Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 II 490



108 II 490

92. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1982 i.S. Albrecht Müller
gegen Werner Klinke (Berufung) Regeste

    Art. 44-46 OG.

    Das Regressverhältnis zwischen solidarisch haftenden Steuerschuldnern
untersteht öffentlichem Recht. Ein kantonales Urteil über eine
entsprechende Regressforderung befindet daher nicht über eine
Zivilrechtsstreitigkeit, weshalb es nicht mit Berufung angefochten
werden kann.

Sachverhalt

    A.- Der am 15. Mai 1963 verstorbene Willibald Klinke hinterliess
als gesetzliche Erben seine Witwe, zwei Schwestern und die Nachkommen
vorverstorbener Brüder. Testamentarisch setzte er u.a. Albrecht Müller,
Sohn einer Schwester, als Erben ein. Die Auslegung des Testaments ist
streitig; diesbezüglich ist in Zürich ein Erbteilungsprozess hängig.

    Da sich die Regelung des Erbgangs hinzog, veranlagte die
Finanzdirektion des Kantons Zürich am 4. Dezember 1973 provisorisch die
Erbschaftssteuern. Als Erben wurden dabei die Witwe Klinke, die beiden
Schwestern, zwei Nichten und der Neffe Albrecht Müller aufgeführt. Die
Witwe wurde steuerfrei erklärt, den andern wurden Steuerbetreffnisse
zwischen Fr. 5'364.-- und Fr. 7'780.--, ausmachend insgesamt Fr. 33'668.--,
auferlegt, wobei die Erben solidarisch haftbar erklärt wurden. Nachdem
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung im wesentlichen
bestätigt hatte, setzte die Finanzdirektion den ganzen Betrag gegen die
Witwe in Betreibung. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erlass der
Pfändungsankündigung bezahlte diese den Betrag, der sich inzwischen samt
Zinsen und Kosten auf Fr. 38'998.-- belief.

    B.- Im Juli 1978 erhob Frau Klinke gegen Albrecht Müller Klage auf
Ersatz der von ihr ausgelegten Fr. 38'998.-- nebst Zins. Nach dem Tod der
Klägerin trat der Alleinerbe Werner Klinke an ihrer Stelle in den Prozess
ein. Er reduzierte die Forderung auf den Betrag von Fr. 15'224.--, der
sich zusammensetzt aus den Steuerbetreffnissen des Beklagten und dessen
inzwischen verstorbener Mutter sowie aus einem verhältnismässigen Zins-
und Kostenanteil.

    Das Amtsgericht Olten-Gösgen wies die Klage ab. Auf Appellation des
Klägers hiess das Obergericht des Kantons Solothurn am 30. November 1981
die Klage dagegen für einen Betrag von Fr. 15'169.80 nebst 5% Zins seit
5. Dezember 1977 und Fr. 22.50 Betreibungskosten gut.

    Auf die vom Beklagten erhobene Berufung tritt das Bundesgericht
nicht ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Beklagte macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze
die Grundsätze über die örtliche und sachliche Zuständigkeit, ebenso die
Art. 143 ff., 149, 62 ff., 419 ff. und 105 Abs. 3 OR, Art. 2 und 566 ff.
ZGB und Art. 80 Abs. 2 SchKG; schliesslich lägen offensichtliche Versehen
gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. d OG vor.

    Wie es sich damit verhält, braucht vorerst nicht näher geprüft
zu werden. Denn das Bundesgericht hat, bevor es einen Entscheid auf
seine materielle Begründetheit prüfen darf, von Amtes wegen abzuklären,
ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist. Erste Voraussetzung für die
Berufungsfähigkeit ist das Vorliegen einer Zivilsache beziehungsweise
einer Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne der Art. 44-46 OG (BIRCHMEIER,
Bundesrechtspflege, S. 120; WURZBURGER, Les conditions objectives du
recours en réforme au Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1964, S. 63). Wie
weit das angefochtene Urteil überhaupt eine Zivilrechtsstreitigkeit
betrifft - darüber schweigen sich die Parteien aus - ist daher vorweg
zu entscheiden.

Erwägung 2

    2.- Der streitigen Regressforderung liegt eine Erbschaftssteuerzahlung
an den Zürcher Fiskus zugrunde, die auf dem zürcherischen Gesetz über
die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) beruht. Nach dessen §
26 ist die Steuer von demjenigen Erben zu bezahlen, dem sie auferlegt
wird; die Erben haften jedoch solidarisch bis zum Betrag ihrer nicht mit
Nutzniessung belasteten Bereicherung aus dem Vermögensanfall. Auf dieser
Grundlage erliess die Finanzdirektion ihre Verfügung vom 4. Dezember 1973,
in der sie die Erbschaftssteuer für jeden Erben einzeln festsetzte und
zugleich die Erben solidarisch haftbar erklärte. Diese Verfügung gehört,
wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, dem öffentlichen Recht an. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass das Steuerrecht vorfrageweise auf
einen erbrechtlichen Sachverhalt abstellt (BGE 106 II 367 mit Hinweisen;
BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 3. Auflage, S. 169).

    Was der Beklagte hinsichtlich der beschränkten Tragweite einer
provisorischen Veranlagung der zürcherischen Erbschaftssteuer oder
zur Erbenstellung der Witwe Klinke und zur offenen Ausschlagungsfrist
vorbringt, betrifft deshalb ausschliesslich kantonales Fiskalrecht. Auf
die Berufung ist insoweit schon nach Art. 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c
OG nicht einzutreten.

Erwägung 3

    3.- Das Obergericht hält zutreffend und unwidersprochen fest,
dass die von der Finanzdirektion verfügte, auf § 26 Abs. 2 ESchG
beruhende Solidarität der Erben öffentlichrechtlicher Natur ist. Richtig
ist überdies, dass die zürcherische Erbschaftssteuer, die je nach dem
Erbanfall den verschiedenen Erben individuell und in unterschiedlicher
Höhe auferlegt wird, nicht den Nachlass oder die Erbengemeinschaft
belastet, weshalb die interne Auseinandersetzung der Erben auch nicht
zur Erbteilung gehört. Damit entfällt insbesondere die Solidarität gemäss
Art. 603 Abs. 1 ZGB.

    Dass das Verhältnis der Erben zur verfügenden Finanzdirektion ein
öffentlichrechtliches ist, ändert nach Ansicht der Vorinstanz nichts an
der Anwendbarkeit der Art. 143 ff. OR auf das Rechtsverhältnis zwischen
den Parteien. Sie nimmt wie schon das Amtsgericht an, die Witwe Klinke
hätte der Finanzdirektion gegenüber die Nichtvollstreckbarkeit der
provisorischen Veranlagungsverfügung geltend machen sollen, verwirft
aber im Unterschied zu diesem die Einrede aus Art. 145 Abs. 2 OR mangels
Verschulden. Demgemäss gewährt das Obergericht dem Kläger den Rückgriff auf
den Beklagten für den auf diesen entfallenden Teilbetrag der Steuerzahlung.

    Laut Berufungsschrift beurteilt sich das Verhältnis zwischen
den Parteien nach Bundesrecht. Im Widerspruch dazu wird freilich
an anderer Stelle erklärt, die Vorinstanz habe ihre sachliche
Zuständigkeit überschritten, indem sie Betrachtungen über steuer-
und obligationenrechtliche Vorschriften angestellt habe, statt auf
die Veranlagungsverfügung und den Entscheid des Verwaltungsgerichts
abzustellen. Der Beklagte beruft sich denn auch nur eventuell auf die
Art. 145 Abs. 2 und 146 OR.

    Der Kläger wendet dagegen ein, mit § 26 Abs. 2 ESchG seien die
privatrechtlichen Grundsätze der Solidarität im Sinne von Art. 143
ff. OR ins öffentliche kantonale Recht übernommen worden und daher als
öffentlichrechtliche Vorschriften vom Verwaltungsrichter entsprechend
anzuwenden. Das Verhältnis unter den Parteien wird indes auch vom Kläger
für ein zivilrechtliches gehalten.

Erwägung 4

    4.- Im Steuerrecht wird unterschieden zwischen der eigentlichen
Solidarität und der solidarischen Mithaftung, wobei im ersteren Fall
jeder Haftende auch selbst Steuerschuldner ist, während im letzteren
für die Steuerschuld eines andern gehaftet wird. Die Steuerveranlagung
der Finanzdirektion setzte nicht eine Gesamtschuld zu Lasten aller
Betroffenen fest, sondern veranlagte jeden von ihnen selbständig und in
unterschiedlicher Höhe, weshalb ein Fall von solidarischer Mithaftung
gegeben sein dürfte (BLUMENSTEIN, aaO, S. 60 und 66; FRANZ BREGGER, Die
Solidarität im Steuerrecht, Diss. Bern 1948, S. 74 f.). Eine gesetzliche
Grundlage im Steuerrecht ist in beiden Fällen erforderlich (BLUMENSTEIN,
aaO, S. 45 und 67).

    Die vorliegend in § 26 Abs. 2 ESchG enthaltene gesetzliche Grundlage
stellt indessen - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - nicht einen der
vom Gesetz geregelten Fälle im Sinne von Art. 143 Abs. 2 OR dar. Dieser
Hinweis wird in der Lehre ausschliesslich auf zivilrechtliche Beispiele
bezogen (OSER/SCHÖNENBERGER, N. 6 und BECKER, N. 3 f. zu Art. 143
OR; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne
Deliktsrecht, S. 441). Es entspricht dies dem Grundsatz von Art. 7 ZGB,
wonach die allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts nur auf andere
zivilrechtliche Verhältnisse Anwendung finden, nicht also im Bereich
öffentlichen Rechts (FRIEDRICH, N. 45 ff. zu Art. 7 ZGB; DESCHENAUX,
Schweizerisches Privatrecht II, S. 57).

Erwägung 5

    5.- Es steht ausser Frage, dass das öffentliche Recht das interne
Verhältnis zwischen den haftenden Personen selbst regeln kann.

    So sieht bei der Verrechnungssteuer Art. 14 VStG zwingend die
Überwälzung des bei der Bank erhobenen Steuerbetrags auf den Bankkunden
vor, wobei abweichende Vereinbarungen nichtig erklärt werden. Es besteht
auch zwischen Bank und Kunden ein öffentlichrechtliches Verhältnis,
über das bei Anständen die Eidgenössische Steuerverwaltung entscheidet
(BLUMENSTEIN, aaO, S. 68; PFUND, Verrechnungssteuer, N. 1.3 zu Art. 14
VStG).

    Bei der Warenumsatzsteuer greift Art. 29 WUStB insofern in das
Regressverhältnis ein, als die Überwälzung auf den Warenabnehmer
ausdrücklich gestattet, bei Detaillieferungen aber der Form nach
geregelt wird. Im übrigen beurteilt sich die Frage nach der Parteiabrede,
insbesondere im Kaufvertrag (WELLAUER, Warenumsatzsteuer, S. 454, N. 967).

    Mit Art. 13 ZG wird sodann die Zollzahlungspflicht den verschiedenen
Beteiligten solidarisch auferlegt und bestimmt, dass der Rückgriff unter
ihnen sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts richtet.

    Aus diesen Beispielen erhellt, dass der Fiskalgesetzgeber das Recht
für sich in Anspruch nimmt, bei von ihm angeordneter Solidarität auch
das Regressverhältnis selbständig und abweichend vom Privatrecht zu
ordnen. Der Bundesgesetzgeber kann dies selbst dann tun, wenn die Frage
bereits im Bundeszivilrecht geregelt ist. Anders verhält es sich für den
kantonalen Gesetzgeber. Sofern bei öffentlichrechtlicher Solidarität
die internen Regressbeziehungen dem Privatrecht angehören, sind diese
mit Art. 143 ff. OR geregelt und kann der kantonale Steuergesetzgeber
nicht eingreifen. Der Vorbehalt von Art. 6 ZGB gewährleistet ihm
dagegen gesetzgeberische Freiheit, soweit es um öffentliches Recht
geht. Wenn deshalb auch den Kantonen das Recht zugestanden wird, in
Fällen steuerlicher Solidarhaftung in das Regressverhältnis einzugreifen
(BGE 48 I 138 f., 38 I 387 ff.), so weist das darauf hin, dass es sich
wie beim Aussen- auch beim Innenverhältnis um öffentliches Recht handelt.

Erwägung 6

    6.- Es liegt nahe, auch das interne Verhältnis von Personen, die
kraft öffentlichen Rechts für die gleiche Schuld haften, grundsätzlich
dem öffentlichen Recht zu unterstellen (BGE 77 II 80, 49 II 109).

    Die spärliche einschlägige Literatur geht indes offenbar
davon aus, dass das Regressverhältnis zwischen solidarisch haftenden
Steuerschuldnern an sich dem Zivilrecht unterstehe, dass aber der kantonale
Fiskalgesetzgeber aus Gründen des öffentlichen Rechts, insbesondere aus
volkswirtschaftlichen und steuerpolitischen Rücksichten, abweichende Regeln
vorsehen könne, wobei er regelmässig auch das Verfahren bei Anständen
ordne. In solchen Fällen seien zivil- und steuerrechtliche Vorschriften
nebeneinander anzuwenden (BLUMENSTEIN, aaO, S. 70 f.; BLUMENSTEIN in ZSR
52/1933, S. 181a f.; HANS STEINEMANN, Steuersolidarität, Diss. Zürich 1945,
S. 84; BREGGER, aaO, S. 14).

    Fehlt es an jeder Sondervorschrift des Steuerrechts, so beurteilt sich
gemäss dieser These das Regressverhältnis nach Privatrecht (BLUMENSTEIN,
aaO, S. 46; BLUMENSTEIN in ZSR 52/1933, S. 191a und 275a). Dabei werden
jedoch Abweichungen mit Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Natur des
Steuerrechts vorbehalten (BREGGER, aaO, S. 33 und 35).

Erwägung 7

    7.- Nicht zu bestreiten ist, dass in Ermangelung steuerrechtlicher
Sonderregeln im Regressverhältnis auf das Privatrecht zurückgegriffen
werden kann. Das mag in der Weise geschehen, dass die ausführliche
Privatrechtsordnung analog herbeigezogen wird, um Lücken im öffentlichen
Recht zu schliessen, oder dass aus ihr ein allgemeiner Rechtsgrundsatz
abgeleitet wird. An der Charakterisierung des Rechtsstreits ändert dies
freilich nichts, vielmehr werden die so übernommenen Privatrechtsnormen
als ergänzendes öffentliches Recht angewandt (GRISEL, Droit administratif
suisse, S. 52 f.; HUBER, N. 58 f. zu Art. 6 ZGB; SCHÖNENBERGER/JÄGGI,
N. 151 vor Art. 1 OR; KNAPP, Précis de droit administratif, S. 12
ff.). Dieser Unterscheidung wird in der angeführten Steuerrechtsliteratur
kaum Beachtung geschenkt. Für das Bundesgericht ist sie jedoch
entscheidend, weil die Berufung eine Zivilrechtsstreitigkeit voraussetzt
und ausgeschlossen ist, wenn Bundesrecht als kantonales öffentliches Recht
Anwendung findet (BGE 89 II 212, 271; BIRCHMEIER, aaO, S. 123). So verhält
es sich namentlich, wenn Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechts auf
öffentlichrechtliche Verträge angewandt werden (BGE 103 II 319, 102 II
58), insbesondere hinsichtlich der Anfechtung wegen Willensmangels und
bei der Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche (BGE 105 Ia 211 f.,
105 Ib 267 f.).

    Es drängt sich auf, das Regressverhältnis, das aus Steuersolidarität
entsteht, ebenfalls dem Steuerrecht zu unterstellen und Privatrecht nur
als Ersatzrecht anzuwenden. Dies allein trägt der engen Verknüpfung von
Aussen- und Innenverhältnis in Fällen wie dem vorliegenden Rechnung. So
entfällt wie bereits dargelegt ein Rückgriff auf die erbrechtliche
Auseinandersetzung der Beteiligten, weshalb höchstens die Art. 143
ff. OR in Betracht kommen. Auch diese können indes nicht unbesehen auf
öffentlichrechtliche Solidarschuldverhältnisse, geschweige denn auf Fälle
blosser solidarischer Mithaftung, angewandt werden. Dass die Steuer von
Frau Klinke bezahlt werden musste, die selbst steuerfrei erklärt wurde,
widerspricht Art. 143 Abs. 1 OR. Das Ausmass des Regresses sodann ergibt
sich hier unbekümmert um Art. 148 Abs. 1 OR aus der Steuerverfügung. Will
man den Rückgriff gleichwohl im Grundsatz auf Art. 148 Abs. 2 OR stützen,
so gilt es jedenfalls zu beachten, dass gemäss § 26 Abs. 2 ESchG die
Haftung für illiquide Mitschuldner entgegen Art. 148 Abs. 3 OR auf die
Bereicherung beschränkt ist. Die Problematik einer Übernahme von Art. 146
OR hat schon die Vorinstanz erkannt, indem sie dessen Anwendung auf ein
öffentlichrechtliches Aussenverhältnis relativierte. Um dem Kläger alle
Einreden aus der Steuerforderung entgegenzuhalten, beruft sich der Beklagte
zu Unrecht auf Art. 149 OR. Denn die rechtliche Natur der Steuer verbietet
es, aus diesem Artikel eine gesetzliche Subrogation des leistenden
Steuerschuldners in die Stellung des Gemeinwesens abzuleiten (STEINEMANN,
aaO, S. 85). Schliesslich sind die Konsequenzen einer Übernahme von
Art. 145 Abs. 2 OR bezeichnend, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil
und der Berufungsschrift ergeben: Die Prüfung, ob Frau Klinke seinerzeit
bei den Steuerbehörden alle möglichen Einreden erhoben habe, führte zu
aufwendigen und heiklen Untersuchungen des solothurnischen Zivilrichters
über zürcherisches Steuerrecht.

    Abgesehen von der Tatsache, dass sich an der Natur der Forderung
mit der Verlagerung auf die Ebene des Regresses nichts ändert, sind es
mithin auch gewisse praktische Überlegungen, die den Schluss bekräftigen,
bei Steuersolidarität das Regressverhältnis ganz öffentlichem Recht
zu unterwerfen.

    Weil das öffentliche Recht bei von ihm statuierter Solidarität
somit auch das Innenverhältnis beherrscht, fehlt es vorliegend an der
Voraussetzung der Zivilrechtsstreitigkeit, weshalb auf die Berufung nicht
eingetreten werden kann.