Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IV 33



108 IV 33

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar
1982 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 260 StGB; Landfriedensbruch.

    1. Begriff der öffentlichen Zusammenrottung (E. 1).

    2. Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der mit
vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen
werden.

    a) Objektive Strafbarkeitsbedingung der Begehung von Gewalttätigkeiten
(Schleudern von Farbbeuteln und Petarden gegen Gebäude, Beschmieren von
Hausfassaden usw.) (E. 2).

    b) Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung; Vorsatz
(Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 3).

    Art. 186 StGB; Hausfriedensbruch.

    1. Begriff des Hauses (E. 5a).

    2. Eindringen in Räumlichkeiten, die dem Publikum offenstehen. Für
jedermann klar erkennbare Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als Ausdruck
des Willens des Berechtigten (E. 5b).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich des Landfriedensbruchs
schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei
der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten
begangen werden.

    a) Eine Zusammenrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den
Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen (s. BGE 70 IV
220), die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die - was der
sprachliche Ausdruck nahelegt und auch aus dem Sinngehalt des Art. 260
StGB als eines gegen den öffentlichen Frieden gerichteten Deliktes (Titel
und BGE 103 IV 245) folgt - von einer für die bestehende Friedensordnung
bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Ohne Belang ist, ob sich die
Menge spontan oder auf Einladung hin zusammengefunden hat und ob dies
zu einem deliktischen Zweck geschehen ist; das Gesetz verlangt nicht,
dass die Ansammlung von vornherein eine Störung des öffentlichen Friedens
verfolge. Indessen kann eine zunächst friedliche Versammlung zu einer
Zusammenrottung werden, wenn die Stimmung in der Menge derart umschlägt,
dass sie leichthin zu den die öffentliche Ordnung störenden Handlungen
führen kann (ähnlich F. FALB, Demonstrationen und Strafrecht, ZStR 91,
1975, S. 268 ff.; HAFTER, BT S. 454; LOGOZ, N. 2 zu Art. 260 StGB;
STRATENWERTH, BT II, 2. Aufl., S. 207; THORMANN/V. OVERBECK, N. 3 zu
Art. 260 StGB; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, 20. Aufl., N. 6 zu §
124 des deutschen StGB). Öffentlich ist sodann eine Zusammenrottung
im vorgenannten Sinne, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger
Personen anschliessen kann.

    b) Die hier in Frage stehende Demonstration vom 30. August 1980 weist
alle Merkmale einer öffentlichen Zusammenrottung auf und dies in allen
vom angefochtenen Urteil erfassten Phasen einschliesslich derjenigen,
in der die Demonstranten sich in Gruppen neu formierten und eine ca. 100
Personen umfassende Rotte sich in Richtung Sihlporte/Nüschelerstrasse
bewegte. Nach den von der Vorinstanz teils selbständig, teils durch
Verweisung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Richters für den
Kassationshof verbindlich getroffenen Feststellungen war die Grundstimmung
der Demonstration keineswegs eine friedliche, sondern eine ausgesprochen
aggressive, die denn auch tatsächlich zu Gewalttätigkeiten geführt
hat. Als Indiz für das Gesagte spricht übrigens auch der Umstand,
dass die Demonstration nicht behördlich bewilligt worden war und die
Teilnehmer trotz des gegen sie eingesetzten Polizeiaufgebots ihr Vorhaben
fortsetzten...

Erwägung 2

    2.- Die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung ist
nach Art. 260 StGB nur strafbar, wenn bei ihr mit vereinten Kräften
gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Da
der Landfriedensbruch ein Massendelikt ist, genügt es nicht, dass der
eine oder andere aus einer an sich friedlichen Menge heraus gewalttätig
wird. Vielmehr müssen solche Handlungen des einzelnen Teilnehmers als Tat
der Menge erscheinen (BGE 103 IV 245), mit anderen Worten, von ihrer die
öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sein. Trifft dies
zu, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, selbst wenn die
Gewalttätigkeiten in ihren schädigenden Auswirkungen nicht schwere sind
(BGE 103 IV 245, 99 IV 217).

    Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das
Schleudern von Farbbeuteln und Petarden gegen Gebäude, das Beschmieren
von Hausfassaden, das Zerstören von Schaufenstern und Fensterscheiben und
dergleichen sind unzweifelhaft Gewalttätigkeiten im Sinne des Art. 260
StGB, die hier nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen
Instanzen aus der Menge heraus verübt wurden und von ihrer gewalttätigen
Grundstimmung getragen waren. Der Einwand des Beschwerdeführers, es
sei nicht abgeklärt worden, von welcher Gruppe die Sachbeschädigungen
begangen worden seien, ist unbehelflich. Nach dem angefochtenen
Urteil wurden schon auf dem Marsch des gesamten Demonstrationszugs
vom Helvetiaplatz in Richtung Badenerstrasse Farbbeutel und Petarden
gegen das Bezirksgebäude geschleudert und Hausfassaden verschmiert. Zu
entsprechenden Gewalttätigkeiten kam es bei der Liegenschaftsverwaltung,
als die Polizei den Zug am weiteren Vordringen hinderte. Des weiteren
steht fest, dass auch aus der Gruppe, der sich der Beschwerdeführer in
der zweiten Phase angeschlossen hatte und die aus ungefähr 100 Personen
bestand, Gewalttätigkeiten verübt wurden, indem das Schaufenster des
Kleidergeschäfts "Rex" eingeschlagen sowie Autos, Fensterscheiben und eine
Notausgangstüre der Parkgarage "Talgarten" beschädigt wurden. Abgesehen
davon, dass diese Gruppe allein schon eine Zusammenrottung im Sinne
des Art. 260 StGB bildete, durfte sie im angefochtenen Urteil auch ohne
weiteres zur Demonstration gezählt werden, nachdem von der Vorinstanz
ausdrücklich festgestellt wurde, die Demonstranten seien, nachdem sie
von der Polizei am weiteren Vordringen in die Innenstadt gehindert worden
waren, zum Helvetiaplatz zurückgekehrt und aufgefordert worden, sich in
kleineren Gruppen wiederum in Richtung Innenstadt zu bewegen.

    Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie annahm,
die Gewalttätigkeiten seien mit vereinten Kräften begangen worden.

Erwägung 3

    3.- Unter die Strafdrohung des Art. 260 Abs. 1 StGB fällt schon, wer
an der Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten
begangen werden, teilnimmt, auch wenn er selber solche nicht verübt.

    a) Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines
Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den
unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht
es keinen Unterschied aus, ob er sich der bereits in einer für den
öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindenden Menge anschliesst
oder in dieser nach Eintritt einer solchen Stimmung verbleibt. Auch setzt
Art. 260 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass der Täter seine Teilnahme durch
irgendeine Kampfhandlung manifestiert. Es genügt, dass er sich nicht als
bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet.

    Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der
Ansammlung als einer Zusammenrottung im obgenannten Sinne weiss und
sich ihr dennoch anschliesst bzw. in ihr verbleibt. Dagegen muss er
nicht auch die Gewalttätigkeiten in seinen Vorsatz einbeziehen. Zwar
hat das Bundesgericht entschieden, der Täter müsse diese - wenn auch
stillschweigend - "billigen" (BGE 99 IV 218). Das darf jedoch nicht
im Sinne eines zum Vorsatz gehörenden Willensaktes (s. BGE 98 IV 65)
verstanden werden; denn die Verübung von Gewalttätigkeiten ist objektive
Strafbarkeitsbedingung, die vom Vorsatz nicht erfasst sein muss. Die
zu weitgehende und deshalb missverständliche Aussage, die sich in
der genannten Form auch nicht auf das daselbst angeführte Schrifttum
stützen kann, ist dahin zu präzisieren, dass es genügt, wenn der Täter
sich wissentlich und willentlich einer Zusammenrottung, d.h. einer
Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen
Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer
solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (s. SCHWANDER, 2. Aufl. 1964,
Nr. 713; STRATENWERTH, aaO, S. 209/210). Der Nachweis einer Zustimmung
zu ihnen ist nicht geboten.

    b) Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich mit
zwei Begleitern zum Besammlungsort der Demonstration auf den Helvetiaplatz
begeben, nachdem er durch eine Information von "Radio 24" dazu motiviert
worden sei. Nachdem seine Begleiter ihn verlassen hätten, sei er auf dem
Platz geblieben und habe sich dem Demonstrationszug angeschlossen, als
dieser sich am Bezirksgebäude vorbei zur Badenerstrasse bewegt habe. Dort
habe er sich von der Menge getrennt, um das Schallplattengeschäft BRO
aufzusuchen. Nach Verlassen des Geschäfts habe er sich der vor der Polizei
zurückflutenden Menge wieder angeschlossen und sei zum Helvetiaplatz
zurückgekehrt. Als die Demonstranten daselbst aufgefordert worden seien,
sich in kleineren Gruppen in Richtung Innenstadt zu bewegen, habe er sich
auf den Weg gemacht, bei der Sihlporte die EPA aufgesucht und sich nach
Verlassen des Geschäftes wiederum in einer grossen Menschenmenge befunden,
welche sich auf der Flucht vor der Polizei befand und schliesslich in
die Parkgarage "Talgarten" eindrang.

    Nach diesen für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Menschenmenge nach dem angefochtenen Urteil von einer offensichtlich
gewalttätigen Grundstimmung getragen war, die ja auch zu entsprechenden
Ausschreitungen führte, hat der Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel
objektiv an einer Zusammenrottung teilgenommen. Indem er sich immer
wieder der Menge anschloss, benahm er sich nicht bloss als ein passiver
Zuschauer, sondern legte er ein aktives Verhalten an den Tag, das ihn für
einen aussenstehenden Beobachter als Teilnehmer an der Zusammenrottung
erscheinen liess.

    c) In subjektiver Beziehung steht nach dem angefochtenen Urteil
fest, dass Sch. schon in der ersten Phase des Geschehens angenommen
hat, es handle sich um eine nicht bewilligte Demonstration. Auch habe
er beim Zurückfluten der Menge auf den Helvetiaplatz genau gewusst,
dass der Demonstrationszug von der Polizei aufgehalten worden war. Die
Vorinstanz bezeichnet es weiter als ganz unglaubhaft, dass Sch. auf
dem Helvetiaplatz nichts von der weiteren Entwicklung der Dinge gehört
habe. Jedenfalls habe er direkt oder mindestens indirekt mitbekommen,
dass die Demonstranten aufgefordert wurden, sich nunmehr in kleineren
Gruppen in Richtung Innenstadt zu bewegen, was er denn auch befolgt
habe. Dass er bei der Sihlporte nach dem Besuch der EPA rein zufällig
in die Menge geraten und schliesslich in die Parkgarage "Talgarten"
eingedrungen sei, sei ausgeschlossen. Sodann müsse als erwiesen gelten,
das Sch. schon in der ersten Phase der Demonstration nicht nur das
Aufhalten von Autos beobachtet, sondern auch wahrgenommen habe, dass von
seiten der Demonstranten Sachbeschädigungen begangen wurden. Trotzdem
und trotz seines Wissens, dass es im Rahmen von früheren Demonstrationen
zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, habe er es für richtig gehalten,
nach dem Besuch des Schallplattengeschäftes sich wieder der Menge
anzuschliessen. Ein solches Verhalten könne nicht anders denn als
Billigung der aus der Zusammenrottung heraus verübten Gewalttaten gewertet
werden. Schliesslich stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe
sich mit Wissen und Willen der öffentlichen Zusammenrottung angeschlossen.

    Hat der Beschwerdeführer nach diesen für den Kassationshof
verbindlichen Annahmen, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bestritten
werden können, um die friedensbedrohende Grundstimmung der Menge gewusst,
ja sogar deren Gewalttätigkeiten wahrgenommen, und sich dennoch mehrere
Male wissentlich und willentlich der Zusammenrottung angeschlossen, so
hat er vorsätzlich an dieser teilgenommen, ohne dass ihm ein Billigen der
Gewalttätigkeiten im Sinne einer Zustimmung nachgewiesen werden muss. Die
Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkte klarerweise unbegründet.

Erwägung 4

    4.- Was vom Beschwerdeführer schliesslich allgemein gegen die
vorgenannte Auslegung des Art. 260 StGB vorgebracht wird, schlägt nicht
durch. Die Demonstrationsfreiheit ist nicht als verfassungsmässiges Recht
garantiert (BGE 104 Ia 96, 100 Ia 400), und die Meinungsäusserungsfreiheit
muss in jedem Fall ihre Schranke dort finden, wo es um die Einhaltung der
vom Strafrecht gesetzten Grenzen geht (BGE 101 Ia 181). Freilich hat der
Richter bei mehreren möglichen Auslegungen das Gesetz verfassungskonform
zu interpretieren (BGE 99 Ib 189). Das heisst aber nicht, dass dort, wo
die ratio der Strafnorm eine bestimmte Auslegung gebietet, von dieser
abzuweichen sei, nur um den Raum einer freien Betätigung auf Kosten
eines Rechtsgutes auszuweiten, dem der Gesetzgeber einen besonderen
strafrechtlichen Schutz hat angedeihen lassen wollen. Art. 260 StGB will
die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das
Gesetz auszulegen. Dass die obgenannte Interpretation unzulässigerweise
über dieses Ziel hinausginge und nicht dem Sinngehalt des Gesetzes
entspräche, trifft nicht zu.

Erwägung 5

    5.- Des Hausfriedensbruchs macht sich nach Art. 186 StGB u.a.
strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt.

    a) Haus im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein Wohnhaus,
sondern jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden
fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges
Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört
zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen (s. BGE 90 IV 76
E. 1 mit Verweisungen). Der Begriff des Hauses ist somit in weitem Sinn
zu nehmen; er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber
auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten
dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen,
schliesst den Schutz des Art. 186 StGB nicht aus (s. LOGOZ, N. 2 a zu
Art. 186 StGB; SCHÖNKE/SCHRÖDER, aaO, N. 5 zu § 123 deutsches StGB).

    b) Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des Art. 186
StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des
Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei
dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch
häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder
auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allgemeinen
Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich
festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben (s. BGE 90 IV 77
E. 2b). Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke
offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel
klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu
einem anderen Zweck in sie eindringt. Entsprechend liegt es denn auch auf
der Hand, dass der Inhaber einer als solche bezeichneten Parkgarage das
Betreten derselben nicht schlechthin, sondern nur Personen, die daselbst
gegen Entgelt ihr Fahrzeug parkieren bzw. ihr parkiertes Fahrzeug wieder
holen wollen, und deren Begleitpersonen gestatten will. Die Begrenzung
der Erlaubnis folgt hier zweifelsfrei aus der den Räumlichkeiten vom
Berechtigten gegebenen Zweckbestimmung. Wer deshalb eine solche Garage
bewusst und gewollt zu einem anderen, als dem vom Berechtigten bestimmten
Zweck betritt, handelt dessen Willen entgegen und verletzt das Hausrecht,
es sei denn, er könne sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen (BGE 90
IV 78 E. 2c und E. 3); nur dann dringt der Täter nicht "unrechtmässig" ein.

    c) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer
zusammen mit einer ca. 100-köpfigen Menge in die Parkgarage "Talgarten"
eingedrungen ist, wo Autos und eine Notausgangstüre beschädigt und
Fensterscheiben zertrümmert wurden. Sch. hat somit diese Räumlichkeiten
gegen den Willen des Berechtigten betreten, der sich für ihn klarerweise
aus der Zweckbestimmung des "Hauses" ergeben hat. Wenn die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang ergänzend auf den nachträglich gestellten Strafantrag
verwies, so geschah das lediglich, um darzutun, dass darin ein Indiz
für den vorbestandenen Willen des Berechtigten liege, was rechtlich
nicht zu beanstanden ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers aber,
die Demonstranten hätten die Garage sogleich wieder durch den Notausgang
verlassen, wenn sie nicht von der Polizei zurückgetrieben worden wären,
ist belanglos; dem Beschwerdeführer fällt dennoch ein unrechtmässiges
Eindringen in die Garage zur Last. Sodann hilft ihm auch nicht, dass
seine Absicht nicht auf ein Verweilen in den Garageräumlichkeiten, sondern
darauf gerichtet war, sich angeblich den Unruhen zu entziehen. Art. 186
StGB ist kein Absichtsdelikt, bei welchem der Täter gerade zum Zweck
der Verletzung des geschützten Rechtsgutes handelt. Es genügt einfacher
Vorsatz, und bei diesem kann der Täter ein anderes Ziel verfolgen und die
Verletzung des geschützten Rechtsgutes bloss als eine ihm gleichgültige,
ja unter Umständen sogar unerwünschte Nebenfolge in Kauf nehmen (BGE
98 IV 66/67). Das aber hat der Beschwerdeführer nach den verbindlichen
Feststellungen der ersten Instanz, auf welche das Obergericht verweist,
getan.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.