Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 II 204



108 II 204

44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Juni 1982 i.S. L.
gegen W. (Berufung) Regeste

    Rechtliche Wirkungen des Konkubinats.

    Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts
(E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist
Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über
die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist
aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung
des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen
Gesellschaft (E. 6).

Sachverhalt

    A.- W. und L. führten seit Herbst 1971 einen gemeinsamen Haushalt,
zunächst in Windisch, später in Gebenstorf. Ab Mai 1975 arbeitete W. auf
Montage im Ausland und kehrte nur etwa alle zwei Monate für das Wochenende
nach Hause zurück. Zuvor hatte er seiner ebenfalls erwerbstätigen
Freundin im Hinblick auf seine Abwesenheit eine notariell beglaubigte
Generalvollmacht ausgestellt. In der Folge liess er ihr jeweils sein Salär
mit insgesamt Fr. 49'374.98 auszahlen. Ende 1976 wurde die Freundschaft
aufgelöst. Im November 1978 betrieb W. die vormalige Freundin für einen
Betrag von Fr. 64'600.-- aus einkassierten Lohngeldern, und am 27. August
1979 erhob er gegen sie Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins.

    B.- Das Bezirksgericht Baden hiess die Klage für einen Teilbetrag
von Fr. 10'000.-- nebst Zins gut. Auf Appellation beider Parteien schützte
das Obergericht des Kantons Aargau die Klage am 25. September 1981 für
den gesamten Betrag von Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit 20. November 1978.

    C.- Die Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung
eingelegt mit dem Antrag, es aufzuheben und die Klage gänzlich, eventuell
nur im Fr. 10'000.-- übersteigenden Betrag abzuweisen.

    Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Obergericht anerkennt, dass einem Konkubinatsverhältnis eine
einfache Gesellschaft zugrunde liegen könnte, hält es aber für fraglich,
ob zwischen den Parteien während der Auslandabwesenheit des Klägers auch
noch ein solches bestanden habe und schliesst eine einfache Gesellschaft
besonders deshalb aus, weil mit der Lohnverwaltung durch die Beklagte nicht
gemeinsame Geschäfte der Parteien, sondern solche des Klägers zu besorgen
gewesen seien. So gelangt die Vorinstanz zu einem Auftragsverhältnis
gemäss Art. 394 ff. OR und im besonderen zur Ablieferungspflicht der
Beklagten nach Art. 400 Abs. 1 OR, soweit sie nicht vereinbarungsgemässe
Verwendung darzutun vermochte.

    Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Anwendung von Auftragsrecht
den bestehenden persönlichen Beziehungen der Parteien nicht gerecht werde,
und sie wendet sich unter Hinweis auf Art. 8 ZGB namentlich dagegen, dass
sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Als durch nichts belegt
und aktenwidrig rügt sie die vorinstanzliche Erwägung, offensichtlich habe
der Ausstellung einer Generalvollmacht der Wille der Parteien zugrunde
gelegen, dass die Beklagte den Lohn für den Kläger entgegennehme, daraus
seine Verpflichtungen erfülle und den Rest ihm aushändige oder zu seinen
Gunsten anlege.

Erwägung 2

    2.- Dass die Parteien ab Herbst 1971 im Konkubinat lebten, in
einer ausserehelichen Geschlechts- und Wohngemeinschaft, ist schon
vom Bezirksgericht unwidersprochen festgestellt und vom Obergericht
bestätigt worden. Dieses bezweifelt freilich, dass das auch noch für
die Zeit der Auslandabwesenheit des Klägers, also vom Mai 1975 bis zur
Auflösung der Freundschaft Ende 1976, zutreffe. Wie es sich damit verhält,
hat das Bundesgericht als Frage der rechtlichen Würdigung festgestellter
Tatsachen frei zu prüfen (Art. 63 Abs. 3 OG).

    Als Konkubinat wird im allgemeinen nur ein auf längere Zeit
beziehungsweise auf Dauer angelegtes Zusammenleben bezeichnet. Dieser
Situation entspricht es, dass selbst längere Abwesenheit eines Partners,
beispielsweise ein Spitalaufenthalt oder wie hier ein beruflich bedingter
Auslandaufenthalt, keineswegs die Auflösung der Gemeinschaft zu bedeuten
braucht. Als der Kläger seine Arbeit im Ausland aufnahm, hatten die
Parteien schon mehr als drei Jahre zusammengelebt. Der Kläger wusste
zu diesem Zeitpunkt nicht, wie lange seine Auslandabwesenheit dauern
werde. In der Folge kehrte er etwa alle zwei Monate für ein Wochenende
zur Beklagten zurück, und zwar - wie die Vorinstanz selbst sagt -
nach Hause. Zugestandenermassen verbrachte er sogar noch im Jahre 1976
infolge Krankheit drei oder vier Wochen bei der Beklagten. Dass der
Kläger die Wäsche durch seine Mutter besorgen liess, war angesichts der
Berufstätigkeit der Beklagten verständlich und fällt daher ebensowenig
ins Gewicht wie der Umstand, dass er Bücher und Schallplatten bei
seinen Eltern beliess. Ferner weist die Tatsache, dass die Beklagte
während der Auslandabwesenheit des Klägers eine Generalvollmacht besass,
auf ein anhaltendes Vertrauensverhältnis und auf ein Fortbestehen der
Gemeinschaft hin.

    In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht ist deshalb ein Konkubinat
der Parteien bis Ende 1976 zu bejahen.

Erwägung 3

    3.- Damit stellt sich die Frage nach den rechtlichen Wirkungen des
Konkubinats. Die Beklagte macht vor Bundesgericht geltend, es bestehe
diesbezüglich wohl eine Gesetzeslücke, die der Richter nach Art. 1 Abs.
2 ZGB auszufüllen habe, wobei es naheliege, die Vorschriften des ehelichen
Güterrechts heranzuziehen. Die Vorinstanzen und mit ihnen die herrschende
Lehre sprechen sich zu Recht gegen eine solche Analogie aus. Mit der Wahl
des Konkubinats ziehen die Partner diese Form des Zusammenlebens jener
der Ehe bewusst vor, weil sie die rechtliche Bindung als solche oder deren
Ausgestaltung, etwa beim Güterrecht, bei der gemeinsamen Besteuerung usw.,
ablehnen. Da die mit einer Heirat verbundenen Wirkungen von ihnen gerade
nicht angestrebt werden, können die güterrechtlichen Grundsätze auch
nicht bloss sinngemäss auf ein Konkubinatsverhältnis angewendet werden.

    a) Die angebliche Gefährdung der Ehe durch das Konkubinat
hat vereinzelt in Lehre und Rechtsprechung zur These geführt, ein
eheähnliches Zusammenleben unter Ablehnung der Heirat verdiene überhaupt
keinen Rechtsschutz (GROSSEN, Le ménage de fait devant la loi suisse,
in Travaux de l'Association Henri Capitant, 1957, Suppl., S. 15; PATRY,
Précis de droit suisse des sociétés, 1976, Band I, S. 207; LIPP, Die
nichteheliche Lebensgemeinschaft und das bürgerliche Recht, in Archiv für
die zivilistische Praxis, 180/1980, S. 573; BGE 97 I 407; SJZ 75/1979,
S. 132, Nr. 32).

    Diese pauschale Verweisung in einen rechtsleeren Raum ist indes
zu verwerfen (HENRI BRON, Les conséquences juridiques de l'union libre
notamment à l'égard des tiers, Diss. Lausanne 1940, S. 75 ff.; COHEN,
Les prétentions patrimoniales à la fin de l'union libre, in SJ 102/1980,
S. 338; STRÄTZ, Rechtsfragen des Konkubinats im Überblick, in Zeitschrift
für das gesamte Familienrecht, 27/1980, S. 304; FINGER, Wohngemeinschaft,
Partnerschaft, Lebensgemeinschaft, in Juristenzeitung, 36/1981,
S. 497). Wenn die Partner für ihre Gemeinschaft die Ehe ablehnen, besagt
dies keineswegs, dass sie überhaupt alle Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens
ausschliessen wollen. Ohne nähere Prüfung allein im vermeintlichen
Interesse des Instituts der Ehe den Partnern eines Konkubinats
schlechterdings jeden Rechtsschutz zu versagen, käme einer Kapitulation
der Rechtsordnung gegenüber einer verbreiteten Erscheinungsform unserer
Gesellschaft gleich. Eine solche Haltung wäre auch unvereinbar mit
Entscheidungen, nach denen in verschiedenen Rechtsbereichen der Tatsache
des Konkubinats bereits Rechnung getragen wird (BGE 106 II 3, 106 III 16
f., 105 II 244 E. II und 249 E. 4, 104 II 155 E. 1, 85 II 381 f.).

    Die geschilderte Kontroverse lässt sich im übrigen erheblich mildern,
wenn eine rechtliche Ordnung des Konkubinats nicht pauschal bejaht oder
verworfen wird. Es steht ausser Frage, dass der persönliche, nicht der
vertragsrechtliche Charakter solcher Beziehungen überwiegt. Wo wie wohl
meist auf präzise vertragliche Absprachen über die Ausgestaltung des
Zusammenlebens verzichtet wird, liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das
nach dem mutmasslichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt
sein soll. Insoweit lässt sich Abstinenz der Rechtsordnung vertreten,
steht doch den Beteiligten jederzeit und unentziehbar das Recht zu,
das Konkubinat zu beenden. Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn
nach Auflösung der Gemeinschaft gemeinsame Anschaffungen oder Ersparnisse
oder aber Schulden vorhanden sind, über die befunden werden muss. Nichts
erlaubt den Schluss, dass die Partner von vornherein auch für den Fall
der Auflösung der Beziehung den Rückgriff auf Rechtsnormen ausschliessen
wollten. Zwar wird die freiwillige Übereinkunft auch dann Vorrang haben;
gelingt sie nicht, muss jedoch eine Liquidation nach Rechtsgrundsätzen
möglich sein.

    b) Weil vorliegend allein die vermögensrechtliche Auseinandersetzung
nach der Auflösung des Konkubinats zur Beurteilung steht, ist auch auf
das in der Lehre etwa vertretene Argument nicht weiter einzugehen,
das Konkubinat verdiene aufgrund von Art. 20 Abs. 1 OR keinen
Rechtsschutz. Denn die Sittenwidrigkeit des Konkubinats sowie seine
Widerrechtlichkeit können jedenfalls dann nicht eingewendet werden,
wenn es gar nicht um Aufnahme, Aufrechterhaltung oder Ausgestaltung
des Zusammenlebens geht, sondern ausschliesslich um die rechtliche
Auseinandersetzung nach der Auflösung (HAUSHEER, in ZBJV 116/1980, S. 102
f.). Anzuknüpfen ist dabei an die Überlegungen, die das Bundesgericht
bei der Beurteilung letztwilliger Zuwendungen an einen Konkubinats- oder
Ehebruchpartner angestellt hat. Solche Zuwendungen werden nur dann im
Sinne von Art. 519 Ziff. 3 ZGB als unwirksam betrachtet, wenn sie ein
sittenwidriges, namentlich ein ehebrecherisches Verhalten zu fördern
bestimmt sind (BGE 85 II 381, 93 II 165). Was für Leistungen gilt, die
immerhin noch als Belohnung einer ausserehelichen Beziehung betrachtet
werden könnten, muss erst recht für die finanzielle Liquidation eines
Konkubinats gelten, wo dieser Aspekt völlig zurücktritt.

Erwägung 4

    4.- Ob dem Konkubinatsverhältnis der Parteien eine einfache
Gesellschaft zugrunde gelegen hat, ist eine Rechtsfrage, die das
Bundesgericht frei prüft. Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige
Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Die
Leistungen der Gesellschafter können dabei sehr verschieden und brauchen
nicht im voraus bestimmt zu sein (BGE 104 II 112). Die vertragsmässige
Verbindung kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus dem Verhalten
der Partner ergeben, wobei diesen nicht bewusst sein muss, dass daraus
eine einfache Gesellschaft entsteht (Bundesgericht in SJ 102/1980, S. 192;
PATRY, aaO, S. 205; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl.,
§ 8, N. 60).

    a) Beim Zusammenleben von zwei Personen muss in jedem einzelnen
Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die
Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben. Es sind
Konkubinatsverhältnisse denkbar, in denen die Partner sich in jeder
Beziehung eine derart starke Selbständigkeit bewahren, dass für die
Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum bleibt. Von der Verfolgung
eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur
dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung
einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag
an die Gemeinschaft zu leisten. Dies wird der Fall sein, wenn sich die
Konkubinatspartner zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer
Kasse zusammenfinden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder
Haushaltarbeiten beitragen. Da auch blosse Gelegenheitsgesellschaften
zulässig sind, darf bei einem auf längere Zeit angelegten Verhältnis wie
dem Konkubinat nicht verlangt werden, dass alle Einkünfte zusammengelegt
und daraus alle Auslagen bestritten werden. Es ist jedoch festzuhalten,
dass auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Konkubinatspartnern
Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar ist, als ein Bezug zur
Gemeinschaft gegeben ist. Keineswegs ausgeschlossen ist daher auch, dass
zwischen den Partnern nebst der einfachen Gesellschaft noch besondere
Auftrags- oder sonstige Vertragsverhältnisse bestehen.

    b) Vorliegend hatten die Parteien die Wohnung in Gebenstorf gemeinsam
gemietet, und sie führten zusammen einen Haushalt, für dessen Kosten
sie beide aufkamen, wobei der Kläger namentlich an die Wohnungs- und
Einrichtungskosten, aber auch an andere Auslagen beitrug. Entsprechend
gesteht er denn auch der Beklagten aus den Lohngeldern Fr. 15'000.-- und
DM 5'000.-- "unter irgendwelchen Titeln" zu. Diese Umstände erlauben den
Schluss, dass zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft bestanden
hat. Es entspricht dabei dem Vertrauensverhältnis im Konkubinat, dass auf
nähere Vereinbarungen bezüglich der laufenden beiderseitigen Leistungen und
wohl auch auf Rechtsschutz etwa im Sinne einer subsidiären Beitragsparität
nach Art. 531 Abs. 2 OR verzichtet wurde. Insoweit würde in der Tat
das Gesellschaftsrecht keine befriedigende Lösung bringen. Das steht
vorliegend aber nicht zur Beurteilung, geht es doch ausschliesslich um
die Auseinandersetzung nach der Auflösung der Gemeinschaft. Selbst wenn
anzunehmen ist, dass zwei Partner die beiderseitigen Leistungen während
des Zusammenlebens als rechtlich nicht erzwingbar betrachten, darf wie
dargelegt ein solcher Wille nicht auch für die Auseinandersetzung nach
dem Ende der Beziehung unterstellt werden.

Erwägung 5

    5.- Wie bereits angedeutet, schliesst das Vorliegen einer einfachen
Gesellschaft nicht aus, dass hinsichtlich der Lohngelder des Klägers
zwischen den Parteien ein selbständiges Inkassomandat vereinbart worden
ist. Dass die vom Kläger unterzeichnete Generalvollmacht auch mit einem
Gesellschaftsverhältnis vereinbar ist, anerkennt die Vorinstanz zu
Recht. Es ist daher zu prüfen, ob das Inkasso der Lohngelder im Rahmen
der einfachen Gesellschaft erfolgt oder ob diesbezüglich ein besonderes,
nach den Bestimmungen über den Auftrag zu beurteilendes Inkassomandat
anzunehmen ist.

    Es ist keineswegs aussergewöhnlich, dass im Rahmen einer einfachen
Gesellschaft Leistungen erbracht werden, die für sich allein durchaus
einem besonderen zweiseitigen Vertragstypus zuzuordnen wären (SIEGWART,
N. 61 Vorbem. zu Art. 530-551 OR). So kann ein Geldbeitrag eines
Gesellschafters für sich betrachtet Darlehen oder Schenkung sein, eine
Dienstleistung auf Arbeitsvertrag oder Auftrag schliessen lassen. Nur eine
Gesamtwürdigung der Situation, nicht eine isolierte Betrachtung, führt zu
einer befriedigenden Lösung (SIEGWART, N. 2 f. Vorbem. zu Art. 530-551
OR; VON STEIGER, in Schweizerisches Privatrecht, VIII/1, S. 327).

    Nach dem angefochtenen Urteil waren aus den der Beklagten ausbezahlten
Lohngeldern des Klägers die ihn betreffenden Verpflichtungen zu
erfüllen. Dies ist eine verbindliche Feststellung, erfasst aber auch die
Beiträge des Klägers an den gemeinsamen Haushalt, wie das die Vorinstanz
in anderem Zusammenhang selbst annimmt. So betrafen die Zahlungen an
die gemeinsame Wohnungsmiete und -einrichtung offensichtlich nicht ein
Geschäft des Klägers allein, sondern ein gemeinschaftliches Anliegen. Das
Argument der Fremdnützigkeit, das nach dem vorinstanzlichen Urteil für
Auftragsrecht spricht, überzeugt daher von vornherein nicht. Abgesehen
davon liegt es auf der Hand, dass diese Inkassovereinbarung nur aufgrund
des bestehenden Konkubinats zustande gekommen ist. Die Erteilung einer
Generalvollmacht an die Beklagte erscheint geradezu als Mittel, um die
Fortführung des Konkubinatsverhältnisses während der Auslandabwesenheit
des Klägers zu gewährleisten. Sie lässt sich zwanglos nach den Regeln
über die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter beurteilen.
Nach Ansicht des Obergerichts führt dies zum gleichen Resultat, nämlich
ebenfalls zur Anwendung von Auftragsrecht. Art. 540 Abs. 1 OR bestimmt
dies zwar grundsätzlich, jedoch unter ausdrücklichem Vorbehalt anders
lautender Bestimmungen. Art. 538 Abs. 3 OR hält denn auch fest, dass
der geschäftsführende Gesellschafter nur dann nach den Bestimmungen über
den Auftrag haftet, wenn er für diese Tätigkeit eine Vergütung bezieht,
was vorliegend nicht zutrifft.

    Es zeigt sich auch in anderer Hinsicht, dass die Inkassovereinbarung
nicht derart vom Konkubinatsverhältnis der Parteien getrennt werden
kann, wie dies im kantonalen Verfahren geschehen ist. Laut angefochtenem
Urteil hat der Kläger gemäss seiner eigenen Darstellung nämlich schon bei
den Wochenendbesuchen bei der Beklagten festgestellt, dass von seinen
Lohnbetreffnissen kein Geld übrig war. Trotzdem hat er nie Auskunft
oder gar Rechenschaft über die getätigten Ausgaben verlangt. Nach der
Auflösung der Beziehung Ende 1976 hat er bis Februar 1979 ebenfalls
nichts wesentliches unternommen, um gegen die Beklagte vorzugehen. Dieses
Verhalten des Klägers rechtfertigte nach Ansicht des Bezirksgerichts
sogar die Annahme eines schenkungsweisen Verzichts auf Ablieferung des
Überschusses. Das Obergericht verwirft diesen Schluss nur deshalb, weil es
nicht zu erkennen vermag, weshalb der Kläger der ebenfalls erwerbstätigen
Beklagten den Rest seines Lohnes hätte schenken sollen. Auch das schliesst
aber nicht aus, dass der Kläger selbst zumindest davon ausging, dass sein
Lohn das Schicksal anderer Leistungen an die Gemeinschaft teilen sollte.

    Es ergibt sich somit, dass die Inkassovereinbarung nicht auf
einem selbständigen Mandat beruht hat, sondern im Rahmen der einfachen
Gesellschaft erfolgt ist.

Erwägung 6

    6.- Auf den Klageanspruch findet daher nicht Auftragsrecht
Anwendung, sondern er ist nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen
Gesellschaft zu beurteilen. Es trifft nicht zu, wie die Beklagte meint,
dass das aufgrund der vorliegenden Klage nicht möglich sei, vielmehr
auf Liquidation hätte geklagt werden müssen. Wie sich aus den folgenden
Ausführungen ergibt, sind keine gemeinsamen Vermögenswerte mehr vorhanden,
die zu liquidieren wären, sondern es steht ausschliesslich noch ein
Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zur Beurteilung (SIEGWART,
N. 3 und 25 zu Art. 548-550 OR).

    a) Was vorliegend von der gemeinsamen Tätigkeit der Parteien
verbleibt, ist ein Verlust. Dieser entspricht nicht etwa dem prozessual
streitigen Fehlbetrag von Fr. 30'000.--. Nach dem angefochtenen Urteil
lässt sich nicht mehr feststellen, ob die Beklagte diesen Betrag für
sich verwendet oder ob sie das Geld, wie sie behauptet, jeweils in das
Stubenbuffet gelegt und der Kläger es dort behändigt hat. Verlust im
Sinne der Liquidationsvorschriften ist jedoch nicht, was während der
Gesellschaftstätigkeit verschwunden oder verbraucht worden ist, sondern
ein Überschuss der Passiven über die Aktiven. Die Lohneingänge des Klägers
stellen dabei keine Vermögensbeiträge dar, die bei der Liquidation vorweg
zurückzuerstatten wären (Art. 549 Abs. 2 OR). Dagegen steht fest, dass bei
der Auflösung des Konkubinats der Parteien Ende 1976 eine Steuerschuld
des Klägers im Betrage von Fr. 10'070.30 noch unbezahlt war. Die in die
gleiche Zeit fallenden Lohneingänge hätten auch zur Begleichung dieser
Rechnung verwendet werden sollen, was die Beklagte vor Bundesgericht
anerkennt. Damit handelt es sich um eine Gesellschaftsschuld, die in der
Folge vom Kläger selbst abbezahlt werden musste. Daraus ergibt sich ein
Gesellschaftsverlust von Fr. 10'070.30 und zugunsten des Klägers eine
Regressforderung gegen die Beklagte für den hälftigen Anteil (SIEGWART,
N. 23 zu Art. 533 OR).

    b) Eine weitergehende Forderung kann dem Kläger nur als Schadenersatz
aus Verantwortlichkeit zustehen, der ebenfalls im Rahmen der Liquidation
geltend gemacht werden kann (SIEGWART, N. 4 zu Art. 548-550 OR). Die
Beklagte haftet dem Kläger als Gesellschafterin für das Mass an Sorgfalt,
das sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, unterliegt
dagegen wie erwähnt nicht der strengeren Haftung eines besonders
entschädigten Geschäftsführers (Art. 538 Abs. 1 und 3 OR). Im übrigen
beurteilt sich die erforderliche Sorgfalt nach den konkreten Verhältnissen,
namentlich auch nach der persönlichen Struktur der Gesellschaft (VON
STEIGER, aaO, S. 390).

    Nach den sorgfältigen Abwägungen der Vorinstanz ist indes weder
bewiesen noch beweisbar, welche der Parteien für den Fehlbetrag
von Fr. 30'000.-- verantwortlich ist. Dieser Beweisnotstand, der
sich auftragsrechtlich gegen die Beklagte ausgewirkt hat, muss sich
gesellschaftsrechtlich gegen den Kläger richten (Art. 8 ZGB). Entfällt
Auftragsrecht, so kann die Beklagte auch nicht dafür verantwortlich
gemacht werden, dass sie keine Buchhaltung geführt und sich die Bezüge
des Klägers nicht hat quittieren lassen. Dass derartiges angesichts der
persönlichen Beziehungen und der einfachen Verhältnisse der Parteien gar
nicht zu erwarten war, hat schon das Bezirksgericht zu Recht festgestellt.

    Anders verhält es sich mit der Verantwortlichkeit der Beklagten dafür,
dass die Steuerschuld des Klägers nicht bezahlt worden ist. Nach den
Feststellungen des Bezirksgerichts, auf die das Obergericht sinngemäss
verweist, hat die Beklagte trotz Erhalt der Steuerrechnungen die im
Oktober 1976 fällige Zahlung unterlassen, was sie dem Kläger verheimlicht
hat. Dass die Lohneingänge dafür nicht gereicht hätten, wird nicht
geltend gemacht und wäre nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz auch nicht
mehr feststellbar. Die Beklagte hat daher für die Steuerrestanz von Fr.
10'070.30 vollumfänglich und nicht nur im Betrage ihres Verlustanteils
Ersatz zu leisten.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 25. September 1981 aufgehoben und die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'070.30 nebst 5% Zins seit 20. November
1978 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.