Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IV 175



108 IV 175

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Februar 1982 i.S. A.
gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 260 Abs. 1 StGB.

    Das Beschmieren von Tramwagen mit Farbe im Rahmen einer öffentlichen
Zusammenrottung ist eine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes; zu dieser
bedarf es nicht der Anwendung besonderer physischer Kraft.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Den Schuldpunkt des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) ficht
A. zunächst erneut mit Behauptungen tatsächlicher Natur an, mit denen er
sich zu den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in Widerspruch
setzt und die deshalb nicht zu hören sind (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

    In rechtlicher Beziehung aber kann, was die Begriffe der
Zusammenrottung und der Teilnahme an dieser anbelangt, auf das
zum Tatbestand des Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB Gesagte verwiesen
werden. Dasselbe gilt für den Teilnahmevorsatz. Legt man aber die
entsprechenden rechtlichen Erwägungen zugrunde und berücksichtigt
man, dass sich der Menge eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen
anschliessen konnte, sie also eine öffentliche war (BGE 108 IV 34 E.
1a), so ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil gegen
Bundesrecht verstossen sollte; dass A. objektiv und subjektiv an einer
Zusammenrottung teilgenommen hat, aus der heraus gegen Menschen und
Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden, steht nach den tatsächlichen
Annahmen der Vorinstanz fest. So stellt der tätliche Angriff gegen
Polizeiadjunkt X. ebenso eine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes
dar wie das Verschmieren von Tramwagen des Kurses 466 mit Sprayfarbe;
der Begriff der Gewalttätigkeit setzt zwar eine aktive, agressive
Einwirkung auf Menschen oder Sachen voraus, nicht notwendig aber auch
die Aufwendung besonderer physischer Kraft (s. STRATENWERTH, BT II,
S. 293 in Verbindung mit BT I, S. 90). Er umfasst in seiner Weite alles,
von der Tötung bis zu einer geringfügigen Sachbeschädigung (HAFTER, BT,
zweite Hälfte, S. 455), und unter Umständen sogar die unmittelbar bloss
drohende Anwendung von Gewalt (BGE 103 IV 245). Die Beschwerde ist auch
in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.