Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IV 25



108 IV 25

8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. März
1982 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 251 StGB.

    Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Belege müssen nicht nur formal,
sondern auch materiell richtig sein (Art. 957 OR). Wer durch Wechsel-
und Checkreiterei den Stand eines Bankkontos auf Kontrollstichtage hin
von Soll auf Haben bringt und so in der Buchhaltung eine den Tatsachen
nicht entsprechende Vermögenssituation vorspiegelt, macht sich der
Falschbeurkundung schuldig.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- c) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt die
kaufmännische Buchhaltung mit ihren Bestandteilen, also auch den vom
Beschwerdeführer und St. verwendeten Buchungsbelegen, eine Urkunde
gemäss Art. 110 Ziff. 5 und Art. 251 StGB dar (BGE 103 IV 176 f. mit
Verweisungen; vgl. NIKLAUS SCHMID, Fragen der Falschbeurkundung bei
Wirtschaftsdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit der kaufmännischen
Buchführung, in ZStR 95/1978, S. 280 ff.; BODMER/KLEINER/LUTZ, Kommentar
zum Schweizerischen Bankgesetz, Zürich 1976, zu Art. 6). Hinsichtlich
der Aussagekraft des vom Beschwerdeführer und Mitangeschuldigten
auf die Kontrollzeit ausgewiesenen Kontosaldos ist wesentlich, dass
die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher,
Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen,
vgl. dazu SCHMID, aaO, S. 281 ff.) als Absichtsurkunden kraft Gesetzes
(Art. 957 OR) bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher
Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei
für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck
keine Rolle spielt (BGE 106 IV 39 E. 1a; 103 IV 177b; 79 IV 163).
Demzufolge ist unerheblich, ob die jeweiligen Kontosaldi bloss der
bankinternen Überschreitungskontrolle unterstellt waren oder durch die
sogenannte Visabuchhaltung auf ihren Wahrheitsgehalt hätten überprüft
werden können. Da überdies die Buchhaltung gemäss ihrer Zielsetzung von
Art. 957 OR die der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entsprechende
Vermögenssituation wiederzugeben hat, vermag ihre bloss formale Richtigkeit
nicht zu genügen; Buchhaltung und Belege müssen auch materiell richtig sein
(SCHMID, aaO, S. 291). Der Beschwerdeführer und der Leiter der Bankfiliale
X. brachten indessen das Konto der Y. AG auf die Kontrollstichtage vom
1. November 1976, 15. November 1976 und 15. Januar 1977 hin durch Check-
und Wechselreiterei entgegen seinem tatsächlichen Bestand vom Soll auf
ein Haben, was aber nichts anderes als eine materiell unrichtige Buchung,
mithin eine Falschbeurkundung darstellt. Die Berufung des Beschwerdeführers
auf das sogenannte "window dressing" erscheint deshalb unangebracht,
weil dieses - wie die Bezeichnung besagt (Schaufenster-dekorieren)
- nur die äussere Optik einer Bilanz, nicht aber, wie vorliegend,
den Wert bzw. die Substanz des bilanzierten Vermögens betreffen kann
(ALBISETTI/BODMER/RUTSCHI, Handbuch des Bank-, Geld- und Börsenwesens
der Schweiz, 1964, S. 629).

    Indem schliesslich Soll- und Habensaldi Tatsachen von rechtlicher
Bedeutung darstellen, zu deren Beweis das Konto der Y. AG als Bestandteil
der Buchhaltung bestimmt und geeignet war, und diese Urkunde einen der
Wirklichkeit widersprechenden Kontostand aufzeigte, erweist sich unter
Einbezug der unbestrittenen subjektiven Tatbestandselemente (Täuschungs-
und Vorteilsabsicht) die von der Vorinstanz getroffene rechtliche
Qualifikation als Urkundenfälschung bzw. Gehilfenschaft dazu als in jeder
Hinsicht richtig; Bundesrecht ist nicht verletzt.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.