BGE 110 IA 71
110 Ia 71 13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. März 1984 i.S. N. gegen A., C. und Obergericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste Erschöpfung des Instanzenzugs; Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nach dem Gerichtsorganisationsgesetz und der Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden. Auszug aus den Erwägungen: Aus den Erwägungen: Erwägung 2 2.- Gemäss Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig (BGE 105 Ia 18 E. 2, 105 Ib 39 E. 1a, 101 Ia 68 E. 1, 299 f., 100 Ia 33 E. 2, 98 Ia 648 E. 1, 96 I 90 E. 2 mit Hinweisen). Ein Entscheid ist gemäss der zitierten Rechtsprechung letztinstanzlich, wenn die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel vorgebracht werden können. Gemäss Art. 37 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Obwalden beurteilt das Obergericht als Kassationsinstanz Beschwerden gegen Urteile des Obergerichts und der Obergerichtskommission, soweit sie nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegen. Art. 276 ZPO/OW nennt als Kassationsgründe aktenwidrige tatsächliche Annahmen und die Verletzung klaren Rechts. Zum ersten gehört insbesondere die willkürliche Beweiswürdigung, zum zweiten die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabhören von Zeugen sowie die Nichtabnahme anderer Beweismittel, die geeignet sind, rechtserhebliche Sachvorbringen zu belegen. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung durch das Obergericht kann daher nicht eingetreten werden.