Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 II 33



109 II 33

9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Februar 1983 i.S. H.
gegen M.H. AG (Berufung) Regeste

    Art. 343 Abs. 1 OR.

    Diese Gerichtsstandsvorschrift berechtigt den Arbeitgeber, am Ort
des Betriebes gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer wegen Verletzung eines
vertraglichen Konkurrenzverbotes zu klagen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beklagte hält daran fest, dass vorliegend Art. 343 Abs. 1
OR nicht anwendbar sei und dass deshalb den Gerichten des Kantons
Thurgau die örtliche Zuständigkeit fehle. Da die Vorinstanzen darüber
keine selbständigen Zwischenentscheide fällten, kann die Rüge mit der
Berufung gegen den Endentscheid erhoben werden (Art. 48 Abs. 3 und 49
OG). Nachdem die kantonalen Instanzen die Unzuständigkeitseinrede aufgrund
des Bundesrechts verworfen haben, ist der Einwand der Klägerin, diese
wäre nach kantonalem Recht verspätet gewesen, nicht zu hören (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG).

    Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der
Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebs
oder des Haushalts, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet (Art. 343
Abs. 1 OR). Die Vorinstanzen wenden zu Recht diese Bestimmung auf
die vorliegende Klage an. So steht ausser Frage, dass ein Streit um
das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR) zu den
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zählt (ARTHUR HAEFLIGER,
Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht,
2. Aufl., S. 83; Obergericht Zürich in ZR 79/1980 Nr. 44) und dass die
Gerichtsstandsbestimmung auch nach Beendigung des Arbeitsvertrags Geltung
behält (BRÜHWILER, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, S. 255;
SCHWEINGRUBER, Kommentar zum Arbeitsvertrag, 2. Aufl., S. 329 N. 2;
HAEFLIGER, S. 84).

    Obschon Art. 343 OR vorab den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt,
gilt er und namentlich der Wahlgerichtsstand von Absatz 1 auch zugunsten
des Arbeitgebers (SCHWEINGRUBER, S. 330; BRÜHWILER, S. 255; HAEFLIGER,
S. 84). Der Klägerin stand daher frei, ob sie am Wohnsitz des Beklagten
in Boniswil/AG oder an ihrem eigenen Sitz in Bischofszell/TG klagen
wollte. Dass der Beklagte als Vertreter im Aussendienst nicht ständig an
diesem Ort arbeitete, ändert nach dem klaren Gesetzestext nichts (deutsch:
"Betrieb, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet", französisch: "pour
lequel"; dazu namentlich STREIFF, Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht,
3. Aufl., S. 169, N. 2). Eine Verletzung des Art. 343 Abs. 1 OR scheidet
demnach aus.