Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 II 65



109 II 65

17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. März 1983 i.S. Freistaat Bayern
gegen "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft AG (Berufung)
Regeste

    Haftung des Motorfahrzeughalters für Versorgerschaden; Regressanspruch
einer staatlichen Pensionskasse.

    1. Anwendbares Recht, wenn der Anspruch aus einer ausländischen Norm
abgeleitet wird (E. 1).

    2. Versorgerschaden einer Ehefrau, die bis zum Unfalltod ihres Mannes
aus dessen Ruhegehalt lebte. Anrechnung der Witwenrente auf den Schaden?
Zulässigkeit einer ausländischen Subrogationsnorm (E. 2).

    3. Eine ausländische Pensionskasse hat keinen Regressanspruch für die
Rente, wenn der Rückgriff nach schweizerischem Recht in vergleichbarer
Lage zu verweigern wäre (E. 3 und 4).

Sachverhalt

    A.- Am 19. September 1976 wurde in Zürich der bayerische
Ministerialrat Haarpainter, der damals bereits pensioniert war, von
einem Motorrad angefahren und tödlich verletzt. Der Fahrer war für seine
Halterhaftpflicht bei der "Winterthur" versichert, welche die Haftung
grundsätzlich anerkannte; sie will der Ehefrau des Verunfallten inzwischen
für Schaden und Genugtuung über Fr. 100'000.-- bezahlt haben. Haarpainter
bezog zur Zeit des Unfalls vom Freistaat Bayern ein monatliches Ruhegehalt
von DM 4'162.51. Seither erhält seine Frau vom Staat eine Witwenrente,
die im November 1980 DM 2'788.48 betrug.

    B.- Am 1. Dezember 1980 klagte der Freistaat Bayern beim Handelsgericht
des Kantons Zürich gegen die "Winterthur" auf Zahlung von DM 220'779.50
nebst Zins. Er machte geltend, dass seine Forderung dem Barwert
der Witwenrente entspreche, wofür er nach Art. 96 des bayerischen
Beamtengesetzes auf die Beklagte zurückgreifen dürfe.

    Das Handelsgericht wies die Klage am 23. Juni 1982 ab, weil ein
Versorgerschaden der Witwe, die sich die Rente anrechnen lassen müsse,
zu verneinen sei und ein Regressanspruch der Vorsorgekasse gestützt auf
eine Subrogationsnorm nach schweizerischem Recht ohnehin ausscheide,
wenn der verunfallte Beamte wie hier bereits pensioniert gewesen sei und
die Kasse infolge des Unfalls entlastet werde.

    C.- Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit den
Anträgen, es aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Regressrecht des Klägers setzt voraus, dass die Witwe
Haarpainter durch den Wegfall des Versorgers geschädigt und dass ihr
Schadenersatzanspruch durch Subrogation ganz oder teilweise auf den
Kläger übergegangen ist. Das Handelsgericht geht zutreffend davon aus,
dass die Haftung aus einem Verkehrsunfall und damit auch die Fragen,
ob überhaupt und in welcher Höhe ein Versorgerschaden vorliegt, nach dem
Recht am Unfallort, hier also nach schweizerischem Recht zu beurteilen
sind (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Einleitung N. 326). Die Parteien sind ebenfalls
dieser Auffassung.

    Streitig ist dagegen, welches Recht für den Regressanspruch massgebend
ist, den der Kläger aus einer Subrogationsbestimmung des bayerischen
Beamtengesetzes ableitet. Der Kläger will den Anspruch ausschliesslich
nach deutschem Recht beurteilt wissen. Er beruft sich vorweg auf den
schweizerischen Entwurf zu einem IPR-Gesetz, der in Art. 142 Abs. 3
insbesondere für Sozialversicherungsträger eine Ausnahme in dem Sinne
vorsehe, dass sie nach ihrem eigenen Recht, d.h. nach dem sogenannten
Versicherungsstatut der Vorsorgeeinrichtung subrogierten. Dies befürworte
KELLER (Die Subrogation als Regress im internationalen Privatrecht, SJZ
71/1975 S. 305 ff. und 325 ff.) auch für den öffentlichen Dienstherrn,
der wie der Sozialversicherer verpflichtet sei, aus sozialen Gründen
die Wiedergutmachung von Schaden zu gewährleisten, aber nicht einen
Ersatzpflichtigen zu begünstigen (S. 328/29).

    Das Handelsgericht räumt ein, dass der Eintritt eines ausländischen
Versicherers in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers auch nach
den Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen Privatrechts
eine Sonderanknüpfung rechtfertigt. Es hält entgegen der Auffassung des
Klägers aber nicht das Versicherungs-, sondern das darüber hinausgehende
Kumulationsstatut für anwendbar, das besagt, dass die Subrogation des
ausländischen Rechts in einem internationalen Schuldverhältnis nur
zu berücksichtigen ist, wenn das schweizerische Recht sie ebenfalls
vorsieht. Das Handelsgericht stützt sich dabei auf ein Urteil des
Bundesgerichts, das sich 1981 in einem analogen Fall unter Hinweis
auf die herrschende schweizerische Lehre klar für die Anwendung des
Kumulationsstatuts entschieden hat (BGE 107 II 493 E. 4).

    Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht vorliegend kein
Anlass, mag der Satz, das Bundesgericht habe mit der Einschränkung, dass
die Rechtsstellung des Haftpflichtigen durch das Versicherungsstatut nicht
verschlechtert werden dürfe, sich "im Grunde" schon in den angeführten
früheren Entscheiden für das Kumulationsstatut ausgesprochen (S. 494),
auch leicht missverstanden werden. Eine befriedigende Lösung hat
neben dem Schutz des Haftpflichtigen auch das Interesse des Zahlenden zu
berücksichtigen, der in die Ansprüche subrogiert, aber dem Rechtsverhältnis
mit dem alten Gläubiger untersteht (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 383). Welche
Folgerungen sich daraus im Einzelfall ergeben, braucht nicht näher
untersucht zu werden, da der Kläger gegen das einlässlich begründete
Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahre 1981 nichts Besonderes vorbringt;
er ist vielmehr der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Regress
selbst dann zu gewähren ist, wenn das Kumulationsstatut angewendet wird.

Erwägung 2

    2.- Das Handelsgericht findet, Frau Haarpainter habe keinen
Versorgerschaden erlitten, weil sie sich die Witwenrente, die ihr
der Kläger seit dem Unfalltod ihres Mannes ausrichte, anrechnen lassen
müsse. Lehre und Rechtsprechung gäben zwar keine einheitliche Antwort auf
die Frage, ob Leistungen von öffentlichen Pensionskassen bei der Ermittlung
des Versorgerschadens zu berücksichtigen seien; sie müssten aber jedenfalls
dann auf den Schaden angerechnet werden, wenn der Versorger vor dem Unfall
bereits pensioniert gewesen sei; diesfalls werde die Ehefrau schon vor
Eintritt des Schadensereignisses aus der gleichen Kasse versorgt, und
nachher diene die auf sie entfallende Quote der Pension als Grundlage
für die Berechnung ihrer Rente.

    a) Versorgerschaden entsteht dadurch, dass eine unterhaltsbedürftige
Person durch Tötung ihren Versorger verliert (Art. 45 Abs. 3 OR). Da die
Eheleute Haarpainter bis zum Unfall aus dem Ruhegehalt des Mannes lebten,
war dieser Versorger seiner Frau. Der Kläger nimmt deshalb zu recht an,
dass frau haarpainter durch den tod ihres Mannes einen Versorgerschaden
erlitten hat. Der Einwand der Beklagten, bei Tötung einer beruflich
nicht mehr aktiven Person, insbesondere eines pensionierten Beamten,
entstehe kein Versorgerschaden, ist kaum ernst gemeint, räumt sie in ihrer
Stellungnahme zur Schadensberechnung des Klägers doch ein, dass auch
die Unterstützung aus einem Vermögensertrag oder aus einer Pension die
Basis für Versorgungsansprüche bilden kann (ebenso STAUFFER/SCHAETZLE,
Barwerttafeln, 3. Aufl. S. 51 Ziff. 5 und S. 54 Ziff. 3).

    Der Kläger anerkennt, dass vom Schadensbegriff im Sinne der Art. 41
ff. OR (BGE 104 II 199 mit Hinweisen) auszugehen ist, der auch entgangenen
Lebensunterhalt infolge Tötung des Versorgers umfasst. Das Handelsgericht
verneint einen solchen Schaden der Frau Haarpainter nur, weil er schon
durch die Witwenrente gedeckt sei. Es hält dem Kläger entgegen, dass die
Frau seit dem Tod des Mannes wirtschaftlich besser gestellt sei, da sie
seither 60% seines Ruhegehaltes bekomme, während vorher nur 40% davon
auf ihren eigenen Lebensunterhalt entfallen seien. Der Kläger versucht
dies nicht zu widerlegen; er wendet bloss ein, dass die von ihm bezahlte
Rente nicht auf den Versorgerschaden angerechnet werden dürfe.

    b) Der Einwand wäre entscheidend, wenn der Schadenersatzanspruch
der Witwe gegen die Beklagte zu beurteilen wäre. Damit hatte sich das
Bundesgericht im Falle Buser (BGE 56 II 269 E. 3) zu befassen, wo es sich
weigerte, die Rente einer öffentlichrechtlichen Versicherungskasse auf den
Versorgerschaden der Witwe anzurechnen. Wenn eine Versicherungskasse wie
hier in die Schadenersatzforderung der Witwe subrogiert, geht es dagegen um
den Regressanspruch der Kasse gegen den haftpflichtigen Dritten. Diesfalls
versteht sich von selbst, dass der Anspruch zum vorneherein nicht weiter
gehen kann als der Schaden der Witwe und dass es ein Widerspruch wäre,
zuerst einen Versorgerschaden wegen Anrechnung der Witwenrente zu verneinen
und dann den Regress für die Rente mangels Versorgerschadens zu versagen
(OSWALD, Das Regressrecht in der Privat- und Sozialversicherung, in SZS
16/1972 S. 14/15).

    Auszugehen ist vielmehr von der Frage, ob das Gesetz die Subrogation
und damit auch ein Regressrecht vorsieht (OFTINGER, Haftpflichtrecht,
4. Aufl. I S. 376/77). Trifft dies zu, so kann das nur heissen, die
Leistung des Regressierenden habe als auf die Schadenersatzforderung
der Witwe angerechnet zu gelten, dürfe folglich im Regressprozess
zurückgefordert werden. In einem internationalen Schuldverhältnis fragt
sich zudem, ob nicht nur das ausländische, sondern auch das schweizerische
Recht die Subrogation zulässt. Ist das zu verneinen, so ist die Frage
nach der Anrechnung im Regressprozess schon deswegen gegenstandslos.

    c) Das Handelsgericht untersucht zuerst den schweizerischen
Rechtszustand. Die Regelung der Eidg. Versicherungskasse (EVK)
erscheint ihm am ehesten geeignet für eine Rechtsvergleichung,
was nicht zu beanstanden ist. Die EVK bezahlt nach dem Tod eines
Bundesbeamten ebenfalls eine Witwenrente von 40% (Art. 30 EVK-Statuten, SR
172.222.1). Sie tritt zudem gegenüber Dritten, die für ein Ereignis haften,
das Kassenleistungen auslöst, bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die
Rechte des Kassenmitglieds und seiner Hinterlassenen ein (Art. 48 Abs. 5
BtG, SR 172.221.10; Art. 10 Abs. 1 EVK-Statuten). Zu berücksichtigen
ist ferner, dass in der obligatorischen Unfallversicherung schon
längst eine Subrogation mit Regressrecht besteht (Art. 100 KUVG,
SR 832.01; ab 1. Januar 1984 Art. 41 ff. UVG, AS 1982 II 1688)
und dass diese Regelung seit 1. Januar 1979 auch für die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gilt (Art. 48ter
ff. AHVG, SR 831.10; Art. 52 IVG, SR 831.20). Sie ist schliesslich für das
neue Krankenversicherungsgesetz vorgesehen (BGE 107 II 496) und dürfte im
Bereiche der beruflichen Vorsorge auf dem Verordnungsweg eingeführt werden
(Art. 34 Abs. 2 BVG, BBl 1982 II 393).

    Angesichts dieses schweizerischen Rechtszustandes und seiner
Entwicklung dürfen, wie das Handelsgericht zutreffend bemerkt, ähnliche
ausländische Subrogationsnormen ohne Bedenken auch in der Schweiz
angewendet werden. Dies ist in BGE 107 II 492 E. 3 ausdrücklich für eine
Bestimmung des deutschen öffentlichen Rechts bejaht worden. Dass es hier um
die Vorschrift eines deutschen Gliedstaates geht, rechtfertigt entgegen den
Einwänden der Beklagten keine Ausnahme; es genügt, dass Rechtsähnlichkeit
gegeben ist (MAURER, Schweiz. Sozialversicherungsrecht I S. 416/17).

Erwägung 3

    3.- Umstritten ist dagegen, wie es sich mit der Subrogation
verhält, wenn ein bereits pensionierter Beamter verunfallt und die
Vorsorgekasse anstelle der bisherigen Leistung nur noch eine niedrigere
Witwenrente auszurichten hat. Im Fall Buser, wo es um einen solchen
Sachverhalt ging, verneinte das Bundesgericht 1930 aufgrund der
damals geltenden Statutenbestimmung der EVK (Art. 14 Abs. 1) und der
Rechtsprechung zu Art. 100 KUVG ein Regressrecht der Kasse (BGE 56 II
271 E. 4). Das Handelsgericht hält sich an diesen Entscheid, weil die
neue Statutenbestimmung (Art. 10 Abs. 1) materiell nichts geändert habe
und ebenfalls wie Art. 100 KUVG auszulegen sei. Nach dieser Vorschrift
dürfe die SUVA nur bei Identität der Schadenposten subrogieren und sich
nicht bereichern. Der Umfang der Subrogation sei durch Kapitalisierung
der SUVA-Rente festzustellen, und zwar wie der Versorgerschaden nach den
Aktivitätstafeln STAUFFER/SCHAETZLE. Die Subrogation werde dadurch auf
die Aktivitätsdauer beschränkt. Das müsse auch nach eidgenössischem
Beamtenrecht gelten, weshalb die Subrogation entfalle, soweit die
Kasse durch den Unfall des bereits Pensionierten entlastet werde. Das
entspreche zudem dem Wortlaut der neuen Statuten (Art. 10 Abs. 1), wonach
die Kasse nur in dem Umfange subrogiere, als das schädigende Ereignis
Kassenleistungen auslöse. Davon könne im Ernst aber nicht gesprochen
werden, wenn die Kasse infolge dieses Ereignisses anstelle der Pension
nur noch eine niedrigere Witwenrente zu bezahlen habe. In einem solchen
Falle sei daher die Subrogation nach schweizerischem Recht abzulehnen.

    a) Der Kläger macht geltend, das Urteil Buser sei in der Lehre
durchwegs kritisiert oder gar abgelehnt worden. Er beruft sich dafür
nur auf OFTINGER (S. 444) und STAUFFER/SCHAETZLE (S. 76), die von
einer seither veränderten Rechtslage sprechen. So meint der erste, eine
Beschränkung der Subrogation auf die Aktivitätsdauer sei schon angesichts
der neuen Fassung von Art. 48 Abs. 5 BtG nicht mehr haltbar. Im gleichen
Sinne fragen die beiden andern Autoren, ob nicht heute anders entschieden
werden müsste, weil die Statutenbestimmung inzwischen abgeändert worden
sei. Die neue Fassung der Statuten entspricht indes inhaltlich Art. 48
Abs. 5 BtG; sie unterscheidet sich von der früheren bloss dadurch,
dass die Kasse nicht mehr in Schadenersatzansprüche "mit Bezug auf einen
Versicherungsfall", sondern in Ersatzansprüche "zufolge eines Ereignisses,
das Kassenleistungen auslöst", subrogiert.

    Aus diesem Unterschied vermag der Kläger nichts für seine Auffassung
abzuleiten. Das Handelsgericht legt einlässlich dar, dass den Materialien
zum Beamtengesetz und zu den neuen Statuten keine Anhaltspunkte für eine
materielle Änderung zu entnehmen sind. Es fällt gegenteils auf, dass
die Fassung des Art. 48 Abs. 5 BtG vom 28. Juni 1968 dem Wortlaut des
Art. 100 KUVG nachgebildet ist, es sich also eher um eine redaktionelle
Vereinheitlichung analoger Bestimmungen handelt. Nach der Botschaft
des Bundesrates zu den alten Statuten der EVK (BBl 1920 II 49 ff.) soll
Art. 100 KUVG, wie das Handelsgericht festhält, schon damals Vorbild für
die Regressbestimmung gewesen sein. Es leuchtet deshalb ein, dass das
Bundesgericht sie auch nach der Revision im gleichen Sinne verstanden hat
(SJ 83/1961 S. 362) und dass DESCHENAUX/TERCIER (La responsabilité civile,
2. Aufl. S. 315) die Subrogation nach dem neuen Recht ebenfalls auf aktive
Beamte beschränkt wissen wollen.

    b) Dazu kommt, dass ein sachlicher Unterschied zwischen einem
Versicherungsfall und einem Ereignis, das Versicherungsleistungen auslöst,
nicht zu ersehen ist; es handelt sich um austauschbare Wendungen. Nach
den Statuten der EVK ist darunter in Fällen, wie hier, in erster Linie
die Pensionierung des Beamten zu verstehen, weshalb das Handelsgericht
den Einwand des Klägers, die Witwenrente sei erst durch den Unfall
ausgelöst worden, zu Recht als formalistisch verworfen hat. Entstehung
der Witwenrente und Wegfall der Beamtenpension lassen sich nicht getrennt
betrachten, weil beide die unmittelbare Folge des Unfalls sind und die
Pension durch die Rente ersetzt wird. Beträgt diese wie im Fall Buser und
vorliegend wesentlich weniger als jene, so lässt sich nicht mehr sagen, die
Kasse erbringe wegen des Unfalls bestimmte Leistungen; sie wird infolge des
Unfalls vielmehr erheblich entlastet (BGE 56 II 272; SJ 83/1961 S. 362).

    Das dürfte auch der Grund dafür sein, dass die EVK nach
STAUFFER/SCHAETZLE (S. 76 Anm. 6) in solchen Fällen auf Regress verzichtet,
obschon sie dazu berechtigt zu sein glaubt; nach OSWALD (SZS 16/1972
S. 7) erklärt sie den Verzicht indes zu Recht. Was STAUFFER/SCHAETZLE
zur Kumulation von Ansprüchen einer rentenberechtigten Witwe ausführen
(S. 82), lässt sich nicht auf das Regressverhältnis übertragen und spricht
zudem eher gegen die Auffassung des Klägers.

    Schliesslich lässt sich im Ernst auch nicht sagen, eine Verweigerung
des Regresses begünstige den Schädiger und verstosse ausserdem gegen den
Grundsatz, dass die Schadensdeckung durch die Allgemeinheit als subsidiär
anzusehen sei. Eine Privilegierung des Schädigers wäre nur gegeben, wenn
die Rente des Klägers zulasten der Witwe auf deren Schadenersatzanspruch
gegen die Beklagte angerechnet worden wäre. Dafür liegt jedoch nichts vor;
die Beklagte will Frau Haarpainter vielmehr über die Witwenrente hinaus
abgefunden haben, was im Regressprozess aber nicht näher zu prüfen ist. Die
Vorsorge für Beamte sodann lässt sich nicht einer Sozialversicherung
gleichsetzen; sie liegt im Interesse des Gemeinwesens als Arbeitgeber,
nicht im Interesse der Allgemeinheit, weshalb auch einleuchtet, dass sie
vom Gemeinwesen mitfinanziert wird. Der Grundsatz der Subsidiarität ist
im übrigen durchaus gewahrt, wird der Kläger infolge des Unfalls doch
unbekümmert darum, dass er die Beklagte nicht für die Witwenrente belangen
kann, erheblich entlastet.

Erwägung 4

    4.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger eine Subrogation
nach schweizerischem Recht in vergleichbarer Lage zu verweigern wäre,
hier jedenfalls eine Voraussetzung des anwendbaren Kumulationsstatuts
also nicht gegeben ist. Die Berufung des Klägers ist daher abzuweisen und
das angefochtene Urteil zu bestätigen, gleichviel ob das deutsche Recht
seinerseits die Subrogation zulassen würde.

    Bei diesem Ergebnis kann auch offen bleiben, wie es sich mit der
neueren Rechtsprechung zu Art. 100 KUVG verhält, die in der Lehre teils
kritisiert oder angezweifelt worden ist (OFTINGER, I S. 416 ff. und
418 Anm. 198; STAUFFER/SCHAETZLE, S. 75; OSWALD, SZS 16/1972 S. 57/58);
nach dieser Rechtsprechung kann die SUVA nur im Rahmen der sachlichen
und zeitlichen Identität ihrer Leistungen mit den Schadensposten des
Haftpflichtanspruchs Regress nehmen, was seit BGE 86 II 8 ff. für den
Versorgerschaden und seit BGE 95 II 586 E. 3-5 für die SUVA-Rente
zu einer Kapitalisierung nach den Aktivitätstafeln geführt hat. Zu
bemerken ist immerhin, dass die Beschränkung der Subrogation auf die
Aktivitätsdauer jedenfalls dann nicht zu befriedigen vermag, wenn eine
Person kurz vor der Pensionierung oder nachher als Versorger ausfällt und
vor allem oder einzig die Pension als Versorgungsbasis in Frage kommt;
darauf darf bei der Berechnung des Versorgerschadens Rücksicht genommen
werden (STAUFFER/SCHAETZLE, S. 54 und 166 ff.; vgl. auch MAURER, Schweiz.
Sozialversicherungsrecht I. S. 403; MAURER in SZS 19/1975 S. 274 ff.).

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 23. Juni 1982 bestätigt.