Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 IV 145



109 IV 145

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Oktober 1983 i.S.
Montres Rolex SA gegen G. und Generalprokurator des Kantons Bern
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 24 MSchG; Art. 3 und 7 StGB. Räumliche Geltung des Markenschutzes.

    Das Inverkehrbringen von unrechtmässig mit einer Marke versehenen
Waren im inländischen Schutzland ist mit dem Versand an den ausländischen
Käufer vollendet.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der in Biel mit Uhrenbestandteilen Handel betreibende ausländische
Beschwerdegegner G. liess gegen den Willen der Berechtigten in der Schweiz
Bestandteile des Markentyps "Rolex" herstellen, mit dem markenrechtlich
geschützten "Rolex"-Krönchen versehen, und verkaufte sie, wie sich aus
den in seinen Geschäftsräumen gefundenen Rechnungen ergibt, nach Paraguay
der Firma J. B. SA. Damit hat er die Marke eines andern für seine eigenen
Erzeugnisse bzw. Waren im Sinne von Art. 24 lit. b MSchG verwendet, hat
mit rechtswidrig angebrachter Marke versehene Waren im Sinne von Art. 24
lit. c MSchG verkauft oder in Verkehr gebracht und zudem Massnahmen
getroffen, um Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder
mit dem Geschäftsbetrieb eines andern - im gegebenen Falle der Firma
Montres Rolex SA - herbeizuführen (Art. 13 Abs. 1 lit. d UWG). G. hat
daher alle für die Verwirklichung der eingeklagten Straftatbestände
wesentlichen Tathandlungen im Schutzland, in der Schweiz, ausgeführt,
womit nach dem in Art. 3 und 7 StGB verankerten Territorialprinzip die
schweizerische Strafrechtshoheit begründet ist (SCHULTZ, Allgemeiner
Teil des Strafrechts, 4. Aufl., 1982, S. 103, 108 mit Hinweisen; BGE
107 IV 2; 99 IV 122 E. 1; 78 I 49). Da die schweizerische Gesetzgebung
nur für die Schweiz Monopolrechte und strafrechtlichen Schutz gewähren
kann, fallen auch nur die im Inland begangenen Handlungen unter Art. 24
ff. MSchG. Indessen genügt es, wenn eine Teilhandlung im Inland ausgeführt
wurde, "wie der Versand unrechtmässig markierter Ware in das Ausland, wo
die Marke nicht geschützt ist" (vgl. DAVID, Kommentar zum schweizerischen
Markenschutzgesetz, 1960, 2. Aufl., S. 288 unter Hinweis auf ZR 35, 1936,
Nr. 56). Mit dem Verkauf hat der Beschwerdegegner die rechtswidrig mit
einer Marke versehene Ware auch in Verkehr gesetzt, welcher Tatbestand beim
Distanzkauf mit der Absendung der Ware vollendet ist, und nicht erst mit
der Ablieferung an den Käufer (MATTER, Kommentar zum Markenschutzgesetz,
1939, zu Art. 24, IV, S. 228).