Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 IB 339



109 Ib 339

52. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 1. Dezember 1983 i.S. M.
gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Auslieferungshaftbefehl) Regeste

    1. Art. 48 Abs. 2 IRSG. Im Beschwerdeverfahren gegen einen
Auslieferungshaftbefehl ist nicht über die Begründetheit des
Auslieferungsbegehrens zu entscheiden.

    2. Art. 47 Abs. 2 IRSG. Die offensichtliche Unbegründetheit eines
solchen Begehrens stellt keinen "anderen Grund" i.S. von Art. 47 Abs. 2
IRSG dar.

Sachverhalt

    A.- Der niederländische Staatsangehörige M. führt gegen den
Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 20. Oktober
1983 Beschwerde. Er macht u.a. geltend, "andere Gründe" i.S. von Art. 47
Abs. 2 IRSG würden es rechtfertigen, anstelle der Haft eine andere
Sicherungsmassnahme anzuordnen. Die Anklagekammer weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    d) "Andere Gründe" schliesslich, die es rechtfertigen würden, anstelle
der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anzuordnen, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Auf alle Fälle könnte eine offensichtliche
Unbegründetheit des Auslieferungsbegehrens nach der neuen Ordnung des
Art. 47 Abs. 2 IRSG nicht als ein solcher Grund in Betracht kommen, denn wo
sich ein solches Begehren a priori als haltlos erweist, könnten auch andere
Sicherungsmassnahmen, die vom Gesetz ausdrücklich an jene "anderen Gründe"
angeschlossen werden, nicht verfügt werden. Im übrigen wäre es ohnehin
nicht Sache der Anklagekammer, in diesem einzig die Auslieferungshaft
betreffenden Verfahren über die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens zu
befinden. Das hat im Einspracheverfahren durch das zuständige Bundesamt
(Art. 24 IRSG) und nur auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das
Bundesgericht zu geschehen (Art. 25 IRSG; BGE 109 Ib 65 E. 2a mit
Zitaten). Soweit der Beschwerdeführer deshalb geltend macht, das gegen ihn
in den Niederlanden geführte Verfahren weise Mängel im Sinne des Art. 2
IRSG auf, das Auslieferungsgesuch betreffe Taten, die auf eine Verkürzung
von fiskalischen Abgaben gerichtet erschienen (Art. 3 Abs. 3 IRSG) usw.,
ist er nicht zu hören.