Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 II 213



109 II 213

49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Juni 1983 i.S. A.
gegen Bank X. (Berufung) Regeste

    Kaufrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen.

    1. Gültigkeit vorformulierter Vertragsbestimmungen, nach denen
der Käufer auf Gewährleistungsansprüche und deren Verrechnung mit der
Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber der Kaufpreisforderung gemäss
Art. 199 und 169 Abs. 1 OR verzichtet (E. 1).

    2. Tragweite der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel nach der
herrschenden Lehre (E. 2a). Verzicht auf Stellungnahme, weil hier so oder
anders kein Anwendungsfall vorliegt (E. 2b).

Sachverhalt

    A.- Bäckermeister A. kaufte am 12. Mai 1975 von der Z. AG einen
Backofen zum Preis von Fr. 46'815.--, wovon Fr. 1'815.-- als Rabatt
abzuziehen waren. Als Vertragsurkunde diente den Parteien ein Formular
der Bank X. A. hatte der Z. AG Fr. 15'000.-- anzuzahlen; den Rest des
Kaufpreises beglich die Bank X., die sich dafür die entsprechende Forderung
zusammen mit den Eigentumsrechten am Kaufgegenstand von der Verkäuferin
abtreten liess. A. verpflichtete sich, den Restkaufpreis samt Fr. 6'480.--
"Kreditgebühren" in 48 monatlichen Teilzahlungen zu Fr. 760.-- der Bank
X. zu überweisen.

    In der Folge beanstandete A. wiederholt die Qualität des
Backofens. Ende 1977 stellte er die Ratenzahlungen ein.

    B.- Nachdem der Bank X. für ausstehende Ratenzahlungen Rechtsöffnung
erteilt worden war, klagte A. im Dezember 1978 gegen sie auf Aberkennung
der Forderung. Er verlangte ferner, die Beklagte zur Rückzahlung
der bereits geleisteten Raten von Fr. 20'520.-- zu verpflichten und
festzustellen, dass die noch ausstehenden Raten von Fr. 15'950.-- durch
Verrechnung untergegangen seien.

    Das Bezirksgericht Zürich trat am 29. April 1981 auf die
Aberkennungsklage nicht ein und wies das Rückforderungs- und
Feststellungsbegehren ab. Der Kläger appellierte an das Obergericht des
Kantons Zürich, das am 12. November 1982 im gleichen Sinne entschied.

    C.- Der Kläger hat Berufung eingelegt mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und sein Rückforderungs- und Feststellungsbegehren
gutzuheissen oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt
das angefochtene Urteil.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 des Vertrages nahm der Käufer davon Kenntnis,
dass der Restkaufpreis sowie die Eigentumsrechte an der Kaufsache der
Bank abgetreten wurden, dass die Pflichten der Verkäuferin aus dem
Vertrag aber vollumfänglich bei der Z. AG verblieben, er allfällige
Mängel und Garantieansprüche daher der Verkäuferin gegenüber geltend
zu machen hatte und deswegen der Bank, die sich nicht mit technischen
Fragen und Reparaturen befassen sollte, die Ratenzahlungen nicht
verweigern durfte. Nach Ziff. 5 verzichtete der Käufer ferner darauf,
Ansprüche gegenüber der Z. AG oder der Bank aus dem Kaufvertrag oder
anderen Geschäften mit seiner Kaufschuld zu verrechnen. Die Verkäuferin
verpflichtete sich, berechtigten Ansprüchen des Käufers auf Behebung von
Mängeln des Kaufgegenstandes sofort zu entsprechen (Ziff. 3 Abs. 2).

    a) Das Obergericht hat die streitigen Rechtsbegehren gestützt auf diese
Vertragsbestimmung abgewiesen. Gegen seine Annahme, dass die Z. AG mit
ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen und die Restkaufpreisforderung an die
Beklagte abgetreten hat, wendet der Kläger nichts ein. Er behauptet auch
nicht, die Beklagte habe anstelle der Z. AG die Mängel zu beheben. Hingegen
darf die Beklagte seiner Meinung nach nicht mehr auf den Ratenzahlungen
und dem Ausschluss der Verrechnung beharren, nachdem die Z. AG die Mängel
weder sofort noch überhaupt beseitigt und der Backofen sich sogar als
unbrauchbar erwiesen habe; die Pflicht zur Ratenzahlung und der Anspruch
auf Beseitigung der Mängel seien untrennbar miteinander verbunden.

    Die Gewährspflicht des Verkäufers kann durch Abrede aufgehoben
oder beschränkt werden; die Abrede ist nur ungültig, wenn der
Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat
(Art. 199 OR). Der Käufer kann ferner zum voraus darauf verzichten,
dass die Kaufpreisforderung mit Gewährleistungsansprüchen verrechnet wird
(Art. 126 OR). Soweit sein Verzicht auf Gewährleistung und auf Verrechnung
gegenüber dem Verkäufer zulässig ist, kann er auch gegenüber einem
Erwerber der Kaufpreisforderung nicht unstatthaft sein. Ziff. 3 Abs. 1 des
Vertrages, wonach die Beklagte sich nicht mit Reparaturen der Kaufsache
zu befassen hat und der Kläger Zahlungen an sie nicht wegen Mängelrügen
oder Gewährsansprüchen verweigern darf, ist daher kaufsrechtlich nicht
zu beanstanden. Aus dieser Klausel geht unzweideutig hervor, dass der
Kläger auf eine Gewährspflicht der Beklagten verzichtet hat.

    Der Kläger bestreitet das auch nicht, sondern wendet bloss ein,
der Ausschluss der Gewährleistung falle dahin, weil die Z. AG entgegen
Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrages seine berechtigten Ansprüche, die Mängel
sofort zu beheben, überhaupt nicht erfüllt habe; Abs. 2 sei bedingt durch
Abs. 1 und daher nach dem Vertrauensgrundsatz als aufgehoben zu betrachten,
zumindest bis die Mängel beseitigt seien. Für einen solchen Einwand ist
jedoch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Klausel etwas zu
entnehmen. Der Kläger hat ihn zudem erst im Berufungsverfahren erhoben,
ihn vorher also selber nicht für stichhaltig befunden.

    b) Art. 169 Abs. 1 OR steht einem Verzicht des Käufers auf
Gewährleistungsansprüche ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser
Bestimmung kann der Schuldner zwar Einreden, die der Forderung des
Abtretenden entgegenstanden, auch gegen den Erwerber geltend machen,
wenn sie schon zur Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung
Kenntnis erhielt. Der Begriff "Einreden" ist ferner weit auszulegen;
er umfasst insbesondere auch Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag
(GUHL/MERZ/KUMMER, OR 7. Aufl. S. 240/41; VON TUHR/ESCHER, OR S. 365/66;
BUCHER, OR S. 515/16). Die Bestimmung ist jedoch nicht zwingender Natur,
so dass ihr Ziff. 3 des Vertrages vorgeht. Dass Art. 226f OR für gewisse
Fälle von Teilzahlungsgeschäften zwingende Normen zum Schutze des Käufers
enthält, ändert daran nichts; diese Normen sind gemäss Art. 226m Abs. 4
OR nicht anwendbar, wenn der Kauf sich auf einen Gegenstand bezieht, der
nach seiner Beschaffenheit, wie hier, vorwiegend für einen Gewerbebetrieb
oder für berufliche Zwecke bestimmt ist.

Erwägung 2

    2.- Der Kläger macht ferner geltend, dass der Ausschluss der
Verrechnungseinrede gemäss Ziff. 3 des Vertrages sich auch nach der
Ungewöhnlichkeitsregel als unbeachtlich erweise, für ihn folglich
unverbindlich sei. Die neuere Lehre fordere einen wirksameren Schutz
gegen den Ausschluss dispositiven Gesetzesrechts durch allgemeine
Geschäftsbedingungen oder einseitig vorformulierte standardisierte
Vertragstexte, deren Gültigkeit aus rechts- und sozialpolitischen
Wertvorstellungen besonderen Anforderungen entsprechen müsse. Im
Gewährleistungsrecht sei dieser Schutz für den Käufer von existenzieller
Bedeutung; er werde aber aus den Angeln gehoben, wenn der Schuldner
dem Zessionar den vollen Preis zahlen müsse, obwohl die Kaufsache
offensichtlich mangelhaft oder sogar unbrauchbar sei. Ungewöhnliche
oder verfängliche Klauseln in vorgedruckten Vertragstexten seien zudem
nach der Rechtsprechung hervorzuheben, da sie sonst vom rechtsunkundigen
Vertragspartner erfahrungsgemäss nicht gelesen würden. Das sei hier für die
bedeutungsvollste Klausel des Vertrages ebenfalls nicht beachtet worden.

    a) Das Bundesgericht hatte sich bisher abgesehen von Streitigkeiten
über die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln nur vereinzelt mit der
Frage zu befassen, inwieweit der Richter die schwache oder unerfahrene
Partei vor allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie nicht gelesen
oder nicht begriffen hat, schützen soll. In BGE 41 II 455 E. 2 hing
die Frage nicht mit solchen Bedingungen zusammen, stellte sich jedoch
analog. Das Bundesgericht liess eine als Saldoquittung bezeichnete
Urkunde, welche die Klägerin nicht oder nur flüchtig gelesen hatte,
lediglich als Quittung für eine Anzahlung gelten, weil die Klägerin sich
nach den Umständen nicht weitergehend habe binden wollen. Aus ähnlichen
Überlegungen hielt es in BGE 49 II 185 f. eine Bürgschaftserklärung,
die in einer Grundpfandverschreibung versteckt war, wegen Irrtums und
Verstosses gegen Treu und Glauben für unverbindlich. In BGE 64 II 356
E. 2 verwarf es dagegen eine Berufung auf Irrtum, der angeblich in der
falschen Vorstellung eines Bankkunden darüber bestand, dass die auf der
Rückseite eines Depotscheines wiedergegebene Klausel, wonach die Bank
nur so gut als möglich, jedoch ohne dafür verantwortlich zu seien, die
Legitimität des Vorweisers prüfe, überhaupt zum Vertragsinhalt erhoben
worden sei. Ebenso hielt es in BGE 76 I 349 E. 4 an der Verbindlichkeit
einer Schiedsklausel fest, der die Parteien durch Verweis auf gedruckte
Vertragsbedingungen einer Wirtschaftsorganisation zugestimmt hatten.

    Aus dieser Rechtsprechung leitet die Lehre, die sich mit der Gültigkeit
allgemeiner Geschäftsbedingungen oder vorformulierter Verträge auseinander
setzt, die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel ab. Danach gilt der Inhalt
einer ungelesenen Bedingung als unverbindlich, wenn er ganz oder teilweise
aus dem vom Vertrauensgrundsatz gezogenen Rahmen fällt, so dass die
betroffene Partei mit ihm nicht rechnen musste, ohne von der Gegenpartei
eigens darauf aufmerksam gemacht worden zu sein (Giger, Grundsätzliches
zum Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Einzelvertrag,
in Schriftenreihe zum Konsumentenschutzrecht, Bd. 5 S. 66; FORSTMOSER,
Gesetzgebung und Gerichtspraxis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in der Schweiz, ebenda S. 45/46; MERZ, Massenvertrag und Allgemeine
Geschäftsbedingungen, in Festgabe Schönenberger, S. 148; GUHL/MERZ/KUMMER,
OR 7. Aufl. S. 102/3; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 427 ff. und 498/99 zu Art. 1
OR; BUCHER, OR S. 135). Im Vordergrund stehen dabei Globalverweisungen auf
allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der wirtschaftlich stärkeren
und erfahrenen Partei für eine Vielzahl von Fällen aufgestellt und
zum Bestandteil eines bestimmten Einzelvertrages erklärt werden. Als
Massstäbe für die Inhaltskontrolle durch den Richter werden insbesondere
die Bestimmungen über die Widerrechtlichkeit und Sittenwidrigkeit der
Verträge (Art. 19 f. OR), die Übervorteilung (Art. 21 OR), den Schutz der
Persönlichkeit (Art. 27 ZGB) sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2
Abs. 2 ZGB) erwähnt (GIGER, S. 78 ff.; MERZ, S. 153 ff.; BUCHER, S. 136;
KRAMER, N. 222 zu Art. 1 OR). Einige Autoren möchten zudem Erfordernisse
mitberücksichtigt wissen, welche das Bundesgericht für einen gültigen
Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand aufgestellt hat (BGE 104 Ia
279 ff. mit Zitaten); dies wird vor allem für den Fall verlangt, dass
bestimmte Geschäftsbedingungen die Rechtswahrung des Vertragspartners
erschweren oder seine Freiheit anderswie beschränken (MERZ, S. 149 ff.;
BUCHER, S. 135; GUHL/MERZ/KUMMER, S. 102; KRAMER, N. 204 f. zu Art. 1 OR;
SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 504 zu Art. 1 OR). Für andere (z.B. FORSTMOSER,
S. 49 f.) sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalles von Bedeutung,
wozu namentlich das Wissen und die Erwartungen der schwächeren Partei
gehören.

    b) Vorliegend besteht indes kein Anlass, sich zu diesen Lehrmeinungen
zu äussern. Die hier zu beurteilenden Bestimmungen sind keineswegs
so ungewöhnlich, dass sie nur fettgedruckt gültig wären, wie der
Kläger behauptet. Fettgedruckt ist in Ziff. 3 lediglich der Satz,
dass die Restschuldforderung sowie die Eigentumsrechte an die Bank
abgetreten werden. Diese Bestimmung, zusammen mit den vereinbarten
"Kreditgebühren" und der gemeinhin bekannten Tatsache, dass Banken keine
Kaufverträge der vorliegenden Art eingehen, liessen die Beklagte für
den Kläger erkennbar nicht als Verkäuferin, sondern als Zessionarin
und - wirtschaftlich betrachtet - als Darlehensgeberin erscheinen.
Der Verzicht auf die Verrechnung gegenüber der Beklagten stellt dabei
nichts Ungewöhnliches dar und verstösst erst recht nicht gegen "jedes
natürliche Gerechtigkeitsempfinden", wie der Kläger meint. Hätte
ihm die Beklagte ein eigentliches Darlehen gewährt, ohne sich die
Kaufpreisrestforderung von der Z. AG abtreten zu lassen, so wäre eine
Verrechnung von Darlehensforderungen mit Gewährleistungsansprüchen wegen
der klaren Trennung der beiden Rechtsgeschäfte ebenfalls ausgeschlossen
gewesen. Unter diesen Umständen genügt es, dass der Verzicht in Ziff. 3
Abs. 1 dem Sinne nach und in Ziff. 5 wörtlich enthalten ist.

    Da alle streitigen Abreden im unterzeichneten Schriftstück stehen und
der Kläger sich nach eigenen Angaben erst vor der Rechtsöffnungsverhandlung
vom 25. September 1978 um ihren genauen Inhalt gekümmert haben will, geht
es auch nicht an, der Beklagten Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, weil sie
sich auf die Vertragsurkunde beruft. Der Inhalt des Vertrages hält nach
bereits Gesagtem nicht nur vor Art. 20 OR, sondern auch vor Art. 27 ZGB
stand. Aus den Umständen des Vertragsabschlusses sodann versucht selbst
der Kläger nichts für einen Verstoss gegen die guten Sitten oder das
Recht der Persönlichkeit abzuleiten. Er macht insbesondere nicht geltend,
die Verkäuferin oder die Beklagte hätten nach den Vertragsverhandlungen
annehmen müssen, dass er trotz seines Berufes völlig geschäftsunerfahren
sei, Sinn und Tragweite vorgedruckter Bestimmungen also nicht begreifen
könne. Sein Haupteinwand geht vielmehr dahin, "die im Kleindruck
versteckten, nicht hervorgehobenen Bedingungen" lange übersehen zu
haben. Ein solcher Einwand taugt von vornherein nicht zum Vorwurf, die
Beklagte beharre rechtsmissbräuchlich auf Teilzahlungen, läuft er doch
darauf hinaus, aus eigener Lässigkeit Rechtsvorteile ableiten zu wollen.

    Die Regel schliesslich, dass Verträge gegen jene Partei auszulegen
sind, die sie verfasst hat (BGE 97 II 357 mit Zitaten), gilt nur dann,
wenn Willensäusserungen selbst unter Berücksichtigung aller Umstände
unklar bleiben. Das lässt sich hier schon nach dem Wortlaut und dem
Zusammenhang der streitigen Bestimmungen nicht sagen.

    c) Das Obergericht hat somit zu Recht angenommen, der Kläger habe
auf die Verrechnung allfälliger Gewährleistungsansprüche mit der an die
Beklagte abgetretenen Kaufpreisforderung gültig verzichtet. Damit ist auch
dem Einwand, das Obergericht habe entgegen den Beweisanträgen des Klägers
nicht abgeklärt, dass der Backofen unbrauchbar und irreparabel gewesen
sei, der Boden entzogen. Der Kläger verkennt, dass sämtliche Pflichten
des Verkäufers, also auch die Gewährspflicht, bei der Z. AG verblieben,
er sich folglich bei ihr und nicht in diesem Verfahren über Mängel der
Kaufsache zu beschweren hatte.