Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 III 27



110 III 27

8. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 24. Februar 1984 i.S. Contruck Industriegüter GmbH & Co. Betriebs KG
(Rekurs) Regeste

    Pfändungsanschluss bei der Arrestbetreibung (Art. 52, 110 SchKG).

    Bei der Arrestbetreibung setzt der Pfändungsanschluss voraus, dass sich
der Arrest auf in der Hauptpfändung mit Beschlag belegte Vermögenswerte
erstreckt, dass der Arrest durch Einleitung der Betreibung prosequiert
und dass im Rahmen dieser Betreibung innert der Frist des Art. 110 Abs. 1
SchKG das Pfändungsbegehren gestellt wurde.

Sachverhalt

    A.- Die Petro-Gas Industrieanlagen GmbH & Co. Betriebs KG in Düsseldorf
erwirkte am 30. Juni 1980 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren
des Bezirkes Zürich einen Arrestbefehl gegen den damals in Paris
inhaftierten X. (Arrest Nr. 125/80). Der sich auf Vermögenswerte bei
den Zürcher Niederlassungen der American Express Bank (Switzerland) AG
(im folgenden Amexco genannt) und der Algemene Bank Nederland (Schweiz)
sowie bei weiteren Banken erstreckende Arrestbefehl wurde am 1. Juli
1980 vollzogen. In Gutheissung der von der Petro-Gas hierauf erhobenen
Arrestprosequierungsklage verpflichtete das Bezirksgericht Zürich
(3. Abteilung) am 21. Februar 1983 X. zur Zahlung von 10,54 Millionen
Franken nebst verschiedenen Zinsen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am
11. April 1983 wurden die arrestierten Vermögenswerte in der Betreibung
Nr. 2563/80 des Betreibungsamtes Zürich 1 zu einem Schätzungswert von
insgesamt rund 2,97 Millionen Franken gepfändet.

    Am 17. März 1981 hatte die Contruck Industriegüter GmbH & Co. Betriebs
KG in Neu-Isenburg (Bundesrepublik Deutschland) gegen den gleichen
Schuldner ihrerseits einen Arrestbefehl des Einzelrichters im summarischen
Verfahren des Bezirkes Zürich erwirkt, und zwar für eine Forderung von 19,1
Millionen Franken (Arrest Nr. 48/81). Der Arrest bezog sich auf Guthaben
bei den Zürcher Niederlassungen der Schweizerischen Bankgesellschaft, der
Schweizerischen Volksbank sowie der Bank of America und wurde am 18. März
1981 vollzogen. Durch Urteil vom 21. Februar 1983 hiess das Bezirksgericht
Zürich (3. Abteilung) die entsprechende Arrestprosequierungsklage der
Contruck gut. Auch dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. In der von
der Contruck zur Arrestprosequierung eingeleiteten Betreibung Nr. 1391/81
vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 in der Folge eine Pfändung.

    Für die erwähnte Forderung gegen X. erwirkte die Contruck am 6. Mai
1983 einen zweiten Arrestbefehl, wobei als Arrestobjekte die Guthaben
des Schuldners bei der Amexco und der Algemene Bank Nederland sowie
bei weiteren Zürcher Bankniederlassungen angeführt wurden (Arrest
Nr. 86/83). Auch dieser Arrest wurde vollzogen.

    Nachdem sie am 21. März 1983, d.h. vor Erlass des
zweiten Arrestbefehls, in der Betreibung Nr. 1391/81 ein erstes
Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, reichte die Contruck am 9. Mai
1983 nochmals ein gleichlautendes Begehren ein. Sie strebte damit
einen Anschluss an die von der Petro-Gas erwirkte Pfändung (Betreibung
Nr. 2563/80) und eine entsprechende Gruppenbildung an, soweit von jener
Pfändung die gleichen Vermögenswerte erfasst worden waren wie vom Arrest
Nr. 86/83.

    Durch Verfügung vom 13. Mai 1983 wies das Betreibungsamt Zürich
1 das Fortsetzungsbegehren vom 9. Mai 1983 ab. Gleichzeitig wurde der
Contruck aufgegeben, den Arrest Nr. 86/83 gestützt auf Art. 278 SchKG
zu prosequieren.

    Gegen diese Verfügung erhob die Contruck Beschwerde beim
Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) wies die Beschwerde
am 7. September 1983 ab, und mit Beschluss vom 25. Januar 1984 schützte
das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich diesen Entscheid.

    Unter Erneuerung der im kantonalen Verfahren gestellten Anträge hat
die Contruck gegen den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde
an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Obergericht hat festgehalten, der Anschluss an die Pfändung
der Rekursgegnerin könne der Rekurrentin nicht gewährt werden, weil sie
den Arrest Nr. 86/83 nicht prosequiert habe und weil in der Betreibung Nr.
1391/81 andere Vermögenswerte erfasst worden seien als in der von der
Rekursgegnerin eingeleiteten Betreibung Nr. 2563/80. Was die Rekurrentin
hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid
als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:

    a) Ihr Hinweis auf BGE 101 III 78 ff. ist von vornherein
unbehelflich. Wohl hielt das Bundesgericht in jenem Entscheid fest, dass
ein Arrestgläubiger, der einen bereits gepfändeten Gegenstand arrestieren
lasse, zur Teilnahme an der entsprechenden Pfändung berechtigt sei,
sofern er innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 110 Abs. 1 SchKG
das Fortsetzungsbegehren stelle (aaO S. 81 E. 2). Der Sachverhalt, der
jenem Urteil zugrunde gelegen hatte, unterschied sich indessen wesentlich
vom vorliegenden, hatte doch dort der Arrestgläubiger die Pfändung in einem
zur Arrestprosequierung eingeleiteten Betreibungsverfahren verlangt. Unter
Hinweis auf frühere Urteile hat das Bundesgericht in BGE 101 III 81 E. 2
denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die Arrestierung als solche
dem Arrestgläubiger keinen Anspruch auf Teilnahme an einer bereits vor
der Arrestnahme vollzogenen Pfändung verleihe.

    b) Die Rekurrentin geht davon aus, dass angesichts der nach wie
vor hängigen, zur Prosequierung des Arrestes Nr. 48/81 eingeleiteten
Betreibung Nr. 1391/81 auch der Arrest Nr. 86/83 als rechtsgenügend
prosequiert zu gelten habe; die Einleitung einer neuen Betreibung
sei deshalb nicht nötig. Dem ist nicht beizupflichten. Nach ständiger
Rechtsprechung können im Rahmen einer Arrestbetreibung gemäss Art. 52
SchKG nur die arrestierten Vermögenswerte gepfändet werden (BGE 90 III
80; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3. A., §
10 N. 19, S. 86). Anders verhält es sich nur dann, wenn der Arrestort mit
dem (schweizerischen) Wohnsitz des Schuldners, d.h. mit dem allgemeinen
Betreibungsort, zusammenfällt, was bei einem Arrest gegen einen im Ausland
wohnenden Schuldner von vornherein ausgeschlossen ist.

    Die Betreibung Nr. 1391/81 konnte nach dem Gesagten nur zur Pfändung
der im Arrest Nr. 48/81 mit Beschlag belegten Vermögenswerte führen. Um
eine Pfändung der vom Arrest Nr. 86/83 erfassten Vermögenswerte
und den Anschluss an die Pfändung in der Betreibung Nr. 2563/80 der
Rekursgegnerin zu erwirken, hätte die Rekurrentin eine neue Betreibung
im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG einleiten müssen. Dass die Arrest-
bzw. Betreibungsforderung in beiden Fällen die gleiche ist und dass
diese Forderung der Rekurrentin durch rechtskräftiges Urteil zugesprochen
worden ist, vermag daran nichts zu ändern. Unerheblich ist ferner auch
die Tatsache, dass die Arrestorte identisch sind. Wenn das Bundesgericht
in BGE 54 III 226 ff. entschied, bei mehreren Arresten sei je eine eigene
Betreibung einzuleiten, so lag dies letztlich nicht darin begründet, dass
in jenem Fall die Arreste an verschiedenen Orten, sondern dass sie nicht
am Wohnort des Schuldners als dem allgemeinen Betreibungsort vollzogen
worden waren.

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