Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 II 483



109 II 483

101. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1983 i.S.
Computerland Europe S.à.r.l. gegen Computerland AG (Berufung) Regeste

    Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Gebrauch
einer fremden Firma.

    1. Schutz eines ausländischen Franchise-Unternehmens gegen Verletzung
des Namensrechts und gegen unlauteren Wettbewerb (E. 2).

    2. Wettbewerbsverhältnis zwischen einer inländischen Gesellschaft und
dem ausländischen Unternehmen, das in der Schweiz um Franchise-Nehmer
wirbt. Verwechslungsgefahr wegen identischer Firmenbezeichnung und
überschneidender Werbung (E. 3 und 4).

    3. Ausnützung fremder Werbung und Wettbewerbsbehinderung durch die
Wahl einer gleichen Firma (E. 5 und 6).

Sachverhalt

    A.- Die Computerland Corporation wurde 1976 in Kalifornien
gegründet. Sie verfügt über ein weltweites Franchise-System, mit dem sie
Computer samt Zubehör und Programmen an ihre Franchise-Nehmer vertreibt. Es
handelt sich dabei um Detailgeschäfte, die vom zentralen Einkauf
und vom reichhaltigen Angebot sowie von der Werbung und vom Image der
amerikanischen Gesellschaft profitieren können. Ihre Tochtergesellschaft
in Luxemburg, welche die Firma Computerland Europe S.à.r.l. führt, vergab
seit 1978 unter dem Namen Computerland Lizenzen für Franchise-Geschäfte
nach Belgien, Schweden, Frankreich, Deutschland und Dänemark.

    Am 15. April 1980 wurde im schweizerischen Handelsregister die Firma
Computerland AG eingetragen, die in Bern ein Geschäft für Kleincomputer
eröffnete.

    B.- Im Juni 1981 klagte die Computerland Europe S.à.r.l. gegen die
Computerland AG mit dem Begehren, der Beklagten bei Strafe zu verbieten,
die Bezeichnung "Computerland" in ihrer Firma oder als Firmenschlagwort im
Geschäftsverkehr, in Drucksachen, Reklame, Telegramm- und Telexadressen
oder sonstwie zu verwenden. Sie warf ihr unlauteren Wettbewerb und
Verletzung des Namensrechtes vor.

    Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage am 14. Dezember
1982 ab, weil die Bezeichnung "Computerland" in der Schweiz vor Gründung
der Beklagten keine Verkehrsgeltung erlangt habe und der Klägerin auch
keine Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuständen.

    C.- Die Klägerin hat Berufung eingereicht, mit der sie an ihrem
Rechtsbegehren festhält.

    Das Bundesgericht hält die Berufung für begründet und heisst die
Klage in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d UWG gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Handelsgericht geht zutreffend davon aus, dass vorliegend
die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des geistigen Eigentums
(PVÜ) in der Stockholmer Fassung von 1967 anwendbar ist (SR 0.232.04),
die von Luxemburg und der Schweiz ratifiziert worden ist. Als Angehörige
eines Verbandslandes ist die Klägerin in der Schweiz wie eine inländische
Gesellschaft zu behandeln (Art. 2 PVÜ); das gilt insbesondere für ihren
Handelsnamen (Art. 8 PVÜ) und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
(Art. 10bis PVÜ). Das angefochtene Urteil legt sodann dar, dass und warum
eine Gutheissung der Klage nur unter namens- und wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten in Frage kommt (BGE 98 II 59 E. 1, 90 II 317 E. 2 mit
Hinweisen). Auch das wird zu Recht von keiner Seite beanstandet.

    Unter Berufung auf BGE 79 II 305 ff. und die neuere Rechtsprechung
will das Handelsgericht den namensrechtlichen Schutz jedoch davon abhängig
machen, dass die Klägerin ihren Geschäftsbereich auf die Schweiz ausgedehnt
und hier durch ihre Tätigkeit ein Gebrauchsrecht am Namen erworben habe. Es
findet, da es sich bei "Computerland" um eine schwache Bezeichnung aus
zwei Sachangaben handle, hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass sie
auf dem schweizerischen Computermarkt in nennenswertem Umfang Geschäfte
getätigt oder sonst Notorietät genossen und ihr Name sich hier im Verkehr
durchgesetzt habe. Von nachgewiesener Verkehrsgeltung könne aber keine
Rede sein und eine eigene Geschäftstätigkeit oder Notorietät seien nicht
einmal behauptet worden.

Erwägung 3

    3.- Beide Parteien vertreiben Kleincomputer und sind daher insoweit
Konkurrenten, auch wenn die Klägerin solche Computer an Detailgeschäfte,
die Beklagte dagegen an Kunden verkauft (BGE 90 II 323; TROLLER,
Immaterialgüterrecht II S. 1037). Es ist deshalb angezeigt, den Gebrauch
der streitigen Firma zuerst nach Wettbewerbsrecht zu prüfen, was auch der
Auffassung der Klägerin entspricht. Nach Art. 1 UWG gilt jeder Missbrauch
des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel,
die gegen Treu und Glauben verstossen, als unlauter (Abs. 1); dazu gehören
insbesondere Massnahmen, die bestimmt oder geeignet sind, Verwechslungen
mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern
herbeizuführen (Abs. 2 lit. d).

    a) Nach Auffassung des Handelsgerichts darf der Handelsname der
Klägerin in diesem Sinne nur für den Fall geschützt werden, dass er im
April 1980 in der Schweiz bereits in nennenswertem Umfang gebraucht
worden ist oder eine gewisse Notorietät erlangt hat. Die Vorinstanz
kann sich dafür auf die von ihr zitierte Rechtsprechung berufen, welche
eine Verwechslungsgefahr und damit auch eine entsprechende Bekanntheit
beider Unternehmen in der Schweiz voraussetzt (BGE 79 II 314, ferner 90
II 199, 91 II 123; vgl. auch 102 II 117). An dieser Rechtsprechung hat
BGE 98 II 57 ff., den die Klägerin zitiert, nichts geändert. Dort wurde
wegen der Bekanntheit der deutschen Commerzbank in der Schweiz eine
Verwechslungsgefahr angenommen, weil der Name "Standard Commerz Bank"
Kunden zum Schluss verleiten konnte, sie könnten sich über diese
Bank an die deutsche wenden und würden von beiden gleich vorteilhaft
bedient. Immerhin wurde für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses
als genügend betrachtet, dass auch die deutsche Bank in der Schweiz Kunden
suche (S. 60), im Unterschied z.B. zum Fall zweier Kinotheater in Lausanne
und Brüssel, die sich unbekümmert um ihren gleichen Namen "Cinéac" nicht
an das gleiche Publikum wendeten (BGE 76 II 94 E. 7). Dieser Unterschied
gilt nach Meinung des Handelsgerichts auch vorliegend, da niemand aus
dem Geschäftsgebiet der Beklagten 500 km fahre, um einen Kleincomputer zu
kaufen, wenn die bekannten Marken auch in der Schweiz erhältlich seien und
der Kundendienst durch die weit entfernten Franchise-Läden der Klägerin
erheblich erschwert werde.

    b) Indem das Handelsgericht den Sachverhalt nicht nur in diesem,
sondern auch in anderem Zusammenhang aus der Sicht der Kunden
würdigt, die sich für einen Kleincomputer interessieren, verkennt
es die Streitfrage. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen, die
das Bundesgericht binden und zu Recht von keiner Seite bestritten
werden, verkauft die Klägerin die von ihr eingekauften Artikel
nicht an Endabnehmer, sondern an Detailgeschäfte, die dann die Firma
"Computerland" führen dürfen und von der Werbung und vom Image der
weltweiten Organisation profitieren können. Die von der Klägerin geltend
gemachten Nachteile liegen deshalb nicht in der Konkurrenzierung ihrer
deutschen Franchise-Nehmer durch die Beklagte, sondern darin, dass die
Beklagte mit der Wahl der Firma "Computerland AG" die Klägerin davon
abhält, in der Schweiz unter ihrem angestammten Namen Franchise-Verträge
mit Detailgeschäften abzuschliessen. Das erhellt aus ihren Sachvorbringen,
die das Handelsgericht sinngemäss übernommen hat und die durch die Akten
bestätigt werden.

    Bei dieser Sachlage ist unerheblich, dass die Klägerin vor
April 1980 in der Schweiz keine Kleincomputer verkauft hat und
dass die Kunden sich nur für das Erzeugnis, nicht für den Namen des
Geschäfts interessieren. Entscheidend ist dagegen, ob die Klägerin
als Franchise-Unternehmen damals in der Schweiz bereits tätig geworden
oder ausreichend bekannt gewesen sei, wobei diese Frage entgegen der
Auffassung der Beklagten aus der Sicht der Fachleute, nicht der Kunden
von Detailgeschäften zu beantworten ist.

Erwägung 4

    4.- Die Klägerin macht geltend, sie habe nachweisbar schon vor
April 1980 in der Schweiz mit vier Personen über die Eröffnung eines
Franchise-Geschäfts verhandelt, und sie hat sich dafür auf Zeugen
berufen. Beides trifft nach ihrer Replikschrift zu. Ihre Vorbringen sind
offenbar im kantonalen und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Ob
das Bundesgericht den Sachverhalt gestützt darauf vervollständigen könnte
(Art. 64 Abs. 2 OG) oder die Sache gemäss Eventualantrag der Klägerin
wegen Verletzung von Art. 8 ZGB an die Vorinstanz zurückweisen müsste
(Art. 64 Abs. 1 OG), kann offen bleiben, wenn das Klagebegehren aus den
nachfolgenden Erwägungen so oder anders gutzuheissen ist.

    a) Nach dem angefochtenen Urteil beruht das weltweite
Franchise-System der Computerland Corporation u.a. auf dem Gedanken,
dass die angeschlossenen Detailgeschäfte sich die Werbung und das Image
der Gesellschaft zunutze machen sollen. Die Klägerin will schon vor der
Gründung der Beklagten in europäischen Fachzeitschriften, die auch in der
Schweiz gelesen werden, geworben haben; vor Handelsgericht hat sie zudem
auf Inserate in Zeitschriften verwiesen, die für ein breites Publikum
bestimmt sind. Das angefochtene Urteil bemerkt dazu bloss, dass eine solche
Werbung nicht genügt habe, der Klägerin in der Schweiz Verkehrsgeltung
zu verschaffen. Die Werbung an sich ist unbestritten und belegt durch
Inserate der Klägerin und der Franchise-Unternehmen; die einen richten
sich an Interessenten für Computergeschäfte, die andern an Computerkunden.
Unbestritten ist ferner, dass die Beklagte nach ihrer Gründung teils in den
gleichen Zeitschriften, insbesondere im Fachmagazin "Chip", inseriert hat,
das dafür auch von anderen Schweizer Detailgeschäften benutzt wird. Das
kann nur heissen, dass diese Zeitschrift und damit die Werbung der Klägerin
auch für die Schweiz bestimmt war.

    Diese Werbung zeigt, dass die Klägerin die Schweiz in ihr
Tätigkeitsgebiet eingeschlossen hat. Als europäische Zweigniederlassung
einer weltweit organisierten Computerfirma hatte sie die Aufgabe, in
Europa unter der Bezeichnung "Computerland" Franchise-Nehmer zu gewinnen,
was ihr nach der Feststellung der Vorinstanz zwischen Dezember 1978 und
Januar 1980, also noch vor der Gründung der Beklagten, bereits in Brüssel,
Stockholm, Paris, Hamburg, Kopenhagen und Rennes gelungen ist. Dass sie
die Schweiz ausnehmen werde, war nicht zu erwarten. Am 27. August 1981
liess die Klägerin in Zürich denn auch ein Franchise-Geschäft eröffnen,
für das sie freilich nicht mehr den Namen "Computerland" verwenden durfte,
weil die Beklagte ihr im April 1980 mit der Firmenwahl zuvorgekommen
war. Dass das deshalb unter dem Namen "Computron AG" geführte Geschäft
nicht mehr von der Werbung und dem Image der Firmengruppe profitieren
konnte, liegt ebenso auf der Hand wie die Feststellung, dass beides
nunmehr der Beklagten zugute kam.

    b) Identität der Firmenbezeichnung und überschneidende Werbung
reichen aber aus zur Annahme einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 1
Abs. 2 lit. d UWG. Auch wenn "Computerland" aus zwei Sachbezeichnungen
zusammengesetzt ist, erweist sich die Verbindung entgegen der Auffassung
der Vorinstanz als originell genug, dass Fachleute und weitere Kreise
auf Identität oder doch auf engen Zusammenhang der beiden Unternehmen
schliessen müssen. Freilich folgt das Handelsgericht aus Zeugenaussagen,
dass für Interessenten die Ware und nicht der Name des Geschäfts massgebend
sei. Wie ausgeführt, kommt es vorliegend jedoch nicht auf das Verständnis
der Endabnehmer, sondern auf das Interesse von Fachleuten an, die ein
Franchise-Geschäft eröffnen oder sich an das Franchise-System anschliessen
möchten. Einzelne Zeugen haben übrigens die Verwechslungsgefahr auch
aus der Sicht des Kunden bestätigt. So nahm einer an, die Beklagte
gehöre zu den Computerland-Unternehmen und diese Bezeichnung sei ein
guter Begriff. Ein weiterer war zunächst der Meinung, der Laden der
Beklagten sei einer der Computerland-Kette, bis ihm das auf seine Frage
hin verneint worden sei. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten sodann
erklärte als Zeuge, hin und wieder gefragt worden zu sein, ob der Laden
dem amerikanischen Computerland-Unternehmen gehöre.

Erwägung 5

    5.- Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ihre Firma "in piraterischer
Absicht" übernommen und schmarotzerisch ausgenützt zu haben. Die Beklagte
bestreitet dies, weil sie nach dem Beweisergebnis damals die Klägerin
gar nicht gekannt habe. Ein solches Beweisergebnis ist dem angefochtenen
Urteil indes nicht zu entnehmen. Es ist auch wenig wahrscheinlich,
dass es sich bei der streitigen Firmenbezeichnung um eine "zufällige
Parallelschöpfung" handelte, wie im kantonalen Verfahren behauptet
wurde. Viel wahrscheinlicher ist die Vermutung des Zeugen Meier,
der Gründer der Gesellschaft sei durch Lesen von Fachzeitschriften
auf den Namen "Computerland" gekommen. Was die Beklagte mit ihrer
Firmenwahl beabsichtigt hat, ist jedoch nicht festgestellt und auch
nicht entscheidend. Unlauterer Wettbewerb setzt weder bösen Glauben
noch ein Verschulden, sondern bloss ein objektiv gegen Treu und Glauben
verstossendes Verhalten voraus (BGE 97 II 160, 90 II 322 mit Hinweisen).

    Dass die Firma der Beklagten zu Verwechslungen mit dem Unternehmen
der Klägerin führen oder doch den unzutreffenden Eindruck einer engen
Verbindung der beiden Gesellschaften erwecken kann, braucht die Klägerin
sich nicht gefallen zu lassen (BGE 98 II 65, 90 II 321 E. 3d; TROLLER,
II S. 1041; P. TROLLER, Kollisionen zwischen Firmen, Handelsnamen und
Marken, Diss. Bern 1980 S. 139). Selbst wenn die Klägerin im massgebenden
Zeitpunkt noch nicht in der Schweiz tätig war, warb sie durch Inserate
doch auch hier für ihre Waren und Leistungen; das genügt (BGE 98 II 62
E. 2b). Mit der Wahl ihrer Firma hat die Beklagte diese Werbung für sich
ausgenützt, was als unlauter zu bezeichnen ist (TROLLER, II S. 1060;
P. TROLLER, S. 126 und 209 f.).

    Die erforderliche Beeinträchtigung der Klägerin durch Ausnützung dieser
Werbung ist auch in diesem Zusammenhang nicht darin zu erblicken, dass die
Beklagte in Bern den bestehenden Franchise-Geschäften in Deutschland und
Frankreich Kunden entzogen hätte, sondern sie liegt in der Behinderung der
Klägerin, in der Schweiz selber solche Geschäfte zu eröffnen. Aufgrund
ihrer Werbung musste der schweizerische Fachmann damit rechnen, dass
die Klägerin ihr Franchise-System auf die Schweiz ausdehnen werde. Dass
es sich dabei um eine künftige Entwicklung handelte, schliesst ihre
Berücksichtigung nicht aus (VON BÜREN, Wettbewerbsgesetz, S. 25 N. 60;
TROLLER, II S. 1041 f.; TROLLER in GRUR Int. 59/1957 S. 340; vgl. auch BGE
80 II 148). Jedenfalls muss das dann gelten, wenn aus der Werbung einer
weltweiten Organisation wie hier geschlossen werden muss, dass sie ein
bereits bestehendes Filialnetz in näherer Zukunft auf weitere Gebiete
ausdehnen werde (P. TROLLER, S. 127 und 209 f.; zum vergleichbaren
deutschen Rechtszustand: BAUMBACH/HEFERMEHL, Wettbewerbsrecht,
13. Aufl. Einleitung N. 218 sowie N. 35 zu § 16; zur Problematik im
gemeinsamen Markt der EG: KNAAK in GRUR Int. 84/1982 S. 651 ff.).

Erwägung 6

    6.- Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und das
Rechtsbegehren der Klägerin wegen Missbrauchs des wirtschaftlichen
Wettbewerbs der Beklagten durch eine Firmenwahl, die gegen Treu und
Glauben verstösst, in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d
UWG zu schützen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich
im Sinne des Commerzbank-Entscheides (BGE 98 II 57 ff.), steht dem
nicht im Wege. Die gegenteilige Auffassung des Handelsgerichts erklärt
sich dadurch, dass es die Sache zu sehr aus der Sicht des Endabnehmers
beurteilt und die besondere Vertriebsform der Klägerin, die ihre Produkte
durch Detailgeschäfte in Lizenz verkaufen lässt, ausser acht lässt
(vgl. W.R. SCHLUEP, Der Franchisevertrag, in Schweizerisches Privatrecht
Bd. VII/2 S. 849 ff.).

    Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie das Rechtsbegehren der
Klägerin nach Art. 29 ZGB zu beurteilen wäre.