Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 II 130



109 II 130

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1983 i.S. Habib
Bank Ltd. Karachi gegen Habib Bank AG Zürich, Wicki und Hodler (Berufung)
Regeste

    Art. 686 Abs. 4, 685 Abs. 4, 652 OR. Eintragung ins Aktienbuch und
Bezugsrecht bei vinkulierten Namenaktien.

    Erwirbt eine Gesellschaft infolge Fusion (aufgrund eines
ausländischen Gesetzes) vinkulierte Namenaktien, so kann sie sich unter
den Voraussetzungen von Art. 686 Abs. 4 OR als Aktionärin ins Aktienbuch
eintragen lassen (E. 2a-e) und gestützt darauf ihr Bezugsrecht ausüben,
sofern sie es nicht verwirkt hat (Art. 652, 685 Abs. 4 OR) (E. 2f).

    Kein Bezugsrecht steht ihr als blosse Eigentümerin vinkulierter
Namenaktien zu; Begriff des Bezugsrechts; Ablehnung der Spaltungstheorie
(E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die Zweigniederlassungen der Habib Bank (Overseas) Limited,
Karachi, in Beirut, Bahrein und Sharjah sind als Eigentümerinnen von
insgesamt 22'496 Namenaktien zu nominal Fr. 100.-- je Aktie im Aktienbuch
der Habib Bank AG Zürich eingetragen. Vier weitere Namenaktien stehen
laut Aktienbuch im Eigentum von Rashid und Hyder Habib, die sie jedoch der
Habib Bank (Overseas) Limited, Karachi, übertragen haben. Die Habib Bank
AG Zürich anerkennt gemäss ihren Statuten nur jene Personen als Aktionäre,
die im Aktienbuch eingetragen sind; der Verwaltungsrat kann die Eintragung
unter Vorbehalt von Art. 686 Abs. 4 OR ohne Begründung verweigern.

    Mit Wirkung auf den 1. Januar 1974 verstaatlichte ein pakistanisches
Bankennationalisierungsgesetz die Habib Bank (Overseas) Limited, Karachi,
mitsamt ihren Niederlassungen; deren Rechte und Pflichten gingen infolge
Fusion am 1. Juli 1974 auf die ebenfalls verstaatlichte Habib Bank Limited,
Karachi, über.

    Die Habib Bank AG Zürich erhöhte am 22. März 1976 ihr Aktienkapital
von Fr. 10'000'000.-- auf Fr. 12'500'000.--, indem sie 25'000 neue
Namenaktien zu je nominal Fr. 100.-- ausgab. Davon zeichneten im Auftrag
des Verwaltungsrates André Wicki 13'750 und Mario Hodler 11'250 Stück. Das
Bezugsrecht der bis zum 22. März 1976 im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre
sollte dabei gewahrt bleiben.

    Die Habib Bank AG Zürich bestritt jegliches Bezugsrecht der Habib
Bank Limited, Karachi; diese reichte daher beim Bezirksgericht Zürich
ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Am 1. April 1976
verpflichtete sich die Habib Bank AG Zürich jedoch, ein Zertifikat
über 5625 Namenaktien zu je nominal Fr. 100.-- bei der Schweizerischen
Kreditanstalt in Zürich zu hinterlegen, die es der im Prozess um das
Bezugsrecht obsiegenden Partei herauszugeben habe. Das Massnahmenbegehren
wurde dadurch gegenstandslos.

    Am 20. April 1976 weigerte sich die Habib Bank AG Zürich, die Habib
Bank Limited, Karachi, als Rechtsnachfolgerin der Habib Bank (Overseas)
Limited und Eigentümerin von 22'500 Namenaktien ins Aktienbuch einzutragen.

    B.- Daraufhin klagte die Habib Bank Limited, Karachi, gegen die
Habib Bank AG Zürich (Beklagte 1) auf Feststellung, dass sie berechtigt
sei, 22,5% der neu ausgegebenen Aktien der Beklagten 1 zu beziehen
(Rechtsbegehren 1). Die Beklagte 1 sei ausserdem zu verpflichten, ihr
das Aktienzertifikat Nr. 36 über 5625 Aktien zu je nominal Fr. 100.--
auszuhändigen oder durch die Schweizerische Kreditanstalt, André Wicki
oder Mario Hodler aushändigen zu lassen, allenfalls 22,5% (5625 Stück)
der von Wicki und Hodler liberierten Aktien herausgeben zu lassen
(Rechtsbegehren 2). Ferner sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die
Klägerin als Aktionärin von 28'125 Namenaktien im Aktienbuch einzutragen
(Rechtsbegehren 3). Schliesslich habe ihr die Beklagte 1 für das
Verfahren bezüglich der vorsorglichen Massnahmen vor dem Audienzrichter
des Bezirksgerichts Zürich die Kosten von Fr. 258.-- zu ersetzen und eine
angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Rechtsbegehren 4).

    Die Habib Bank Limited, Karachi, reichte auch gegen André Wicki
(Beklagter 2) und Mario Hodler (Beklagter 3) je eine Klage ein mit
dem Begehren, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr das Zertifikat
Nr. 36 über 5625 Aktien zu je nominal Fr. 100.-- oder 22,5% der von ihnen
liberierten Aktien herauszugeben.

    Das Bezirksgericht Zürich, das die drei Klagen vereinigte, und auf
Appellation hin am 26. März 1982 auch das Obergericht des Kantons Zürich
wiesen sämtliche Klagebegehren ab und forderten die Schweizerische
Kreditanstalt auf, das hinterlegte Aktienzertifikat nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils der Habib Bank AG Zürich unbeschwert herauszugeben.

    Eine Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin wies das Kassationsgericht
des Kantons Zürich am 3. Dezember 1982 ab, soweit darauf einzutreten war.

    C.- Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit den Anträgen, das Urteil
des Obergerichts aufzuheben und ihre Klagebegehren gutzuheissen oder die
Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

    Die Beklagten beantragen, die Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Mit dem Rechtsbegehren 3 gegen die Beklagte 1 verlangt die
Klägerin, als Aktionärin für 28'125 Namenaktien zu je nominal Fr. 100.--
im Aktienbuch der Beklagten 1 eingetragen zu werden. Die Vorinstanz hat
dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, Art. 686 Abs. 4 OR zähle die
Fälle eines derartigen Anspruchs abschliessend auf; die Fusion erwähne er
nicht. Nach Ansicht der Klägerin widerspricht diese Auffassung Art. 686
Abs. 4 OR, Art. 1 ZGB und Art. 4 BV.

    a) Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 4 BV verletzt, ist in einer
Berufung unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 43
Abs. 1 OG).

    b) Die Aktiengesellschaft darf einer Person, die infolge Erbganges,
ehelichen Güterrechts oder Zwangsvollstreckung vinkulierte Aktien
erworben hat, den Eintrag ins Aktienbuch nach Art. 686 Abs. 4 OR nur dann
verweigern, wenn Mitglieder der Verwaltung oder einzelne Aktionäre sich
bereit erklären, die Aktien zum Börsenkurs und, wenn ein solcher nicht
besteht, zum wirklichen Wert im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung zu
übernehmen. Zu prüfen ist daher, ob diese Bestimmung die Erwerbsgründe,
welche die Weigerungsbefugnis der Gesellschaft einschränken, abschliessend
aufzählt, die Fusion also im Sinne eines qualifizierten Schweigens des
Gesetzgebers nicht umfasst (vgl. MEIER-HAYOZ, N. 255 zu Art. 1 ZGB).

    Art. 705 des Entwurfs Hoffmann zur Revision des Obligationenrechts
vom Dezember 1923 enthielt keine dem Art. 686 Abs. 4 OR entsprechende
Ausnahmebestimmung. Erst die Expertenkommission anerkannte den Aktienerwerb
infolge Erbganges oder kraft ehelichen Güterrechts als Anspruchsgrundlage
für die Eintragung ins Aktienbuch (Prot. ExpKom. 1928 S. 292 bis
294). Diesen beiden Gründen fügte der Bundesrat den Aktienerwerb
infolge Zwangsvollstreckung hinzu (Botschaft zur Novelle, in BBl
1928 I S. 245). Die drei Gründe blieben in den parlamentarischen
Beratungen unwidersprochen (Sten.Bull StR 1931 S. 405/06, NR 1934
S. 122). Ausgangspunkt der Fassung von Art. 686 Abs. 4 OR war für die
Expertenkommission der Erbgang. Isler ergänzte jedoch, dass es noch andere
Fälle der Rechtsnachfolge, insbesondere im ehelichen Güterrecht, gebe,
die man nicht verhindern könne. In der Expertenkommission herrschte
somit keineswegs die Meinung, die von ihr erwähnten Gründe hätten
als abschliessende Aufzählung zu gelten. Sie und später der Bundesrat
formulierten die Bestimmung, indem sie allgemein die Interessen der
Gesellschaft und des Aktienerwerbers gegeneinander abwogen. Dass die
Kommission sich erklärtermassen nur von Gründen des Familien- oder
Gläubigerschutzes hätte leiten lassen, wie die Vorinstanz mit Hinweis
auf Stechel (Der erbrechtliche Übergang vinkulierter Namenaktien,
Diss. Fribourg 1951, S. 22) meint, geht aus dem Protokoll nicht
hervor. Eine abschliessende Aufzählung nimmt auch THILO (in SAG 30/1957/58,
S. 186) an, ohne seinen Standpunkt allerdings zu begründen.

    Aus dem Umstand, dass die Revision des Obligationenrechts im Jahre
1936 die Frage des Erwerbs vinkulierter Namenaktien durch Fusion nicht
geregelt hat, ist daher entgegen der Vorinstanz nicht zu schliessen,
es liege ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor; der Schluss
wäre nur dann vertretbar, wenn der Gesetzgeber mit Sicherheit um das
hier gestellte Problem gewusst hätte (BGE 88 II 483 mit Verweisung). Die
historische Auslegung von Art. 686 Abs. 4 OR spricht daher nicht für
eine abschliessende Aufzählung der Fälle, wo der Aktienerwerber trotz
Vinkulierung einen Anspruch haben kann, als Aktionär ins Aktienbuch
eingetragen zu werden.

    Die systematische Auslegung ergibt entgegen der Meinung der Vorinstanz
ebenfalls nichts für eine solche Aufzählung. Wohl ist es nicht abwegig,
Art. 686 Abs. 4 OR als Ausnahmebestimmung zu Abs. 1 und 2 zu betrachten,
denn er beschränkt die Befugnis der Aktiengesellschaft, ihre Aktien
zu vinkulieren. Im Verhältnis zum übergeordneten Grundsatz der freien
Übertragbarkeit der Aktie sind indessen bereits Art. 686 Abs. 1 und 2 OR
Ausnahmebestimmungen, und Art. 686 Abs. 4 OR schränkt insofern lediglich
eine Ausnahme, nämlich die Vinkulierbarkeit von Aktien, ein. Bei dieser
Rechtslage ist mit der von der Vorinstanz angerufenen formalistischen
Regel, Ausnahmebestimmungen seien nicht extensiv auszulegen oder analog
anzuwenden, nichts zu gewinnen. Der Schluss bedarf diesfalls, soll er
zulässig sein, vielmehr einer zusätzlichen sachlichen Begründung anhand
der besonderen Umstände (BGE 88 II 153; MEIER-HAYOZ, N. 191 zu Art. 1 ZGB).

    c) Es ist daher nicht zum vornherein unzulässig, Art. 686 Abs. 4 OR
auch auf den Tatbestand der Fusion analog anzuwenden, wenn dieser zwar
nicht vom Wortlaut, aber vom Sinn und Zweck der Bestimmung erfasst wird
(BGE 98 Ia 40). Der Entscheid darüber ist soweit möglich den Wertungen
und Zwecksetzungen des Gesetzes selbst zu entnehmen (BGE 105 Ib 53 E. 3a
mit Hinweisen; ferner BGE 88 II 483).

    Veräussert ein Aktionär seine Aktien zu Lebzeiten, verbleiben
die Aktienrechte bei ihm, bis die Gesellschaft ihrem Übergang
zugestimmt hat. Stirbt er dagegen, ist vorderhand niemand da, der die
Aktienrechte auszuüben berechtigt wäre. Infolge Ablebens des Aktionärs
ist der Träger der Aktienrechte weggefallen (Art. 31 Abs. 1 ZGB), die
Mitgliedschaftsstelle mithin unbesetzt, solange die Gesellschaft die
Rechtsnachfolge in die Aktienrechte des Verstorbenen nicht genehmigt,
wozu sie regelmässig nicht verpflichtet ist. Die Expertenkommission
hat die "Unhaltbarkeit dieser Situation" nicht übersehen (vgl. Oser,
Prot. ExpKom. S. 293). Mit dem Art. 686 Abs. 4 OR wollte sie
offensichtlich verhindern, dass die Gesellschaft einen verstorbenen
Aktionär möglicherweise während Jahren als Träger der Aktienrechte
weiterhin im Aktienbuch eingetragen lässt; das wäre unvereinbar mit dem
aktienrechtlichen Grundsatz, wonach sämtliche Mitgliedschaftsstellen
besetzt sein müssen (vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ, Aktienrecht,
2. Aufl., S. 264 N. 2; FORRER, Die Mitgliedschaft und ihre Beurkundung,
Diss. Zürich 1959, S. 30/31). Entgegen dem wohlverstandenen Interesse der
Aktiengesellschaft könnten die übrigen Aktionäre diese Rechtslage ausnützen
und Beschlüsse fassen, die ein möglicher Träger der brachliegenden Aktien
mit seinem Stimmrecht unter Umständen verhindert hätte. Nach dem Tod des
Aktionärs ist die Trägerschaft der Aktienrechte daher möglichst rasch neu
zu regeln. Das war bereits ein wesentlicher Gesichtspunkt in BGE 75 II 352
E. 4; dieser Entscheid zeigt gleichzeitig, dass der Tod eines Aktionärs
auch in anderer Hinsicht Rechtsfragen stellt, die Art. 686 Abs. 4 OR nicht
beantwortet und die der Richter nach Art. 1 Abs. 2 ZGB zu entscheiden hat
(BGE 103 Ia 502/3 mit Zitaten).

    Der Gesetzgeber unterliess es, den Aktienerwerb infolge Fusion
zu regeln, weil er an diese Möglichkeit offenbar nicht gedacht hat,
obwohl der Untergang einer juristischen Person infolge Fusion in
mancher Beziehung mit dem Tod einer natürlichen Person vergleichbar
ist. Insbesondere treffen die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben,
beim Aktienerwerb infolge Erbganges die Rechtswirkungen der Vinkulierung
einzuschränken, gleichermassen auch auf die Fusion zu; auch sie kann
im Ergebnis zu dauernd unbesetzten Mitgliedschaftsstellen führen, wenn
die übernehmende Gesellschaft nicht nach Art. 686 Abs. 4 OR vorgehen
darf. PESTALOZZI-HENGGELER (Die Namenaktie und ihre Vinkulierung,
Diss. Zürich 1948, S. 164) lehnt die analoge Anwendung unter Hinweis auf
den Wortlaut der Bestimmung ab; der Wortlaut ist indes wie dargelegt
nicht entscheidend. KÜRY (Die Universalsukzession bei der Fusion
von Aktiengesellschaften, S. 76 Anm. 17) und Suter (Die Fusion von
Aktiengesellschaften im Privatrecht und im Steuerrecht, Diss. Zürich
1965, S. 34/35) befürworten die Analogie mit der angesichts von BGE 90 II
239 E. 2 allerdings fragwürdigen Begründung, die Aktien würden wertlos,
wenn sie nicht auf den Rechtsnachfolger übergingen. Trotzdem ist diesen
beiden Autoren aus den dargelegten Gründen im Ergebnis zuzustimmen.

    Ob Art. 686 Abs. 4 OR auch dann analog anzuwenden ist, wenn die
Fusion nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern auf Vertrag beruht, kann
dahingestellt bleiben.

    d) Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist somit Art. 686 Abs. 4 OR
durchaus auf die Aktien anwendbar, die der Klägerin infolge Fusion mit
der Habib Bank Limited, Karachi, zugekommen sind; das sind 22'496 Stück
zu je nominal Fr. 100.--. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben,
soweit es das Rechtsbegehren 3 der Klägerin, sie als Aktionärin dieser
Aktien zu behandeln, abgewiesen hat. Gutheissen kann das Bundesgericht
dieses Begehren freilich nicht. Die Sache ist in diesem Punkt vielmehr
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die weiteren
tatbeständlichen und die prozessualen Voraussetzungen vorliegen,
um Art. 686 Abs. 4 OR anzuwenden. Die Beklagte 1 hat binnen einer
angemessenen Frist zu erklären, ob sie die Klägerin als Aktionärin von
22'496 Namenaktien ins Aktienbuch eintragen will oder ob Mitglieder der
Verwaltung oder einzelne Aktionäre sich bereit erklären, die Aktien
zu den gesetzlichen Bedingungen zu übernehmen. Nur wenn sie innert
nützlicher Frist kein Übernahmeangebot macht, käme eine Gutheissung des
Rechtsbegehrens 3 in bezug auf die 22'496 Aktien in Betracht.

    e) Unbegründet ist hingegen das Rechtsbegehren 3 für die vier Aktien
von Rashid und Hyder Habib, die beide im Aktienbuch eingetragen sind. Ihre
Aktienrechte, die sie ungeachtet der Fusion weiterhin ausüben können,
wären nur dann auf die Klägerin übergegangen, wenn die Beklagte 1 gemäss
Art. 686 Abs. 1 und 2 OR der Übertragung zugestimmt hätte. Dass eine
solche Zustimmung vorliege oder ein Anspruch darauf bestehe, behauptet
die Klägerin zu Recht nicht.

    f) Die Klägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren 3 zudem, als
Eigentümerin von weiteren 5625 Namenaktien zu je nominal Fr. 100.-- ins
Aktienbuch eingetragen zu werden. Das sind 22,5% der neu ausgegebenen
Aktien, auf welche die Klägerin entsprechend ihrem bisherigen Aktienbesitz
von 22'500 Stück ein Bezugsrecht zu haben glaubt. Ein derartiges Recht
steht jedoch ausschliesslich den bisherigen Aktionären zu, soweit die
Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals nicht etwas
anderes bestimmen (Art. 652 OR). Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als
Aktionär betrachtet, wer im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 685 Abs. 4
OR). Als die Beklagte 1 am 22. März 1976 beschloss, neue Aktien auszugeben,
um ihr Aktienkapital zu erhöhen, erfüllte die Klägerin diese Voraussetzung
nicht. Es wäre ihr indes ohne weiteres möglich gewesen, die Beklagte 1
vor der Kapitalerhöhung um Eintrag ins Aktienbuch zu ersuchen, nachdem
die Fusion bereits 1974 stattgefunden hatte. Ihr nachträgliches Gesuch vom
29. März 1976 war eindeutig verspätet, zumal auch die Emissionsbedingungen
in der Einladung vom 6. März 1976 zur ausserordentlichen Generalversammlung
klar festhielten, dass nur berechtigt sei, neue Aktien zu beziehen, wer bis
zum 22. März 1976 im Aktienbuch eingetragen sei. Als mögliche Aktionärin
von 22'496 Aktien hat die Klägerin ihr Bezugsrecht daher verwirkt. Die
Frage, ob sie ausnahmsweise als nicht im Aktienbuch eingetragene Person
die Bezugsrechte geltend machen könnte, weil die Fusion kurz vor dem
Beschluss der Beklagten 1 über die Kapitalerhöhung stattgefunden hat,
stellt sich nicht. Der Klägerin standen mehr als zwei Jahre zur Verfügung,
um ihr Gesuch zu stellen. Die Abweisung des Rechtsbegehrens 3 durch die
Vorinstanz ist daher auch insoweit nicht zu beanstanden.

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin leitet ihr Bezugsrecht sinngemäss auch aus ihrem
Eigentum an den 22'500 Namenaktien ab. Die Vorinstanz hält dafür, dass mit
dem Eigentum die aus den Aktien entspringenden Vermögensrechte, nicht aber
das von ihnen zu unterscheidende Bezugsrecht auf die Klägerin übergegangen
seien. Diese Auffassung hält die Klägerin für bundesrechtswidrig.

    a) Das Bundesgericht lässt der Praxis folgend zu, dass der Aktionär die
mit der Aktie verbundenen Vermögensrechte von den Mitgliedschaftsrechten
"abspalten" und durch Übertragung der Aktie zu Eigentum einem Dritten
abtreten kann (BGE 83 II 302 E. 4). Auf Kritik hin hat es seine
Auffassung in dem Sinn verdeutlicht, dass unter den Vermögensrechten
Forderungen im gewöhnlichen obligationenrechtlichen Sinne zu verstehen
seien, etwa der Anspruch auf Auszahlung der von der Generalversammlung
beschlossenen Dividenden oder des Liquidationsanteils, der sich aufgrund
der genehmigten Schlussabrechnung und des gestützt darauf erstellten
Verteilplans ergibt. Nur derartige Forderungen könnten einen vom
Aktionär verschiedenen Träger und ein selbständiges rechtliches Schicksal
haben, nicht dagegen die ihnen zugrunde liegenden mitgliedschaftlichen
Vermögensrechte, wie etwa der Anspruch auf jährliche Verteilung des
erzielten Reingewinns. Die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte blieben
mit den übrigen Aktienrechten beim Veräusserer der Aktie, weil das
Aktienrecht unteilbar sei (BGE 90 II 239 E. 2a und b mit Hinweis auf die
Lehre). Zwischen den mitgliedschaftlichen Vermögensrechten und den aus
ihnen fliessenden Forderungen im obligationenrechtlichen Sinn ist daher
klar zu unterscheiden (vgl. FORRER, aaO, S. 55/56; VON TUHR/PETER, S. 9
Anm. 2). Diesen Sachverhalt verkennt die Klägerin, indem sie behauptet,
die in der Aktie verkörperten Rechte liessen sich aufspalten. Eine solche
Betrachtungsweise ist fehl am Platz. Das Bundesgericht verwendete sie,
um die Befugnis des Aktionärs zu umschreiben, die aus dem Aktienrecht
fliessenden Forderungen einem Dritten zu übertragen (BGE 90 II 241). Sind
indes die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte nur Voraussetzung, nicht
Bestandteil der obligationenrechtlichen Forderungen, bleibt für eine
Spaltungstheorie kein Raum mehr.

    b) Das Bezugsrecht ist ein typisches, im Aktientitel verkörpertes
Mitgliedschaftsrecht (BGE 82 II 493; SCHUCANY, in SJZ 41/1945, S. 182
lit. d) und daher nicht gleichzusetzen mit den erwähnten Forderungen im
obligationenrechtlichen Sinn. Die Befugnis, bei einer Kapitalerhöhung
Aktien zu zeichnen, sichert zwar ohne Zweifel Vermögensinteressen des
Zeichnungsberechtigten. Gewisse Autoren zählen das Bezugsrecht daher
zu den eigentlichen Vermögensrechten (vgl. namentlich SCHUCANY, N. 1
zu Art. 652 OR). SIEGWART (N. 2 zu Art. 652 OR) sieht in ihm dagegen
lediglich einen Vermögenswert, soweit der Ausgabebetrag der neuen Aktie
tiefer angesetzt ist als der Wert, den sie nach der Kapitalerhöhung hat;
gleicher Meinung ist VON GREYERZ (Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/2,
S. 159).

    Rechtsprechung und mehrheitlich auch die Lehre haben indes immer
betont, dass das Bezugsrecht nebst den finanziellen Interessen auch
Mitwirkungsrechte des Aktionärs sicherstellen will (BGE 83 II 302
E. 4a, 82 II 493; BRUNNER, Streifzug durch die Statuten schweizerischer
Publikums-Aktiengesellschaften, S. 124; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ, aaO,
S. 244/45; VON GREYERZ, aaO, S. 159; GUHL/MERZ/KUMMER, 7. Aufl., S. 643;
JÄGGI, in ZSR 77/1958 I, S. 527; MORELL, in ZSR 53/1934, S. 189/90; OTT,
Das Bezugsrecht der Aktionäre, Diss. Zürich 1961, S. 56/57; RUEDIN,
Le droit préférentiel de souscription en droit suisse, in Recueil des
travaux suisses présentés au IXe Congrès international de droit comparé,
Basel 1976, S. 136; WEBER, in SAG 35/1962/63, S. 322/23; WÜRZER, Die
Zuordnung der Rechte aus gespaltenen Aktien, Diss. St. Gallen 1981,
S. 104/05). Dem stimmt auch die Klägerin weitgehend zu, hält sie doch
das Bezugsrecht wie die Aktie selbst für einen Inbegriff von Rechten.

    Als vollwertiges Mitgliedschaftsrecht steht das Bezugsrecht bei
vinkulierten Namenaktien daher allein der im Aktienbuch eingetragenen
Person zu, die es ohne Zustimmung der Aktiengesellschaft nicht an einen
Dritten rechtsgültig übertragen kann. Zum gleichen Ergebnis gelangt
mehrheitlich auch die Lehre; es wird fast ausnahmslos von den Autoren
gebilligt, die sich nach BGE 90 II 239 E. 2a dazu geäussert haben
(BRUNNER, aaO, S. 125; VON GREYERZ, aaO, S. 162; GUHL/MERZ/KUMMER,
aaO, S. 643; JÄGGI, aaO, S. 527; KRAFFT, La dissociation des droits de
l'action nominative, Diss. Lausanne 1962, S. 240; PFENNINGER, in SAG
38/1966, S. 98; VON STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der
Schweiz, 4. Aufl., S. 160, ebenso 2. Aufl., S. 169, sowie derselbe, in
SAG 35/1962/63, S. 243). Auch SCHUCANY vertrat ursprünglich keine andere
Meinung (SJZ 41/1945, S. 182/83), entschied sich allerdings später und ohne
eingehende Begründung für den gegenteiligen Standpunkt (N. 3 zu Art. 652
OR); noch später räumte er freilich ein, die Rechtsprechung könnte dereinst
auch im Gegensatz zu seiner Annahme entscheiden (ZSR 81/1962 I, S. 532).

    c) Die Klägerin hält das Bezugsrecht für aufspaltbar in einen
mitgliedschaftlichen Teil, der ohne Zustimmung der Aktiengesellschaft
unübertragbar sei, und in einen frei übertragbaren vermögensrechtlichen
Teil, der mit dem Eigentum an den Aktien auf sie übergegangen sei und
ihr ein "gespaltenes" Recht auf Bezug "gespaltener" Aktien einräume. Wenn
das Aktienrecht anerkanntermassen in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte
aufspaltbar sei, müsse das folgerichtig auch für das Bezugsrecht gelten,
das latent alle in einer Aktie verkörperten Rechte mitumfasse, ein
Konglomerat dieser Rechte, eine latente potentielle Aktie sei. Eine
ähnliche Meinung vertritt WIDMER (Die Abspaltung der Aktionärrechte,
Diss. St. Gallen 1968, S. 61). Diese Ansicht verkennt jedoch, dass die
mitgliedschaftlichen Vermögensrechte nicht gleichzusetzen sind mit den
Forderungsrechten im obligationenrechtlichen Sinn. Das Bezugsrecht als
Vermögens- und Mitwirkungsrecht ist wie jedes andere Mitgliedschaftsrecht
weder in sich noch von anderen Mitgliedschaftsrechten spaltbar und vom
Aktionär daher als Einheit geltend zu machen (vgl. BRUNNER, aaO, S. 124;
PFENNINGER, aaO, S. 98; WÜRZER, aaO, S. 110/11). Allein von ihm kann ein
Dritter die aus den neu bezogenen Aktien fliessenden Forderungsrechte im
obligationenrechtlichen Sinn erwerben.

    Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie der
Klägerin, soweit sie blosse Eigentümerin vinkulierter Namenaktien ist,
einen Anspruch auf Bezug "gespaltener" Aktien abgesprochen, folglich die
Rechtsbegehren 1 und 2 gegen die Beklagte 1 sowie sämtliche Rechtsbegehren
gegen die Beklagten 2 und 3 abgewiesen hat.