Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 IA 90



109 Ia 90

18. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Februar
1983 i.S. X. gegen Y. und Anwaltsaufsichtskommission des Obergerichts
des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.

    Der Entscheid der Aufsichtsbehörde, der Beschwerde gegen einen Anwalt
keine Folge zu geben, greift nicht in die Rechtsstellung des Verzeigers
ein. Werden dem Verzeiger Kosten auferlegt, ist er deswegen nur dann im
Sinne von Art. 88 OG beschwert, wenn er geltend macht, die Kostenverlegung
sei aus anderen Gründen als dem blossen Umstand, dass er in der Hauptsache
unterlag, verfassungswidrig.

Sachverhalt

    A.- Mit Entscheid vom 3. Dezember 1982 wies die
Anwaltsaufsichtskommission des Obergerichts des Kantons Appenzell
A.Rh. eine Beschwerde von X. gegen Rechtsanwalt Y. wegen Verletzung der
Anwaltspflichten ab und auferlegte X. die Verfahrenskosten im Betrage
von Fr. 100.--. X. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV. Er hält den angefochtenen Entscheid für willkürlich und
verlangt dessen Aufhebung. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde
nicht ein aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

    Gemäss Art. 88 OG steht die staatsrechtliche Beschwerde dem Einzelnen
bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die er durch allgemein
verbindliche oder ihn persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen
erlitten hat.

    Der Beschwerdeführer verlangte im kantonalen Verfahren sinngemäss,
gegen Dr. Y. eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten und ihm
zu verbieten, die Gegenpartei des Beschwerdeführers im hängigen
Verantwortlichkeitsprozess zu vertreten. Gegenstand des kantonalen
Verfahrens waren einzig vom Beschwerdeführer behauptete Verletzungen
der anwaltlichen Pflichten Dr. Y. Disziplinarische Sanktionen durch die
Aufsichtsbehörde werden ihrer Natur nach aber zum Schutz öffentlicher
Interessen und nicht etwa privater Belange ergriffen. Das Bundesgericht
spricht deshalb in konstanter Rechtsprechung dem Verzeiger die Legitimation
nach Art. 88 OG ab, wenn die zuständige Behörde auf eine Disziplinierung
verzichtet (BGE 94 I 67, 63 I 248 E. 3). Welche Stellung einer Partei
dabei im kantonalen Verfahren zukommt, ist nicht entscheidend (BGE 104
Ia 159 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist daher mit der Rüge
ausgeschlossen, die Anwaltsaufsichtskommission habe die Beschwerde gegen
Dr. Y. zu Unrecht abgewiesen.

    Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des kantonalen Verfahrens
im Betrage von Fr. 100.-- auferlegt. In dieser Hinsicht greift der
angefochtene Entscheid in die rechtlich geschützten Interessen des
Beschwerdeführers ein (BGE 106 Ia 238). Die verfassungsrechtliche
Überprüfung des Kostenspruchs kann indes nicht dazu führen, dass damit
der Entscheid in der Hauptsache wenn nicht direkt, so doch indirekt
überprüft würde. Denn dadurch würde die oben erwähnte Rechtsprechung
umgangen. Es kann sich demnach nur fragen, ob der Kostenspruch aus
Gründen verfassungswidrig ist, die mit dem Entscheid in der Hauptsache
nicht in Zusammenhang stehen, so z.B. wenn das kantonale Recht die
Kostenlosigkeit solcher Verfahren vorsehen sollte. Solche Rügen erhebt
der Beschwerdeführer indes nicht. Er unterlässt es nachzuweisen, dass
die Kostenverlegung der Anwaltsaufsichtskommission aus anderen Gründen
als dem blossen Umstand, dass er im kantonalen Verfahren unterlegen war,
verfassungswidrig ist. Bei dieser Sachlage ist auch diesbezüglich auf
die Beschwerde nicht einzutreten.