Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 V 206



108 V 206

43. Auszug aus dem Urteil vom 14. September 1982 i.S. Bundesamt für
Sozialversicherung gegen Reinhard und Eidgenössische Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Regeste

    Art. 30, 31 und 33 AHVG; lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen
der 9. AHV-Revision. Massgebende Berechnungsregeln, wenn bei gleicher
Rentenart die Berechnungsgrundlagen der Rente ändern.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdegegnerin hat als Witwe bis November 1978 eine
einfache Altersrente bezogen, die aufgrund der Erwerbseinkommen beider
Ehegatten festgesetzt worden war (Art. 33 Abs. 1 und 3 in Verbindung
mit Art. 32 Abs. 1 und 2 AHVG). Für die Zeit nach der Wiederverheiratung
am 14. November 1978 steht ihr weiterhin eine einfache Altersrente
zu. Diese ist im Gegensatz zur früheren Rente jedoch ausschliesslich
aufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten zu berechnen
(Art. 31 Abs. 1 AHVG und Art. 55 Abs. 1 AHVV; vgl. auch EVGE 1960 S. 206,
ZAK 1961 S. 412).

Erwägung 2

    2.- a) Wird zufolge Änderung der Rentenart eine Neufestsetzung
der Rente notwendig, so gelten hiefür die in diesem Zeitpunkt gültigen
Berechnungsregeln (BGE 103 V 60). Zwar sehen die Übergangsbestimmungen zu
den AHV-Revisionen regelmässig eine Besitzstandsgarantie in dem Sinne vor,
dass die neue Rente nicht niedriger sein darf als die bisher ausgerichtete
(vgl. lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur 9. AHV-Revision,
Bundesgesetz vom 24. Juni 1977). Sie betreffen indessen nur die Anpassung
der bei Inkrafttreten des neuen Rechts laufenden Renten und bleiben ohne
Einfluss auf die Festsetzung der erst nach diesem Zeitpunkt entstehenden
neuen Renten. Als solche gelten nach der Verwaltungspraxis auch diejenigen
Renten, auf die zwar der Anspruch vor diesem Zeitpunkt entstanden ist,
die jedoch später infolge Änderungen der Rentenart neu festgesetzt
werden müssen. Solche Renten werden grundsätzlich nach den gleichen
Berechnungsregeln festgesetzt wie Renten, auf die der Anspruch erstmals
entstanden ist (vgl. Rz. 3 des Kreisschreibens IV vom 10. November 1978
über die Durchführung der 9. AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten sowie
Rz. 6 des Kreisschreibens III vom 10. Dezember 1979 über die Durchführung
der 2. Phase der 9. AHV-Revision). Das Eidg. Versicherungsgericht hat
diese Praxis schon anlässlich früherer Gesetzesrevisionen wiederholt als
gesetzeskonform bezeichnet (BGE 103 V 62 mit Hinweisen).

    b) Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Änderung der
Rentenart. Die Beschwerdegegnerin hat wie bisher Anspruch auf eine
einfache Altersrente; diese ist jedoch ausschliesslich aufgrund ihrer
eigenen Erwerbseinkommen festzusetzen, wogegen der früheren Rente
die Erwerbseinkommen beider Ehegatten zugrunde lagen. Der mit der
Zivilstandsänderung verbundene Wechsel von der einfachen Altersrente der
Witwe zur einfachen Altersrente der wiederverheirateten Frau hat nach
der gesetzlichen Regelung somit eine Änderung der Berechnungsgrundlagen
zur Folge. Renten, die wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen neu
festzusetzen sind, haben aber als neue Renten zu gelten, bei deren
Ermittlung auf die im Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Regeln
abzustellen ist. Dem Bundesamt für Sozialversicherung ist daher darin
beizupflichten, dass die neuen Berechnungsregeln nicht nur anwendbar
sind, wenn die Rentenart ändert, sondern auch dann, wenn bei gleicher
Rentenart die Berechnungsgrundlagen der Rente ändern (vgl. auch Rz. 112
des Kreisschreibens IV vom 10. November 1978 über die Durchführung
der 9. AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten sowie Rz. 53 des
Kreisschreibens III vom 10. Dezember 1979 über die Durchführung der
2. Phase der 9. AHV-Revision).

Erwägung 3

    3.- Ausgleichskasse und Vorinstanz sind bei der Neufestsetzung der
einfachen Altersrente von den Berechnungsgrundlagen ausgegangen, wie
sie im Jahre 1969 (Vollendung des 62. Altersjahres) Geltung hatten, und
haben das durchschnittliche Jahreseinkommen entsprechend den seitherigen
Gesetzesänderungen aufgewertet, womit sich ab 1. Dezember 1978 eine
einfache Altersrente von Fr. ... im Monat ergab. Nach dem Gesagten hätten
der Rentenfestsetzung jedoch die am 1. Dezember 1978 gültig gewesenen
Berechnungsregeln zugrunde gelegt werden müssen. Die Sache ist daher
an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Rente aufgrund der
am 1. Dezember 1978 anwendbaren Berechnungsregeln neu festsetze. Dabei
werden die nach der Rechtsprechung für die Berechnung der einfachen
Altersrente der verheirateten Frau massgebenden Regeln zu beachten sein
(BGE 100 V 184).