Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 IB 26



109 Ib 26

5. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16.
Februar 1983 i.S. Kieswerk Rothenbrunnen AG, Arbeitsgemeinschaft Kieswerk
Domleschg, Politische Gemeinde Rothenbrunnen und Mitbet. gegen
Kanton Graubünden und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 12
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Enteignung eines an Dritte verpachteten Kieswerkes; Grundsätze der
Entschädigungsbemessung.

    Verfahrensfragen (E. 1).

    Wird der für den Nationalstrassenbau benötigte Boden auf
dem Wege der Landumlegung erworben, so kann dem Eigentümer im
gleichzeitig durchgeführten Enteignungsverfahren nicht zusätzlich
noch eine Entschädigung für entgangene Weg- und Baurechtszinsen in
Form einer kapitalisierten ewigen Rente, m.a.W. eine Ertrags- oder
Verkehrswertentschädigung zugesprochen werden (E. 2a).

    Das hoheitliche Recht der Bündner Gemeinden, Konzessionen zur
gewerbsmässigen Sand- und Kiesgewinnung aus öffentlichen Gewässern gegen
Gebühr zu verleihen, kann nicht Gegenstand der Enteignung im Sinne von
Art. 5 EntG bilden (E. 2b).

    Die Parteientschädigung für ein bundesrechtliches Enteignungsverfahren
bemisst sich nicht nach dem kantonalen Anwaltstarif. Für Privatgutachten
wird grundsätzlich keine Vergütung zugesprochen (E. 3).

    Wird ein Betrieb enteignet, der an Dritte verpachtet ist, ist
dessen Wert für den Eigentümer in der Regel einzig anhand des Ertrages
(Pachtzinse) zu bestimmen (E. 4b); der Verkehrswert der Gebäude, Anlagen
und Maschinen kann nicht zum Ertragswert hinzugezählt werden (E. 4c,
d). Bei der Kapitalisierung der mutmasslichen zukünftigen Pachterträge ist
der Konzessionsdauer, der Lebensdauer der Gebäulichkeiten und Maschinen,
allenfalls notwendig werdenden Investitionen sowie dem Risiko von
Ertragsschwankungen infolge wechselnder Nachfrage Rechnung zu tragen
(E. 4d, e).

    Bedeutung einer im Pachtvertrag enthaltenen Klausel, welche die
Vertragsauflösung im Falle der Enteignung vorsieht (E. 6a). Gegenstand
der Enteignung von Mietern und Pächtern können nur deren vertragliche
Rechte sein (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6b). Der "volle Schaden"
im Sinne von Art. 23 Abs. 2 EntG bemisst sich grundsätzlich nach dem
Interesse der Pächterin an der Erfüllung des Vertrages; sie hat demnach
Anspruch auf Ersatz des Gewinnes, den sie bei Weiterführung des Vertrages
bis zum nächsten Kündigungstermin hätte erzielen können (E. 6c).

Sachverhalt

    A.- Durch Verleihung entsprechender Konzessionen räumten die Gemeinden
Rothenbrunnen, Tomils und Rhäzüns der Kieswerk Rothenbrunnen AG auf ihren
Territorien das unbeschränkte Recht zur Ausbeutung von Kies und Sand
aus dem Rheinbett ein, und zwar für eine Mindestdauer von 30 Jahren und
eine Höchstdauer von 50 Jahren. Nach unbestrittener Darstellung sollten
die Konzessionen spätestens am 11. Mai 2005 dahinfallen. Zugunsten der
Kieswerk Rothenbrunnen AG wurden zudem von den gleichen politischen
Gemeinden sowie von den Bürgergemeinden Rothenbrunnen und Tomils Bau-
und Wegrechte errichtet, welche die Erstellung und den Betrieb eines
Kieswerkes ermöglichten.

    Die Konzessionsgebühren betrugen anfänglich Fr. 0.50 pro Kubikmeter
geförderten und verladenen Materials und waren alle zehn Jahre dem
Landesindex der Lebenshaltungskosten anzupassen, was die Gebühren bis
1975 - dem Zeitpunkt der letzten Anpassung - auf Fr. 1.03/m3 ansteigen
liess. Die abgelieferten Beträge kamen zu 58% der Gemeinde Rothenbrunnen,
zu 32% der Gemeinde Tomils und zu 10% der Gemeinde Rhäzüns zu. Für die
Bau- und Wegrechte hatte die Kieswerk Rothenbrunnen AG den Politischen
und Bürgergemeinden Rothenbrunnen und Tomils eine jährliche Entschädigung
von je Fr. 300.--, insgesamt Fr. 600.--, zu bezahlen.

    Die Kieswerk Rothenbrunnen AG betrieb die Schrapper- und
Aufbereitungsanlage, die sie aufgrund der ihr eingeräumten Rechte auf
der Parzelle "Hinterrhein" der Politischen Gemeinde Rothenbrunnen
erstellt hatte, bis zum Frühjahr 1971 selbst. Hierauf verpachtete
sie das Kieswerk, d.h. die ihr verliehenen Ausbeutungs-, Bau- und
Wegrechte sowie ihre Anlagen und Maschinen mit Vertrag vom 21. April
1971 an die Arbeitsgemeinschaft Kieswerk Domleschg. Der im Grundbuch
vorgemerkte Vertrag wurde fest auf die Dauer bis 31. Dezember 1980
abgeschlossen und sollte ohne Kündigung einer Partei jeweils für ein
Jahr weitergelten. Gleichzeitig sah indessen Vertragsbestimmung Ziffer 7
folgendes vor: "Die Stillegung des Betriebes infolge öffentlicher Bauten,
Expropriation oder anderer öffentlichrechtlicher Anordnungen hat die
entschädigungslose Aufhebung dieses Vertrages zur Folge." Ausserdem wurde
die Kündigung vor Ablauf der festen Vertragsdauer als möglich erklärt
für den Fall, dass der Abs. während zwei Kalenderjahren als Folge einer
allgemeinen Wirtschaftskrise, insbesondere wegen Anordnung eines behördlich
angeordneten Baustoppes, unter 20'000 m3 pro Jahr sinken würde.

    Mit einem weiteren Vertrag, der ebenfalls am 21. April 1971 geschlossen
wurde, räumte Ulrich Maduz als Alleinaktionär der Kieswerk Rothenbrunnen
AG unter Hinweis auf den Pachtvertrag und für die Dauer dieses Vertrages
der Arbeitsgemeinschaft Kieswerk Domleschg ein Vorkaufsrecht an seinen
Aktien ein. Nach Ziffer 5 dieses Vertrages erlischt das Vorkaufsrecht
u.a. infolge Betriebsstillegung wegen öffentlicher Bauten, Expropriation
oder anderer öffentlichrechtlicher Anordnungen.

    Für den Bau der Nationalstrasse N 13, Teilstück Thusis-Reichenau,
benötigt der Kanton Graubünden Teile der auf dem rechten Rheinufer
gelegenen Parzellen "Hinterrhein" und "Ravetg" der Politischen Gemeinde
und der Waldkorporation Rothenbrunnen. Nach den Projektplänen wird die
Nationalstrasse zwischen dem Rhein und den Kieswerk-Bauten erstellt und
dadurch der Betrieb der Kabelbaggeranlage - somit die Ausbeutung von
Sand und Kies - verunmöglicht werden. Da die Verhandlungen über einen
Erwerb der benötigten Rechte auf privatrechtlicher Grundlage scheiterten,
leitete der Präsident der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 12, auf
Ersuchen des Kantons ein Enteignungsverfahren ein. In der Folge wurden die
Entschädigungsbegehren der Enteigneten für die teilweise vorübergehende,
teilweise endgültige Beanspruchung von Boden aus dem Enteignungsverfahren
ausgeschieden, nachdem die fraglichen Grundstücke nachträglich noch ins
Beizugsgebiet der nationalstrassenbedingten Landumlegung Rothenbrunnen
aufgenommen worden waren.

    Mit Entscheid vom 24. Januar/25. Juni 1979 sprach die
Schätzungskommission folgende Enteignungsentschädigungen zu: der
Kieswerk Rothenbrunnen AG Fr. 1'090'194.--; der Arbeitsgemeinschaft
Kieswerk Domleschg Fr. 412'244.--; der Politischen und der Bürgergemeinde
Rothenbrunnen Fr. 97'271.--; der Politischen und der Bürgergemeinde Tomils
Fr. 54'649.-- und der Politischen Gemeinde Rhäzüns Fr. 16'393.--. Gegen
diesen Entscheid haben alle Enteigneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht und die Erhöhung der Entschädigung verlangt. Das Bundesgericht
weist die Beschwerden der Gemeinden ab und setzt die Grundsätze der
Entschädigungsberechnung, die im Verfahren gegen die Kieswerk Rothenbrunnen
AG und die Arbeitsgemeinschaft Kieswerk Domleschg anzuwenden sind, durch
Teilurteil fest.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Da die Beschwerden der Enteigneten auf dem selben Sachverhalt
beruhen und gleiche Rechtsfragen berühren, rechtfertigt es sich, sie -
soweit möglich - gemeinsam zu behandeln.

    b) Gemäss Art. 115 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG) richtet sich das Verfahren nach den
Art. 104-109 OG und den Art. 77-78 des Bundesgesetzes über die Enteignung
(EntG). Dem Bundesgericht steht volle Prüfungsbefugnis zu, und zwar
auch im Hinblick auf den Sachverhalt, da die Schätzungskommissionen
nicht Rekurskommissionen, sondern "andere eidgenössische Kommissionen"
im Sinne von Art. 98 lit. f OG sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht nur Verletzung von Bundesrecht
und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, sondern auch Unangemessenheit des Entscheides gerügt
werden (Art. 104 lit. c Ziff. 1 OG). Neue Begehren sind ausgeschlossen,
soweit sie schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten
(Art. 77 Abs. 3 EntG). Obschon Art. 114 Abs. 1 OG nicht ausdrücklich auf
das Enteignungsverfahren anwendbar erklärt wird, ist das Bundesgericht,
im Gegensatz zur Schätzungskommission (Art. 72 Abs. 2 EntG), an die
Anträge der Parteien gebunden und kann daher dem Enteigneten nicht
mehr zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der Enteigner
offeriert (BGE 102 Ib 89). Das Gericht ist indessen nur an die für ein
Enteignungsobjekt als Ganzes gestellten Begehren gebunden, kann aber die
einzelnen Entschädigungsposten unabhängig von den hiezu vorgebrachten
Begründungen und ungeachtet bereits abgeschlossener Teilvergleiche
korrigieren, solange der von den Parteien gesteckte Rahmen insgesamt
nicht über- oder unterschritten wird (BGE 106 Ib 225 f. E. 1, 97 I 766,
94 I 582; s.a. BGE 105 Ib 327).

    c) Der Entscheid der Schätzungskommission ist nur von den
Enteigneten angefochten worden; der Kanton Graubünden hat weder
Haupt- noch Anschlussbeschwerde eingereicht und stellt in seiner
Vernehmlassung auch ausdrücklich den Antrag, die von der Vorinstanz
festgelegten Enteignungsentschädigungen seien als angemessen und richtig
zu bestätigen. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Entschädigungen zu
erhöhen seien.

    Unter diesen Umständen ist zunächst zu untersuchen, ob die
Schätzungskommission methodisch richtig vorgegangen sei. Erweist
sich der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht als fehlerhaft,
stellt sich die Frage, ob überhaupt bei korrekter Anwendung der
Entschädigungsgrundsätze die Möglichkeit bestehe, dass die den Enteigneten
zugesprochene Entschädigung erhöht werden müsse. Kann dies ausgeschlossen
werden, so sind die Beschwerden ohne weiteres abzuweisen. Fällt dagegen
eine Erhöhung der Entschädigungen grundsätzlich in Betracht, muss das
Instruktionsverfahren fortgesetzt und insbesondere geprüft werden, ob
dem Antrag der Enteigneten auf Beizug eines Oberexperten stattzugeben
sei. In diesem Falle ist zweckmässigerweise vorweg in einem Teilentscheid
festzuhalten, welche Prinzipien bei der Entschädigungsberechnung zu
befolgen sind (vgl. BGE 108 Ib 242 und 103 Ib 91, je nicht publ. E. 1).

    d) Die Stellung der beschwerdeführenden Gemeinden unterscheidet sich
grundsätzlich von jener der beiden anderen Enteigneten. Es erscheint
daher angebracht, zunächst die Beschwerde der Gemeinden zu behandeln
und im folgenden auf die Vorbringen der Kieswerk Rothenbrunnen AG sowie
schliesslich der Arbeitsgemeinschaft Kieswerk Domleschg einzutreten.
Gemeinden Rothenbrunnen, Tomils und Rhäzüns

Erwägung 2

    2.- Die Schätzungskommission hat sich in ihrem Entscheid darauf
beschränkt, festzuhalten, dass die Konzessionsverleihungsrechte der
Gemeinden Rothenbrunnen, Tomils und Rhäzüns sowie die Einnahmen der
Gemeinden Rothenbrunnen und Tomils aus den Bau- und Wegrechten enteignet
würden, und hiefür den Betroffenen eine Entschädigung zugesprochen,
die durch Kapitalisierung der bis zum Konzessions- und Vertragsablauf im
Jahre 1985 möglichen Erträge bestimmt worden ist. Diesem Vorgehen kann
indessen nicht beigepflichtet werden.

    a) Gegenstand der Enteignung bilden - abgesehen von den persönlichen
Rechten der Mieter und Pächter - die dinglichen Rechte an Grundstücken
(Art. 5 EntG). Werden Gemeinden gleich wie Private durch die Enteignung
in ihren dinglichen Rechten betroffen, so sind auch sie als Enteignete zu
betrachten und steht ihnen ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 16
und 19 EntG zu. Dies traf zweifellos zu Beginn des Verfahrens für die
Politische und die Bürgergemeinde Rothenbrunnen zu, als der Kanton als
Enteigner von diesen die teils vorübergehende, teils endgültige Abtretung
grösserer Flächen der Parzellen "Hinterrhein" und "Ravetg" verlangte. In
der Folge wurde jedoch der Perimeter der nationalstrassenbedingten
Landumlegung Rothenbrunnen erweitert und sind die fraglichen Grundstücke
in das Beizugsgebiet aufgenommen worden. Das heisst, wie beide Parteien
anerkennen, dass der Erwerb des beanspruchten Bodens nicht im Enteignungs-,
sondern im Landumlegungsverfahren erfolgt und die Bewertungs-, Realersatz-
und Entschädigungsfragen letzterem vorbehalten sind (BGE 105 Ib 334 ff.).

    Ist aber im vorliegenden Verfahren der Wert des für das Werk benötigten
Bodens nicht zu vergüten, so hätte die Schätzungskommission davon absehen
müssen, den Gemeinden den Verlust der Bau- und Wegrechtsentschädigungen
zu ersetzen, handelt es sich doch bei diesen um nichts anderes als
um die Erträge aus den fraglichen Grundstücksflächen, anhand derer
sich der Ertrags- bzw. der Verkehrswert bestimmt. Übrigens hat die
Schätzungskommission den Ertragsausfall in Anwendung der für Miet-
und Pachtverträge geltenden Regeln, die nicht ohne weiteres auf
Dienstbarkeitsverhältnisse übertragbar sind, nur bis zum Ablauf
der Vertragsdauer in Rechnung gesetzt; sie hätte aber - wenn eine
Ertragswertbestimmung überhaupt vorzunehmen wäre - untersuchen müssen,
welche Einnahmen die Gemeinden auch später noch aus ihren Grundstücken
(durch Verpachtung oder anderweitige Verwendung) mutmasslich hätten
erzielen können, und auch diese Einkünfte kapitalisieren sollen. Wie
erwähnt, schliesst jedoch der Einbezug der fraglichen Parzellen in das
Landumlegungsverfahren eine Vergütung des Ertrags- bzw. Verkehrswertes aus,
da nicht einerseits Geldleistung im Enteignungsverfahren und andererseits
Realersatz im Landumlegungsverfahren verlangt werden kann. Dementsprechend
sind die Begehren abzuweisen, mit denen die Gemeinden um Ersatz der
wegfallenden Bau- und Wegrechtseinnahmen in Form einer kapitalisierten
(indexierten) ewigen Rente, m.a.W. um eine Verkehrswert-Entschädigung
ersuchen. Da der Enteigner keine Beschwerde führt, erübrigen sich weitere
Äusserungen zu diesem Punkte. Ebenso braucht sich das Bundesgericht
mit der Frage, ob in Anwendung von Art. 23 der Verordnung über die
Nationalstrassen ein zusätzliches Enteignungsverfahren einzuleiten wäre,
falls das Landumlegungsverfahren den Ersatzansprüchen der Gemeinden nicht
zu genügen vermag, hier nicht zu befassen.

    b) Nach bündnerischem Recht stellt die gewerbsmässige Sand- und
Kiesgewinnung aus öffentlichen Gewässern unbestrittenermassen eine
Sondernutzung dar, die einer Konzession der Territorialgemeinde bedarf
(Entscheid des Kleinen Rates vom 24. Februar 1964 i.S. Kieswerk Albula AG,
Auszug in Rekurspraxis der Regierung und des Grossen Rates von Graubünden,
Bd. VIII, S. 147 Nr. 6595; DOSCH, Die Rechtsbeziehungen zu den öffentlichen
Sachen in Graubünden, Diss. Freiburg 1948, S. 40, 93 ff. und 144 ff.).

    Konzessionsgebühren sind keine Gegenleistungen des privaten Rechts,
sondern öffentliche Abgaben, und zwar Kausalabgaben, auch wenn sie
sich wie hier nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beliehenen
am Sondernutzungsrecht, bzw. nach der Menge des ausgebeuteten
Materials bemessen. Wie schon erwähnt, fallen aber als Gegenstand der
Expropriation nur die abschliessend in Art. 5 EntG aufgezählten privaten
Rechte in Betracht (BGE 99 Ib 483 f.). Aufgrund des Bundesgesetzes
über die Enteignung steht daher dem Gemeinwesen als verleihender
Behörde für den Verlust von Konzessionsgebühren, selbst wenn dieser
mittelbar auf den Bau eines öffentlichen Werkes zurückzuführen ist,
kein Anspruch auf Entschädigung zu, so wenig wie es sich allfällige
Mindereinnahmen an Jagdregalgebühren (BGE 101 Ib 59 ff. E. 3) oder - wie
die Schätzungskommission selbst feststellt - an Steuern vergüten lassen
kann. Das Problem der Entschädigung der Gemeinwesen, die durch ein Werk
in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte direkt oder indirekt beeinträchtigt
werden, sprengt den Rahmen des Enteignungsgesetzes. Demzufolge muss die
Beschwerde der Gemeinden auch insoweit, als eine volle Vergütung der
ausfallenden Konzessionsgebühren verlangt wird, abgewiesen werden.

    Eine andere Frage ist, ob die Gemeinden zwar nicht in ihrer Eigenschaft
als Hoheitsträgerinnen, jedoch als Eigentümerinnen von Rheinbett
und Ufer geltend machen könnten, die vom Kieswerk belegten Fluss- und
Uferparzellen hätten wirtschaftlich eine Einheit gebildet, die durch die
werkbedingte Einstellung des Ausbeutungsbetriebes als Ganzes entwertet
worden sei. Ob sich eine solche Forderung tatsächlich begründen liesse,
ob sie im Anschluss an das Landumlegungsverfahren erhoben werden könnte
(s. oben lit. a), und wie allenfalls der Minderwert des Flussgrundstückes
zu berechnen wäre, ist allerdings in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Erwägung 3

    3.- Die Gemeinden beanstanden schliesslich, dass die ihnen von der
Schätzungskommission zuerkannte Parteientschädigung von Fr. 26'000.--
den Normen des Bündner Anwaltstarifes bei weitem nicht entspreche,
und weisen darauf hin, dass allein an Gutachterkosten rund Fr. 5'000.--
auf die Gemeinden entfielen.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen bemisst sich jedoch
die Parteientschädigung für ein bundesrechtliches Enteignungsverfahren
nicht nach dem kantonalen Anwaltstarif. Nach Art. 115 EntG hat
der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des
Enteigneten im Einsprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren eine
angemessene Entschädigung zu bezahlen (Abs. 1). Werden die Begehren des
Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann von der
Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen
werden (Abs. 2); bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder
bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur
Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden
(Abs. 3). Mit dieser Regelung, welche die Pflicht zur Ausrichtung einer
Parteientschädigung und deren Höhe nicht allein vom Prozessausgang abhängig
macht, hat der Gesetzgeber einerseits dem Umstand Rechnung getragen,
dass das Enteignungsverfahren ausschliesslich den Bedürfnissen des
Enteigners dient und - von wenigen Ausnahmen abgesehen - stets auf dessen
Initiative hin eröffnet wird; andererseits soll diese Regelung aber auch
- wie das Enteignungsrecht überhaupt - den Enteigner vor der Willkür der
Grundeigentümer schützen und es ihm ermöglichen, die für öffentliche Zwecke
benötigten Rechte zu angemessenen Bedingungen zu erwerben (vgl. DUBACH, Die
Berücksichtigung der besseren Verwendungsmöglichkeit und der werkbedingten
Vor- und Nachteile bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung,
ZBl 79/1978 S. 1).

    Bei der Überprüfung der von der Schätzungskommission festgesetzten
Parteientschädigung übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung,
weil die Schätzungskommission besser in der Lage ist, die Bemühungen
und Leistungen des Anwaltes zu beurteilen. Das Gericht ändert deshalb
den zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich
ungenügend oder unverhältnismässig hoch erscheint (BGE 106 Ib 19 nicht
publ. E. 9; nicht publ. Entscheid i.S. Hänni vom 27. November 1979
E. 4, nicht publ. Entscheid i.S. SBB/Bergomi u. Kons. vom 21. Dezember
1982 E. 10c). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, so dass kein
Anlass besteht, die Parteientschädigung für das Verfahren vor der
Schätzungskommission zu erhöhen.

    An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Gemeinden teilweise für
die Kosten des Privatgutachtens aufzukommen haben, nichts zu ändern. Für
Privatexpertisen sind in der Regel keine Vergütungen zuzusprechen, da in
den Schätzungskommissionen selbst die benötigten Fachleute vertreten
sind oder solche, falls notwendig, zusätzlich beigezogen werden
können (vgl. Art. 40 und 49 der Verordnung für die eidgenössischen
Schätzungskommissionen). Entschädigungen für Privatgutachten werden
nur ausnahmsweise gewährt, wenn sich ein Enteignungsverfahren
als schwierig und die Arbeit des von den Enteigneten beigezogenen
Fachmannes im Schätzungsverfahren als nützlich erweist (BGE 102 Ib 353,
nicht publ. E. 12; zit. Entscheid i.S. Hänni E. 4b). Ob sich eine solche
Ausnahme hier rechtfertige, kann offenbleiben, da die Schätzungskommission
bei der Festsetzung der Parteientschädigung den Kosten des Privatgutachtens
ebenfalls Rechnung getragen hat und die zugesprochene Entschädigung auch
unter diesem Gesichtswinkel nicht als unhaltbar erscheint. Kieswerk
Rothenbrunnen AG

Erwägung 4

    4.- Die Kieswerk Rothenbrunnen AG (im folgenden: KRAG) war vor der
Enteignung einerseits Inhaberin der ihr konzedierten Nutzungsrechte
und der für den Betrieb notwendigen Bau- und Wegrechte, andererseits
Eigentümerin der Anlagen zur Materialgewinnung und -aufbereitung. Der
Betrieb ist indessen ab 1971 nicht mehr von der KRAG selbst geführt,
sondern an Dritte verpachtet worden. Dass die Enteignete bei der nächsten
Kündigungsmöglichkeit den Betrieb wieder hätte übernehmen wollen, wird von
niemandem behauptet. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die
KRAG ihre Rechte und Anlagen - die insgesamt das Enteignungsobjekt bilden
- weiterhin verpachtet hätte, und sich ihr Interesse darauf beschränkte,
aus dem Betrieb auch inskünftig, bis zum Ablauf der Konzessionsdauer,
Pachtzinse zu ziehen.

    a) Wird ein Grundstück enteignet, auf welchem der Eigentümer ein
Unternehmen betreibt, stösst der Enteignungsrichter auf die Schwierigkeit,
dass durch Vergütung des Verkehrswertes der Betriebsgebäude und -anlagen
(aufgrund des Real- oder Ertragswertes) der entstandene Schaden nicht
immer voll gedeckt wird. Der zusätzlich zu ersetzende indirekte Schaden -
die sog. Inkonvenienzen - ist aber meist schwer zu bestimmen. Dessen
Höhe hängt etwa davon ab, ob der Betrieb verlegbar sei oder, aus
objektiven oder in der Person des Enteigneten liegenden Gründen, nicht
mehr an anderer Stelle errichtet werden könne. Eine Entschädigung
für den Erwerbs- oder Gewinnausfall fällt allerdings, von Ausnahmen
abgesehen, nur für einen beschränkten Zeitraum, eine Übergangszeit,
in Betracht (ZIMMERLI, Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts
auf dem Gebiet des Enteignungsrechts, ZBl 74/1973 S. 188; WIEDERKEHR,
Die Expropriationsentschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 105 f.; MERKER, Der
Grundsatz der vollen Entschädigung im Enteignungsrecht, Diss. Zürich 1966,
S. 37; s.a. BGE 103 Ib 294 f.). Diese Einschränkung findet ihren Grund
darin, dass bloss die - ersetzbaren - Produktionsmittel von der Enteignung
betroffen werden, dagegen die Arbeitskraft und der Unternehmergeist
des Enteigneten in der Regel unberührt bleiben. Zu vergüten sind ja
nur jene Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als
Folge der Enteignung voraussehen lassen (Art. 19 lit. c EntG). So klar
indessen diese Bestimmung erscheint, so schwierig ist es im Einzelfall,
die betreffenden Nachteile abzustecken.

    b) Weniger Probleme stellen sich, wenn der Betrieb auf dem zu
enteignenden Grundstück nicht vom Eigentümer selbst geführt, sondern
an Dritte verpachtet wird und somit der Pachtzins an die Stelle des
Unternehmensgewinns tritt. In diesem Falle wird die Wertermittlung mit
Vorteil anhand einer Ertragswertberechnung erfolgen, vor allem dann,
wenn wie hier der Betrieb auf einem Grundstück ausgeübt wird, das sich
seiner Beschaffenheit wegen hiefür besonders eignet (vgl. GELZER/BUSSE, Der
Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem
Eingriff, 2. A. München 1980, S. 135 N. 466). Die Ertragswertmethode
drängt sich im vorliegenden Fall geradezu auf, da nicht nur die
Nutzungsrechte einer zeitlichen Beschränkung unterworfen sind, sondern
auch die Gebäude und Einrichtungen bloss auf Zeit bestehen, weil sie
bei Ablauf der Baurechtsverträge abgerissen werden müssen, so dass
nicht einmal ein auf jenen Zeitpunkt hin diskontierter Restwert der
Anlagen mitberücksichtigt werden muss (vgl. HÄGI, Die Bewertung von
Liegenschaften, 6. A. 1971, S. 130 ff.). Unter solchen Umständen kann
eine Realwert-Schätzung höchstens Kontrollzwecken dienen. Allgemein darf
wohl gesagt werden, dass der Produktion dienende Bauten und Maschinen,
die keinen Ertrag abwerfen, praktisch wertlos sind. Werden im weiteren
blosse Rechte wie die hier konzedierten Ausbeutungsrechte enteignet,
so lässt sich auch deren Wert nur anhand des Ertrages bemessen.

    c) Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Vorgehen der
Schätzungskommission nicht richtig sein kann. Die Kommission hat der
KRAG einerseits den Verkehrswert der Gebäude, Anlagen und Maschinen
vergütet, wobei sie den massgeblichen Wert der Bauten aus dem Real- und
dem Ertragswert ermittelt hat; andererseits ist der Enteigneten auch eine
Entschädigung für den entgangenen Gewinn zugesprochen worden, wenn auch
nur für fünfzehn Jahre, innert welcher die Enteignete ihre Verhältnisse
konsolidieren könne. Dabei ist offensichtlich übersehen worden, dass die
Einkünfte der KRAG nicht unternehmerischer Tätigkeit entstammen, sondern
im wesentlichen aus den Zinseinnahmen für das verpachtete Werk bestehen,
den Pachtzinsen also, denen bei der Festsetzung des Ertragswertes der
Gebäulichkeiten bereits Rechnung getragen worden ist. Die Kommission hat
somit ein Schadenselement - zumindest teilweise - zweimal berücksichtigt
und hiefür der Enteigneten unzulässigerweise eine doppelte Entschädigung
zuerkannt (vgl. BGE 106 Ib 228). Im weiteren ist bei der Schätzung des
Ertragswertes der Gebäulichkeiten unbeachtet geblieben, dass deren
Lebensdauer beschränkt ist: falls sie nicht schon vorher veralten,
werden sie spätestens bei Ablauf der Konzessionsdauer abgebrochen
werden müssen. Die Kommission hätte daher den Ertrag nicht als ewige
Rente kapitalisieren dürfen (vgl. HÄGI, aaO S. 122). Und schliesslich
hat die Schätzungskommission unerklärlicherweise zwei unterschiedliche
Kapitalisierungszinssätze - 5% bzw. 8,5% - gewählt. Der angefochtene
Entscheid erweist sich daher schon aus methodologischer Sicht als
fehlerhaft.

    d) Der Enteigneten ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass
bei der Ertragswertberechnung von den Pachtzinseinnahmen auszugehen
ist, die bis zum Ablauf der Konzessionsdauer während 27 Jahren und vier
Monaten hätten erzielt werden können. Klarzustellen ist allerdings, dass
der derart (ohne Abzüge für Amortisationen) bestimmte Ertragswert den
Gesamtwert ausnahmslos aller enteigneten Rechte, Gebäude und Maschinen -
d.h. des ganzen verpachteten Kieswerkes - widerspiegelt, werden doch der
Enteigneten im Jahre 2005 weder Grundstücke noch Bauten bleiben und die
Maschinen blossen Schrottwert aufweisen. Entgegen der Meinung der KRAG
bleibt daher kein Raum für irgendeine zusätzliche Entschädigung, weder
für Gebäulichkeiten noch für maschinelle Einrichtungen noch für die von
der Enteigneten angelegten Werkstrassen und -plätze.

    Wollte man unter allen Umständen neben dem Ertragswert auch den
Realwert der Bauten und Maschinen in die Schätzung miteinbeziehen,
so könnten die beiden Werte nicht einfach addiert, sondern müsste
unter angemessener Gewichtung ein Mittelwert festgelegt werden. Eine
solche Berechnung erübrigt sich jedoch, da der Ertragswert den Realwert
klarerweise übersteigt und daher entsprechend stärker zu gewichten wäre;
zudem würde sie dem Umstand nicht gerecht, dass die Pachtzinse nicht nur
Entgelt für die Inanspruchnahme der baulichen und maschinellen Anlagen
sondern auch der konzedierten Rechte sind, welchen ihrer Natur nach nur
ein Ertragswert, nicht aber ein Sachwert zugemessen werden kann.
   e) Die Prognose über die Pachtzins-Einnahmen ist nicht leicht zu
   stellen.

    Abgesehen vom Problem allfälliger flussbaupolizeilicher Einschränkungen
des Ausbeutungsbetriebes stellt sich zunächst die Frage, inwieweit mit
Ertragsschwankungen infolge wechselnder Nachfrage zu rechnen sei. Da sich
die Prognose über einen Zeitraum von 27 Jahren erstrecken muss, kann ihr
nicht ohne weiteres der durchschnittliche Ertrag der sieben der Enteignung
vorangegangenen Jahre (1971-1977) zugrundegelegt werden; ebensowenig kann
einfach auf den vertraglich festgelegten Minimal-Pachtzins abgestellt
werden, da der Pachtvertrag unter den damaligen konkreten Umständen
für eine feste Dauer von zehn Jahren abgeschlossen wurde, vermutlich mit
Blick darauf, dass in der Nähe grössere Bauarbeiten im Gange waren oder in
Angriff genommen werden sollten und der Abs. gesichert schien. Der Vertrag
selbst enthält übrigens eine Klausel, die die vorzeitige Kündigung für den
Fall eines Umsatzrückganges gestattet. Dass ein solcher nicht eintrat,
ist in diesem Zusammenhang unerheblich; von Bedeutung ist nur, dass die
Vertragsparteien die Möglichkeit von Absatzschwierigkeiten überhaupt
ins Auge gefasst haben. Übrigens hat die Enteignete bzw. ihr Eigentümer
selbst eingeräumt, der auffallende Umsatzrückgang in den Jahren 1967-1970
sei zum grossen Teil darauf zurückzuführen, dass keine Baustellen in der
Nähe zu beliefern waren.
   ...

    Ist nun eine Prognose über die Ertragsentwicklung während 27 Jahren
zu stellen, muss vorerst durch ein betriebswirtschaftlich-technisches
Gutachten abgeklärt werden, welche Restlebensdauer der beiden Anlagen -
Kabelbagger- und Aufbereitungsanlage - im Zeitpunkt der Enteignung
noch angenommen werden durfte. War damals die voraussichtliche
Restnutzungsdauer der Aufbereitungsanlage, wie zu vermuten ist, kürzer
als die Konzessionsdauer, so hätte die KRAG, um die Pachterträge
nicht zu verlieren, mittelfristig weiteres Kapital für die Erneuerung
der Anlage investieren müssen, Kapital, das seinerseits vor Ablauf der
Konzessionsdauer wieder hätte verzinst und amortisiert werden müssen. Dem
kann nicht entgegengehalten werden, nach Pachtvertrag gingen Unterhalt,
Reparaturen und Verschleiss der maschinellen Einrichtungen zu Lasten
der Pächterin: zum einen muss die normale Abnützung von der Verpächterin
getragen werden; zum anderen darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass der Pachtvertrag trotz fortschreitender Abnützung der Anlagen
stets unverändert erneuert worden wäre.

    Bei der Kapitalisierung der mutmasslichen zukünftigen
Pachtzinserträge kommt sodann der Wahl des Zinssatzes bzw. des
entsprechenden Kapitalisierungsfaktors erhebliche Bedeutung zu. Es ist
zumindest zweifelhaft, ob der von der Schätzungskommission angewandte
Satz von 5% angemessen sei, selbst wenn man davon ausgehen wollte,
dass die Risikofaktoren ihren Niederschlag nicht im Zinsfuss, sondern
in prozentualen Abzügen von den zukünftigen Erträgnissen finden sollen
(vgl. RUMMEL/SCHLAGER, Enteignungsentschädigung insbesondere für
gewerbliche Objekte, Wien 1981, S. 248 f.). ... (Ausführungen über
die konkreten Auswirkungen bei Wahl unterschiedlicher Zinssätze.)
Arbeitsgemeinschaft Kieswerk Domleschg

Erwägung 6

    6.- Nach Art. 23 Abs. 2 EntG hat die Arbeitsgemeinschaft Kieswerk
Domleschg als Pächterin Anspruch auf Ersatz allen Schadens, der ihr aus der
vorzeitigen Aufhebung des Pachtvertrages entsteht. Die Frage stellt sich,
wie weit, insbesondere auf welchen Zeitraum sich dieser Ersatzanspruch
erstrecke.

    a) Der Enteigner macht wie schon vor der Vorinstanz unter anderem
geltend, der Pächterin stehe überhaupt kein Entschädigungsanspruch zu, da
im Vertrag selbst die entschädigungslose Aufhebung der Pacht bei Stillegung
des Betriebs infolge Expropriation vorgesehen sei. Im angefochtenen
Entscheid wird diese Frage nicht behandelt; die Schätzungskommission
scheint stillschweigend der Meinung der KRAG gefolgt zu sein, wonach die
fragliche Klausel lediglich bestätige, dass die Verpächterin im Falle der
Enteignung gegenüber der Pächterin nicht schadenersatzpflichtig werde,
dagegen nicht bezwecke, die Pächterin in ihren Rechten gegenüber dem
Enteigner zu verkürzen.

    Der Einwand des Enteigners ist jedoch nicht ohne weiteres als
unbegründet zu betrachten. Eine Vertragsbestimmung wie die hier
umstrittene braucht sich ihrem Sinne nach nicht darauf zu beschränken,
eine - bereits vom Gesetz geregelte (vgl. Art. 259 Abs. 3 bzw. Art. 281,
Abs. 3 OR; BECKER, N. 17 zu Art. 259 OR, SCHMID, N. 46 zu Art. 259 OG)
- Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zu lösen; vielmehr kann
ihr auch im Rahmen des Enteignungsrechtes Bedeutung zukommen, schreibt
doch Art. 21 Abs. 1 EntG vor, dass bei der Schätzung des Verkehrswertes
die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte in Anschlag zu
bringen sind. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden,
dass die KRAG mit dieser Klausel der Gefahr begegnen wollte, dass die
ihr zuzusprechende Entschädigung in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 EntG
gekürzt würde. Diese Vermutung liegt um so näher, als nach Vertrag auch
das der Arbeitsgemeinschaft eingeräumte Vorkaufsrecht im Enteignungsfall
erlischt, ein Vorkaufsrecht, für das der Berechtigten gemäss Art. 23
EntG eine Entschädigung zustünde, welche nach Art. 21 Abs. 2 EntG von der
Verkehrswertvergütung abgezogen werden müsste. Indessen kann eine derart
weitgehende Interpretation der Klausel - die zur Verneinung jeglichen
Entschädigungsanspruchs der Arbeitsgemeinschaft führen würde - aufgrund der
Akten nicht aufrechterhalten werden. Der Enteigner selbst hat seine These
nicht ernsthaft verfochten, hat er doch auf Beschwerdeführung verzichtet
und auch nicht behauptet, durch Aufnahme der fraglichen Vertragsbestimmung
habe die Verpächterin nur ihre eigene Stellung im Enteignungsverfahren,
möglicherweise zu Ungunsten der Pächterin, verbessern wollen. - Für
die Beurteilung der Ersatzansprüche der Beschwerdeführerin ist daher
grundsätzlich auf den Pachtvertrag vom 21. April 1971 abzustellen und
über die genannte Auflösungs-Klausel hinwegzusehen.

    b) Entgegen der Meinung der Enteigneten darf allerdings bei Bemessung
der Entschädigung nur der Zeitraum zwischen vorzeitiger Besitzeinweisung
(1. Januar 1978) und dem nächsten Kündigungstermin (31. Dezember 1980)
in Betracht gezogen werden. Wie in der jüngsten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre erneut
bestätigt worden ist, können Gegenstand der Enteignung von Mietern und
Pächtern nur deren vertragliche Rechte sein und kann eine Entschädigung
einzig für vorzeitige Vertragsauflösung oder für Beeinträchtigung des
vertragsgemässen Gebrauches der Sache bis zum Vertragsablauf oder zum
nächsten Kündigungstermin zuerkannt werden (BGE 106 Ib 226 ff. E. 2, 245
ff. E. 4; 95 I 309 ff.; nicht publ. Entscheid vom 8. Juli 1970 i.S. AET
c. Bontà; HESS, aaO, N. 12 zu Art. 23 EntG, MERKER, aaO, S. 195 f.,
a.M.: WIEDERKEHR, aaO, S. 61). Es besteht kein Anlass, hier von dieser
Praxis abzuweichen. Auch stellt sich die im Entscheid Bonomo (BGE 106
Ib 227 f.) aufgeworfene Frage, ob die übereinstimmenden Interessen der
mietenden und der vermietenden Firma, die beiden den selben Aktionären
mit gleicher Aktienverteilung gehörten, eine einseitige Auflösung des
Vertragsverhältnisses ausschlössen, im vorliegenden Verfahren nicht. Die
blosse - wenn auch begründete - Aussicht auf Vertragsverlängerung
verleiht der Pächterin kein Recht, das Gegenstand der Enteignung im
Sinne von Art. 5 EntG sein könnte. Auch der Hinweis der Enteigneten auf
BGE 51 I 359 und auf ihr Vorkaufsrecht an den Aktien der KRAG vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern: abgesehen davon, dass jener Entscheid
noch unter dem alten Recht gefällt wurde, das keine Art. 23 Abs. 2
EntG entsprechende Vorschrift kannte (vgl. hiezu BGE 106 Ib 245 f. E.
4a), ist der Enteigneten damals in erster Linie eine Vergütung für den
Verlust ihres Vorkaufsrechtes und nicht für die Aufhebung des Mietvertrages
gewährt worden. Eine solche hat die Arbeitsgemeinschaft aber nie verlangt.

    c) Steht der für die Entschädigung relevante Zeitraum fest,
berechnet sich der "volle Schaden" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 EntG nach
obligationenrechtlichen Grundsätzen; die Höhe der Entschädigung bemisst
sich somit, im für die Enteignete günstigsten Fall, nach dem Interesse
der Pächterin an der Erfüllung des Vertrages (BGE 95 I 310 f.; MERKER,
aaO, S. 196 f.; vgl. für die viel einschränkendere Entschädigungsregelung
im deutschen Recht: AUST/JACOBS, Die Enteignungsentschädigung, S. 77 ff.,
GELZER/BUSSE, aaO S. 181 ff.; NJW 1967 S. 1085).

    aa) Die Arbeitsgemeinschaft hat demnach Anspruch auf Ersatz des
Gewinnes, den sie bei Weiterführung des Vertrages bis zum nächsten
Kündigungstermin hätte erzielen können. Da dieser Zeitraum relativ kurz ist
(3 Jahre), rechtfertigt es sich nicht, die Entschädigung mit Rücksicht auf
mögliche anderweitige Betätigung der Enteigneten zu reduzieren. Dagegen
muss bei der Festsetzung des mutmasslichen Ertrages - gleich wie gegenüber
der KRAG (vgl. E. 4e) - den Risiken eines solchen Unternehmens gebührend
Rechnung getragen werden; tatsächlich kann - ganz abgesehen von allfälligen
flussbaupolizeilichen Verboten - nicht ausgeschlossen werden, dass mangels
Absatzmöglichkeiten in der Region der Ausbeutungsbetrieb von einem Jahr
auf das andere stark hätte eingeschränkt werden müssen. Ferner wird zu
prüfen sein, ob der von der Schätzungskommission für die Kapitalisierung
gewählte Zinssatz von 5% nicht zu erhöhen sei, was das Ergebnis, wenn
auch nicht im gleichen Masse wie oben für die KRAG aufgezeigt, so doch
spürbar beeinflussen würde.

    bb) Die Schätzungskommission hat der Arbeitsgemeinschaft neben dem
entgangenen Gewinn auch den Verkehrswert (Zeitwert) ihrer maschinellen
Einrichtungen vergütet, die durch die Enteignung nutzlos geworden
sind. Nach dem Gesagten ist klar, dass dieses Vorgehen falsch ist. Zwar
kann die Enteignete eine Entschädigung für die (diskontierten) Beträge
verlangen, welche sie in den drei Jahren bis zum Kündigungstermin der
Abschreibung ihrer Maschinen gewidmet hätte. Sind dann die Maschinen noch
nicht vollständig amortisiert, so ist hiefür kein Ersatz zu leisten;
ein solcher Schaden ist nicht durch die Enteignung bedingt und würde
auch eintreten, wenn der Vertrag gekündigt worden wäre (BGE 106 Ib 227,
247). Vollständig ausser Betracht fällt schliesslich eine Entschädigung
für den auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung geschätzten Verkehrswert
der Anlagen, ohne die der Gewinn, welcher der Arbeitsgemeinschaft vergütet
wird, nicht hätte erzielt werden können.