Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 IB 93



110 Ib 93

15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25.
Januar 1984 i.S. Sonja Weber gegen Stadt Diessenhofen und Regierungsrat
des Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 103 lit. a OG.

    Ein Grundeigentümer verliert die Legitimation zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer
Ausnahmebewilligung (Art. 34 Abs. 1 RPG) nicht, wenn er sein Land während
des bundesgerichtlichen Verfahrens verkauft.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- b) Als Eigentümerin der beiden Grundstücke GB Nrn. 328 und
1139 war Sonja Weber zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Stadtrat
Diessenhofen macht geltend, dass diese Legitimation mit dem Verkauf der
beiden Parzellen am 4. Juli 1983, also während des bundesgerichtlichen
Verfahrens, dahingefallen sei.

    Mangels einer Vorschrift des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG) ist nach Art. 40 OG auf den vorliegenden
Fall Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess
vom 4. Dezember 1947 sinngemäss anwendbar. Danach beeinflusst unter
anderem die Veräusserung des Streitgegenstands die Legitimation zur
Sache nicht. Im weitern hat die Beschwerdeführerin trotz des Verkaufs
der beiden Grundstücke ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Art. 103 lit. a OG). Wird dieser
vollstreckbar, so hat sie einerseits Gewährleistungsansprüche der Käufer
und andererseits eine Kostenpflicht für die allfällige Ersatzvornahme
durch die Behörden zu gewärtigen (vgl. BGE 107 Ia 23 ff. E. 2). Sie ist
somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten.