 II 485
ff.) in Art. 226c Abs. 1 Ziff. 4 dahingehend, dass der Abzahlungsvertrag
den "Teilzahlungszuschlag in Franken und in Jahresprozenten des um
die Anzahlung verminderten Barkaufpreises, berechnet auf den mittleren
Verfall", ausdrücklich erwähnen muss. Das Erfordernis einer ausdrücklichen
Bezeichnung des Teilzahlungszuschlages mag zwar im vorliegenden Vertrag,
bei dem der Vertragsinhalt hinsichtlich der geldwerten Gegenleistung und
des Unterschieds zwischen der Ratenzahlung beim Restkaufpreis einerseits
und der Barzahlung dieses Restkaufpreises anderseits dem Vertragstext
entnommen werden kann, als weitgehend betrachtet werden; als völlig
sinnlos erscheint es indessen nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.