Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IV 3



108 IV 3

2. Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1982 i.S. Sch. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung in Form eines unechten
Unterlassungsdelikts.

    1. Ein medizinischer Laie, der für eine 10tägige totale Fastenkur
(inkl. Flüssigkeitsentzug) aufgrund der konkreten Umstände die
Verantwortung trägt, übernimmt dadurch eine Schutzfunktion, die seine
Garantenstellung begründet. Von ihm ist objektiv zu erwarten, dass er
bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Schutzbefohlenen einen
Arzt beizieht (E. 1).

    2. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, die durch eine Unterlassung
begangen werden, ist der Erfolg dem Täter dann zuzurechnen, wenn die
erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg
höchstwahrscheinlich entfällt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2).

Sachverhalt

    A.- A.- Sch. wirkte in der Schweiz als Mittelsmann von Frau H.,
Berchtesgaden (Westdeutschland), die von sich behauptet, als sogenannte
"Adeptin" der "Höchsten Göttlichen Intelligenz" befähigt zu sein, den
Menschen (und Tieren) kosmische Strahlen, d.h. "kosmische Ernährung"
(nachfolgend mit "KE" abgekürzt) zu gewähren, so dass diese während
bestimmter Zeit auf jegliche Nahrungs- und Flüssigkeitseinnahme verzichten
könnten. Die Anwendung der von Frau H. "adeptierten" und von Sch. in
der Schweiz vermittelten "Lehre" soll nicht nur keine gesundheitlichen
Schäden nach sich ziehen, sondern vielmehr den Hunger in der Welt und
gesundheitliche Störungen beim Menschen beseitigen.

    Frau B. erhoffte sich durch eine derartige Therapie Heilung von ihrer
Coxarthrose und weiteren Leiden und bat deshalb Frau H. in ihrem Schreiben
vom 28. Juni 1978 um Gewährung der "KE". Bereits am 15. Juli 1978 konnte
sie nach Anleitung von Sch., dem sie zuvor einen Fragebogen für die
Adeptin ausgefüllt auszuhändigen hatte, mit der "KE" beginnen. Zunächst
hatte sie bis 2. August 1978 abwechselnd einen Tag zu fasten und am
darauffolgenden sich normal zu ernähren. Diesem alternierenden Fasten
folgte eine Kur von 10 Tagen, während welcher Frau B. weder Nahrung
noch Flüssigkeit zu sich nahm und Sch. sich täglich telefonisch über ihr
Befinden erkundigte. Ab Mitte der totalen Fastenperiode verschlechterte
sich indessen der Zustand von Frau B.; sie wurde bettlägerig. Als die
Tochter von Frau B. Sch. persönlich in Zürich aufsuchte, wurde sie von
diesem beruhigt, indem er sich auf seine reiche Erfahrung stützte und
für ein Durchhalten eintrat, was Frau B. denn auch tat. Am Morgen des 12.
August 1978 beendigte sie wie vorgeschrieben die 10tägige Fastenkur und
ass und trank nach den Weisungen von Sch. normal. Nachdem sie im Verlaufe
des Nachmittags das Bett verlassen hatte, brach sie im Badezimmer zusammen
und starb. Als Todesursache wurde eine massive Lungenembolie bei ziemlich
frischer Thrombose der linken Schenkelvene als Folge der 10tägigen totalen
Fastenkur nach vollständiger Flüssigkeitskarenz festgestellt.

    B.- Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte am 23. September
1980 Sch. wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB zu 4 Monaten
Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 2 Jahren. Auf Berufung des Angeklagten und Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft hin bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. September 1981 den Schuldspruch
wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB, erhöhte indessen die Strafe
auf 6 Monate Gefängnis unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges.

    C.- Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich führt Sch.
staatsrechtliche Beschwerde, auf die mit Urteil vom 10. Mai 1982 nicht
eingetreten wurde, und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen.

    Eine ebenfalls gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 7.
Januar 1982 ab.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich gegenüber Frau
B. nicht in einer Garantenstellung befunden. Für die "KE" und die damit
verbundene Gefahrenquelle könne nicht er verantwortlich gemacht werden,
da er lediglich als Bote die Weisungen von Frau H. ausgeführt habe. Es
sei nicht seine Aufgabe gewesen, während der Kur über das persönliche
Wohl von Frau B. zu wachen; diese sei während der "KE" von ihrer Tochter
betreut worden.

    b) Tötungsdelikte können nach Lehre und Rechtsprechung auch
durch Unterlassen begangen werden, sofern der Unterlassende Garant
ist (BGE 105 IV 19; SCHULTZ, AT, 4. Aufl., S. 127; RENE MEYER, Die
Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt, Diss. Zürich 1972,
S. 28; HANS WALDER, Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag, in ZStrR
96/1979, S. 125; SCHUBARTH, Kommentar zum schweiz. Strafrecht, Bd. 1,
1982, N. 128 zur systematischen Einleitung, N. 9 zu Art. 117 StGB). Eine
solche Garantenstellung wird angenommen, wenn der Täter auf Grund einer
besonderen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, ein Rechtsgut vor allen oder
bestimmten Gefahren zu schützen, oder wenn er durch sein Tun eine Gefahr
geschaffen oder eine solche vergrössert hat und deshalb gehalten ist, dafür
zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt
(BGE 106 IV 278; 101 IV 30 E. 2b; 83 IV 13 ff.; 53 I 351 ff.; SCHULTZ,
aaO, S. 140; STRATENWERTH, AT, 1982, S. 377 ff., N. 11-18 insb. 17 und 18
zu § 14; SCHUBARTH, aaO, N. 130-155 insb. 146, 155/56 zur systematischen
Einleitung; HAUSER/REHBERG, Strafrecht I, 2. Aufl., S. 135; MEYER, aaO,
S. 102-109; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Kommentar zum deutschen Strafgesetzbuch,
21. Aufl., N. 8-12, 26-28 und 32 zu § 13 D-StGB). Die Garantenstellung
setzt demnach eine Rechtspflicht voraus; ein moralisches Gebot kann nicht
genügen (BGE 100 IV 212 E. 2; 98 IV 172; 79 IV 146; SCHULTZ, aaO, S. 141;
derselbe, Das Unterlassungsdelikt, Referat gehalten am kriminalistischen
Institut des Kt. Zürich, Wintersemester 1964/65, S. 25; HAUSER/REHBERG,
aaO, S. 134; MEYER, aaO, S. 96 und 98; SCHÖNKE/SCHRÖDER, aaO, N. 32 zu §
13 D-StGB). Strafbar macht sich der Garant, wenn er die gebotene Handlung
unterlässt, obwohl diese objektiv möglich gewesen wäre. Bei fahrlässigen
Erfolgsdelikten im besonderen muss durch Verletzung der gebotenen Sorgfalt
der drohende tatbestandsmässige Erfolg (infolge des Nichthandelns)
eingetreten sein (BGE 101 IV 30 ff.; 83 IV 15 ff.; STRATENWERTH, AT,
1982, S. 420, N. 3 zu § 17; HAUSER/REHBERG, aaO, S. 137 und 139).

    c) Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz gebunden und hat sie seinem Entscheid zugrunde zu legen. Soweit
die Bestreitungen des Beschwerdeführers von einem anderen Sachverhalt
ausgehen, sind sie nicht zulässig (Art. 277bis Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1
lit. b BStP).

    Was die Botentätigkeit des Sch. betrifft, stellte die Vorinstanz
in verbindlicher Weise fest, dass der Beschwerdeführer, Präsident der
Kosmischen Gesellschaft, Frau B. mit der Lehre der "KE" bekannt machte,
ihr das Werbematerial, auf dem seine Anschrift vermerkt war, herausgab
und als Mittelsperson zwischen der Geschädigten und Frau H. wirkte. So
konnte die Verstorbene ihr Bittgesuch für die Gewährung der "KE" nur
über die Person des Beschwerdeführers der Adeptin H. zukommen lassen. Der
Beschwerdeführer las sowohl dieses Schreiben, als auch etwas später den
von Frau B. ausgefüllten Fragebogen über ihren Gesundheitszustand. Es war
auch der Beschwerdeführer, der Frau B. mitteilte, dass ihr die Adeptin die
"KE" gewähre. Nur er und nicht Frau H. stand während der darauffolgend
durchgeführten Kur mit Frau B. in Verbindung. Er hatte während der
ganzen Dauer des 10tägigen, absoluten Fastens Kontakt mit Frau B. So
wurde täglich telefoniert. Am 5. Tag unternahm der Beschwerdeführer mit
Frau B. und deren Tochter einen gemeinsamen Spaziergang.

    Dem Beschwerdeführer kann zugebilligt werden, dass sich bei der
Entschlussfassung der Verstorbenen, die Therapie durchzuführen, und
in der ersten Phase der Kur seine Tätigkeit einerseits auf Vermitteln
und andererseits auf Beraten beschränkte, was für die Annahme einer
Garantenstellung nicht ausreicht. Als aber Frau B. bettlägerig wurde
und bei ihr Beschwerden auftraten, ermunterte er sie unter Berufung auf
seine eigenen Erfahrungen zum Durchhalten. Am 7. Tag suchte die Tochter
von Frau B., beunruhigt über den Gesundheitszustand ihrer Mutter, den
Beschwerdeführer auf, wobei er sie zu beschwichtigen vermochte. Obwohl
er von den Leiden der 65jährigen Frau (u.a. Kreislaufstörungen) wusste,
trat er für eine Weiterführung der Kur ein und beseitigte die bestehenden
Bedenken. Indem er sich auf Erfahrungswerte berief und sich um Frau
B. äussert aktiv kümmerte, erweckte er ihr und ihrer Tochter gegenüber
den Anschein, er verfüge über das notwendige Fachwissen, um jederzeit
entscheiden zu können, ob die "KE"-Therapie weitergeführt werden könne
oder allenfalls abgebrochen werden müsse. Die Verstorbene und ihre
Tochter vertrauten daher auf sein Wissen, denn ihnen gegenüber hatte er
zweifellos einen Wissensvorsprung in derartigen Therapien. Den beiden
Frauen war zwar bekannt, dass er kein Arzt war. Sie verzichteten aber auf
weitere Massnahmen im Vertrauen darauf, dass er wisse, was zu tun sei.
Für Frau B. war der Beschwerdeführer nicht nur ein Berater sondern ein
Fachmann, der für die Therapie die Verantwortung übernehmen konnte und
auch übernahm. Indem er durch sein Verhalten auf die Kur und insbesondere
auf die Fortführung derselben einen entscheidenden Einfluss ausübte
und gleichsam die Verpflichtung der medizinischen Betreuung einging,
vergrösserte er zumindest (infolge Fehlens ausreichender medizinischer
Kenntnisse) eine bestehende Lebensgefahr, wenn er nicht gar eine solche
setzte. Auf jeden Fall übernahm er eine Schutzfunktion, die ihn als Garant
erscheinen liess, auf Grund dessen in der damaligen Situation (wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt) objektiv erwartet werden konnte, dass er
in Kenntnis des verschlechterten Gesundheitszustandes von Frau B. einen
Arzt beiziehe.

    Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich in keiner Garantenstellung
befunden, erweist sich somit als unbegründet.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer bestreitet den Kausalzusammenhang zwischen
seinem Verhalten und dem Tod von Frau B.

    Bei Unterlassungsdelikten kann nicht im gleichen Sinn von Kausalität
gesprochen werden wie bei positiven Handlungen. Bei Erfolgsdelikten sind
nach der neueren Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der Kausalität die
Unterlassungen hypothetisch zum eingetretenen Erfolg in Beziehung zu setzen
(BGE 105 IV 19/20 mit Verweisungen). Der Kausalzusammenhang ist nur dann
gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte,
ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (BGE 105 IV 20; 102
IV 102; 101 IV 149 ff.; STRATENWERTH, AT, 1982, N. 34 zu § 14; SCHULTZ,
AT, 4. Aufl., S. 128/29).

    Die Vorinstanz erachtete den Kausalzusammenhang auf Grund der
allgemeinen Lebenserfahrung und des überzeugenden, ausführlichen
gerichtsmedizinischen Gutachtens als erstellt, indem durch Abbruch der
Diät und Einleitung einer Thrombosetherapie mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit die gefährliche Situation hätte behoben und der
Tod von Frau B. hätte vermieden werden können. Diesen Erwägungen ist
beizutreten. Nach dem Gutachten ist der Tod von Frau B. auf die 10tägige
Fastenkur mit totalem Flüssigkeitsentzug zurückzuführen, da das totale
Fasten (inkl. Flüssigkeitsentzug) zu einer Bluteindickung mit zunehmender
Thrombosegefahr führte, die durch das vorbestehende Kreislaufleiden noch
erhöht wurde. Ohne ärztliche und klinische Überwachung derartiger Kuren
mit der Möglichkeit eines rechtzeitigen Abbruchs und der Einleitung
einer entsprechenden Behandlung besteht die Gefahr lebensbedrohlicher
Stoffwechselentgleisungen.

    Der Vorinstanz kann beigepflichtet werden, wenn sie aus dem
Gutachten und aus der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zog,
ein Arzt hätte - wäre er gerufen worden - bei aller Sorgfalt die
notwendigen, lebenserhaltenden Massnahmen getroffen, so dass der Tod
höchstwahrscheinlich nicht eingetreten wäre. Der Kausalzusammenhang im
Sinne der Rechtsprechung ist deshalb zu bejahen.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer bestreitet des weiteren, eine Sorgfaltspflicht
verletzt und schuldhaft gehandelt zu haben.

    Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf
nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit
dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist
(BGE 103 IV 14/15, 292; 97 IV 171 f. E. 2).

    Wie die Vorinstanz verbindlich feststellte, hätten die ab 6. Tag
der Kur aufgetretenen Beschwerden, insbesondere die Bettlägerigkeit von
Frau B. und auch der Besuch der Tochter der Verstorbenen am 7. Tag, dem
Beschwerdeführer aufzeigen müssen, dass die Therapie nicht problemlos
verlief. Er wusste, dass die 65jährige Frau an Kreislaufstörungen
litt. Ebenfalls musste er wissen, dass ein 10tägiger totaler
Flüssigkeitsentzug schaden kann. Auch konnte er nicht davon ausgehen,
er werde Komplikationen richtig diagnostizieren und auf solche richtig
reagieren. Trotzdem trat er aber für eine Fortsetzung der Kur ein. In
der gleichen Situation hätte ein umsichtiger Mensch, welcher sich
selbst als medizinischen Laien bezeichnet, eine sachkundige Person
beigezogen. Diese Sorgfaltspflichtverletzung ist dem Beschwerdeführer
auch dann subjektiv vorwerfbar, wenn man berücksichtigt, dass er
selbst an die Heilung mittels "KE", welche stets eine vorübergehende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit sich bringe, glaubte. Der
Beschwerdeführer hätte auf Grund des geschilderten Wissens, seiner
überdurchschnittlichen Intelligenz, seiner Erfahrungen und trotz der
ihm attestierten herabgesetzten Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns und
Lassens einzusehen, erkennen müssen, dass ein Arzt beizuziehen ist. Die nur
reduzierte Einsichtsfähigkeit reicht nicht aus, um diese Anforderung an die
von ihm zu erwartende pflichtgemässe Handlung hinfällig werden zu lassen.

    Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tod von Frau B. hätte
voraussehen können, ist nach den vorstehenden Erwägungen über den
Wissensstand und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers ebenfalls zu
bejahen.

    Die Vorinstanz hat mit ihrer rechtlichen Würdigung des für den
Kassationshof verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 277bis Abs. 1
BStP) den Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB
daher nicht verkannt und kein Bundesrecht verletzt.

    Da die Vorinstanz entsprechend dem psychiatrischen Gutachten
dem Beschwerdeführer lediglich eine in leichtem Grade verminderte
Zurechnungsfähigkeit attestierte und dies in der vorliegenden Beschwerde
ausdrücklich nicht in Frage gestellt wird, erfolgte die Verurteilung
von Sch. wegen fahrlässiger Tötung zurecht.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges, indem er geltend macht, sie beruhe auf widersprüchlichen,
unhaltbaren Überlegungen und stelle deshalb eine Ermessensüberschreitung
dar. Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz könne nicht auf der einen
Seite bei der Frage der Schuldhaftigkeit die im psychiatrischen Gutachten
festgestellte "fanatische religiöse Überzeugung" nicht berücksichtigen
und auf der anderen Seite die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs
damit begründen, der Beschwerdeführer zeige auf Grund seiner "fanatischen
Überzeugung" eine uneinsichtige Haltung und habe keine Lehren aus dem
bisherigen Verhalten gezogen.

    Abgesehen davon, dass ein Widerspruch im Sachverhalt mit der
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV geltend
zu machen ist, geht der Beschwerdeführer bei seiner Schlussfolgerung
von einer falschen Prämisse aus: Trotz der "fanatisch religiösen
Überzeugung" wurde die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers vom
Gutachter nicht ausgeschlossen; die Annahme eines Verschuldens durch
die Vorinstanz schliesst daher jene über den religiösen Fanatismus des
Beschwerdeführers nicht aus. Der Psychiater folgert denn auch hinsichtlich
der fortbestehenden fanatisch religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers
auf S. 31 seines Gutachtens:

    "Dementsprechend besteht selbstverständlich die Gefahr, dass er
sich auch
   in Zukunft ähnlich verhalten könnte."

    Wenn demnach die Vorinstanz über künftiges Wohlverhalten des
Beschwerdeführers keine günstige Prognose zu stellen vermochte, überschritt
sie das ihr gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB zustehende Ermessen nicht.

    Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit in allen Teilen als
unbegründet und ist abzuweisen.