Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 109 IA 171



109 Ia 171

31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 17. Juni 1983 i.S. Frauchiger gegen Baugesellschaft Fuhrenäcker,
Einwohnergemeinde Madiswil und Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht
des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 88 OG; Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde.

    1. Grundsatz (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4a).

    2. Der Nachbar ist unter den allgemeinen Voraussetzungen zur Anfechtung
einer Baubewilligung im Sinne von Art. 88 OG legitimiert, wenn er
geltend macht, sie sei unter Verletzung der Pflicht zur Aufstellung eines
Detailerschliessungsplans nach bernischem Recht erteilt worden (E. 4b).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Der Beschwerdeführer ficht die an die Beschwerdegegnerin
erteilte Baubewilligung an. Es ist deshalb im weitern zu prüfen, ob hiefür
die Legitimation im Sinne von Art. 88 OG gegeben ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Eigentümer
benachbarter Grundstücke befugt, eine Baubewilligung mit staatsrechtlicher
Beschwerde anzufechten, soweit sie die Verletzung von Bauvorschriften
geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in
erster Linie dem Schutz des Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun,
dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die
behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden. Die
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich dabei
ausschliesslich nach Art. 88 OG. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, ist nicht entscheidend
(BGE 107 Ia 74 E. 2a mit Hinweisen).

    b) Die Bestimmungen von Art. 73 ff. des Berner Baugesetzes vom 7. Juni
1970 (BauG) und Art. 34bis des Baureglements der Gemeinde Madiswil vom
19. März 1962, revidiert am 3. Juli 1973, (BauR) über die Detailplanpflicht
liegen in erster Linie im Interesse der Allgemeinheit, dienen sie doch
grundsätzlich planerischen sowie verkehrs- und strassenpolizeilichen
Zwecken. Gegenstand der Detailerschliessungsplanung ist die Sicherung der
zweckmässigen Verbindung der einzelnen Grundstücke mit den Hauptsträngen
der Erschliessungsanlagen (vgl. ALDO ZAUGG, Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Bern, Bern 1971, Art. 73 N. 1, S. 264). Im Vordergrund steht
namentlich das Ziel, die Zahl der Anschlüsse an die Basiserschliessung
zu vermindern (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BauG). Seinem Wesen nach ist der
Detailerschliessungsplan ein Teilquartierplan (vgl. ALDO ZAUGG, aaO,
Art. 73 N. 4, S. 264/265, Art. 74 N. 1, S. 266). Schon daraus ergibt
sich, dass die entsprechenden Vorschriften nicht ausschliesslich den
Interessen der Allgemeinheit dienen, sondern auch jenen Privater,
namentlich der Nachbarn. So bezweckt der Detailerschliessungsplan
u.a. eine möglichst kostengünstige Gestaltung der privaten
Erschliessungsanlagen (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BauG; vgl. auch ALDO ZAUGG,
aaO, Art. 73 N. 3, S. 264). Insofern dienen die Vorschriften über die
Detailerschliessungsplanung auch den Grundeigentümern von Parzellen,
die dem Baugrundstück benachbart sind. Als unmittelbarer Nachbar befindet
sich der Beschwerdeführer im Schutzbereich der genannten Vorschriften. Er
wird zudem durch die Auswirkungen der Ausfahrt in die Staatsstrasse auf
dem benachbarten Grundstück betroffen. Damit ist er gemäss Art. 88 OG
zur Beschwerdeführung berechtigt.