Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 III 83



108 III 83

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1982 i.S. X. AG
in Nachlassliquidation gegen Ersparniskasse Konolfingen (Berufung)
Regeste

    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB.

    Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erstreckt sich
die Pfandhaft im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB auf die Miet- oder
Pachtzinsforderungen, die seit der Bestätigung des Nachlassvertrags bis
zur Verwertung auflaufen.

Sachverhalt

    A.- Die Ersparniskasse Konolfingen gewährte der X. AG in
den Jahren 1969 bis 1972 grundpfandgesicherte Darlehen im Gesamtbetrag von
Fr. 1'800'000.--. Am 10. Juni 1976 wurde der Schuldnerin Nachlassstundung
gewährt. Im Nachlassverfahren machte die Darlehensgeberin eine Forderung
von insgesamt Fr. 1'838'755.50 geltend, und zwar für Kapital und Zinsen
berechnet auf den 9. Juni 1976. In der Folge schlug die Schuldnerin
ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vor, der
angenommen und am 26. Oktober 1976 gerichtlich bestätigt wurde. Nach der
Verwertung der Grundpfänder legte die Liquidatorin am 25. Oktober 1980
den mit den Pfandausfallforderungen ergänzten Kollokationsplan öffentlich
auf. Darin wurde eine grundpfandgesicherte Forderung der Ersparniskasse
Konolfingen von Fr. 1'650'000.-- zuzüglich inzwischen weiter angewachsener
Zinsen von Fr. 370'756.40, somit ein Gesamtbetrag von Fr. 2'020'756.40,
anerkannt. Der auf die Forderung entfallende Pfanderlös betrug jedoch nur
Fr. 1'792'720.--. Für die seit dem 1. Januar 1976 aufgelaufenen Zinsen
ergab sich somit ein Pfandausfall von Fr. 228'036.40.

    Die grundpfandbelasteten Liegenschaften erbrachten während des
Liquidationsverfahrens einen Zinsertrag von Fr. 509'448.85. Dieser
Ertrag sollte nach dem Kollokationsplan nicht in erster Linie den
Grundpfandgläubigern, sondern der allgemeinen Masse zukommen.

    B.- Gegen den Kollokationsplan erhob die Ersparniskasse Konolfingen
am 24. Dezember 1980 Kollokationsklage, mit der sie beantragte,
der Verwaltungserlös der Liegenschaften der Beklagten während des
Nachlassverfahrens sei gemäss Art. 806 ZGB zur Befriedigung ihrer
grundpfandgesicherten Forderung zu verwenden. Mit Urteil vom 2. September
1981 hiess der Gerichtspräsident I von Konolfingen die Klage gut. Eine
Appellation der Beklagten gegen dieses Urteil wurde vom Appellationshof
des Kantons Bern am 20. Januar 1982 abgewiesen.

    C.- Gegen das Urteil des Appellationshofes erhob die Beklagte Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

    Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Streit zwischen den Parteien geht darum, ob die während des
Nachlassverfahrens aufgelaufenen Mietzinserträgnisse vorab zur Deckung der
Grundpfandforderungen der Klägerin zu verwenden seien. Diese Frage ist,
da den Umfang der Pfandhaft betreffend, materiellrechtlicher Natur. Sie
ist daher im Kollokationsverfahren zu entscheiden (BGE 106 III 69 E. 1, 105
III 30 E. 2). Die Ermittlung der Pfandausfallforderungen hätte freilich in
der Verteilungsliste und nicht in einer Ergänzung des Kollokationsplans
erfolgen sollen. Aus der Behandlung der Pfandausfallforderungen im
neu aufgelegten Kollokationsplan liess sich aber ableiten, dass die
Liquidatorin die Mietzinserträgnisse aus den pfandbelasteten Grundstücken
der Masse zukommen lassen wollte. Unter diesen Umständen ist nicht
zu beanstanden, dass die Klägerin im Anschluss an die Neuauflage des
Kollokationsplans bezüglich der Verwendung der Mietzinserträgnisse
Kollokationsklage erhob.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 806 Abs. 1 ZGB erstreckt sich die Pfandhaft bei
einem vermieteten oder verpachteten Grundstück auch auf die Miet- oder
Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des
Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner
bis zur Verwertung auflaufen. Wie es sich beim Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung verhält, lässt sich dem Wortlaut dieser Bestimmung
nicht entnehmen. Beim Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches war diese Art
der Generalexekution noch nicht gesetzlich geregelt. Eine solche Regelung
erfolgte im ordentlichen Recht erst durch Erlass der Art. 316a ff. SchKG,
die am 1. Februar 1950 in Kraft getreten sind. Bei dieser Gelegenheit hat
es der Gesetzgeber nicht für nötig erachtet, am Text von Art. 806 Abs. 1
ZGB eine Präzisierung vorzunehmen.

    Nach Auffassung der Vorinstanz entsteht das in Art. 806 Abs. 1 ZGB
vorgesehene Forderungspfandrecht des Grundpfandgläubigers an den Miet-
oder Pachtzinsforderungen beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung wie
beim Konkurs von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Betreibungshandlung
seitens des Grundpfandgläubigers bedürfte. Die Unterschiede zwischen
Konkurs und Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung änderten nichts daran,
dass es sich in beiden Fällen um eine Generalexekution und nicht um
eine Spezialexekution handle. Da auch der Liquidationsvergleich ohne
Betreibung des Grundpfandgläubigers dazu führe, dass dessen Grundpfand
wie im Konkursverfahren verwertet werde, sei nicht einzusehen, weshalb
nicht auch in diesem Fall die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht
werden sollte, Miet- und Pachtzinse einer mit fremdem Geld überbauten
Liegenschaft in erster Linie jenen Gläubigern zukommen zu lassen, deren
Mittel diese Erträgnisse überhaupt erst ermöglicht hätten.

Erwägung 3

    3.- Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass Art. 806 Abs.  1 ZGB
die gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck bringt, die Grundpfandgläubiger
hinsichtlich der Miet- und Pachtzinserträgnisse einer pfandbelasteten
Liegenschaft im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern zu bevorzugen. Diese
Erträgnisse sollen ihrer wirtschaftlichen Bestimmung erhalten
bleiben, die darin besteht, als natürliche Einnahmequelle für die
Bezahlung der Hypothekarzinsen zu dienen (LEEMANN, Das Pfandrecht der
Grundpfandgläubiger an den Miet- und Pachtzinsforderungen, SJZ 24, 1927/28,
S. 77). Ein Bedürfnis für eine Erweiterung der Pfandhaft zugunsten der
Grundpfandgläubiger besteht aber erst, wenn die Mietzinserträgnisse ihrer
Funktion entfremdet werden und der Schuldner daraus - freiwillig oder
unfreiwillig - seine fälligen Grundpfandschulden nicht mehr bezahlt. Der
Gesetzgeber hat die Entstehung des Pfandrechtes an den Miet- oder
Pachtzinsforderungen deshalb an die Voraussetzung geknüpft, dass die
Grundpfandforderung zur Vollstreckung gelangt. Ist diese Voraussetzung
erfüllt, so tritt die Erstreckung der Pfandhaft dann aber von Gesetzes
wegen ein (LEEMANN, N. 2 zu Art. 806 ZGB). Einer eigenen Anstrengung der
Grundpfandgläubiger bedarf es nur, wo es die Umstände erfordern. So verhält
es sich bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Es liegt in der Natur
dieses Vollstreckungsverfahrens als einer Spezialexekution, dass sich die
Vollstreckung grundsätzlich nur zugunsten des betreibenden Gläubigers
auswirkt. Dieser allein bestimmt darüber, ob das Grundstück verwertet
werden soll. Die übrigen Gläubiger werden durch die Zwangsvollstreckung
nur in beschränktem Masse berührt, da sich diese nicht auf das ganze
Vermögen des Schuldners erstreckt. Insbesondere ist es Sache des
Grundpfandgläubigers, mit der Anhebung der Betreibung den genauen
Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Mietzinserträgnisse ihm verhaftet
sein sollen. Erst von diesem Zeitpunkt an sind gemäss Art. 806 Abs. 3
ZGB Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet-
oder Pachtzinsforderungen sowie Pfändungen durch andere Gläubiger nicht
mehr wirksam.

    Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt es sich
demgegenüber wie beim Konkurs um eine Generalexekution, die in
der Regel das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst und in der
auch die Grundpfandrechte liquidiert werden. Bei einem solchen
Zwangsvollstreckungsverfahren besteht kein Grund, die Erstreckung der
Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse von einer Initiative jedes einzelnen
Grundpfandgläubigers abhängig zu machen. Die Erstreckung hat vielmehr
von Gesetzes wegen, und zwar zugunsten sämtlicher Grundpfandgläubiger,
einzutreten.

Erwägung 4

    4.- Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Zwar weist sie durchaus zu Recht darauf hin, dass sich
Konkurs und Liquidationsvergleich in einer grösseren Zahl von Merkmalen
unterscheiden. Entscheidend sind aber nicht diese Unterschiede im
einzelnen, die sich aus der Besonderheit des Liquidationsvergleichs
mit seinen zahlreichen verfahrensrechtlichen Vorbehalten zugunsten
der Pfandgläubiger erklären (vgl. insbesondere Art. 316i und 316k
SchKG). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sich aus diesen Unterschieden
der Schluss aufdränge, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
bedürfe es aus der Natur der Sache heraus einer Betreibungshandlung des
Grundpfandgläubigers, um das Pfandrecht an den Mietzinsforderungen zum
Entstehen zu bringen. Das ist jedoch nicht der Fall.

    a) Der Umstand, dass den Grundpfandgläubigern beim
Liquidationsvergleich die Befugnis erhalten bleibt, ausserhalb des
Liquidationsverfahrens auf Grundpfandverwertung zu betreiben (BGE
84 III 105 ff.), erlaubt noch keineswegs den Schluss, dass nur eine
solche Betreibungshandlung die Pfandhaft gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB
erweitere. Die unabhängig vom allgemeinen Liquidationsverfahren zugelassene
Betreibung auf Pfandverwertung ermöglicht immerhin einen Zeitgewinn, der
für den Grundpfandgläubiger ins Gewicht fallen kann. Auf der andern Seite
kann gerade durch die konsequente Durchführung der Grundpfandbetreibung
der hervorstechendste Vorteil des Liquidationsvergleichs, nämlich
die im Vergleich zum Konkurs grössere Freiheit bei der Verwertung,
hinfällig werden, weil dem Betreibungsamt bei der Verwertung von
Grundstücken entgegen der Auffassung der Beklagten nur der Weg der
öffentlichen Versteigerung offen steht (Art. 133 SchKG). Auch der
Grundpfandgläubiger hat daher unter Umständen ein Interesse daran,
von einer Pfandverwertungsbetreibung abzusehen und dem allgemeinen
Liquidationsverfahren seinen Lauf zu lassen. Ist die Grundpfandforderung
nicht fällig, so entfällt die Möglichkeit der Spezialexekution ohnehin. In
beiden Fällen, sowohl bei der freiwilligen wie bei der unfreiwilligen
Verwertung im Rahmen des Liquidationsverfahrens, wäre aber eine
Schlechterstellung des Grundpfandgläubigers hinsichtlich der Erstreckung
der Pfandhaft im Vergleich zum Konkurs nicht zu rechtfertigen. Im
übrigen versagt das Argument der Beklagten zum vornherein gegenüber
Faustpfandgläubigern an Eigentümerpfandtiteln. Diese haben ebenfalls
Anspruch auf die Mietzinserträgnisse (vgl. BGE 106 III 67 ff. für den
Konkurs). Sie können jedoch die Ausdehnung der Pfandhaft durch eine
Betreibung auf Faustpfandverwertung während des Liquidationsverfahrens
nicht selbst herbeiführen (BGE 106 III 72/73 E. 3, 57 III 115 ff.).

    b) Sodann kann auch nicht gesagt werden, die Stellung
der Grundpfandgläubiger im Verfahren des Nachlassvertrags mit
Vermögensabtretung komme einer derartigen Privilegierung gleich, dass
gleichsam als Gegenleistung dafür eine Erweiterung der Pfandhaft nur um
den Preis der eigenen Betreibungshandlung zugestanden werden dürfe. ob
die Stellung der Grundpfandgläubiger beim Liquidationsvergleich
überhaupt als besonders bevorzugt gewertet werden kann, hängt von
den Umständen ab. Will man von einer bevorzugten Stellung sprechen,
so hängt diese mit den verschiedenen Möglichkeiten des Vorgehens
zusammen, die das Nachlassvertragsverfahren im Vergleich zum Konkurs
anzubieten hat. Die freiere Ausgestaltung des Verfahrens zeichnet aber
den Liquidationsvergleich insgesamt aus und betrifft nicht nur die
Grundpfandgläubiger. Diese erfahren daher im Vergleich zu den übrigen
Gläubigern nicht noch eine zusätzliche Besserstellung. Sie bewahren nur
ihre Sonderstellung als Grundpfandgläubiger, die ihnen auch im Konkurs
zukommt, in der "freieren" Umgebung des Nachlassvertrags. Umgekehrt
kommt die grössere Freiheit bei der Vermögensverwertung nicht nur den
Grundpfandgläubigern, sondern auch den übrigen Gläubigern zugute. Wenn aber
die Grundpfandgläubiger beim Liquidationsvergleich gemeinsam mit allen
andern Gläubigern und nicht nur für sich allein von den Besonderheiten
dieser Generalexekution profitieren, ist nicht einzusehen, weshalb sie
sich die Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen
mit einer zusätzlichen "Leistung", nämlich der Pfandverwertungsbetreibung,
verdienen müssten.

    c) Dass sich aus dem Nebeneinander von Grundpfandbetreibung
und Nachlassliquidation, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzen
des Betreibungsamtes einerseits und der Liquidatoren anderseits,
verfahrensrechtliche Schwierigkeiten ergeben können, ist nicht zu
übersehen. Diese Schwierigkeiten haben indessen mit der Frage der
Erstreckung der Pfandhaft im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB nichts zu
tun, sondern ergeben sich ganz allgemein aus der gesetzlichen Regelung
des Liquidationsvergleichs, die eben eine Grundpfandverwertung
ausserhalb des Liquidationsverfahrens zulässt. Wenn es zu einer
konkurrierenden Zuständigkeit von Betreibungsamt und Liquidatoren kommt,
dann ist das die Folge der Weiterführung einer einmal eingeleiteten
Pfandverwertungsbetreibung, die unabhängig davon eintritt, ob sich die
Pfandhaft auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung von Gesetzes
wegen auf die Miet- und Pachtzinsforderungen erstreckt. Im übrigen lassen
sich solche verfahrensmässige Komplikationen gerade dadurch vermeiden,
dass die Erstreckung der Pfandhaft beim Liquidationsvergleich nicht von
der Einleitung einer Betreibung abhängig gemacht wird. Kämen nämlich die
Mietzinserträgnisse beim Liquidationsvergleich nicht von Gesetzes wegen
den Grundpfandgläubigern zugute, wären diese zur Wahrung ihrer Rechte
stets gezwungen, auf Pfandverwertung zu betreiben und die Grundpfänder
spätestens nach Ablauf der Frist von Art. 154 Abs. 1 SchKG ausserhalb
des Liquidationsverfahrens verwerten zu lassen, was nur auf dem Weg
der öffentlichen Versteigerung geschehen könnte. Dadurch würden die
Liquidatoren der Möglichkeit beraubt, den günstigsten Zeitpunkt für
eine freihändige Verwertung abzuwarten, und der Verwertungserlös würde
aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ausfallen. An einem möglichst
günstigen Ergebnis bei der Verwertung der Grundpfänder sind aber
nicht nur die Grundpfandgläubiger, sondern auch die Kurrentgläubiger
interessiert. Durch eine vorzeitige Verwertung der Grundstücke könnte
überdies die Weiterführung des schuldnerischen Geschäfts und dessen
Verkauf en bloc verunmöglicht werden.

    Im vorliegenden Fall dauerten die Bemühungen der Liquidatorin um den
Verkauf der Liegenschaften der Nachlassschuldnerin vier Jahre. Hätte
die Klägerin sofort nach Bestätigung des Nachlassvertrags Betreibung
eingeleitet, um die Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse
zu erreichen, so hätten die Liegenschaften spätestens nach zwei
Jahren versteigert werden müssen. Dabei wäre höchstwahrscheinlich
nicht nur ein geringerer Erlös erzielt worden; auch die bis zur
Verwertung aufgelaufenen Mietzinserträgnisse wären entsprechend geringer
ausgefallen. Es ist keineswegs unbillig, wenn diese Erträgnisse, die gar
nicht in gleicher Höhe angefallen wären, wenn die Grundpfänder ausserhalb
des Liquidationsverfahrens realisiert worden wären, in erster Linie der
Klägerin und nicht der Masse zufallen. Das gilt umso mehr, als sich durch
den im Interesse der Masse liegenden Verzicht auf die Spezialexekution
und das Zuwarten mit der Verwertung auch die Zinsforderung der Klägerin
entsprechend vergrössert hat, deren wirtschaftliches Äquivalent die
Mietzinserträgnisse sind.

    Die Klage erweist sich somit grundsätzlich als begründet.

Erwägung 5

    5.- Die Vorinstanz hat die Pfandhaft auf diejenigen Mietzinsforderungen
ausgedehnt, die seit der öffentlich bekannt gemachten Bestätigung des
Nachlassvertrages bis zur Verwertung aufgelaufen sind. Demgegenüber
vertritt die Klägerin die Auffassung, massgebender Zeitpunkt für die
Erstreckung der Pfandhaft sei die Nachlassstundung. Wie es sich damit
verhält, kann an sich dahingestellt bleiben, da die Forderung der Klägerin
so oder anders voll gedeckt ist. Die Klägerin hat denn auch das Urteil
des Appellationshofes nicht ihrerseits angefochten. Immerhin sei bemerkt,
dass die Pfandhaft nicht schon mit der Bewilligung der Nachlassstundung
auf die Mietzinsforderungen ausgedehnt werden kann. In diesem Zeitpunkt
steht noch keineswegs fest, ob überhaupt ein Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung zustandekommen wird. Vor allem aber ist der Schuldner
während der Nachlassstundung nicht daran gehindert, frei über die
eingehenden Mietzinse zu verfügen, da er das Verfügungsrecht über sein
Vermögen - von den Sonderfällen des Art. 298 Abs. 1 SchKG abgesehen -
erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags verliert
(Art. 316d Abs. 1 SchKG). Das Pfandrecht an den Mietzinsforderungen könnte
daher während dieser Zeit gar nicht durchgesetzt werden. Massgebend kann
daher nur der Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags sein. Auf
der andern Seite besteht kein Grund, die Erstreckung der Pfandhaft
erst mit der Publikation des Bestätigungsentscheides wirksam werden
zu lassen, wie es die Vorinstanz tut. Auch beim Konkurs stellt das
Gesetz auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ab und nicht denjenigen
der Konkurspublikation. Diese ist nur von Bedeutung für die Wirksamkeit
der Pfandhaft gegenüber den Zinsschuldnern (Art. 806 Abs. 2 ZGB). Beim
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung muss es sich analog verhalten.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern vom 20. Januar 1982 bestätigt.