Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 II 319



109 II 319

67. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Oktober 1983 i.S.
Kaczynski gegen Gabrieli (Berufung) Regeste

    Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und 192 ff. OR. Kauf eines gestohlenen
Personenwagens; Entwehrung, Grundlagenirrtum.

    1. Der Käufer kann sich auch bei rechtlich mangelhafter Erfüllung
entweder auf Gewährleistung oder auf einen Willensmangel berufen (E. 2).

    2. Möglichkeit einer Entwehrung in einem internationalen
Schuldverhältnis; anwendbares Recht (E. 3).

    3. Der Irrtum darüber, dass ein gekaufter Wagen aus einem Diebstahl
stammt, ist wesentlich (E. 4a); er kann vom Käufer selbst dann geltend
gemacht werden, wenn der Verkäufer ebenfalls gutgläubig gewesen ist und
der Bestohlene sich nicht meldet (E. 4b). Genehmigung des Vertrages durch
Gebrauch des Wagens? (E. 4c)

Sachverhalt

    A.- Der Elektro-Mechaniker Gabrieli verkaufte am 20. Juni 1978 dem
Kaufmann Kaczynski einen Personenwagen BMW 633 CSI aus dem Jahre 1977,
der bereits etwa 39'000 km gefahren und angeblich unfallfrei war. Der
Käufer zahlte Fr. 15'000.-- und gab zudem einen Personenwagen Volvo aus
dem gleichen Jahr, der rund 10'000 km aufwies, an Zahlung.

    Der BMW war am 9. Februar 1978 aus Italien eingeführt und dem
Garagisten Paro in Bellinzona verkauft worden. Innert zwei Wochen war der
Wagen sodann nacheinander von den Autohändlern Zimmermann, Schumacher
und Hess und schliesslich am 28. Februar von Gabrieli gekauft worden,
wobei der Preis von Fr. 26'700.-- auf Fr. 33'000.-- gestiegen war. Im
Rahmen einer Strafuntersuchung der Tessiner Staatsanwaltschaft wegen
organisierten Diebstahls von Personenwagen, die in verschiedenen Städten
Italiens gestohlen und hernach mit gefälschten Fahrgestellnummern und
Papieren in die Schweiz eingeführt worden waren, stellte die Polizei
fest, dass auch der BMW 633 CSI dazu gehörte und die italienische
Versicherungsgesellschaft ANIA den Eigentümer des Wagens am 21. Dezember
1977 wegen Diebstahls teilweise entschädigt hatte.

    Kaczynski erfuhr Ende Oktober 1978, dass der von ihm gekaufte BMW aus
einem Diebstahl stammte. Mit Schreiben vom 10. November liess er Gabrieli
wissen, dass er den Kaufvertrag wegen Willensmängel für ungültig halte,
Fr. 31'500.-- als Kaufpreis zurückverlange und den Wagen zur Verfügung
stelle. Gabrieli antwortete ihm am 1. Dezember 1978, dass er den Wagen
gutgläubig erworben habe und daher selbst im Falle eines Diebstahls
geschützt sei.

    B.- Im Juni 1979 klagte Kaczynski gegen Gabrieli auf Zahlung von Fr.
31'500.-- nebst 5% Zins seit 20. November 1978 gegen Rückgabe des BMW,
eventuell auf Zahlung von Fr. 25'000.-- nebst Zins und gegenseitige
Rückgabe der Fahrzeuge. Der Beklagte verkündete dem Autohändler Hess
den Streit. Das tat daraufhin auch jeder der drei Autohändler gegenüber
seinem Vorgänger.

    Durch Urteil vom 18. Dezember 1981 verpflichtete das Bezirksgericht
Dielsdorf den Beklagten, dem Kläger gegen Herausgabe des BMW 633 CSI
Fr. 30'475.-- nebst 5% Zins seit 20. Dezember 1978 zu bezahlen.

    Auf Appellation des Beklagten wies das Obergericht des Kantons Zürich
die Klage am 9. Juli 1982 dagegen ab.

    Der Kläger beschwerte sich beim Kassationsgericht des Kantons Zürich,
das am 26. November 1982 das Urteil des Obergerichts aufhob und die Sache
zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückwies.

    Am 18. März 1983 entschied das Obergericht erneut im gleichen
Sinn. Es fand, die nachträgliche Entdeckung des Klägers, ein gestohlenes
Fahrzeug gekauft zu haben, lasse sich nicht als Grundlagenirrtum ausgeben,
weil er den Wagen gutgläubig erworben habe und nicht entschädigungslos
zurückgeben müsse.

    C.- Der Kläger hat gegen das neue Urteil des Obergerichts Berufung
eingelegt mit den Anträgen, es aufzuheben und sein Rechtsbegehren
gutzuheissen.

    Die Berufung wird vom Bundesgericht dahin gutgeheissen, dass das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen wird.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach ständiger Rechtsprechung hat der Käufer bei sachlich
mangelhafter Erfüllung durch den Verkäufer insbesondere die Wahl, ob er
gemäss Art. 197 ff. OR auf Gewährleistung klagen oder den Vertrag wegen
eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR anfechten will (BGE 108 II
104 E. 2a, 107 II 421 E. 1, 98 II 20 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). Die
Möglichkeit einer Wahl ist auch gerechtfertigt, wenn es um rechtlich
mangelhafte Erfüllung gemäss Art. 192 ff. OR geht (OSER/SCHÖNENBERGER,
N. 1 und GIGER, N. 11 zu Art. 192 OR). Sie drängt sich diesfalls sogar
auf, da der Käufer die Entwehrung durch den rechtmässigen Eigentümer
abwarten, folglich die damit verbundenen Nachteile während unbestimmter
Zeit auf sich nehmen müsste, wenn er sich trotz eines Willensmangels nur
auf rechtlich mangelhafte Erfüllung berufen könnte.

    Davon gehen auch die Vorinstanzen aus. Sie halten die Voraussetzungen
einer Gewährleistung nach Art. 192 OR vorliegend aber nicht für erfüllt,
weil der bestohlene Eigentümer sein Recht bisher nicht geltend gemacht,
die Gefahr der Entwehrung sich also nicht verwirklicht habe. Dazu komme,
dass gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB eine gestohlene Sache einem Händler und
jedem späteren gutgläubigen Erwerber nur gegen Vergütung des Preises
abgefordert werden dürfe. Fragen könne sich daher bloss, ob der Kläger
sich über die Herkunft des Wagens sowie über das Verfügungsrecht und
die Möglichkeit des Verkäufers, ihm Eigentum am gekauften Fahrzeug zu
verschaffen, im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR geirrt habe.

    Das Bezirksgericht bejaht die Frage, das Obergericht verneint
sie dagegen, weil der Kläger weder den Kaufpreis noch den technischen
Zustand des Fahrzeugs beanstandet, den Wagen für sich erworben habe
und ihn seinem Verwendungszweck entsprechend ohne Einschränkung habe
benützen und sogar veräussern können, selbst wenn er erst nach Ablauf
von fünf Jahren vorbehaltlos Eigentümer werde (Art. 934 Abs. 1 ZGB);
damit sei für beide Parteien die von ihnen als wesentlich vorausgesetzte
Vertragsgrundlage vorhanden gewesen. Dem Kläger unter diesen Umständen
einen Grundlagenirrtum zubilligen, hiesse den Zweck der gesetzlichen
Bestimmung verkennen und die Rechtssicherheit gefährden (BGE 41 II 366).

    Der Beklagte ist ebenfalls der Auffassung, von einem objektiv
wesentlichen Grundlagenirrtum könne keine Rede sein, zumal der Verkauf
nun über fünf Jahre zurückliege und daher nicht mehr mit Ansprüchen aus
Art. 934 Abs. 1 ZGB zu rechnen sei. Der Kläger hingegen beharrt darauf,
dass er den Wagen bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nie gekauft hätte,
ihn nach Aufdeckung des Irrtums aber nicht mehr habe verkaufen dürfen,
ohne sich selber einer Täuschung schuldig zu machen; massgebend seien die
gemeinsamen Vorstellungen der Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses,
nicht die seither sich vermindernde Gefahr einer Entwehrung.

Erwägung 3

    3.- Der Irrtum des Klägers über das Verfügungsrecht und die
Verpflichtung des Beklagten, ihm das volle Eigentum an der Kaufsache zu
verschaffen, hängt insbesondere davon ab, ob der Erwerb von dinglichen
Rechten an dem in Italien gestohlenen und rechtswidrig eingeführten
Wagen nach schweizerischem oder italienischem Recht zu beurteilen
ist. Die kantonalen Gerichte haben ohne nähere Begründung auf Art. 934
ZGB abgestellt, also schweizerisches Recht für anwendbar gehalten. Die
Frage nach dem international anwendbaren Recht stellt sich indes vorweg;
sie ist zudem vom Bundesgericht auf Berufung hin von Amtes wegen zu prüfen
(BGE 100 II 20 und 205 mit Hinweisen).

    a) Wie Eigentum an Sachen übertragen wird, bestimmt sich nach den
Regeln des Landes, in dem die Sache liegt (BGE 96 II 150, 94 II 303,
93 III 100, je mit weiteren Zitaten). Wenn ein Dritter im Ausland nach
der dort geltenden Rechtsordnung von einem Nichtberechtigten Eigentum an
einer gestohlenen Sache erwirbt, muss der Rechtserwerb daher in der Schweiz
als gültig anerkannt werden. Die Folge davon ist, dass der Bestohlene hier
nicht auf Rückgabe des Eigentums oder des Besitzes klagen kann. Hat er sein
Recht im Ausland dagegen nicht verloren und befindet sich die gestohlene
Sache im Zeitpunkt des geltend gemachten oder angefochtenen Rechtserwerbs
in der Schweiz, so kann er sich auch hier auf das Recht am Ort der
gelegenen Sache berufen, seine Klage also nach Art. 934 ZGB beurteilen
lassen (STARK, N. 68 ff. zu Art. 930-937 ZGB; VISCHER, Internationales
Privatrecht, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. I S. 655 ff.).

    Das italienische Recht, welches das Bundesgericht gegebenenfalls
auch selber anwenden kann (Art. 65 OG), kennt bei Erwerb einer Sache von
einem Nichtberechtigten nur Rechte zugunsten des gutgläubigen Erwerbers
(Art. 1153 ff. CCit.). Es unterscheidet sich somit nicht von den in
Art. 933 und 934 ZGB enthaltenen Regeln. Weder dem angefochtenen Urteil
noch den Akten ist etwas dafür zu entnehmen, dass der gestohlene Wagen in
Italien nach dem Diebstahl noch von jemandem gutgläubig erworben worden
wäre; das Obergericht stellt vielmehr fest, der gestohlene BMW 633 CSI sei
mit Hilfe gefälschter Wagenpapiere und eines gefälschten Kaufvertrages
verzollt und eingeführt worden. Das passt zum organisierten Diebstahl
und schliesst einen gutgläubigen Erwerb in Italien aus. Es ist deshalb im
Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechte des Klägers
gegenüber dem Bestohlenen einzig nach schweizerischem Recht beurteilt hat.

    b) Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte den streitigen
Wagen dem Autohändler Hess abgekauft und dabei keinerlei Anhalte dafür
gehabt, dass das Fahrzeug aus einem Diebstahl stammen könnte. Hess ist
als Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, und der Beklagte
neben dem Kläger als gutgläubiger Empfänger im Sinne von Art. 934 Abs. 2
ZGB anzusehen. Ein solcher Empfänger braucht eine gestohlene Sache nur
gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises herauszugeben. Diese Regel
gälte auch für weitere Rechtsnachfolger, selbst wenn sie wie die Parteien
nachträglich erfahren würden, dass es sich um einen gestohlenen Wagen
handelte (BGE 107 II 455 mit Hinweisen, 105 IV 304).

Erwägung 4

    4.- Ein Käufer kann sich auf einen Grundlagenirrtum im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen, wenn er sich über eine Rechtslage oder
über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, die er nach Treu und Glauben
im Geschäftsverkehr als notwendige Vertragsgrundlage betrachten durfte. Es
genügt daher nicht, dass der Käufer sich über den Inhalt oder Umfang
der gegenseitigen Leistungen oder bloss über die Wirkungen des Vertrages
getäuscht hat; erforderlich ist vielmehr eine falsche Vorstellung, die
notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei
objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss
des Vertrages gewesen ist (BGE 108 II 412, 98 II 18, 96 II 104, 87 II 138,
82 II 424 E. 7, je mit weiteren Hinweisen).

    a) Das Obergericht hält für erwiesen, dass beide Parteien bei
Vertragsabschluss der Ansicht gewesen sind, der Beklagte könne dem Kläger
das Eigentum am BMW verschaffen, da sie vom Diebstahl nichts gewusst,
sondern ahnungslos verhandelt hätten. Dem Kläger sei auch zu glauben, dass
er den Wagen nicht gekauft hätte, wenn er sich der Gefahr bewusst gewesen
wäre, ihn einem besser Berechtigten herausgeben zu müssen. Seine falsche
Vorstellung über die Herkunft des Fahrzeuges sei daher subjektiv eine
notwendige Voraussetzung für den Vertragsabschluss gewesen. Fragen könne
sich bloss, ob seine Vorstellung auch objektiv als wesentlich anzusehen
sei.

    Was das Obergericht in der Meinung anführt, diese Frage sei
zu verneinen, geht schon im Ausgangspunkt fehl. Wenn beide Parteien
sich über Tatsachen geirrt haben, die für ihre Willensbildung und ihre
gegenseitigen Willensäusserungen entscheidend gewesen sind, so müssen ihre
falschen Vorstellungen nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch
als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden. Dies gilt um
so mehr, als nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden muss,
dass bei Kenntnis des wahren Sachverhalts weder der eine noch der andere
zu einem Kauf Hand geboten hätte, musste diesfalls doch jeder mit einer
Strafverfolgung wegen Hehlerei rechnen; der Kläger will sich deswegen
nach Aufdeckung des Diebstahls denn auch enthalten haben, den Wagen
weiterzuverkaufen. Dass er das gestohlene Fahrzeug unbekümmert darum
gekauft und verkauft hätte, wagte selbst der Beklagte nie zu behaupten;
er hielt der Berufung des Klägers auf Grundlagenirrtum bloss entgegen,
dass er den Wagen ebenfalls gutgläubig erworben habe und geschützt sei,
der Kläger aber so oder anders bloss einen Herausgabeanspruch gemäss Art.
934 Abs. 2 ZGB zu befürchten habe und eine unrichtige Einschätzung dieses
Risikos sich nicht als wesentlicher Irrtum bezeichnen lasse.

    Dieser Einwand, der in der Berufungsantwort wiederholt wird
und sinngemäss auch der Auffassung des Obergerichts zugrunde liegt,
geht ebenfalls fehl. Der rechtlich relevante Irrtum (beider Parteien)
ist nicht, wie der Beklagte unter Hinweis auf BGE 41 II 365/66 glauben
machen will, in falschen Vorstellungen über künftige, nicht voraussehbare
Tatsachen zu erblicken; er deckt sich vielmehr mit dem Nichtwissen um
die 1977/78 am Fahrzeug begangenen Straftaten und um die Rechtsfolgen,
die sich daraus schon beim Vertragsabschluss für beide Parteien ergeben
haben. Zu den Straftaten gehörte, dass der Wagen gestohlen und mit falschen
Zeichen und Papieren in die Schweiz eingeführt wurde. Die Rechtsfolgen
bestanden darin, dass der Verkäufer dem Käufer nicht wie versprochen
das Eigentum an der Kaufsache verschaffen, der Kläger darüber folglich
nicht nach Belieben verfügen konnte, sondern sich im In- und Ausland
polizeilichen Nachforschungen aussetzte und Gefahr lief, den Wagen je nach
dem anwendbaren Recht sogar entschädigungslos zurückerstatten zu müssen;
er war so oder anders schon dadurch geschädigt, dass er seine eigene
Leistung erbrachte, ohne die Gegenleistung zu erhalten, auf die er nach
Vertrag Anspruch hatte (BGE 92 IV 130 mit Zitaten). Ein Irrtum darüber
lässt sich nicht verharmlosen, sondern rechtfertigt die Unverbindlichkeit
des Vertrages (BGE 96 II 104 E. 1c).

    b) Entgegen der Auffassung des Obergerichts kann ferner nicht
massgebend sein, dass sich der Bestohlene während der Dauer des kantonalen
Verfahrens von nahezu vier Jahren nicht gemeldet hat. Entscheidend ist
vielmehr, dass der Kläger sich bereits am 10. November 1978, d.h. knapp
fünf Monate nach Abschluss des Vertrages und nur zwei Wochen nach
Aufdeckung des Irrtums auf die Rechtsfolge dieses Willensmangels berufen
hat. Damit hat er ein Gestaltungsrecht ausgeübt, das grundsätzlich
nicht mehr widerrufen werden darf (BGE 108 II 104 E. 2a und 98 II 98
mit Zitaten). Ihm Handeln wider Treu und Glauben vorzuwerfen, weil er
unbekümmert um das passive Verhalten des Bestohlenen auf der Durchsetzung
seines Rechts beharrt hat, geht daher von vorneherein nicht an. Daran
scheitert auch der Vorhalt, dass der Kläger nach Ablauf von fünf Jahren
keinen Drittanspruch mehr zu befürchten hat.

    Schliesslich kann im Ernst auch nicht von einer Gefährdung der
Rechtssicherheit die Rede sein, wenn der Kläger den Kauf wegen einseitiger
Unverbindlichkeit zu Fall bringen und damit die vorausgehenden Verträge
ebenfalls in Frage stellen könne, obschon dazu kein begründeter Anlass
mehr bestehe. Das Obergericht verkennt, dass ein gestohlenes Fahrzeug
auch nach Ablauf von fünf Jahren mit dem Makel des Diebstahls behaftet
bleibt. Dem Kläger die Berufung auf Grundlagenirrtum verweigern, hiesse
von ihm verlangen, dass er den Diebstahl im Falle eines Wiederverkaufs
ausdrücklich erwähnt, was zwar Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
(GIGER, N. 82 und 113 zu Art. 184 OR), nicht aber seinem Interesse
entspricht, oder dass er den Makel verschweigt und sich dem Vorwurf
absichtlicher Täuschung aussetzt. Um so weniger kann ihm verwehrt werden,
seine Vorgänger die Folgen dieser Nachteile tragen zu lassen. BGE 41 II
364 ff. steht dem nicht entgegen, zumal es dort bloss um einen Irrtum im
Beweggrund ging. Die Auffassung des Obergerichts spricht im Ergebnis nicht
für, sondern gegen die Rechtssicherheit, läuft sie doch darauf hinaus,
widerrechtlichen Geschäften mit gestohlenen Fahrzeugen Vorschub zu leisten.

    c) Das Urteil des Obergerichts, das einen Grundlagenirrtum zu Unrecht
verneint hat, ist daher aufzuheben und die Sache zur weitern Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Eine Genehmigung des Vertrages ist dabei entgegen der Annahme des
Beklagten nicht schon darin zu erblicken, dass der Kläger den Wagen nach
Entdeckung des Irrtums noch gebraucht hat, zumal er dies bloss getan haben
will, um Stillstandschäden vorzubeugen. Zu bedenken ist vielmehr, dass
der Beklagte sich einer Rückgabe der Fahrzeuge während Jahren beharrlich
widersetzt, dass der Kläger sich aber schon am 10. November 1978 für die
Unverbindlichkeit des Vertrages entschieden, daran unbekümmert um die
Dauer des Prozesses festgehalten hat und damit im Berufungsverfahren
grundsätzlich durchgedrungen ist; auf Genehmigung darf zudem nicht
leichthin geschlossen werden (BGE 108 II 105 f.). Ist eine solche hier
zu verneinen, so hat die Auseinandersetzung nach den Bestimmungen über
die ungerechtfertigte Bereicherung zu erfolgen, da die Parteien aus einem
nachträglich dahingefallenen Rechtsgrund geleistet haben (BGE 87 II 139,
82 II 428).