Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 IB 130



109 Ib 130

21. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juni 1983
i.S. Adolf Besmer und Mitbet. gegen Schweiz. Eidgenossenschaft
und Präsident der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 9
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Befugnis zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens; Aussteckung.

    Prozessuales (E. 1).

    Die Rüge, es seien nicht alle materiell- und formellrechtlichen
Bedingungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens erfüllt, ist im
Einspracheverfahren zu erheben (Bestätigung der Rechtsprechung). Allerdings
hat der Präsident der Schätzungskommission vor Eröffnung des Verfahrens
summarisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen hiezu gegeben seien
(E. 2a-c, 3).

    Das Eidg. Militärdepartement ist aufgrund von Art. 98 des Beschlusses
der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee befugt,
ein Expropriationsverfahren für den Bau militärischer Anlagen einzuleiten
(E. 2d).

    Zweck der Aussteckung (Art. 28 EntG). Ist die Aussteckung mangelhaft,
so kann sie in der Regel während der Planauflage berichtigt oder
vervollständigt werden; fehlt sie, so ist die Planauflage in analoger
Anwendung von Art. 30 Abs. 4 EntG zu wiederholen (E. 4, 5).

Sachverhalt

    A.- Das Eidgenössische Militärdepartement (EMD) beabsichtigt, auf dem
Gebiete der Gemeinden Rothenthurm (SZ) und Oberägeri (ZG) einen Waffenplatz
für Infanterie- und Aufklärungstruppen zu erstellen. Nach dem Projekt
sollen die Kasernenanlagen etwas nördlich des Dorfes Rothenthurm und
westlich der nach Biberbrugg führenden Kantonsstrasse errichtet werden.
Anschliessend an das Kasernenareal soll sich das Übungsgelände für
die Aufklärungstruppen (sog. Aufklärungsgelände) über den südlichsten
Teil des Ägeririeds - eines Hochmoores - bis hinauf zum Nesseliwald
erstrecken. Das sog. Infanteriegelände wird östlich der Kantonsstrasse,
etwa auf Höhe der Dritten Altmatt liegen.

    Da es nicht gelang, das ganze für das Kasernenareal und das
"Aufklärungsgelände" benötigte Gebiet freihändig zu erwerben, ersuchte
das EMD den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 9, ein Enteignungsverfahren gegen 40 Eigentümer von Boden in der
Gemeinde Rothenthurm und gegen zwei Eigentümer von Grundstücken auf
dem Gebiet der Gemeinde Oberägeri einzuleiten. Dem Gesuch wurde nach
Prüfung der Pläne und Verzeichnisse stattgegeben; Aussteckungen waren
keine vorgenommen worden. Während die Planauflage in der Gemeinde
Oberägeri keine Schwierigkeiten bot, weigerte sich der Gemeinderat
von Rothenthurm, die Auflage durchzuführen und für die entsprechende
öffentliche Bekanntmachung zu sorgen. An seiner Stelle nahm schliesslich
auf Gesuch des Schätzungskommissions-Präsidenten der Regierungsrat des
Kantons Schwyz das Notwendige vor.

    Während der Eingabefrist stellten verschiedene Enteignete und weitere
Interessierte beim Präsidenten der Schätzungskommission die Anträge,
das laufende Planauflageverfahren sei aufzuheben und ein neues Verfahren
erst einzuleiten, nachdem die Eidgenössischen Räte den vom Bundesrat
angeforderten Kredit für die Erstellung des Waffenplatzes Rothenthurm
genehmigt hätten; zudem wurde um Gelegenheit zur Einsichtnahme in
sämtliche Projektpläne und Akten ersucht und eventuell verlangt, dass
die Einsprachefrist auf 60 Tage ausgedehnt werde.

    Mit Entscheid vom 5. Mai 1983 forderte der Präsident der
Schätzungskommission den Enteigner auf, sofort den Umfang des
Waffenplatz-Perimeters, die Strassenachsen, die Ecken der Erdwälle und
die Grundrisse der geplanten Gebäude auszustecken; ausserdem verlängerte
er die Eingabefrist auf 60 Tage. Alle anderslautenden Anträge wurden
abgewiesen. Gegen diesen Präsidialentscheid haben die Gesuchsteller
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die vom Bundesgericht teilweise
gutgeheissen worden ist aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Der Entscheid des Präsidenten der Schätzungskommission ist
als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gemäss Art. 97 OG grundsätzlich
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Die Bestimmung von Art. 98
lit. f OG steht - wie das Bundesgericht schon im Entscheid vom 8. Mai 1982
i.S. Bad Schinznach AG (entgegen BGE 100 Ib 184 f.) festgestellt hat -
einer solchen Anfechtung nicht entgegen (vgl. auch BGE 99 Ib 113). Da
es sich jedoch beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung
handelt, kann er nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
weitergezogen werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 VwVG). Diese
Voraussetzung wird anders als im staatsrechtlichen Verfahren schon
als erfüllt betrachtet, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges
Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat
(BGE 101 Ib 15 E. 1, 99 Ib 416 f. E. 1b). Ein solches Interesse darf hier,
wo es um die Gültigkeit eines Enteignungs- und Planauflageverfahrens
sowie um Verwirkungsfristen geht, aus Gründen der Prozessökonomie und der
Rechtssicherheit bejaht werden (vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege
S. 108).

    b) Die Beschwerdeführer sind insofern zur Einreichung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, als ihre Begehren vom Präsidenten
der Schätzungskommission abgewiesen worden sind oder darauf nicht
eingetreten worden ist; es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob
sämtliche Beteiligten von der Expropriation betroffen sind. Übrigens
beschränkt sich der Kreis der zur Einsprache Legitimierten seit der
Einführung von Art. 48 VwVG und der Revision von Art. 103 OG nicht mehr
nur auf die Enteigneten (BGE 108 Ib 245 ff., 507 E. 3).

Erwägung 2

    2.- In der Beschwerde wird vorgebracht, der Präsident der
Schätzungskommission hätte dem Gesuch des EMD mangels Befugnis des
Departementes nicht stattgeben dürfen und habe sich zu Unrecht darauf
berufen, dass der Einwand der fehlenden Legitimation auf dem Wege der
Einsprache zu erheben sei.

    a) Nach Lehre und Rechtsprechung kann mit der Einsprache im
engeren Sinne (Art. 35 lit. a EntG) nicht nur das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen zur Ausübung des Enteignungsrechts (Art. 1
EntG) bestritten, sondern auch geltend gemacht werden, es fehlten
die formellrechtlichen Bedingungen für eine Enteignung (HESS, Das
Enteignungsrecht des Bundes, N. 1-10 zu Art. 35 und N. 1-6 zu Art. 3
EntG; BGE 108 Ib 376). Solche Rügen können daher im Anschluss an die
Verfahrenseröffnung durch den Schätzungskommissions-Präsidenten nicht
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 102 lit. d OG;
BGE 105 Ib 204, 108 Ib 377; GYGI, aaO, S. 115 und 172 in fine).

    b) Allerdings ist einzuräumen, dass der Präsident vor Einleitung der
Enteignung summarisch prüfen muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben seien. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, hat er die
Eröffnung des Verfahrens zu verweigern; so zum Beispiel, wenn ein vom
Werk betroffener Privater Antrag auf Verfahrenseinleitung stellt -
ausser er sei gesetzlich hiezu befugt (vgl. BGE 106 Ib 234 E. 2a) -,
wenn ein Kanton um Enteignung für den Nationalstrassenbau ersucht,
obschon das Ausführungsprojekt noch nicht genehmigt worden ist (BGE 99
Ib 488 ff.) oder wenn ein Unternehmen die vorzeitige Besitzeinweisung
für den Bau elektrischer Leitungen begehrt, bevor es noch zur Enteignung
ermächtigt worden ist (BGE 105 Ib 198 ff.). Wird das Verfahren trotz derart
schwerer Mängel eingeleitet, kann es vom Bundesgericht aufsichtsrechtlich
aufgehoben werden (Art. 63 EntG; BGE 104 Ib 343).
   c) Im vorliegenden Fall kann jedoch von solchen Mängeln nicht die
   Rede sein.

    Nach Art. 3 Abs. 1 EntG bedarf es zur Ausübung des Enteignungsrechtes
durch den Bund eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch
die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. Nun
anerkennen die Beschwerdeführer selbst, dass dem EMD in Art. 98 des
Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen
Armee (VR) das Recht erteilt wird, Grundstücke oder dingliche Rechte an
solchen für militärische Anlagen zu erwerben (Abs. 1) und nötigenfalls zu
enteignen (Abs. 2). Aufgrund dieser Bestimmung durfte der Präsident der
Schätzungskommission bei seiner vorläufigen Prüfung davon ausgehen, das
EMD sei legitimiert, ein Gesuch um Eröffnung des Enteignungsverfahrens zu
stellen, und diesem sei zu entsprechen. Anlass zum Einschreiten besteht
in dieser Hinsicht jedenfalls nicht.

    d) Selbst wenn aber anzunehmen wäre, der Präsident hätte seine Prüfung
weitertreiben und die Frage der gesetzlichen Ermächtigung des EMD endgültig
abklären müssen, könnte der Argumentation der Beschwerdeführer nicht
gefolgt werden. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich,
bereits in diesem Verfahren hiezu einige Bemerkungen anzubringen:

    Das Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee vom 30. März
1949 (SR 510.30), das das EMD zur Einleitung des Enteignungsverfahrens
ermächtigt, ist gemäss der vor Inkrafttreten des Geschäftsverkehrsgesetzes
befolgten Praxis in Form eines "Beschlusses der Bundesversammlung" erlassen
worden. Es stützt sich auf die Militärorganisation der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (SR 510.10) sowie das Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege und wurde dem Referendum nicht unterstellt. In
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bisher offen gelassen worden,
ob solche rechtssetzenden Beschlüsse der Bundesversammlung zu den "von
der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemeinverbindlichen
Beschlüssen" zählen, an die das Bundesgericht nach Art. 113 Abs. 3 BV
gebunden ist, oder ob sie vom Gericht gleich wie Rechtsverordnungen des
Bundesrates auf ihre Rechtsbeständigkeit hin überprüft werden können (BGE
100 Ib 170, 104 Ib 424). Diese Frage, die auch in der Lehre umstritten
ist (AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. I S. 176
Nr. 449 d; GRISEL, Le contrôle des ordonnances fédérales, in: Etudes et
documents du Conseil d'Etat, Bd. 16/1962 S. 190 N. 9; BRÜHWILER, Die neue
Verfahrensordnung der Bundesversammlung, ZBl 64/1963 S. 67), braucht in
der vorliegenden Sache ebenfalls nicht beantwortet zu werden. Entgegen
der Meinung der Beschwerdeführer kann nämlich der Bestimmung von
Art. 98 VR, wird von ihrer Überprüfbarkeit ausgegangen, die Recht- und
Verfassungsmässigkeit nicht abgesprochen werden. Die Beschwerdeführer
übersehen offenbar, dass Art. 98 VR als solcher nicht die gesetzliche
Grundlage für die Enteignung zum Bau militärischer Anlagen bildet - diese
ist schon durch Art. 1 EntG gegeben -, sondern sich darauf beschränkt, die
zur Ausübung des Enteignungsrechtes zuständige Instanz zu bezeichnen. Nun
kann das Enteignungsrecht nicht nur vom Bunde selbst ausgeübt, sondern auch
an Dritte verliehen werden, und zwar durch Bundesbeschluss für Werke,
die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des
Landes liegen (Art. 3 Abs. 3 lit. a EntG); dient die Enteignung anderen
im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken, ist die Ermächtigung durch
Bundesgesetz vorzunehmen (Art. 3 Abs. 2 lit. b EntG). Genügt aber zur
Übertragung des Enteignungsrechts an Dritte für ein Werk wie das hier
umstrittene ein einfacher, dem Referendum entzogener Bundesbeschluss (vgl.
HESS, aaO N. 7 zu Art. 3 EntG), so muss ein solcher auch dort genügen, wo
es nur darum geht, die Enteignungsbefugnis vom Bundesrat an ein Departement
zu delegieren. - Wäre auf die Rüge der fehlenden Legitimation des EMD
einzutreten, so müsste sie demnach abgewiesen werden.

Erwägung 3

    3.- Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer, die sich gegen die
Einleitung des Enteignungsverfahrens an sich richten, sind vom Präsidenten
der Schätzungskommission zu Recht ebenfalls ins Einspracheverfahren
verwiesen bzw. abgewiesen worden.

    Der unter Hinweis auf BGE 100 Ib 187 erhobene Einwand, die Planauflage
sei mangels eines genehmigten Ausführungsprojektes zumindest verfrüht,
geht deshalb fehl, weil sich das fragliche Urteil ausschliesslich
auf Expropriationsverfahren für den Nationalstrassenbau bezieht. Das
Nationalstrassengesetz sieht für den Landerwerb eine Sonderregelung vor,
indem das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren einerseits und das
eigentliche Enteignungsverfahren andererseits nicht nebeneinander, sondern
nacheinander durchzuführen sind und das zweite erst bei Vorliegen des
genehmigten Ausführungsprojektes eingeleitet werden darf (Art. 39 NSG;
BGE 99 Ib 490 ff., 106 Ib 21 mit Verweisungen). Für den Landerwerb zum
Bau militärischer Anlagen besteht eine solche Sondervorschrift nicht.

    Dem von ihnen selbst zitierten Urteil hätten die Beschwerdeführer
auch entnehmen können, dass dem Präsidenten der Schätzungskommission die
Befugnis fehlt, ein Enteignungsverfahren zu sistieren oder gar aufzuheben,
falls sich die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung des Projektes
zeigt (BGE 100 Ib 189). Daran ändert auch die - ebenfalls angerufene -
Rechtsprechung nichts, wonach für die künftige Erweiterung eines Werkes
nur enteignet werden darf, wenn der Bedarf mit Bestimmtheit voraussehbar
ist und die Realisierung des Werkes mit einiger Sicherheit feststeht
(vgl. BGE 98 Ib 417 ff.). Diese Voraussetzungen gelten für die vorsorgliche
Enteignung (Art. 4 lit. a EntG) und tragen dem Umstand Rechnung, dass der
Enteigner in diesem Falle der Pflicht zur Einreichung eines Werkplanes
enthoben ist (Art. 27 Abs. 3 EntG). Zudem ist der Einwand, es fehle
ein konkretes Projekt oder dessen Verwirklichung sei zu wenig sicher,
ebenfalls im Einspracheverfahren zu erheben. Eine Aussetzung des Verfahrens
in Anwendung von Art. 51 EntG wird übrigens von den Beschwerdeführern
nicht verlangt und fiele schon deshalb ausser Betracht, weil sie erst
nach Ablauf der Eingabefrist angeordnet werden könnte.

Erwägung 4

    4.- Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Präsident
der Schätzungskommission zunächst glaubte, von einer Aussteckung im
Sinne von Art. 28 EntG absehen zu können. Tatsächlich sind an sich
Fälle denkbar, in denen sich eine Aussteckung erübrigt, und lassen
verschiedene kantonale Enteignungsgesetze entsprechende Ausnahmen zu
(vgl. etwa Art. 40 des bernischen Enteignungsgesetzes vom 3. Oktober 1965,
Art. 23 des Enteignungsgesetzes des Kantons Tessin vom 8. März 1971 und §
21 des Enteignungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juni 1974). Das
Bundesgesetz über die Enteignung schreibt indessen die Aussteckung in jedem
Falle vor, während auf die Aufstellung von Profilen, wo nicht erforderlich,
verzichtet werden kann.

    Gegen die nachträglich angeordnete Aussteckung wenden die
Beschwerdeführer zunächst ein, diese sei ungenügend, da die Lage und
Anordnung von festen Einrichtungen wie Stellungen, Zielanlagen und
Sicherheitsvorrichtungen nicht markiert würden; ausserdem müsste auch
die Höhe der als Schiesspodeste vorgesehenen Erdwälle sowie der geplanten
Kasernenbauten durch Profile angegeben werden.

    a) In rein tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass
es sich bei den sog. Schiesspodesten, wie aus der Vernehmlassung des
EMD hervorgeht, lediglich um kleinere Erdaufschüttungen handelt, bei
deren Ausgestaltung auch den Bedürfnissen des Naturschutzes Rechnung
getragen werden wird. Das EMD sichert im weiteren zu, dass nicht nur die
eigentlichen Gebäude, sondern auch die im Schiessgelände vorgesehenen
Bauten wie Stellungen und Zielanlagen ausgesteckt würden.

    b) Zweck der Aussteckung ist, wie in Art. 28 EntG umschrieben,
die durch das Werk bedingten Veränderungen im Gelände offenkundig
zu machen und damit den Werkplan, aus dem Art, Umfang und Lage des
Werkes, Sicherheitszonen und weitere Vorkehren ersichtlich sein müssen
(Art. 27 Abs. 1 EntG), zu veranschaulichen und zu verdeutlichen. Plan
und Aussteckung bilden in diesem Sinne ein Ganzes, das Instrumentarium,
anhand dessen sich der Private über das Werk und seine Auswirkungen
ein Bild machen kann. Nur wenn Pläne und Aussteckung nicht genügen, um
die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Teile und Nachbargrundstücke
sowie auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen beurteilen zu können,
sind nach Art. 28 EntG auch Profile aufzustellen.

    c) Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass es technisch
durchaus möglich wäre, mehr als angeordnet auszustecken und auch Profile
aufzustellen. In Anbetracht dessen, dass neben dem Übersichtsplan 1:10'000
und dem Detailplan 1:2000 auch massstäbliche Modelle des Kasernenareals
und des Aufklärungsgeländes aufgelegt worden sind, darf jedoch davon
ausgegangen werden, dass diese Unterlagen und die angeordnete Aussteckung
den Betroffenen ein genügendes Bild über das Werk verschaffen und es ihnen
ermöglichen, ihre Rechte im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens wirksam
zu verteidigen, d.h. ihre Einsprachen gegen das Werk in Kenntnis der
Sache vorzubringen und allfällige Entschädigungsforderungen zu begründen
(Art. 35 und 36 EntG).

    Übrigens ergibt sich aus der Beschwerde, dass nicht so sehr die
geplanten Bauten an sich Anlass zu Befürchtungen geben, sondern der
zukünftige Betrieb des Waffenplatzes und die mit diesem verbundenen
Immissionen. So verständlich jedoch der Wunsch auch ist, genaue Kenntnis
über die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu erlangen und ihnen zu wehren,
so wenig kann ihm wohl durch das Aufstellen zusätzlicher Pflöcke und von
Profilen entsprochen werden. Vielmehr werden die Beschwerdeführer nicht
nur an der Einigungsverhandlung, sondern vor allem im Einspracheverfahren
vor dem zuständigen Departement über die sie betreffenden Fragen eingehend
zu informieren sein, werden ihnen die Unterlagen, die nicht Gegenstand
der Planauflage bilden, vorzulegen sein und wird ihnen in Anwendung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit zu bieten sein, zu allen sich
nicht schon aus den aufgelegten Akten ergebenden Gesichtspunkten Stellung
zu nehmen.

    d) Im übrigen beklagen sich die Beschwerdeführer zu Unrecht darüber,
dass der Präsident der Schätzungskommission mit dem Enteigner vor der
Planauflage Rücksprache nahm, ohne gleichzeitig auch die Enteigneten
anzuhören. Der Präsident hat die ihm vom Enteigner eingereichten Pläne und
Verzeichnisse sowie die Aussteckung von Amtes wegen zu prüfen. Zeigen sich
Mängel, so ladet er das Unternehmen zu den erforderlichen Abänderungen und
Ergänzungen ein. Kontakte mit dem Enteigner sind also unvermeidlich, wenn
der Schätzungskommissions-Präsident die ihm vom Gesetzgeber auferlegten
Pflichten erfüllen will. Die Enteigneten sind dagegen zu dieser Vorprüfung
nicht beizuziehen; ihre Rechte bleiben durch die Möglichkeit gewahrt,
im Planauflageverfahren Beschwerde wegen Verletzung von Art. 28 EntG
zu führen (vgl. Art. 30 Abs. 4 EntG, Art. 16 der Verordnung über die
eidgenössischen Schätzungskommissionen). Von einer Verletzung von Art. 6
Abs. 1 EMRK kann deshalb keine Rede sein.

Erwägung 5

    5.- Gemäss Art. 28 EntG sind die Aussteckung und, sofern notwendig,
das Aufstellen der Profile vor der Auflage der Pläne und dem Beginn der
Eingabefrist vorzunehmen. Der Sinn dieser Bestimmung ist klar: Bilden
Planauflage und Aussteckung gemeinsam Grundlage und Voraussetzung für die
Eingabe der Privaten, so haben sie "Hand in Hand zu gehen" (Botschaft
des Bundesrates vom 21. Juni 1926, BBl 1926 II S. 43), müssen also
gleichzeitig erfolgen.

    Nach Art. 16 der Verordnung für die eidgenössischen
Schätzungskommissionen vom 24. April 1972 kann jeder Enteignete,
wenn der Enteigner die Bestimmungen von Art. 28 EntG nicht beachtet,
bis zur Einigungsverhandlung beim Präsidenten Beschwerde führen. Aus
dieser Vorschrift ist im angefochtenen Entscheid abgeleitet worden,
die Nichtvornahme der Aussteckung beeinflusse die Gültigkeit der
Planauflage nicht, sondern führe nur dazu, dass die Enteigneten auch
nach Ablauf der Eingabefrist noch Begehren stellen könnten. Diese
Auffassung ist jedoch nicht zu teilen. Wohl wird in der Regel eine
mangelhafte Aussteckung nicht die Nichtigkeit des Planauflageverfahrens
zur Folge haben und kann eine entsprechende Rüge, die nicht rechtzeitig
vor dem Präsidenten der Schätzungskommission oder vor Bundesgericht
erhoben worden ist, im Einspracheverfahren nicht mehr zugelassen werden
(vgl. nicht publ. Entscheid vom 30. Juni 1982 i.S. Häfele E. 2). Hier
ist indessen die Aussteckung nicht fehlerhaft, sondern überhaupt nicht
vorgenommen worden. In solchen Fällen rechtfertigt es sich, da Pläne und
Aussteckung in gewissem Sinne eine Einheit bilden, analog der Bestimmung
von Art. 30 Abs. 4 EntG vorzugehen. Demnach ist die Planauflage auch
dann zu wiederholen bzw. eine neue Eingabefrist anzusetzen, wenn durch
eine unvollständige Aussteckung und deren Berichtigung die Interessen
von Enteigneten wesentlich berührt werden. Dass hier die Interessen der
Enteigneten durch die nachträgliche Vornahme der zunächst vollständig
fehlenden Aussteckung erheblich betroffen werden, steht ausser Frage. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene
Entscheid in dem Sinne abzuändern, dass die Planauflage nach Kontrolle
der Aussteckung durch den Präsidenten der Schätzungskommission unter
erneuter öffentlicher Bekanntmachung und persönlicher Benachrichtigung
der in Art. 31 EntG genannten Entschädigungsberechtigten um 30 Tage zu
verlängern ist. Sollte die Auflagefrist schon abgelaufen sein, ist eine
neue Planauflage anzuordnen; bereits eingereichte Eingaben sind indessen,
um Formalismus zu vermeiden, von Amtes wegen zu behandeln und brauchen
nicht erneuert zu werden.