Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 V 103



108 V 103

26. Auszug aus dem Urteil vom 18. August 1982 i.S. Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Frei und Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 19 Abs. 2 AlVV. Das Erfordernis der Überprüfbarkeit der
beitragspflichtigen Beschäftigung (Art. 9 Abs. 2 AlVB) gilt sinngemäss
auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 AlVV, wenn zu beurteilen ist, ob
der Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken zu einer Verlängerung der
365tägigen Nachweisperiode gemäss Art. 12 Abs. 1 AlVV führt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Streitig ist, ob der Aufenthalt in der englischsprechenden
Familie des Donald Benz in USA als ausbildungsbedingt im Sinne von Art. 19
Abs. 2 AlVV gelten kann.

    Die Vorinstanz ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, die fragliche
Verordnungsbestimmung anerkenne nicht nur den Besuch einer Schule als
Ausbildung; denn eine derartige Einschränkung müsste sich aus dem Wortlaut
ergeben. Die in einer englischsprechenden Familie vermittelten Kenntnisse
seien nicht weniger wichtig als die sprachliche Förderung in einer Schule,
weshalb sich auch von der Sache her eine Gleichstellung aufdränge. Das
Bundesamt wendet dagegen u.a. ein:

    "Der vorinstanzlichen Auffassung könnten wir erst dann zustimmen, wenn
   eine solche Sprachausbildung aufgrund eines nachweisbaren Lernprogrammes
   mit entsprechenden Lernzielen betrieben wird; sie sollte zum mindesten
   mit einer kursmässigen Ausbildung vergleichbar sein und sowohl in
   zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht überprüfbar sein. Analog
   zu Artikel 13

    Abs. 3 AlVV muss ferner die sprachliche Aus- und Weiterbildung die

    Vermittlungsfähigkeit des Versicherten fördern. Ein Sprachaufenthalt im

    Ausland hat aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung zur Hauptsache
   diesem Zweck zu dienen. Eine andere Auslegung wäre mit der

    Zweckgebundenheit der Mittel dieser Sozialversicherung nicht vereinbar.

    Bekanntlich sind die Erscheinungsformen der Sprachausbildung derart
   vielfältig, dass ohne die obgenannten Kriterien eine klare Abgrenzung
   zwischen einem Sprachaufenthalt zu Ausbildungszwecken und einem
   Aufenthalt bei Bekannten und Verwandten oder Ferienaufenthalten im
   Ausland, die im weitesten Sinn ebenfalls eine sprachliche Ausbildung
   vermitteln könnten, nicht möglich ist. An diese Versicherten sind aus
   Gründen der

    Rechtsgleichheit dieselben Anforderungen zu stellen wie an die

    Versicherten, die im Inland einer überprüfbaren sprachlichen Aus- oder

    Weiterbildung nachgehen und sich darüber auch auszuweisen haben.

    Ferner wäre nicht einzusehen, weshalb die Versicherten, die sich zu

    Arbeitszwecken im Ausland aufhalten und gemäss bestehender Praxis ihre

    Tätigkeit ausführlich und überprüfbar zu belegen haben, strenger
behandelt
   werden sollten als Versicherte, die sich zu Ausbildungszwecken im
   Ausland aufhalten."

    b) Der Argumentation des Bundesamtes ist jedenfalls insoweit
zuzustimmen, als für den Aufenthalt zu Ausbildungszwecken im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 AlVV das Erfordernis der Überprüfbarkeit zu verlangen
ist; denn dieses Kriterium findet sich in Art. 9 Abs. 2 AlVB, welcher
generell von einer genügend überprüfbaren Beschäftigung als Arbeitnehmer
spricht (dazu ARV 1981 Nr. 25 S. 111 Erw. 3 mit Hinweisen, 1980 Nr. 3
S. 6 Erw. 3a). Wenn der Gesetzgeber im Regelfall die Kontrollierbarkeit
vorschreibt, ist nicht einzusehen, warum es sich im Sonderfall des Art. 19
Abs. 2 AlVV anders verhalten sollte. Im übrigen gilt der Grundsatz der
Überprüfbarkeit auch hinsichtlich der weiteren Anspruchsvoraussetzung
des anrechenbaren Verdienstausfalles (Art. 24 Abs. 2 lit. c AlVG, Art. 23
ff. AlVV; BGE 106 V 56 Erw. 3 mit Hinweis, vgl. auch 107 V 60 Erw. 1).