Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 III 52



109 III 52

14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 19. Oktober 1983 i.S. J. (Rekurs) Regeste

    Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Berechnung des Notbedarfs.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    b) Wie der Rekurrent selbst ausführt, hat ein Schuldner, dessen
Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke seine Einkünfte
pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten (BGE
104 III 41 mit Verweisen). Wohnt er zur Zeit der ersten Pfändung in einer
überdurchschnittlich teuren Wohnung, so hat er sich demnach unverzüglich
nach einer günstigeren umzusehen und den bestehenden Mietvertrag so bald
als möglich zu kündigen. Dementsprechend darf er während der Pfändung oder
vor einer unmittelbar bevorstehenden Lohnpfändung nicht eine zu teure
Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben, denn damit
hält er seine Wohnkosten nicht so tief wie möglich. Handelt er trotzdem
so, kann bei der Berechnung des Notbedarfs der neue, zu teure Mietvertrag
nicht berücksichtigt werden.