Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 IB 173



110 Ib 173

29. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 4. Juli 1984 i.S. C. und L. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

    Gegenrechtsprinzip (E. 3a). Grundsatz der Spezialität (E. 3b).
Formerfordernisse gemäss Art. 28 IRSG (E. 4). Beidseitige Strafbarkeit
(E. 5). Kein Anwendungsfall von Art. 2 IRSG (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Am 23. März 1983 übermittelte die mexikanische Botschaft in
Bern dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ein
Rechtshilfebegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Mexiko
vom 9. März 1983 zur Weiterleitung an das Bundesamt für Polizeiwesen (im
folgenden: Bundesamt). Das Begehren bestand einzig aus einem Schreiben von
zwei Seiten und war ausschliesslich in spanischer Sprache abgefasst. Es
betrifft ein Strafverfahren, das in Mexiko gegen elf Personen,
darunter C. und L., wegen Betruges (fraude maquinado) und rechtswidriger
Vereinigung (asociación delictuosa), begangen in den Jahren 1978 und 1979
zum Nachteil der staatlichen mexikanischen Ölfirma "Petroleos Mexicanos"
(Pemex), eingeleitet wurde. Verlangt wird die Mithilfe der Schweiz zwecks
Ermittlung der Kontoinhaber bei der Schweizerischen Volksbank in Zürich,
an die in den Jahren 1978 und 1979 die im Ersuchen angeführten Banktratten
überwiesen worden seien. Es soll sich dabei um Schmiergelder gehandelt
haben, welche die amerikanische Aktiengesellschaft Crawford Enterprises
Inc. mit Sitz in Houston (Texas) den leitenden Angestellten der Pemex,
insbesondere C. und L., bezahlt habe als Gegenleistung dafür, dass sie
ihr Grossaufträge der Pemex (Lieferung von Anlagen für den Bau einer
Erdgasleitung) verschafften.

    Mit Verfügung vom 6. April, die am 15. April 1983 ergänzt wurde, traf
die Bezirksanwaltschaft Zürich als ausführende Behörde die dem Ersuchen
entsprechenden Anordnungen. Sie hob diese Verfügung jedoch am 1. Juli 1983
auf, nachdem das Bundesamt die mexikanische Botschaft darauf aufmerksam
gemacht hatte, dass das Rechtshilfebegehren den Formerfordernissen
des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG) nicht genüge. In der Folge erhielt das Bundesamt
eine deutsche Übersetzung des Ersuchens vom 9. März 1983 und - je mit
einer französischen Übersetzung - einen vom 29. April 1983 datierten
Nachtrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie einen ausführlich begründeten
Haftbefehl vom 9. März 1983, erlassen vom Richter in Strafsachen beim
II. Bezirksgericht des Bundesdistrikts. Nachtrag und Haftbefehl wurden
später ebenfalls in die deutsche Sprache übersetzt. Mit Note vom 7. Juli
1983 liess die mexikanische Botschaft dem Bundesamt eine Erklärung der
Generalstaatsanwaltschaft betreffend Gegenrecht und Spezialität zukommen.
Schliesslich wurde dem Bundesamt ein weiterer Nachtrag dieser Behörde
vom 10. Juli 1983 zugestellt.

    Der Sachverhalt im mexikanischen Ersuchen und den Nachträgen deckt sich
- allgemein betrachtet - mit jenem, den das amerikanische Justizdepartement
in seinem Rechtshilfebegehren vom 9. August 1982 und den Ergänzungen
vom 14. September 1982 und 14. März 1983 angeführt hat, welches Begehren
Gegenstand der bundesgerichtlichen Urteile vom 22. Dezember 1983 und
2. Mai 1984 bildete. Er lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Die amerikanische Firma Crawford Enterprises Inc. verkaufte in den
Jahren 1978 und 1979 Kompressionsanlagen an die mexikanische Ölfirma
Pemex. Diese Geschäfte sollen sich in der Weise abgewickelt haben,
dass die Firma Crawford nach Erhalt jedes Auftrages der Pemex für
Kompressionsgeräte einen Prozentsatz der Auftragssumme, nämlich 4,5%, an
die leitenden Angestellten der Pemex, C. und L. - damals stellvertretende
Direktoren der Abteilungen für Produktion und für den Einkauf -, bezahlte
und mit der mexikanischen Gesellschaft Grupo Industrial Delta S.A. ein
scheinbares Vertretungsverhältnis errichtete, diese Firma jedoch in
Wirklichkeit nur die Bestechungszahlungen habe weiterleiten müssen und
als Gegenleistung 2,5% der Auftragssumme erhalten habe. Die gesamte
"Kommission" sei jeweils in dem von der Pemex zu entrichtenden Kaufpreis
inbegriffen gewesen. Nach den Angaben der mexikanischen Behörden soll die
Pemex durch die "betrügerischen Handlungen" ihrer leitenden Funktionäre
(unrechtmässige Heraufsetzung der Preise etc.) einen Verlust von rund
28 Millionen US-Dollars erlitten haben. Ein Teil der Schmiergelder soll
für den Kauf von internationalen Banktratten verwendet worden sein. Im
mexikanischen Ersuchen werden insgesamt zwölf Überweisungen angeführt, die
in der Zeit zwischen dem 13. Juli 1978 und dem 7. Juli 1979 auf dem Weg
über die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich an die Schweizerische
Volksbank, Zürich, erfolgt seien.

    Die Bezirksanwaltschaft Zürich erliess am 22. Juli 1983 eine Verfügung,
mit welcher die Schweizerische Bankgesellschaft und die Schweizerische
Volksbank ersucht wurden, über den gesamten Ablauf des Geschäftsverkehrs
im Zusammenhang mit den im Begehren angeführten Banktratten Auskunft
zu geben, insbesondere die exakten Namen oder Firmenbezeichnungen
der Begünstigten zu nennen und anzugeben, welchen Konten die Beträge
gutgeschrieben worden seien, und die zugehörigen Unterlagen in Fotokopie
herauszugeben. Die Schweizerische Volksbank wurde ausserdem ersucht,
die von der Bezirksanwaltschaft am 15. April 1983 gestützt auf das
amerikanische Rechtshilfebegehren vom 9. August 1982 vorsorglich gesperrten
Guthaben aus den genannten Bankgiros nunmehr gemäss dem Begehren der
mexikanischen Behörden in Anwendung von Art. 74 IRSG gesperrt zu halten.

    C. und L. zogen diese Verfügung mit einem Rekurs an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich weiter. Mit Entscheid vom
17. November 1983 wies die Staatsanwaltschaft den Rekurs ab. Sie
hielt in Ziffer 3 des Dispositivs fest, es sei dem Rechtsvertreter
der Rekurrenten nach Prüfung der Bankunterlagen Gelegenheit zu geben,
zu deren Beweiseignung Stellung zu nehmen. In Ziffer 4 des Dispositivs
wurden die mexikanischen Behörden ausdrücklich auf den Grundsatz der
Spezialität hingewiesen.

    C. und L. erhoben am 21. November 1983 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich vom 17. November 1983.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Zwischen der Schweiz und Mexiko besteht kein Vertrag oder Abkommen
über die Zusammenarbeit in Strafsachen. Das vorliegende Ersuchen ist
somit ausschliesslich nach dem einschlägigen internen Recht der Schweiz,
also aufgrund des IRSG und der dazugehörigen Ausführungsverordnung
vom 24. Februar 1982 zu beurteilen. Dabei sind selbstverständlich die
allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts zu beachten, denen beim Entscheid
über ein Rechtshilfebegehren Rechnung zu tragen ist, unabhängig davon,
ob zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat ein Abkommen über
die Zusammenarbeit in Strafsachen besteht oder nicht.

Erwägung 3

    3.- Es sind zunächst jene Rügen der Beschwerdeführer zu behandeln,
die das Gegenrecht, den Grundsatz der Spezialität und den Schutz des
Geheimbereichs betreffen.

    a) Das Gegenrechtsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz des
Völkerrechts, der einem Staat gestattet, ein bestimmtes Verhalten gegenüber
einem andern Staat davon abhängig zu machen, dass sich dieser ihm gegenüber
in der gleichen Situation ebenso verhält (BGE 109 Ib 168 E. 5). Nach Art. 8
Abs. 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen in der Regel nur entsprochen,
wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Die Bestimmung sieht weiter
vor, das Bundesamt habe eine Zusicherung des Gegenrechts einzuholen, wenn
dies geboten erscheine. Dem Bundesamt steht beim Entscheid darüber ein
weiter Ermessensspielraum zu. Diesem Umstand hat das Bundesgericht bei
der Überprüfung Rechnung zu tragen. Eine Gegenrechtserklärung ist nach
Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG dann nicht erforderlich, wenn die Ausführung
eines Ersuchens im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit
der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint. Man kann wohl davon
ausgehen, das Bundesamt habe im zu beurteilenden Fall mit Rücksicht auf
die Art und Schwere der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Taten
ohne Verletzung des Rechtshilfegesetzes auf eine Zusicherung verzichten
dürfen. Wie dem auch sei, der ersuchende Staat hat im vorliegenden Fall
eine Gegenrechtserklärung vorgelegt, und zwar wurde sie vom Ersten
Stellvertreter des Generalprokurators der Republik Mexiko abgegeben.
Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Zusicherung sei ungenügend, da
sie durch einen hiefür "offensichtlich nicht zuständigen" Beamten erfolgt
sei. Sie sind der Meinung, die Erklärung hätte von der mexikanischen
Regierung ausgehen müssen.

    Die Rüge ist unbegründet. Wer für die Zusicherung des Gegenrechts
zuständig ist, bestimmt sich nach dem internen Recht des Staates, der sie
abgibt. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was den Schluss zuliesse,
die hier in Frage stehende Erklärung sei von einer unzuständigen Behörde
abgegeben worden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die mexikanische
Botschaft in Bern die Gegenrechtserklärung des Ersten Stellvertreters des
Generalprokurators in ihre an das Bundesamt gerichtete Note vom 7. Juli
1983 aufgenommen hat. Bei dieser Sachlage kann von einer ungenügenden
Zusicherung nicht die Rede sein. Im übrigen wird vom Bundesamt in der
Vernehmlassung bestätigt, dass nach den bisherigen Erfahrungen die
schweizerischen Rechtshilfeersuchen in Mexiko erledigt worden seien. Es
besteht daher kein Grund zur Annahme, der ersuchende Staat werde sich
nicht an die hier abgegebene Zusicherung halten.

    b) Nach Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen
Auskünfte im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, derentwegen
Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch
als Beweismittel verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft hat in
der angefochtenen Verfügung (Ziffer 4 des Dispositivs) einen solchen
Spezialitätsvorbehalt angebracht. Er wurde genügend klar formuliert (BGE
107 Ib 271 E. 4b). Das Bundesamt erklärt in der Beschwerdeantwort, es
werde entsprechend der Verfügung der Staatsanwaltschaft die mexikanischen
Behörden bei der Übermittlung der Akten auf den Spezialitätsvorbehalt
aufmerksam machen. Die Beschwerdeführer halten das für ungenügend in
Anbetracht des Umstandes, dass zwischen der Schweiz und Mexiko kein
Rechtshilfeabkommen bestehe. Sie verlangen, es sei von den mexikanischen
Behörden eine ausdrückliche Zusicherung der Spezialität einzuholen.

    Diese Kritik geht offensichtlich fehl. Die mexikanische Botschaft in
Bern hat dem Bundesamt mit Note vom 7. Juli 1983 mitgeteilt, der Erste
Stellvertreter des mexikanischen Generalprokurators verpflichte sich, die
aus der Schweiz erhaltenen Auskünfte in keinem Verfahren wegen Verletzung
von Steuer-, Zoll- oder Währungsvorschriften zu verwenden. Es ist klar,
dass mit dieser Zusicherung und dem in der Verfügung der Staatsanwaltschaft
angebrachten Spezialitätsvorbehalt der Vorschrift des Art. 67 IRSG
hinreichend Rechnung getragen wurde.

    c) Die Beschwerdeführer machen geltend, die kantonalen Behörden hätten
über das Ersuchen nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor entsprechend Art. 10
Abs. 3 IRSG die Stellungnahme des Bundesamtes zur Frage einzuholen, ob die
Gewährung der Rechtshilfe im vorliegenden Fall nicht im Hinblick auf den
Schutz des Bankgeheimnisses (Art. 10 Abs. 2 IRSG) unzulässig sei. Das
Bankgeheimnis gehöre zu den "wesentlichen Interessen" der Schweiz,
denen bei der Anwendung des Rechtshilfegesetzes Rechnung zu tragen sei
(Art. 1 Abs. 2 IRSG). Das Bundesamt weist in der Vernehmlassung darauf
hin, den Beschwerdeführern werde eine schwerwiegende Tat vorgeworfen,
und bei Gewährung der Rechtshilfe sei kein erheblicher Nachteil für die
schweizerische Wirtschaft zu befürchten. Die Zürcher Behörden seien daher
nicht verpflichtet gewesen, nach Art. 10 Abs. 3 IRSG vorzugehen.

    Auch in diesem Punkt ist die Kritik der Beschwerdeführer offensichtlich
unbegründet. Auf die erwähnte Vorschrift, wonach die ausführende
Behörde vor ihrem Entscheid die Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen
hat, können sich nur jene Personen berufen, die nach dem Ersuchen am
Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind. Das ergibt sich klar
aus dem Titel zur Vorschrift des Art. 10 IRSG und aus dem gesamten
Inhalt der Bestimmung, die ausschliesslich den Geheimbereich der am
Strafverfahren nicht Beteiligten schützen will. Da die Beschwerdeführer
am Strafverfahren in Mexiko beteiligt sind, konnte die genannte Vorschrift
nicht zur Anwendung kommen.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführer rügen, das Rechtshilfeersuchen genüge den
Formerfordernissen des Gesetzes nicht.

    a) Nach Art. 28 Abs. 5 IRSG sind ausländische Ersuchen und ihre
Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit
Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen, wobei die Übersetzungen
amtlich als richtig bescheinigt sein müssen. Diesen Anforderungen wurde
entsprochen, nachdem das Bundesamt die mexikanischen Behörden auf die
Mängel des Ersuchens vom 9. März 1983 aufmerksam gemacht hatte. Die
wesentlichen Unterlagen, d.h. der Nachtrag vom 29. April 1983 und der
ausführlich begründete Haftbefehl vom 9. März 1983, wurden je mit einer
amtlich beglaubigten französischen Übersetzung vorgelegt. Zwar wurde
diese nicht mustergültig verfasst, doch kann sie durchaus als verständlich
bezeichnet werden, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 Abs. 5 IRSG
genügt.

    b) Hingegen fehlte zur Zeit, als die Staatsanwaltschaft
ihren Entscheid traf, die gemäss Art. 76 lit. c IRSG erforderliche
Bestätigung der mexikanischen Behörden, dass die verlangte und von der
Bezirksanwaltschaft Zürich angeordnete Sperre der Konten im ersuchenden
Staat zulässig sei. Dieser Mangel wurde jedoch geheilt. Der ersuchende
Staat hat den schweizerischen Behörden mit Schreiben vom 1. März 1984 die
entsprechende Bestätigung eingereicht. Wohl geschah das erst, als die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon beim Bundesgericht hängig war. Die
Bestätigung darf aber, wie sich aus Art. 28 Abs. 6 IRSG ergibt, dennoch
berücksichtigt werden, dies um so mehr, als die mexikanischen Behörden
nicht vorher auf den betreffenden Mangel aufmerksam gemacht wurden.

    c) Die Beschwerdeführer sind zu Unrecht der Ansicht, die
Staatsanwaltschaft hätte das Ersuchen als unzulässig erklären sollen,
weil nach dem 1. Juli 1983 vom ersuchenden Staat keine neuen Tatsachen
vorgebracht worden seien, die eine Änderung der ablehnenden Verfügung der
Bezirksanwaltschaft vom 1. Juli 1983 gerechtfertigt hätten. Es braucht
hier nicht auf die sehr eingeschränkte Bedeutung der Rechtskraft auf dem
Gebiet der Rechtshilfe eingegangen zu werden (vgl. dazu BGE 109 Ib 157
E. 3b, 161/162; 106 Ib 265 E. 3b/aa; 103 Ia 212 E. 7). Entscheidend ist,
dass die Bezirksanwaltschaft am 1. Juli 1983 das Ersuchen nicht definitiv
abgelehnt, sondern die Rechtshilfe lediglich vorläufig verweigert hat,
da sie zunächst die von den mexikanischen Behörden in Aussicht gestellten
Nachträge und Präzisierungen zum Ersuchen abwarten wollte.

    d) Im weitern behaupten die Beschwerdeführer, das Ersuchen genüge
den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 IRSG nicht. Sie bezeichnen
die Sachverhaltsdarstellung als unvollständig, widersprüchlich und
unglaubwürdig.

    Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG muss das Ersuchen eine kurze
Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes enthalten, die dem ersuchten
Staat die rechtliche Beurteilung der Tat ermöglichen soll. Es kann indes
von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie
den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet,
lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn
und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat
einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im dunkeln
gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unterlagen, die im Besitz
des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der
erwähnten Vorschrift aus, wenn die Angaben im Ersuchen den schweizerischen
Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem
Rechtshilfegesuch entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund
vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Ersuchen, werden
doch im Nachtrag vom 29. April 1983 und im Haftbefehl vom 9. März 1983
die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Handlungen in einlässlicher und
detaillierter Weise geschildert.

    Die schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein
Rechtshilfebegehren nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen
auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sachverhaltes im Begehren des
ersuchenden Staates gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler,
Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 107 Ib 254 E. 2b/aa, 267 E. 3a;
105 Ib 425 f. E. 4b). Diese Grundregel ergibt sich aus der Natur und dem
dargelegten Zweck des Rechtshilfeverfahrens. Sie gilt deshalb entgegen der
Meinung der Beschwerdeführer auch dann, wenn zwischen dem ersuchenden und
dem ersuchten Staat kein Rechtshilfeabkommen besteht. Die Beschwerdeführer
vermögen nicht darzutun, dass die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden
Staates offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich wäre. Sie
stellen in ihrer Beschwerde im wesentlichen einfach den Sachverhalt,
in den sie verwickelt sind, anders dar, als er im Ersuchen beschrieben
wird. Nach der erwähnten Regel hat das Bundesgericht von den im Ersuchen
angeführten Tatsachen auszugehen. Ob diese glaubwürdig sind, hat der
Rechtshilferichter nicht zu beurteilen. Der Entscheid hierüber steht
ausschliesslich dem Sachrichter zu.

    Die Rügen, welche in formeller Hinsicht gegen das Ersuchen erhoben
wurden, und die entsprechenden Eventualanträge erweisen sich demnach
als unbegründet.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die im Ersuchen genannten
Handlungen in beiden Staaten unter Strafe gestellt seien.

    Die kantonalen Behörden haben mit den angefochtenen Verfügungen
Zwangsmassnahmen angeordnet. Gemäss Art. 64 IRSG ist das nur zulässig,
wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes des
schweizerischen Rechts aufweist. Der aus dieser Vorschrift in Verbindung
mit Art. 1 IRSG folgende Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit verlangt
indessen nicht, dass die fragliche Handlung in den Gesetzen des ersuchenden
und des ersuchten Staates unter demselben rechtlichen Gesichtswinkel
als Straftatbestand erfasst wird. Die Normen brauchen nicht identisch
zu sein; es genügt, wenn die im Ersuchen umschriebenen Handlungen nach
jedem der beiden Rechte strafbar sind (BGE 109 Ib 53 E. 4b).

    a) Nach den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen werden die den
Beschwerdeführern vorgeworfenen Handlungen von zwei Bestimmungen des
mexikanischen Strafgesetzbuches erfasst, nämlich von Art. 386 Ziff. 3,
der den Betrug (fraude maquinado) unter Strafe stellt, und von Art. 164 in
Verbindung mit Art. 13 Ziff. 1 und 3, der die rechtswidrige Vereinigung
(asociacion delictuosa) mit Strafe bedroht. Der Betrugstatbestand des
mexikanischen Rechts scheint etwas weiter gefasst zu sein als Art. 148
des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Es kann daher mit Grund
angenommen werden, dass die im Ersuchen umschriebenen Handlungen, sofern
sie erstellt sind, den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 386
des mexikanischen Rechts erfüllen. Die Beschwerdeführer bringen kein
stichhaltiges Argument vor, das gegen diese Annahme spräche.

    b) Die Beschreibung des kriminellen Vorgehens der Beschwerdeführer im
Ersuchen Mexikos deckt sich mit jener, welche die amerikanischen Behörden
in ihrem Rechtshilfebegehren an die Schweiz in der Strafuntersuchung gegen
die Firma Crawford Enterprises Inc. und deren Präsidenten D. gegeben
hatten. Die Beschwerdeführer machten seinerzeit in ihrer Einsprache
gegen das Ersuchen der USA geltend, die von den amerikanischen Behörden
angeführten Handlungen seien nach schweizerischem Recht nicht strafbar. Das
Bundesgericht hatte sich auf eine erste Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hin im Urteil vom 22. Dezember 1983 mit dieser Frage zu befassen. Es
gelangte zum Schluss, die im amerikanischen Strafverfahren dem Angeklagten
D. zur Last gelegten Handlungen würden nach schweizerischem Recht als
Gehilfenschaft zu der von den Beschwerdeführern zum Nachteil der Pemex
begangenen ungetreuen Geschäftsführung qualifiziert. Das wurde wie folgt
begründet: "Selbst wenn man entsprechend dem von den Beschwerdeführern
vorgelegten Gutachten des mexikanischen Anwalts T. annähme, ein
Angestellter der Pemex sei nicht als Beamter im Sinne von Art. 110
Ziff. 4 StGB zu betrachten und D. könnte daher in der Schweiz nicht wegen
Bestechung gemäss Art. 288 StGB bestraft werden, wäre sein Verhalten
nach schweizerischem Recht gleichwohl strafbar. Es kann davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als stellvertretende
Direktoren einer Handelsgesellschaft verpflichtet waren, die Interessen
der Gesellschaft zu wahren. Dadurch, dass sie D. Grossaufträge der Pemex
verschafften und als Gegenleistung Schmiergelder erhielten, die in den
von der Pemex bezahlten Kaufpreisen inbegriffen waren, haben sie diese
Gesellschaft finanziell geschädigt. Ihr Verhalten würde daher unter
den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159
StGB fallen."

    Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was das Bundesgericht
veranlassen könnte, von diesen Erwägungen abzuweichen. Beizufügen
ist, dass sich mit Grund auch die Auffassung vertreten liesse, die den
Beschwerdeführern vorgeworfenen Handlungen würden die Tatbestandsmerkmale
des Betruges im Sinne von Art. 148 StGB erfüllen.

    In Mexiko wird das Verfahren gegen die Beschwerdeführer auch wegen
rechtswidriger Vereinigung geführt, und ein solches Verhalten ist nach
schweizerischem Recht nicht strafbar. Dieser Umstand ist indes unerheblich,
da es für die Gewährung der Rechtshilfe - im Gegensatz zur Auslieferung -
genügt, wenn die im Ersuchen angeführten Handlungen die Merkmale eines
Straftatbestandes des schweizerischen Rechts erfüllen (BGE 107 Ib 268
E. 3c).

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Rechtshilfe müsse
aufgrund von Art. 2 IRSG verweigert werden. Sie scheinen ferner auch
geltend zu machen, es liege ein Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 1 und 3
IRSG vor.

    a) Die Einrede des politischen Charakters der Tat (Art. 3 Abs. 1
IRSG) kann hier nicht erhoben werden. Es handelt sich bei den Taten, die
den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden, klarerweise nicht um ein
absolut oder ein relativ politisches Delikt (oder eine mit einem solchen
zusammenhängende Tat) im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 109 Ib 71 f.). Auch eine Berufung auf Art. 3 Abs. 3 IRSG kommt
nicht in Betracht, da Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens keine
Fiskalsache bildet. Für ein Steuerverfahren dürfen die Auskünfte nicht
verwendet werden.

    b) Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in
Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das Verfahren im Ausland

    "a. den Verfahrensgrundsätzen der Europäischen Konvention vom 4.

    November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht
   entspricht oder

    b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen

    Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe
oder aus

    Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen
oder zu
   bestrafen oder

    c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter

    Buchstabe b angeführten Grund zu erschweren oder

    d. andere schwere Mängel aufweist."

    Die Beschwerdeführer behaupten, das Strafverfahren sei im Rahmen einer
vom Präsidenten der Republik Mexiko, Miguel de la Madrid, inszenierten
Kampagne betreffend "Moralisierung der Administration" gegen sie
eingeleitet worden. Der wahre Zweck dieser Kampagne bestehe indes darin,
die politischen Gegner des Präsidenten auszuschalten, darunter vor allem
den frühern Senator und Chef der Pemex, Jorge Diaz Serrano, Mitbewerber um
das Amt des Präsidenten bei den letzten Wahlen. Sie, die Beschwerdeführer,
könnten als "Parteigänger" von Diaz Serrano in Mexiko nicht mit einem
fairen Prozess rechnen.

    Den bei den Akten befindlichen Zeitungsausschnitten lässt sich
entnehmen, dass die Pemex-Affäre in der mexikanischen Öffentlichkeit
grosses Aufsehen erregt hat. Das ist verständlich, wenn man bedenkt, dass
hier ein bedeutendes staatliches Erdölunternehmen in eine Korruptionsaffäre
von aussergewöhnlichem Ausmass verwickelt ist, die bei der Verschlechterung
der Wirtschaftslage Mexikos eine nicht unbedeutende Rolle gespielt
haben könnte. Auch ist es, wie das Bundesamt in der Vernehmlassung
zutreffend ausführt, durchaus zulässig, wenn ein demokratisch gewählter
Staatspräsident der Korruptionsbekämpfung höchste Priorität einräumt
und sich zum Ziel setzt, die Schuldigen zu bestrafen. Diese Zielsetzung
der Regierung und das grosse Echo, das die Pemex-Affäre in der lokalen
Presse ausgelöst hat, lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass die
Beschwerdeführer wegen ihrer politischen Anschauungen, die von jenen
der Regierung abweichen, in einem mexikanischen Strafverfahren der
Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage ausgesetzt wären. Es besteht vor
allem deswegen kein Grund für die Annahme, das Verfahren sei gegen
die Beschwerdeführer aus politischen Gründen eingeleitet worden, weil
wegen des gleichen Sachverhaltes auch in den USA ein Strafverfahren
geführt wird, und zwar gegen den amerikanischen Geschäftspartner
der Beschwerdeführer. Ebensowenig kann aus dem Aufsehen, das ein
Strafverfahren in der Öffentlichkeit erregt, oder aus dem Umstand, dass
die Regierung an der Verfolgung bestimmter Taten ein besonderes Interesse
hat, geschlossen werden, die Verfahrensgrundsätze der Europäischen
Menschenrechtskonvention würden im ausländischen Strafverfahren nicht
eingehalten. Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, dass Gründe
für die Annahme bestünden, es liege ein Anwendungsfall des Art. 2 lit. a
oder d IRSG vor. Sie berufen sich somit zu Unrecht auf Art. 2 IRSG.

Erwägung 7

    7.- Die Beschwerdeführer machen geltend, das Rechtshilfebegehren sei
unverhältnismässig, denn die verlangten Auskünfte seien nicht nötig,
um in der Pemex-Affäre die Wahrheit zu finden. Es bestehe im übrigen
kein Zusammenhang zwischen den fraglichen Checks und den im Ersuchen
behaupteten strafbaren Handlungen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Die mexikanischen Behörden haben ein berechtigtes Interesse
daran, zu erfahren, welchen Konten bei der Schweizerischen Volksbank
die im Ersuchen genannten Beträge gutgeschrieben wurden, und welches
die Empfänger dieser Gelder waren, die während eines Jahres an die
genannte Bank überwiesen wurden und insgesamt einen Betrag von rund 5
Millionen US-Dollars ausmachten. Von einer Verletzung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit kann nicht gesprochen werden.