Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 III 77



108 III 77

24. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Dezember
1982 i.S. Konkursamt Laufenburg (Rekurs) Regeste

    Beschwerdelegitimation des Konkursamtes (Art. 18 SchKG).

    Das Konkursamt ist nicht befugt, gegen einen Entscheid der
Aufsichtsbehörde, mit dem es angewiesen wurde, bestimmte Vermögensstücke
im Verfahren nach Art. 269 SchKG zu verwerten, Beschwerde zu führen.

Sachverhalt

    A.- Im Konkurs über die Zanovit Holding AG beanspruchte die Bank
Langenthal AG für ihre Forderung von Fr. 14'549.70 zuzüglich Zins
ein Pfandrecht an 73 Namenaktien der OFK-Immobilien AG Geuensee. Sie
machte geltend, das Pfand hafte auch für eine Forderung gegen die ULRO
AG. Weil die Konkursverwaltung die Aktien als Nonvaleurs erachtete,
nahm sie sie nicht ins Inventar auf und verwies die Forderung der Bank
Langenthal AG als nicht pfandgesichert in die 5. Klasse. Die Bank, die
diese Kollokation nicht anfocht, ging in dem im summarischen Verfahren
durchgeführten Konkurs leer aus.

    Nach Abschluss des Konkursverfahrens ersuchte die Bank Langenthal
AG das Konkursamt Laufenburg um Herausgabe der Aktien gegen Löschung des
Verlustscheins. Mit Verfügung vom 28. Mai 1982 entsprach das Konkursamt
diesem Begehren.

    B.- Gegen diese Verfügung erhob die Zanovit AG als ehemalige
Gläubigerin der Zanovit Holding AG beim Gerichtspräsidenten von Laufenburg
als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag,
die Aktien seien im Verfahren nach Art. 269 SchKG zu verwerten und der
Erlös entsprechend dem Kollokationsplan unter den Konkursgläubigern zu
verteilen. Mit Entscheid vom 20. Juli 1982 hiess der Gerichtspräsident
die Beschwerde gut.

    Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des
Obergerichts des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde hielt
die Bank Langenthal AG an ihrem Herausgabebegehren fest. Das Konkursamt
Laufenburg erhob gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten ebenfalls
Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde der Zanovit AG abzuweisen. Mit
Entscheid vom 27. Oktober 1982 trat die obere Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerde des Konkursamtes nicht ein. Hinsichtlich der Beschwerde der
Bank Langenthal AG bestätigte sie die Auffassung des Gerichtspräsidenten,
wonach die Aktien im Verfahren nach Art. 269 SchKG zu verwerten seien. Sie
präzisierte dessen Entscheid aber insoweit, als sie das Konkursamt anwies,
über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des von der Bank Langenthal
AG geltend gemachten Pfandrechts eine Kollokationsverfügung zu treffen.

    C.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Konkursamt Laufenburg an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag,
die Beschwerde der Zanovit AG abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Die Vorinstanz hat dem Konkursamt die Beschwerdelegitimation
abgesprochen mit der Begründung, es verteidige mit seiner Beschwerde die
von ihm verfügte Herausgabe der streitigen Aktien an die Bank Langenthal
AG und mache damit keine Interessen der Gläubigergesamtheit geltend. Das
Konkursamt bringt dagegen vor, dass man, wäre dies richtig, gleichzeitig
sagen müsste, das Konkursamt sei nicht berechtigt gewesen, die von der
Zanovit AG verlangte Verwertung der Aktien zu verweigern und es darüber
zu einem Beschwerdeverfahren kommen zu lassen. Diese Argumentation geht
jedoch an der Sache vorbei. Selbstverständlich hatte das Konkursamt über
die Frage, ob die Aktien im Nachkonkurs im Sinne von Art. 269 SchKG
zu verwerten oder ob sie der Pfandgläubigerin herauszugeben seien,
eine Verfügung zu treffen, die von den Betroffenen angefochten werden
konnte. Das heisst aber nicht, dass es auch befugt war, sich selbst gegen
den seine Verfügung aufhebenden Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde zu
beschweren. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Konkursamt nur dann zur
Beschwerde legitimiert, wenn es Interessen der Konkursmasse und damit
der Gesamtheit der Gläubiger oder fiskalische Interessen des Staates
vertritt (BGE 106 III 26 E. 1, 105 III 36, mit Hinweisen). Gegen eine
amtliche Anweisung seiner Aufsichtsbehörde, die ihm aus irgendwelchen
Gründen nicht passt, kann es jedoch nicht Beschwerde führen. Auch wenn
es den Entscheid der Aufsichtsbehörde materiell als unrichtig betrachtet,
muss es sich ihm unterziehen.

    Im Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ging es nur darum,
ob die im Konkursverfahren als Nonvaleurs behandelten, heute aber
offenbar einen gewissen Wert aufweisenden Aktien der OFK-Immobilien AG
im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 269 SchKG als neu entdecktes Vermögen
betrachtet und in einem Nachkonkurs zugunsten der seinerzeitigen Gläubiger
verwertet werden dürfen. Betroffen durch den vorinstanzlichen Entscheid,
mit welchem diese Frage bejaht worden ist, ist nur die Bank Langenthal AG,
die als Pfandgläubigerin die Herausgabe dieser Aktien verlangt hatte. Es
wäre deren Sache gewesen, sich gegen die Abweisung ihrer Beschwerde
durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Dagegen kann es nicht Sache
des Konkursamtes sein, sich dem von den Aufsichtsbehörden angeordneten
Nachkonkurs, dessen Durchführung im Interesse der Gläubigergesamtheit
liegt, zu widersetzen und mit Beschwerde das Interesse der Pfandgläubigerin
auf Herausgabe der Aktien zu wahren.

    Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Beschwerde des
Konkursamtes eingetreten, so dass dessen Rekurs abzuweisen ist. Auf die
materiellen Ausführungen in der Rekursschrift ist unter diesen Umständen
nicht näher einzugehen. Mangels eines Rekurses der Zanovit AG kann das
Bundesgericht auch nicht zur Frage Stellung nehmen, ob die Vorinstanz das
Konkursamt zu Recht angewiesen hat, über das geltend gemachte Pfandrecht
(nochmals) ein Kollokationsverfahren durchzuführen. Ebensowenig ist über
die Verteilung der Kosten für ein solches Verfahren zu befinden. Immerhin
sei bemerkt, dass es dem Konkursamt kaum verwehrt sein dürfte, für die
Kosten des Nachkonkurses von den interessierten Gläubigern einen Vorschuss
zu verlangen (vgl. JAEGER, N. 9 zu Art. 269 SchKG). Nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet schliesslich auch die Frage, wie die
Pfandgläubigerin ihr Pfandrecht für die Forderung gegen die ULRO AG zur
Geltung bringen kann.

Entscheid:

    Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen.