Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 IB 266



110 Ib 266

46. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10.
Oktober 1984 i.S. Politische Gemeinde Zollikon gegen Gemeinde Vaz/Obervaz
und Regierung des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 14 Abs. 2 RPG, Art. 31 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden. Übriges Gemeindegebiet.

    Vereinbarkeit der bündnerischen Vorschriften über das übrige
Gemeindegebiet mit Bundesrecht (E. 4).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst
geltend, es fehle eine klare gesetzliche Grundlage für die Belassung
des grössten Teils ihres Grundbesitzes im übrigen Gemeindegebiet. Ob
dies zutrifft, prüft das Bundesgericht nur dann frei, wenn es um einen
besonders schweren Eingriff geht (BGE 108 Ia 35 E. 3a mit Hinweisen). Es
kann offen bleiben, ob von einem solchen gesprochen werden kann, wenn bei
der erstmaligen Festsetzung eines Zonenplanes Grundstücke nicht eingezont
werden, da sich die Rüge der Beschwerdeführerin auch bei freier Prüfung
als unbegründet erweist.

    Das kantonale Raumplanungsgesetz ordnet an, dass die Gemeinden das
Baugebiet auszuscheiden haben und zwar in der Regel im Zonenplan (Art. 19
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a). Das nicht in Bauzonen einbezogene Gebiet können
sie z.B. Zonen für die Land- und Forstwirtschaft zuweisen (Art. 23 und 30
KRG), sie können es aber auch als "übriges Gemeindegebiet" bezeichnen, das
grundsätzlich nur wie bisher zu nutzen ist, oder als Landwirtschaftszone
behandelt wird, wenn die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt (Art. 31
Abs. 1 KRG; BGE 109 Ib 126 E. 2). Es besteht kein Zweifel, dass die von
der Gemeinde Vaz/Obervaz am 28. November 1982 angenommenen Zonenpläne
diesen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

    Die Beschwerdeführerin wendet jedoch ein, die Vorschriften
des kantonalen Rechts über das übrige Gemeindegebiet seien
bundesrechtswidrig. Richtig ist, dass die Nutzungspläne "vorab Bau-,
Landwirtschaft- und Schutzzonen" unterscheiden (Art. 14 Abs. 2 RPG). Das
Raumplanungsgesetz des Bundes schliesst jedoch nicht aus, dass die
Kantone und Gemeinden ihre Verpflichtung, Nutzungspläne zu erlassen,
in mehreren Schritten erfüllen. Auch wenn die Bezeichnung "übriges
Gemeindegebiet" gemäss Art. 31 KRG die Festsetzung präzis begrenzter
Landwirtschaftszonen, welche das in Art. 16 RPG bezeichnete Land
umfassen, nicht zu ersetzen vermag, ist es nicht bundesrechtswidrig,
wenn zunächst die vordringliche Aufgabe der Baugebietsbegrenzung im
Bauzonenplan erfüllt wird. Das Bundesrecht lässt es ausdrücklich zu,
dass das kantonale Recht "Vorschriften enthalten kann über Gebiete, deren
Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung
erst später zugelassen wird" (Art. 18 Abs. 2 RPG). Art. 31 KRG ist als
solche Vorschrift zu verstehen (BGE 109 Ib 127 E. 2b), freilich unter der
Voraussetzung, dass sie in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht angewendet
wird, d.h. sie befreit den Kanton und die Gemeinden nicht davon, die vom
Bundesrecht geforderten definitiven Landwirtschaftszonen festzulegen. In
Berücksichtigung dieses bundesrechtlichen Gebots steht jedoch das
Bundesrecht der Bezeichnung "übriges Gebiet" für die vorerst nicht einer
bestimmten Zone zugewiesenen Flächen nicht entgegen. Die Einwendung der
fehlenden gesetzlichen Grundlage bzw. deren Bundesrechtswidrigkeit geht
daher fehl.