Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 III 68



108 III 68

22. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Februar
1982 i.S. Konkursverwaltung im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG
(Rekurs) Regeste

    Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG.

    Festsetzung einer Pauschalgebühr in anspruchsvollen Konkursverfahren;
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2); Begriff der besonders
aufwendigen Abklärungen (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom
25. März 1980 wurden Robert Imfeld, Konkursbeamter des Kantons Obwalden,
und das Sachwalterbüro Bachmann & Co., Luzern, zu ausserordentlichen
Konkursbeamten im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG, Alpnach,
ernannt. Mit Eingaben vom 29. Oktober und 11. November 1981 ersuchte
die Konkursverwaltung die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Festsetzung
einer Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG im Betrag
von Fr. 30'048.50. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1981 wies die
Obergerichtskommission dieses Gesuch ab.

    B.- Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Konkursverwaltung an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem
Antrag, es sei ihr eine Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG
zuzusprechen und die Sache sei zur Festsetzung der Höhe dieser Gebühr an
die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Sachwalterbüro Bachmann & Co. ist durch den Beschluss des
Regierungsrates zum ausserordentlichen Konkursbeamten ernannt worden;
dagegen haben die Gläubiger nie im Sinne von Art. 237 Abs. 2 SchKG eine
ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt. Das Sachwalterbüro bildet
daher im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG zusammen mit dem
ordentlichen Konkursbeamten Robert Imfeld die amtliche Konkursverwaltung.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG kann die Aufsichtsbehörde
für umfangreiche Konkursverfahren, die überdies besonders aufwendige
Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, die Gebühren
für die amtliche Konkursverwaltung um eine Pauschalgebühr erhöhen; sie
berücksichtigt dabei den Zeitaufwand und den Wert der Interessen. Diese
Bestimmung räumt der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der Frage,
ob über die ordentlichen Gebühren hinaus eine Pauschalgebühr festzusetzen
sei, einen weiten Ermessensspielraum ein, in welchen das Bundesgericht
bei der Beurteilung eines Rekurses im Sinne von Art. 19 SchKG nicht
eingreifen darf. Die Aufsichtsbehörde ist dabei freilich nicht völlig
frei, sondern hat zu beachten, dass die Gebührenordnung des Tarifs auf
sozialen Überlegungen beruht und dass nicht unbegrenzt hohe Forderungen
der Konkursmasse belastet werden dürfen (vgl. BGE 103 III 66 ff.). Ob ein
Verfahren als umfangreich und besonders aufwendig betrachtet werden kann,
ergibt sich im übrigen in der Regel auf Grund einer Würdigung der Akten,
Belege und Auskünfte der Beteiligten. Insofern stehen tatsächliche
Feststellungen im Spiel, an die das Bundesgericht gebunden ist (Art. 63
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).

    Die Vorinstanz betrachtet das vorliegende Konkursverfahren zwar für
umfangreich; sie verneint jedoch, dass besonders aufwendige Abklärungen
rechtlicher oder tatsächlicher Art notwendig gewesen wären. Zudem stellt
sie fest, dass die Konkursverwaltung nicht substantiiert nachgewiesen
habe, worin die zusätzlichen besonderen Abklärungen bestanden hätten. Das
Sachwalterbüro Bachmann habe selbst geschrieben, dass es sich von ihm
aus gesehen um ein durchaus übliches Konkursverfahren gehandelt habe.

Erwägung 3

    3.- Ob ein Konkursverfahren bereits dann als umfangreich bezeichnet
werden kann, wenn die Konkursakten zwei Ordner füllen, wie die Vorinstanz
annimmt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls durfte die Vorinstanz
aufgrund ihrer Feststellungen ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen,
das vorliegende Verfahren habe keine besonders aufwendigen Abklärungen des
Sachverhalts oder von Rechtsfragen erfordert. Die Konkursverwaltung macht
ihrerseits nicht geltend, die Vorinstanz sei von einem unrichtigen Begriff
der besonders aufwendigen Abklärungen ausgegangen. Sie bestreitet auch
die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht, wonach die Frage der
Anfechtbarkeit der Debitorenzessionen an die Obwaldner Kantonalbank nur
so lange umstritten war, als das Vorliegen einer Abtretungsverpflichtung
nicht bekannt war. Dass die Konkursverwalter in diesem Zusammenhang
"mehrere Stunden" bei der Obwaldner Kantonalbank und den Anwälten
verbringen mussten, stellt offensichtlich keine besonders aufwendige
Abklärung im Sinne des Tarifes dar. Die weitere Behauptung, auch die
Abklärungen bezüglich allfälliger Verantwortlichkeitsklagen und der
Verflechtungen mit den verschiedenen andern Firmen Otto Hinnens hätten
einen besonderen Aufwand verursacht, ist neu und zudem nicht hinreichend
substantiiert. Überhaupt hat die Konkursverwaltung - auch abgesehen von
der mangelnden Substantiierung des besonderen Aufwandes - ihr Gesuch
nicht richtig begründet. Sie hat sich damit begnügt, der Aufsichtsbehörde
eine Liste über die Barauslagen und den Zeitaufwand für die einzelnen
Verrichtungen einzureichen, wobei sie bei der Berechnung ihres Honorars
von einem Stundenansatz von Fr. 60.-- ausging. Richtigerweise hätte sie
aber zunächst eine Gebührenrechnung gemäss Art. 47 ff. GebTSchKG erstellen
sollen. Erst danach hätte sich die Frage gestellt, ob der so errechnete
Betrag gemäss Art. 49a Abs. 1 GebT wegen des besonderen Aufwandes unter
Berücksichtigung des Zeitaufwandes und des Wertes der Interessen um eine
Pauschalgebühr zu erhöhen ist. Nur mit dieser zusätzlichen Gebühr hätte
sich die Aufsichtsbehörde befassen müssen, sofern nicht ein Berechtigter
gegen die Gebührenrechnung Beschwerde erhoben hätte. Eine Erhöhung der
ordentlichen Gebühren um eine Pauschalgebühr hat die Konkursverwaltung
jedoch nicht verlangt. Ihre Kostenliste taugt daher nicht als Grundlage
für die Zusprechung einer Pauschalgebühr im Sinne von Art. 49a Abs. 1 GebT.

Erwägung 4

    4.- Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird die Konkursverwaltung eine Gebührenrechnung gemäss
Art. 47 ff. GebT zu erstellen haben. Nur die so errechneten Gebühren
können in der Schlussrechnung des Konkurses als Passivum berücksichtigt
werden. Ob das Sachwalterbüro Bachmann & Co. aufgrund seiner Ernennung
zum ausserordentlichen Konkursbeamten durch den Regierungsrat vom Kanton
Obwalden kraft kantonalen Rechts eine zusätzliche Entschädigung verlangen
kann (vgl. dazu STRAESSLE/KRAUSKOPF, Erläuterungen zum Gebührentarif,
S. 53), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

Entscheid:

    Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.