Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 IA 155



110 Ia 155

32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 7. September 1984 i.S. C. c. Regierung des Kantons Graubünden
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 4 BV. Jagdausschluss. Art. 1, 39 ff., 58 JVG (SR 922.0).

    Jagdberechtigung: Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Recht.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- ...

    a) Nach Art. 1 JVG sind die Kantone verpflichtet, das Jagdwesen in
Übereinstimmung mit dem Gesetz zu regeln und zu überwachen. Sie ordnen
die Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdberechtigung und bestimmen
das Jagdsystem. Die Art. 39 ff. JVG enthalten Strafbestimmungen für die
einzelnen Jagdvergehen. Art. 58 Abs. 1 JVG bestimmt, dass der Ausschluss
von der Jagdberechtigung als Nebenstrafe ausgesprochen wird, ferner,
dass sich die Wirkung der Nebenstrafe, deren kürzeste Dauer ein und
deren längste Dauer zehn Jahre beträgt, auf das ganze Gebiet der Schweiz
bezieht. In Art. 58 Abs. 2 und 3 JVG wird abschliessend festgelegt, in
welchen Fällen die Nebenstrafe auszusprechen ist. Die Kantone sind nach
Art. 58 Abs. 5 JVG nur befugt, den Ausschluss von der Jagdberechtigung
in den Fällen des Abs. 3 bereits bei erstmaliger Verurteilung statt erst
bei Rückfall vorzusehen. Es steht ihnen dagegen nicht zu, die Nebenstrafe
auf weitere Tatbestände als die in Art. 58 JVG aufgezählten auszudehnen
(BGE 94 IV 41 E. 2).

    b) Aus dieser gesetzlichen Regelung ist aber nicht zu folgern, dass ein
Ausschluss von der Jagdberechtigung einzig als vom Richter zu verhängende
Nebenstrafe ausgesprochen werden kann. Das Bundesgesetz über Jagd- und
Vogelschutz überlässt es dem kantonalen Recht, die Voraussetzungen für
die Erlangung der Jagdberechtigung zu umschreiben. Die Kantone sind dabei
einzig durch das Willkürverbot und das Gebot rechtsgleicher Behandlung
gebunden. Sie können ohne Verletzung dieser Grundsätze vorschreiben,
dass die Jagdberechtigung auch solchen Personen nicht zukommt, die ein
Jagdvergehen begangen haben, das nach der bundesrechtlichen Ordnung die
entsprechende Nebenstrafe nicht nach sich zieht. Sie können die Erlangung
der Jagdberechtigung für den Fall ausschliessen, dass der Bewerber
bestimmte schwere Straftaten begangen hat, die mit der Ausübung der Jagd in
keinem direkten Zusammenhang stehen (Urteil vom 19. Dezember 1973 i.S. B.,
in ZBl 75/1974, S. 306 ff.). Steht es den Kantonen zu, die Voraussetzungen
für die Erlangung der Jagdberechtigung in der dargelegten Weise zu regeln,
so sind sie auch befugt, ein bereits erteiltes Jagdpatent zu entziehen
oder die Erteilung für die Zukunft auszuschliessen, wenn der Inhaber
die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Diese Massnahme
betrifft aber nur die Jagdberechtigung im verfügenden Kanton, während
sich die Wirkung der vom Richter verhängten bundesrechtlichen Nebenstrafe
auf das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt. In diesem Sinne hat bereits
der Bundesrat in konstanter Praxis entschieden (VPB 1964-65, Nr. 158;
VEB 1959-60, Nr. 58; 1958, Nr. 36), ebenso das Bundesgericht in zwei
unveröffentlichten Entscheidungen vom 29. August 1979 und 18. Juli 1984.