Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 V 111



108 V 111

29. Auszug aus dem Urteil vom 21. Mai 1982 i.S. Honegger gegen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe-Kommission der Gemeinde Wetzikon
und Kantonale Rekurskommission für die Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Zürich Regeste

    Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und Art. 7 Abs. 2 ELG.

    - Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG gewährleistet dem Beschwerdeführer
das Recht auf Verbeiständung sowie den Anspruch auf Ersatz der
Vertretungskosten.

    - Wo (wie z.B. im Kanton Zürich im Bereich der Ergänzungsleistungen)
zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen bestehen, kann der Versicherte vor
der zweiten Instanz in die Stellung des Beschwerdegegners versetzt werden;
im Falle des Obsiegens hat er ungeachtet des Wortlauts von Art. 85 Abs. 2
lit. f AHVG (der vom Beschwerdeführer spricht) Anspruch auf Ersatz der
Vertretungskosten.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Gemäss Art. 7 Abs. 2 ELG ist Art. 85 AHVG im kantonalen
Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
gewährleistet das Recht, sich verbeiständen zu lassen; der obsiegende
Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten,
und zwar selbst dann, wenn der Vertreter nicht Anwalt ist (ZAK 1980
S. 123 Erw. 4). Ferner steht dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine
wesentliche Teilvergütung der Parteikosten zu, wenn er einen wesentlichen
Teilerfolg erzielt (ZAK 1980 S. 124 Erw. 5).

    a) Die Vorinstanz nimmt - unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 85
Abs. 2 lit. f AHVG - an, auf Ersatz der Vertretungskosten habe bloss der
obsiegende Beschwerdeführer, nicht aber der obsiegende Beschwerdegegner
Anspruch.

    Die in der erwähnten Vorschrift festgehaltenen Grundsätze sind
erst im Zusammenhang mit dem Erlass des Invalidenversicherungsgesetzes
in das AHVG eingefügt worden (vgl. Art. 82 IVG, AS 1959 S. 851), und
zwar aufgrund eines Vorstosses in den Beratungen der nationalrätlichen
Kommission. Absicht war, dass dem Versicherten ein Recht auf Verbeiständung
sowie ein Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten eingeräumt
werden sollte (Protokolle der nationalrätlichen Kommissionssitzungen
vom 27. Januar 1959, S. 67 ff., sowie vom 29. Januar 1959, S. 132
ff.). Angesichts des Umstandes, dass die Kantone im AHV-Bereich nur je
eine Rechtsmittelinstanz kennen und dass der mit einer Verwaltungsverfügung
nicht einverstandene Versicherte dort praktisch immer als Beschwerdeführer
auftritt, genügte es dabei, in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG bloss vom
Beschwerdeführer zu sprechen. Auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen
liegen die Verhältnisse dagegen etwas anders. Wo, wie im Kanton Zürich
(und im Kanton Genf), der verfügenden Verwaltungsbehörde zwei kantonale
Rechtsmittelinstanzen (Bezirksrat als Einsprache-, Rekurskommission
als Beschwerdeinstanz) nachgeordnet sind, kann der Versicherte unter
Umständen auch in die Stellung des Beschwerdegegners versetzt werden,
nämlich dann, wenn - wie der vorliegende Fall zeigt - die Verwaltung mit
dem erstinstanzlichen Einsprachebeschluss nicht einverstanden ist und
ihrerseits die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz anruft. Da indessen
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG vom Grundgedanken ausgeht, dass der Versicherte
sich verbeiständen lassen und den Ersatz der Vertretungskosten begehren
kann, muss dieser Anspruch auch dann bejaht werden, wenn der Versicherte
als Beschwerdegegner obsiegt (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 64 Abs. 1
VwVG, wo von der obsiegenden Partei die Rede ist).