Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 IA 71



110 Ia 71

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. März 1984 i.S. N.
gegen A., C. und Obergericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche
Beschwerde) Regeste

    Erschöpfung des Instanzenzugs; Art. 86 Abs. 2 und 87 OG.

    Staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher
Beweiswürdigung; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nach dem
Gerichtsorganisationsgesetz und der Zivilprozessordnung des Kantons
Obwalden.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG ist die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV - von hier nicht gegebenen
Ausnahmen abgesehen - nur gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig
(BGE 105 Ia 18 E. 2, 105 Ib 39 E. 1a, 101 Ia 68 E. 1, 299 f., 100 Ia
33 E. 2, 98 Ia 648 E. 1, 96 I 90 E. 2 mit Hinweisen). Ein Entscheid
ist gemäss der zitierten Rechtsprechung letztinstanzlich, wenn die
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen mit keinem
ordentlichen oder ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel vorgebracht
werden können.

    Gemäss Art. 37 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons
Obwalden beurteilt das Obergericht als Kassationsinstanz Beschwerden
gegen Urteile des Obergerichts und der Obergerichtskommission, soweit
sie nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegen. Art. 276 ZPO/OW
nennt als Kassationsgründe aktenwidrige tatsächliche Annahmen und die
Verletzung klaren Rechts. Zum ersten gehört insbesondere die willkürliche
Beweiswürdigung, zum zweiten die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch
Nichtabhören von Zeugen sowie die Nichtabnahme anderer Beweismittel, die
geeignet sind, rechtserhebliche Sachvorbringen zu belegen. Auf die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung durch
das Obergericht kann daher nicht eingetreten werden.