Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 III 46



108 III 46

17. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. Februar
1982 i.S. Chemie Linz AG (Rekurs) Regeste

    Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes auf einseitiges Ersuchen einer
Vertragspartei; Ausweis für das Einverständnis der andern Partei (Art. 4
Abs. 4 EigVV).

Sachverhalt

    A.- Für Lieferungen von Kunststoffrohmaterial der Chemie Linz AG an
die Fixit Jakob Keller AG in den Forderungsbeträgen von Fr. 168'300.--,
Fr. 23'250.-- und Fr. 94'500.-- trug das Betreibungsamt Baden unter den
Ordnungsnummern 1691, 1692 und 1693 am 14. Juli 1981 Eigentumsvorbehalte
ein. Der Antrag hiezu war einseitig von der Verkäuferin gestellt worden.

    In der Folge erhob die Käuferin, der inzwischen eine Nachlassstundung
gewährt worden war, beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Baden als unterer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit
dem Antrag, die erwähnten Registereinträge seien aufzuheben.

    Mit Entscheid vom 19. August 1981 ordnete der Bezirksgerichtspräsident
die Löschung der Einträge Nrn. 1691 und 1693 an. Bezüglich des Eintrages
Nr. 1692 legte er fest, dass er unter dem 31. Juli 1981 vorzunehmen
und dahin zu berichtigen sei, dass die Gutschrift vermerkt und als
Forderungsbetrag Fr. 19'500.-- eingetragen werde; ferner sei unter dem
Verfalltermin der Passus über den Verzugszins zu streichen.

    Die Fixit Jakob Keller AG im Nachlass wie auch die Chemie Linz AG
reichten gegen diesen Entscheid Beschwerde an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau ein. Während
jene auch die Aufhebung des Eintrages Nr. 1692 verlangte, stellte diese
das Begehren, das Betreibungsamt Baden sei anzuweisen, die Einträge Nrn.
1691, 1692 und 1693 unter dem 14. Juli 1981 vorzunehmen und dahin zu
berichtigen, dass als Forderungsbetrag Fr. 145'800.-- bzw. Fr. 19'500.--
bzw. Fr. 76'500.-- eingetragen werde.

    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies beide Beschwerden mit
Entscheid vom 10. Dezember 1981 ab.

    Unter Erneuerung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrages
hat die Chemie Linz AG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts rekurriert.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, und
zwar aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Wird die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes einseitig von
einer Partei verlangt, so ist die Anmeldung nur dann zu berücksichtigen,
wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei,
und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht
wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in
beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen (Art. 4
Abs. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung
der Eigentumsvorbehalte; EigVV). Die Registerbehörden - denen es nicht
zusteht, materiellrechtliche Streitpunkte zu beurteilen - haben sich
an den Wortlaut der ihnen unterbreiteten Ausweise zu halten. Ergibt
sich daraus nicht ausdrücklich und einwandfrei, dass der Erwerber einem
Eigentumsvorbehalt des Veräusserers zugestimmt hat, ist die Eintragung
ohne weiteres abzulehnen (vgl. BGE 60 III 171).

Erwägung 2

    2.- Einen Ausweis für das Einverständnis der Fixit Jakob Keller AG (im
Nachlass) zur Eintragung der Eigentumsvorbehalte im Sinne von Art. 4 Abs. 4
EigVV erblickt die Rekurrentin in ihren Auftragsbestätigungen mit den auf
der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
sowie im Schreiben der Käuferin vom 14. Februar 1981. Fest steht, dass
diese die Auftragsbestätigungen nicht unterzeichnet hat. Was das Schreiben
vom 14. Februar 1981 betrifft, so hat die Fixit Jakob Keller AG darin
die Rekurrentin wissen lassen, dass sie die in der Auftragsbestätigung
Nr. 4'907'548 vom 27. Januar 1981 auf 12% angesetzten Verzugszinsen
nicht akzeptieren könne. Daraus hat die Vorinstanz mit der unteren
Aufsichtsbehörde und der Rekurrentin geschlossen, dass die Käuferin den
übrigen Lieferbedingungen, namentlich auch den auf der Rückseite der
erwähnten Auftragsbestätigung abgedruckten Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen (mit dem in Ziff. 8 ausbedungenen Eigentumsvorbehalt),
zugestimmt habe. Ob diese Auffassung richtig sei, braucht hier nicht
erörtert zu werden, erhellt doch aus dem Gesagten, dass sie auf der
Auslegung verschiedener Schriftstücke beruht. Lag aber kein ausdrückliches
schriftliches Einverständnis der Käuferin im Sinne von Art. 4 Abs. 4 EigVV
vor, hätte das Betreibungsamt die Eintragungen von vornherein ablehnen
müssen. Der Rekurs erweist sich schon deshalb als unbegründet. Damit wird
die Frage des Datums der Eintragungen gegenstandslos.