Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 V 75



109 V 75

16. Urteil vom 26. Mai 1983 i.S. Alberts gegen Schweizerische
Ausgleichskasse und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die
im Ausland wohnenden Personen Regeste

    Art. 29 Abs. 1, 31 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 AHVG.

    - Die Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau,
deren geschiedener Ehemann verstorben ist, kann auch dann nach Art. 31
Abs. 3 lit. a AHVG erfolgen, wenn der Tod des Ehemannes erst nach der
Vollendung des 62. Altersjahres der Frau eingetreten ist und diese nur
aus Altersgründen keine Witwenrente hat beziehen können (Erw. 2a).

    - Die über 62jährige Frau, deren Ehemann stirbt und welche die
Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente erfüllt, hat auch dann Anspruch
auf eine gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG zu berechnende ordentliche
einfache Altersrente, wenn sie persönlich nicht während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG geleistet hat
(Erw. 2b).

    Art. 23 Abs. 2 AHVG (alt Art. 41 AHVG). Die Unterhaltspflicht des
geschiedenen Ehegatten muss bei der Scheidung, die nach ausländischem
Recht ausgesprochen worden ist, nicht im Scheidungsurteil oder in einer
vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt
sein; es genügt vielmehr, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen
Ehegatten auf einem nach dem betreffenden ausländischen Recht gültigen und
vollstreckbaren Rechtstitel beruht (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Die am 25. Mai 1912 geborene deutsche Staatsangehörige
Herta Alberts-Geithe hatte sich am 16. März 1935 mit dem deutschen
Staatsangehörigen Heinrich Alberts verheiratet. Dieser entrichtete in den
Jahren 1952 bis 1973 Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung. Am
23. Oktober 1974 wurde die Ehe durch das Landgericht Oldenburg
geschieden. Über die Frage der Unterhaltspflicht spricht sich das
Scheidungsurteil nicht aus, doch hatte sich Heinrich Alberts gemäss
undatiertem, noch vor der Urteilsverkündung abgeschlossenem Vergleich zur
Leistung eines Unterhaltsbeitrages von DM 200.-- monatlich an seine Ehefrau
verpflichtet. Diese Vereinbarung hat er regelmässig eingehalten. Nachdem
Heinrich Alberts am 12. August 1979 verstorben war, meldete sich Herta
Alberts im November 1979 zum Bezug einer Witwenrente der AHV an. Die
Schweizerische Ausgleichskasse wies dieses Begehren mit Verfügung
vom 10. Januar 1980 ab, da Heinrich Alberts bei der Scheidung nicht
gerichtlich zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine geschiedene
Frau verpflichtet worden sei.

    B.- Beschwerdeweise liess Herta Alberts ihr Begehren um Zusprechung
einer Witwenrente erneuern. Zur Begründung wurde im wesentlichen
vorgebracht, Art. 23 Abs. 2 AHVG setze nicht das Vorliegen eines
gerichtlichen Titels über die Unterhaltspflicht voraus. Nach dem bis 1977
geltenden deutschen Recht sei eine Scheidungsübereinkunft ohne gerichtliche
Genehmigung üblich gewesen, und vorliegend hätte die Unterhaltsvereinbarung
vom Richter gar nicht genehmigt werden können, da Heinrich Alberts auf den
Beizug eines Anwalts verzichtet habe. Der damals abgeschlossene Vergleich
sei einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention gleichzusetzen. -
Die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
wies die Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Praxis des Eidg.
Versicherungsgerichts ab (Entscheid vom 4. Februar 1981).

    C.- Herta Alberts lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine
Witwenrente auszurichten.

    Die Schweizerische Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
führt in seiner Stellungnahme aus, dass der Versicherten aus Altersgründen
gegebenenfalls eine einfache Altersrente, nicht aber eine Witwenrente
ausgerichtet werden könnte, und schliesst unter diesem Titel auf Abweisung
der A.

    Im zweiten Schriftenwechsel lässt Herta Alberts die Zusprechung einer
einfachen Altersrente, eventualiter einer Witwenrente beantragen. Die
Schweizerische Ausgleichskasse hält an ihrem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum
Bezug einer Witwenrente deshalb nicht mehr erfüllt, weil sie am 25. Mai
1912 geboren ist und somit das 62. Altersjahr seit langem vollendet
hat. Streitig ist, ob ihr ein Rentenanspruch allenfalls in Form einer
einfachen Altersrente zusteht. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob auf
den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass
er erst in der Ergänzung zur A gestellt wurde und auch nicht Gegenstand
der Kassenverfügung vom 10. Januar 1980 war, im vorliegenden Verfahren
eingetreten werden kann.

    Grundsätzlich kann der Sozialversicherungsrichter nur solche
Rechtsverhältnisse überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich, d.h. in Form einer Verfügung Stellung genommen hat.
Ausnahmsweise darf das verwaltungsgerichtliche Verfahren indessen aus
prozessökonomischen Gründen auf eine weitere spruchreife Streitfrage
ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart
eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden
kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in
Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 106 V 25 Erw. 3a, 104 V
180 mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Inhalt der angefochtenen
Verfügung und dem erwähnten Antrag in der Ergänzung zur A ein enger
Sachzusammenhang: Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine einfache
Altersrente der geschiedenen Frau stellen sich Rechtsfragen, welche
mit denjenigen einer Witwenrente der geschiedenen Frau sachlich eng
zusammenhängen. Es ist denn auch vorwiegend eine Frage des von Amtes
wegen anzuwendenden Rechts, ob die Rentenleistung unter dem Titel einer
einfachen Altersrente oder einer Witwenrente zu gewähren sei (BGE 96
V 71). Vorliegend haben die Parteien auch zur Frage des Anspruchs auf
eine einfache Altersrente ausdrücklich und mit bestimmten Anträgen
Stellung genommen. Der Ausdehnung des Verfahrens auf diesen ausserhalb
der Kassenverfügung liegenden Streitpunkt steht daher nichts entgegen.

Erwägung 2

    2.- Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der
Beschwerdeführerin bis zum Tode ihres geschiedenen Ehemannes am 12. August
1979 weder eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente der AHV
ausgerichtet werden konnte, weil sie nicht während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet hatte (Art. 29 Abs. 1 AHVG) und nach
dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 14. Februar 1975
nie in der Schweiz wohnhaft war (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Zu prüfen bleibt,
ob der Beschwerdeführerin nach dem Tode ihres geschiedenen Mannes gemäss
Art. 31 Abs. 4 AHVG eine ordentliche einfache Altersrente zusteht, deren
Berechnung das für die Ermittlung der Ehepaar-Altersrente massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde zu legen wäre (Art. 31 Abs. 3
lit. a und b AHVG). Dabei fragt es sich zunächst, ob die Voraussetzungen
von Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG erfüllt sind, wonach die geschiedene Frau
"bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente eine
Witwenrente bezogen" haben muss.

    a) Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist am 12. August 1979 und somit
nach deren vollendetem 62. Altersjahr verstorben. Die Beschwerdeführerin
hat daher unter anderem aus Altersgründen keine Witwenrente der AHV
beziehen können. Das BSV hält in seiner Stellungnahme zur A dafür, dass
die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG jedoch auch dann als
erfüllt gelten könnten, wenn der Tod des geschiedenen Mannes erst nach der
Vollendung des 62. Altersjahres der Frau eintritt und diese lediglich aus
Altersgründen keine Witwenrente hat beanspruchen können. Dem pflichtet das
Eidg. Versicherungsgericht bei. Es erscheint daher als gerechtfertigt, die
"geschiedene Witwe" in dieser Hinsicht der "Witwe" gleichzustellen und
die Erfordernisse von Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG auch dann als erfüllt
zu betrachten, wenn der Tod des Ehemannes erst nach der Vollendung des
62. Altersjahres der Frau eingetreten ist.

    b) Des weitern stellt sich die Frage, ob die Berechnung der einfachen
Altersrente auch dann nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG erfolgen kann,
wenn die Rentenansprecherin - wie im vorliegenden Fall - persönlich die
einjährige Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt
hat. Das ist zu bejahen. Nach den zutreffenden Ausführungen des BSV muss
weder die geschiedene Frau, die bis zur Vollendung des 62. Altersjahres
eine Witwenrente bezogen hat, noch die Ehefrau, die das 62. Altersjahr
erfüllt hat und deren Ehemann stirbt, persönlich Beiträge an die AHV
geleistet haben, um eine auf der Grundlage der Ehepaar-Altersrente
berechnete einfache Altersrente beanspruchen zu können. Es besteht kein
Anlass, bei einer über 62jährigen Frau, deren geschiedener Mann stirbt und
welche die übrigen Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente erfüllt,
eine hievon abweichende Rentenberechnung vorzunehmen. Demnach könnte der
Beschwerdeführerin eine gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG zu berechnende
einfache Altersrente zustehen, sofern sie die für den Anspruch auf eine
Witwenrente erforderlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 AHVG
erfüllt. Zu prüfen ist daher, ob die in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen gegeben sind.

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVG ist die geschiedene Frau nach
dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt, sofern
der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen "verpflichtet war" und
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Nach Art. 41 AHVG (in der
seit 1. Januar 1964 bis Ende 1972, d.h. bis zur 8. AHV-Revision gültig
gewesenen Fassung) wurde die gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVG einer geschiedenen
Frau zukommende Witwenrente gekürzt, soweit sie den der Frau "gerichtlich
zugesprochen gewesenen" Unterhaltsbeitrag überschritt. Dazu hat das Eidg.
Versicherungsgericht wiederholt erkannt, dass die Unterhaltspflicht
des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf den zitierten Art. 41 AHVG
im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten
Scheidungskonvention festgelegt sein müsse (EVGE 1969 S. 81, 1959 S. 195
mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht festgestellt, dass sich diese
Regelung an die schweizerische zivilrechtliche Ordnung halte, wonach der
geschiedene Mann der geschiedenen Frau bloss Unterhaltsbeiträge entrichten
müsse, sofern und soweit eine entsprechende Pflicht im Scheidungsurteil
oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten - und damit Bestandteil
des Urteils gewordenen - Scheidungskonvention der Parteien festgesetzt
worden sei (EVGE 1969 S. 82, 1959 S. 195 mit Hinweisen). Art. 23
Abs. 2 AHVG wurde deshalb als Ausnahmevorschrift zugunsten jener Frauen
betrachtet, die gegenüber ihrem verstorbenen, geschiedenen Ehemann einen
vollstreckbaren oder doch vom Richter grundsätzlich anerkannten Anspruch
auf Unterhaltsbeiträge hatten.

    b) Anlässlich der 8. AHV-Revision vertrat der Bundesrat in
seiner Botschaft vom 11. Oktober 1971 die Auffassung, dass es nicht
als wünschenswert erscheine, durch eine Teilrevision der AHV den
Revisionsbestrebungen im Familienrecht vorzugreifen (BBl 1971 II 1089 und
1096 f.). Der Gesetzesentwurf beschränkte sich daher auf eine Korrektur,
die sich im Rahmen des Versorgerprinzips hielt. Es sollte bei der
Witwenrente der geschiedenen Frau der Mindestbetrag der ordentlichen
Vollrente von der Kürzung ausgenommen werden. Der Entwurf sah dafür in
Art. 41 folgende Ergänzung vor (letzter Satz): "Die Kürzung unterbleibt,
soweit der Unterhaltsbeitrag den Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente
nicht übersteigt" (BBl 1971 II 1176). Im Parlament dagegen wurde auf
Antrag der Kommission des Nationalrates die Bestimmung über die Kürzung
der der geschiedenen Frau zukommenden Witwenrente auf die ihr zustehenden
Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Januar 1973 diskussionslos gestrichen
(Amtl. Bull. der Bundesversammlung 1972, NR S. 397, SR S 301).

    c) Mit der vollständigen Aufhebung des damaligen Art. 41 AHVG fiel
die Kürzung der Witwenrente auf den Betrag des gerichtlich zugesprochen
gewesenen Unterhaltsbeitrages weg. Es erscheint deshalb heute nicht
mehr als gerechtfertigt, am Erfordernis der gerichtlichen Verpflichtung
zu Unterhaltsbeiträgen auch in jenen Fällen festzuhalten, in denen nach
ausländischem Recht zwar nicht gerichtlich festgesetzte, aber gleichwohl
vollstreckbare Ansprüche auf Unterhaltsleistungen vorliegen. Die in Art. 23
Abs. 2 AHVG genannte Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsbeiträgen
gegenüber der geschiedenen Ehefrau muss demnach bei Scheidungen,
die nach ausländischem Recht ausgesprochen worden sind, nicht mehr
im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten
Scheidungskonvention festgesetzt sein. Es genügt vielmehr, dass die
Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten auf einem nach ausländischem
Recht gültigen und vollstreckbaren Rechtstitel beruht. Dabei sind die
in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen des ausländischen Rechts,
soweit möglich, von Amtes wegen abzuklären (BGE 108 V 124 Erw. 3a, 81 I 376
mit Hinweisen; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung I
S. 550 f.). Die in BGE 105 V 49 ohne nähere Begründung erfolgte Bestätigung
der noch unter dem altrechtlichen Art. 41 AHVG entwickelten Rechtsprechung
kann somit nicht aufrechterhalten werden.

Erwägung 4

    4.- Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin, deren Ehe mehr
als zehn Jahre gedauert hatte, Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag ihres
geschiedenen Ehemannes, welcher gemäss undatiertem, noch vor der Verkündung
des Scheidungsurteils abgeschlossenem Vergleich auf DM 200.-- monatlich
festgesetzt worden war. Aufgrund der in den Akten liegenden Unterlagen
sowie den Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist davon
auszugehen, dass diese Vereinbarung einen nach damaligem deutschem Recht
gültigen und vollstreckbaren Rechtstitel darstellt (vgl. BÜHLER/SPÜHLER,
Bern. Komm. N. 40 ad Art. 158 ZGB). Nach dem in Erw. 3c hievor Gesagten
sind damit die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 AHVG erfüllt. Demzufolge
steht der Beschwerdeführerin ab 1. September 1979 eine gemäss Art. 31
Abs. 3 lit. a AHVG zu berechnende einfache Altersrente zu. Im Hinblick
darauf kann unerörtert bleiben, ob auch die Anspruchsvoraussetzungen von
Art. 31 Abs. 3 lit. b AHVG gegeben wären. Es ist Sache der Ausgleichskasse,
die Berechnung der Altersrente vorzunehmen und darüber verfügungsmässig
zu befinden.

Erwägung 5

    5.- (Kostenpunkt.)

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen vom 4. Februar 1981 sowie die angefochtene
Kassenverfügung vom 10. Januar 1980 aufgehoben und es wird die Sache an
die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie über die
der Beschwerdeführerin zustehende Altersrente im Sinne von Erwägung 4
neu verfüge.