Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IV 75



108 IV 75

18. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 10. Mai 1982 i.S. Eidg.
Steuerverwaltung gegen X. und Y. Regeste

    Art. 50 Abs. 1 VStrR. Durchsuchung von Papieren.

    Es ist unvermeidlich, dass diese Zwangsmassnahme auch Schriften
betrifft, die für die Untersuchung bedeutungslos sind.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- Nach Art. 50 Abs. 1 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung
der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen sie nur dann
durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter
befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

    a) Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt ("dass
sich Schriften darunter befinden..."), ist diese Zwangsmassnahme nicht
auf Schriften beschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich
sind. Könnten nur solche Papiere durchsucht werden, würde das eine der
Beschlagnahme vorausgehende detaillierte Prüfung eines jeden Schriftstücks
bedingen, womit aber die im Interesse des Inhabers der Schriften wie
unmittelbar betroffener Dritter vorgesehene Versiegelung ihres Sinns
entledigt würde. Die der Beschlagnahme von Papieren vorausgehende
Sichtung muss notwendig eine summarische sein (s. BGE 106 IV 423
E. 7b), soll dem Postulat der gebührenden Schonung privater Geheimnisse
nachgelebt werden. Es ist deshalb nicht zu vermeiden, dass in Fällen wie
dem vorliegenden Papiere beschlagnahmt und sodann durchsucht werden, die
sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen werden.