Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 IA 257



109 Ia 257

49. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23.
November 1983 i.S. Kaestlin gegen Stadt Zürich und Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Denkmalschutzmassnahme; Art. 22ter BV.

    Am Schutz des Innenraumes des ehemaligen Cafés Odeon in Zürich besteht
ein ausreichendes öffentliches Interesse, das die entgegenstehenden
privaten Interessen überwiegt, obschon der ursprüngliche Kaffeehausbetrieb
aufgehoben und der Innenraum teilweise umgestaltet wurde (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Das am Limmatquai beim Bellevueplatz in Zürich gelegene
Gebäude "Usterhof" wurde mit den an der Rämistrasse anschliessenden
"Denzlerhäusern" in den Jahren 1909-1911 von den Architekten Robert
Bischoff und Hermann Weideli erbaut. Im Erdgeschoss wird seit 1911 das Café
Odeon betrieben. Im Jahre 1972 wurde der ehemalige Cafébetrieb eingestellt
und das Parterre durch eine Glaswand unterteilt. Im nördlichen Teil
befindet sich heute ein neues Café, im südlichen Teil eine Modeboutique.

    Der Stadtrat von Zürich hat im Jahre 1972 die Fassaden des "Usterhofes"
sowie den Innenraum (sog. Raumschale) und das Mobiliar des Cafés Odeon
unter Schutz gestellt. Auf Beschwerde der Eigentümer hin nahm der
Bezirksrat von Zürich das Mobiliar von der Unterschutzstellung aus. In
bezug auf die Fassaden und den Innenraum bestätigten der Bezirksrat,
der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
Denkmalschutzmassnahme.

    Mit staatsrechtlicher Beschwerde machen die Beschwerdeführer beim
Bundesgericht geltend, die Unterschutzstellung des Innenraumes des Cafés
Odeon verstosse gegen die Eigentumsgarantie. Das Bundesgericht weist die
Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Mit der hier streitigen Denkmalschutzmassnahme werden die
Eigentümer daran gehindert, das Erdgeschoss des "Usterhofes", in
dem sich das ehemalige Café Odeon mit Bar und Billardsaal befand,
frei zu verändern. Die Massnahme bedeutet für sie eine Einschränkung
ihrer Eigentumsbefugnisse. Eine solche ist nach der Rechtsprechung
mit der Eigentumsgarantie nach Art. 22ter BV nur vereinbar, wenn sie
auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse
liegt und verhältnismässig ist; kommt sie einer Enteignung gleich,
ist volle Entschädigung zu leisten (BGE 108 Ia 35 E. 3, 105 Ia 226,
mit Hinweisen). Das Café Odeon wurde aufgrund der kantonalen Verordnung
betreffend den Natur- und Heimatschutz (NHSV) sowie der städtischen
Verordnung über den Schutz des Stadtbildes und der Baudenkmäler
(DenkmalschutzVO) unter Schutz gestellt: Nach § 5 NHSV ist es untersagt,
Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Erinnerungen knüpfen oder
denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, ohne Bewilligung
der zuständigen Behörden zu beseitigen, zu verunstalten, in ihrer Wirkung
zu beeinträchtigen oder der Allgemeinheit unzugänglich zu machen; Art. 1
DenkmalschutzVO bestimmt, dass Bauwerke und Teile von solchen, denen
für sich oder im Zusammenhang mit ihrer Umgebung eine geschichtliche,
städtebauliche oder ästhetische Bedeutung zukommt, in ihrer Wirkung
nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Beschwerdeführer machen in ihrer
Beschwerde nicht oder mindestens nicht in genügender Weise geltend,
diese gesetzlichen Grundlagen reichten nicht aus, um das Café Odeon unter
Schutz zu stellen, oder diese Vorschriften seien willkürlich angewendet
worden. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Die Frage nach der
Entschädigung wegen allfälliger materieller Enteignung ist ebenfalls
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführer
rügen vielmehr zur Hauptsache, die umstrittene Denkmalschutzmassnahme
liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei unverhältnismässig und
verletze daher die in Art. 22ter BV verankerte Eigentumsgarantie. Die
Frage, ob eine Eigentumsbeschränkung durch ein öffentliches Interesse
gedeckt sei und ob dieses die privaten Interessen überwiege, prüft das
Bundesgericht bei Beschwerden wegen Verletzung der Eigentumsgarantie
grundsätzlich frei. Dabei auferlegt es sich indessen Zurückhaltung, soweit
die Beurteilung von der Würdigung örtlicher Verhältnisse abhängt, welche
die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken, und soweit sich
ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGE 107 Ib 336 E. 2c, 107 Ia 38
E. 3c, 106 Ia 226 E. b, Urteil vom 23. Dezember 1981, in: ZBl 83/1982 S.
178, mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung ist insbesondere auf dem Gebiete
des Denkmalschutzes geboten, da es in erster Linie Sache der Kantone ist,
darüber zu befinden, welche Objekte Schutz verdienen.

Erwägung 5

    5.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen
Eigentumsbeschränkungen, die dem Schutz von Baudenkmälern dienen, allgemein
im öffentlichen Interesse (Urteil Kofmehl vom 21. Juli 1982 E. 3, Urteil
vom 23. Dezember 1981 E. 4, in: ZBl 83/1982 S. 178, Urteil Heller AG
vom 24. September 1980 E. 2a). Auch in der Lehre wird das öffentliche
Interesse an Denkmalschutzmassnahmen allgemein bejaht (FELIX BERNET,
Rechtliche Probleme der Pflege von Kulturdenkmälern, Zürich 1975, S. 18
ff.; YVO HANGARTNER, Grundsätzliche Probleme der Eigentumsgarantie und
der Entschädigungspflicht in der Denkmalpflege, in: Rechtsfragen der
Denkmalpflege, St. Gallen 1981, S. 62; RAYMOND VON TSCHARNER, Probleme
der Eigentumsgarantie und der Entschädigungspflicht in der Praxis der
Denkmalpflege, in: Rechtsfragen der Denkmalpflege, St. Gallen 1981,
S. 77). Es kann daher ein allgemeines Interesse an Schutzmassnahmen, wie
sie der Stadtrat von Zürich getroffen hat, nicht verneint werden. Doch
ist im folgenden zu prüfen, ob die kantonale Behörde das Innere des Cafés
Odeon mit Grund als schützenswertes Objekt bezeichnete und welches Gewicht
dem öffentlichen Interesse gegenüber dem privaten beizumessen ist.

    b) Die Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich hat in ihrem
Gutachten zuhanden des Bezirksrates zur Schutzwürdigkeit des "Usterhofes"
und des Cafés Odeon u.a. folgendes ausgeführt:

    "Usterhof und Denzlerhäuser bilden zusammen mit den älteren Blöcken
   des Rämiquartiers und des Bellevue-Hauses eines der wichtigsten und
   wirkungsvollsten grossstädtischen Architektur-Ensembles in Zürich ... Im

    Café Odeon ist die straffe Durchformung, die das Äussere des Usterhofes
   kennzeichnet, folgerichtig im Innern weitergeführt. Die gut erhaltene,
   durch Pfeiler und Wände gegliederte Raumschale samt Decke, Leuchtern,

    Treppengeländer, figürlichem Relief sowie selbstverständlich dem darauf
   abgestimmten Mobiliar ist schutzwürdig ... Die neueste Restaurierung mit
   der teilweisen Umgestaltung zur Modeboutique ist im Ganzen sorgfältig,
   schonend und geschickt vorgenommen worden ... Abschliessend halten
   wird fest, dass die Innenarchitektur des Odeons auch bei der neuen
   Nutzung ihre

    Wirkung entfaltet, wenngleich die integrale Erhaltung des Cafébetriebes
   wünschbar gewesen wäre."

    Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass der "Usterhof"
einen architektonisch und städtebaulich bedeutenden Bau am
Bellevueplatz-Limmatquai darstellt. Die Architekten Robert Bischoff
(1876-1920) und Hermann Weideli (1876-1964), welche vor ihrer Zürcher
Tätigkeit bei Curjel & Moser in Karlsruhe arbeiteten, stellen typische
Vertreter der Architektur der frühen Jahre des 20. Jahrhunderts und des
schweizerischen Jugendstils dar. Kennzeichnend für diese Stilrichtung ist
u.a. die dekorative Gestaltung und starke Gliederung der Bauten und die
konsequente Durchformung des Äussern und Innern. So zeigt sich gerade beim
"Usterhof", dass die Gestaltung der Fassaden im Innern des Cafés Odeon
mit Pfeilern und Trägern, mit der Raumaufteilung und den Fensternischen
sowie mit der Anordnung der Lampen folgerichtig weitergeführt wird. Der
Innenraum ist bemerkenswert grosszügig gestaltet und weist viele für
die Stilrichtung typische Dekorationen auf. Zu erwähnen sind etwa
die flächenmässig strukturierten Marmorverblendungen an den Wänden,
die Heizungsverkleidungen, die Lampen in den Fensternischen und an
der Decke sowie ein Goldrelief in der Südostecke des Parterres. Die
Denkmalpflege-Kommission kam daher in ihrem Gutachten zum Schluss,
dass dem Innenraum des Cafés Odeon ein grosser baugeschichtlicher Wert
zukommt, und die Zürcher Behörden führten aus, dass das Intérieur eine
erhebliche kunsthistorische und ästhetische Bedeutung im Sinne der
NHSV und der DenkmalschutzVO hat. Die dagegen erhobenen Einwendungen
der Beschwerdeführer erweisen sich nicht als stichhaltig, was auch
der Augenschein der bundesgerichtlichen Delegation bestätigt hat. Die
Raumschale stellt einen wichtigen Zeugen der baukünstlerischen Epoche
aus den ersten Jahren des 20. Jahrhunderts dar und erscheint daher
als schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Innern ergibt sich im
vorliegenden Fall insbesondere auch aus dem Zusammenspiel von Fassaden
und Innenraum. Das "Unbehagen über denkmalpflegerische Fassadenmaskeraden
vor ausgehöhlten Bauten" (ALBERT KNOEPFLI, Schweizerische Denkmalpflege,
Zürich 1972, S. 161) legt den Schutz des Intérieurs für das Café Odeon
besonders nahe, da hier die Durchformung von Aussen- und Innengestaltung
ein besonderes Anliegen der Architekten war. Der Innenraum bildet mit
den Fassaden zusammen Teil der architektonischen Substanz des ganzen
Gebäudes "Usterhof". Eine Veränderung im Innern würde die Einheit des
Hauses weitgehend zerstören sowie - wie gesagt wird - die "Lesbarkeit"
des Baudenkmals und den Sinn der Unterstellung stark beeinträchtigen
(vgl. KNOEPFLI, aaO, S. 57; BERNET, aaO, S. 9). Bei dieser Sachlage
ergibt sich unter dem Gesichtswinkel des Denkmalschutzes ein erhebliches
öffentliches Interesse daran, dass das Innere des Cafés Odeon unter Schutz
gestellt wird.

    Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt,
der Umstand, dass das Café Odeon Treffpunkt berühmter Persönlichkeiten
gewesen ist, sei eine zusätzliche Begründung für die Erhaltung des
Intérieurs. Es anerkannte die wichtige geschichtliche Erinnerung und
Bedeutung im Sinne der NHSV und der DenkmalschutzVO und bejahte damit
das öffentliche Interesse am Schutz des Intérieurs zusätzlich unter dem
kulturhistorischen Aspekt. Das Café Odeon war in der Tat von Anfang an
Begegnungsort berühmter Persönlichkeiten. Es verkehrten dort Politiker,
Wissenschafter, Schriftsteller, Musiker und Künstler, welche Weltruhm
erlangten und das kulturelle Leben von Zürich, insbesondere in den
Zeiten der beiden Weltkriege, stark beeinflussten (vgl. die Hinweise bei
CURT RIESS, Café Odeon - Unsere Zeit, ihre Hauptakteure und Betrachter,
Zürich 1973). Als Beispiel sei lediglich erwähnt, dass das Café Odeon
gewissermassen die Wiege der ersten Dada-Bewegung um Hans Arp war und
dass es in der Literatur etwa als Arbeitsort von Max Frisch in dessen
"Tagebuch 1946-1949" erwähnt worden ist. Auch unter dem Gesichtswinkel der
Kulturgeschichte der Stadt Zürich besteht somit ein bedeutendes Interesse
daran, dass das Innere des Cafés Odeon erhalten bleibt.

    c) Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber ein, das Café Odeon habe
seine Schutzwürdigkeit mit der Auflösung des ehemaligen Literaten-Cafés,
mit der Unterteilung des Parterres sowie mit der Aufnahme des Betriebes
durch eine Modeboutique im südlichen Teil weitgehend eingebüsst. Die
Erhaltung des nicht öffentlich zugänglichen Innenraumes liege daher nicht
mehr im öffentlichen Interesse.

    Die Zürcher Behörden haben verschiedentlich die Schliessung des
ehemaligen Literaten-Cafés bedauert, indessen darauf hingewiesen, dass die
Bestimmungen über den Denkmalschutz keine rechtliche Grundlage bieten,
um den Café-Betrieb aufrechterhalten zu lassen. Für eine Weiterführung
des ehemaligen Cafés sprach sich auch eine Petition aus, welche von mehr
als 7000 Personen unterschrieben am 9. Juni 1972 beim Stadtrat von Zürich
eingereicht wurde. Der Schliessung des ehemaligen Café-Betriebes kommt
indessen keine entscheidende Bedeutung zu. Wie das Verwaltungsgericht
im angefochtenen Entscheid ausführte, ist die Denkmalschutzmassnahme
auf die vorhandene bauliche Substanz im Äussern und Innern ausgerichtet,
welche es aufgrund der kunst- und kulturhistorischen Bedeutung zu erhalten
gilt. Das Café Odeon ist zwar als typisches Wiener Kaffeehaus konzipiert
worden, doch kommt dem Innenraum heute unabhängig von dessen Betrieb ein
schutzwürdiger Eigenwert zu. Der Umstand, dass die ehemaligen Strukturen
nicht aufrechterhalten werden, vermag das öffentliche Interesse an einer
Denkmalschutzmassnahme nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Andernfalls
könnten zum Beispiel auch alte Mühlen, Patrizierhäuser oder Klöster
nicht unter Schutz gestellt werden, und zudem könnten Schutzmassnahmen
durch Veränderung der ehemaligen Strukturen leicht umgangen werden
(vgl. VON TSCHARNER, aaO, S. 76). Sodann vermag auch die Abtrennung
zwischen Modeboutique und Café im Parterre das öffentliche Interesse
nicht wesentlich herabzumindern. Die Denkmalpflege-Kommission hat in
ihrem Bericht ausgeführt, dass die Umgestaltung geschickt vorgenommen
worden sei und die Innenarchitektur auch bei der neuen Nutzung ihre
Wirkung entfalte. Der Augenschein hat diesen Eindruck bestätigt. Der
Innenraum hat auf jeden Fall keine schwerwiegenden Veränderungen oder
Verunstaltungen erfahren, die den Schutz als fragwürdig erscheinen liessen
(vgl. ZBl 74/1973, S. 197; nicht veröffentlichtes Urteil Heller AG vom
24. September 1980, E. 2). Schliesslich wird das öffentliche Interesse
auch nicht dadurch herabgesetzt, dass das Parterre des "Usterhofes"
der Öffentlichkeit verschlossen werden könnte. Das öffentliche Interesse
kann den Schutz auch solcher Objekte erfordern, welche nicht allgemein
zugänglich sind, geht es doch dabei darum, die ererbte Baukultur zu
bewahren (vgl. ZBl 74/1973 S. 197; BERNET, aaO, S. 25; VON TSCHARNER,
aaO, S. 78 f.). Darüber hinaus sind heute das Café und die Modeboutique
allgemein zugänglich, und auch nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer,
das Parterre des "Usterhofes" etwa als Bankfiliale zu nutzen, soll es
dabei bleiben. Gesamthaft ergibt sich damit, dass die Einwendungen der
Beschwerdeführer nicht geeignet sind, das öffentliche Interesse an der
Erhaltung der Raumschale des Cafés Odeon herabzusetzen.

    d) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde weiter
geltend, ihr privates Interesse überwiege das öffentliche. Die
Denkmalschutzmassnahme sei daher unverhältnismässig und verstosse gegen
Art. 22ter BV. Insbesondere erschwere sie in unnötig einschneidender
Weise die weitere Nutzung des Parterres im "Usterhof" und verunmögliche
bauliche Veränderungen für publikumswirksame Räumlichkeiten. Sie weisen
in diesem Zusammenhang insbesondere auf die erstklassige Geschäftslage
am Bellevueplatz-Limmatquai hin.

    Mit diesen Einwendungen machen die Beschwerdeführer wirtschaftliche
Erwägungen geltend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen
indessen rein finanzielle Interessen der Eigentümer an einer möglichst
gewinnbringenden Ausnutzung ihrer Liegenschaft das öffentliche
Interesse an einer Eigentumsbeschränkung im allgemeinen nicht zu
überwiegen (Urteil vom 23. Dezember 1981, in: ZBl 83/1982 S. 180,
BGE 105 Ia 236, 104 Ia 128, Urteil Kofmehl vom 21. Juli 1982). Sollte
die umstrittene Denkmalschutzmassnahme einer Enteignung gleichkommen,
ist nach Art. 22ter BV volle Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus
können im Falle der Denkmalpflege den Eigentümern Beiträge ausgerichtet
werden. Auch dem Umstand, dass sich der "Usterhof" an erstklassiger
Geschäftslage befindet, kann im Hinblick auf die Abwägung der öffentlichen
und privaten Interessen kein massgebliches Gewicht zukommen, könnten
doch andernfalls kaum mehr Bauten in Stadtzentren unter Schutz gestellt
werden. Entscheidend ist vielmehr, dass heute das Parterre des "Usterhofes"
mit dem Betrieb von Café und Modeboutique voll genutzt werden kann. An
dieser Nutzungsmöglichkeit des gut erhaltenen Raumes wird sich auch in
Zukunft nichts ändern. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie etwa
die Nutzfläche gegenüber dem heutigen Zustand vergrössert werden könnte,
da die Geschosshöhe und die baurechtlichen Bestimmungen die Einrichtung
eines weiteren Geschosses nicht erlauben würden. Schliesslich ist zu
beachten, dass es den Beschwerdeführern nicht verwehrt ist, das Parterre
für eine andere Nutzung umzugestalten. Sie haben lediglich die sogenannte
Raumschale zu erhalten und dürfen keine die Substanz beeinträchtigenden
Veränderungen vornehmen, die nicht wieder rückgängig gemacht werden
können. Die Vertreter der städtischen Denkmalpflege haben am Augenschein
ausgeführt, dass im Falle eines konkreten Vorhabens geprüft werden müsse,
welche baulichen Veränderungen als tragbar erscheinen. Sie haben dabei
zugesichert, die Denkmalschutzmassnahme flexibel zu handhaben und nach
einem Ausgleich zwischen den entgegenstehenden Interessen zu suchen. Bei
dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass das private Interesse an
der Nutzung des ehemaligen Cafés Odeon das öffentliche Interesse an der
Erhaltung des Intérieurs überwiege.

Erwägung 6

    6.- Demnach ergibt sich, dass die Erhaltung des Cafés Odeon im
öffentlichen Interesse liegt und dass dieses die privaten Interessen der
Beschwerdeführer überwiegt. Die Rüge der Verletzung von Art. 22ter BV
erweist sich daher als unbegründet.