Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 IB 397



110 Ib 397

64. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 30. November 1984 i.S. X. und Y. gegen Eidgenössisches Justiz-
und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Verfügung einer Einreisesperre; Unzulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG).

    Gegen die Verfügung einer Einreisesperre ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - anders als gegen die Nichterneuerung
einer Aufenthaltsbewilligung - stets unzulässig.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich erhoben werden
gegen Verfügungen der (kantonalen und eidgenössischen) Behörden, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 97 OG in Verbindung
mit Art. 5 VwVG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt;
hingegen ist der Ausschlussgrund des Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG gegeben,
wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist gegen die
Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre.

    b) Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auf die
bundesgerichtliche Praxis in Sachen Reneja (BGE 109 Ib 183 f.). Dort
ging es nicht um die Verfügung einer Einreisesperre, sondern um
die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei derartigen
Bewilligungen wird die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG wie folgt abgegrenzt: Sie ist unzulässig gegen
Verfügungen über Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; besteht ein Anspruch, ist auch
die Beschwerdemöglichkeit gegeben. In der Regel besteht kein Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung, so dass deren Verweigerung oder Nichterneuerung
nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Wenn
aber der Ehegatte oder die minderjährigen Kinder des Ausländers ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, ist durch die fremdenpolizeiliche
Massnahme unter Umständen der Anspruch auf Schutz des Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK betroffen. Weil nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ausgeschlossen ist bei Bewilligungen,
auf die kein Anspruch besteht, fällt der Ausschlussgrund bei einem Anspruch
aus EMRK (wie bei einem Anspruch aus ANAG oder Staatsverträgen) dahin.

    Anders als gegen die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung ist
gegen die Verfügung einer Einreisesperre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
generell unzulässig. Der Wortlaut von Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG ist
insoweit eindeutig und gibt den Gesetzessinn zutreffend wieder.