Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 IB 343



109 Ib 343

54. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21.
Oktober 1983 i.S. X. AG gegen Steueramt und Bundessteuerrekurskommission
des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 32 Abs. 3 OG; Nachweis der Fristwahrung bei Eigendatierung einer
Sendung mittels Frankiermaschinen.

    Die eigene Datierung einer Sendung mit der Frankiermaschine ist kein
Ersatz für den Poststempel, weil sie keine postamtliche Bescheinigung
darstellt. Der Absender trägt das Risiko, den Nachweis für die rechtzeitige
Postaufgabe mit andern tauglichen Mitteln erbringen zu müssen.

Sachverhalt

    A.- Das Bundesgericht forderte die X. AG zur Leistung
eines Kostenvorschusses bis zum 1. Februar 1983 auf. Bei der
Bundesgerichtskanzlei ging am 9. Februar 1983 eine uneingeschriebene
Briefsendung (mit einem vom 31. Januar 1983 datierten Check) ein,
die als einzigen Stempel einen Frankaturmaschinen-Stempel per
31. Januar 1983 trug. Das Bundesgericht erachtete den Nachweis,
dass die Sendung rechtzeitig der Post übergeben worden war, mit dem
Frankaturmaschinen-Stempel als nicht erbracht:

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgender Erwägung:

Erwägung 2

    2.- a) Die eigene Datierung einer Sendung mit der Frankiermaschine ist
kein Ersatz für den Poststempel; diese Datierung ist keine postamtliche
Bescheinigung. Die Einstellung des Datums auf der Frankiermaschine ist
manipulierbar; zudem ist die richtige Datierung mit der Frankiermaschine
kein Beweis dafür, dass die Sendung am gleichen Tag zur Post gebracht
wurde.

    Insbesondere ist die Datierung mit der Frankiermaschine dann kein
Beweis für das Aufgabedatum, wenn die Sendung erheblich verspätet bei der
Rechtsmittelinstanz eintrifft (AGVE 1977, S. 53, wo der letzte Tag der
Frist der 28. Februar war, die Sendung aber erst am 10. März 1977 beim
Obergericht eintraf). Wie derjenige, der eine Sendung uneingeschrieben
aufgibt, das Risiko trägt, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht
wird, so trägt derjenige, der eine Frankiermaschine mit Stempel benützt,
das Risiko, dass die Sendung rechtzeitig beim Gericht eintrifft, denn
einen Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe hat er nicht.

    b) Im vorliegenden Fall ist die Sendung erst am 9. Februar 1983 beim
Bundesgericht eingegangen, obwohl sie den Frankaturmaschinen-Stempel
vom 31. Januar 1983 trägt und der letzte Tag der Frist der 1. Februar
1983 war. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass sie schon am
31. Januar bzw. am 1. Februar (dem letzten Tag der Frist) aufgegeben
wurde. Zwar ist es dem Absender grundsätzlich nicht verwehrt, den
Nachweis für die fristgemässe Aufgabe mit anderen tauglichen Mitteln zu
erbringen. Insbesondere wäre dazu der klare und unzweifelhafte Beweis durch
unabhängige Zeugen geeignet. In BGE 97 III 12 ff. wurde entschieden, dass
auch die Ehefrau als Zeugin dafür, dass ihr Ehemann den Rechtsvorschlag
vor ihren Augen am bestimmten Tag in den Briefkasten eingeworfen hat,
einzuvernehmen sei, da das fragliche kantonale Prozessrecht das Zeugnis
eines Ehegatten zulasse (aaO 16 E. 2c). Eine andere Frage war dann
allerdings, ob bei der Beweiswürdigung eine entsprechende Zeugenaussage
als glaubwürdig erachtet werden konnte. Dies ist immer dann fraglich,
wenn keine Umstände glaubhaft gemacht werden, welche den Verzicht auf
den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung erklären.

Erwägung 3

    3.- (Es folgen Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Fall keine tauglichen Beweismittel zur Verfügung stehen.)