Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 110 IA 134



110 Ia 134

28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15.
Februar 1984 i.S. Wohnbau AG und Mitbeteiligte gegen Gemeinde Thusis und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste

    Art. 87 OG; Endentscheid.

    Der Einleitungsbeschluss, mit welchem nach dem Perimetergesetz
des Kantons Graubünden das Perimetergebiet abgegrenzt wird, ist als
Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG zu betrachten.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdeführer berufen sich ausschliesslich auf Art. 4
BV. Staatsrechtliche Beschwerden, mit denen eine Verletzung dieser
Verfassungsvorschrift gerügt wird, sind gemäss Art. 87 OG erst gegen
letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche
Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
dar (Art. 13 Abs. 2 des Perimetergesetzes des Kantons Graubünden vom
28. September 1980, PG). Es fragt sich, ob es auch ein Endentscheid im
Sinne von Art. 87 OG ist. Als ein solcher wird jeder Entscheid betrachtet,
der ein Verfahren - vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere
Instanz - abschliesst, sei es durch einen Sachentscheid, sei es aus
prozessualen Gründen (BGE 106 Ia 233 E. 3a mit Hinweisen). Nach dem
Perimetergesetz des Kantons Graubünden zerfällt das Perimeterverfahren
in zwei Abschnitte: es wird zunächst in einem Einleitungsbeschluss
das Perimetergebiet abgegrenzt (Art. 13 Abs. 1 PG), und in der Folge
werden durch einen Perimeterentscheid die einzelnen Beiträge festgesetzt
(Art. 15 Ziff. 5 PG). Gegen den Einleitungsbeschluss ist der Rekurs
an das Verwaltungsgericht zulässig, mit welchem Rechtsmittel sich die
betroffenen Grundeigentümer "gegen die Anwendung des Perimeterverfahrens
an sich und die Abgrenzung des Perimetergebietes" zur Wehr setzen können
(Art. 13 Abs. 2 PG). Der rechtskräftige Einleitungsbeschluss kann, wie
Art. 13 Abs. 3 PG bestimmt, "bezüglich Durchführung des Perimeterverfahrens
an sich und Abgrenzung des Perimetergebietes mit dem Perimeterentscheid
nicht mehr angefochten werden". Diese Regelung zeigt, dass die Abgrenzung
des Perimetergebietes ein in sich geschlossenes selbständiges Verfahren
bildet, dessen Ergebnis im nächsten Abschnitt, d.h. bei der Festsetzung
der Beiträge, nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Ist aber ein
Verfahren derart verselbständigt, so drängt es sich - ähnlich wie bei der
provisorischen Rechtsöffnung (vgl. BGE 94 I 372) - auf, den Entscheid der
kantonalen oder kommunalen Behörde, der ein solches Verfahren abschliesst
(hier: den Einleitungsbeschluss der Gemeinde), als Endentscheid im
Sinne von Art. 87 OG zu betrachten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
erfüllt somit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und kann daher mit
staatsrechtlicher Beschwerde gestützt auf Art. 4 BV angefochten werden.